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Urteil

13 A 2002/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.13A2002.07.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 wird verworfen.

Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 18. November 2005, der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, der Bescheid vom 1. März 2007 sowie die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 wird verworfen. Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 18. November 2005, der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, der Bescheid vom 1. März 2007 sowie die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Trägerin des F. Krankenhauses C. . Die Beigeladene ist Trägerin des Krankenhauses I. und war ebenfalls Trägerin des mittlerweile geschlossenen Städtischen Krankenhauses W. . Seit 2003 fanden Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den dem krankenhausrechtlichen Versorgungsgebiet 10 zugehörigen Kreis H. statt. Mit Schreiben von Dezember 2004 an die Gesundheitsministerin des Landes NRW stellte die Beklagte fest, dass die Krankenhausstrukturen im Kreis H. im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit defizitär seien und dringend grundlegend neu strukturiert werden müssten. Daraufhin fand im Januar 2005 beim zuständigen Ministerium eine Erörterung unter Beteiligung der Bürgermeister der Krankenhausstandorte und der Verwaltungsdirektoren der Krankenhäuser statt. Im Verlaufe dieser Erörterung bot das Ministerium von sich aus für das Krankenhaus in W. eine Abteilung Frührehabilitation mit 50 Betten an. Ein zweiter Erörterungstermin mit dem Ministerium betraf die Frage, ob für W. /I. 50 Betten Frührehabilitation als "Davon-Betten" der Allgemeinen Inneren Medizin auszuweisen seien. Zu Beginn des anschließenden Anhörungsverfahrens äußerte das Ministerium in einem an alle betroffenen Krankenhäuser und politischen Vertreter der Krankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar 2005, dass für das Krankenhaus W. bei der derzeitigen Struktur 71 Betten bedarfsgerecht seien, dort künftig aber ausschließlich 50 Betten Frührehabilitation betrieben werden sollten. Um dem Krankenhaus die Umstrukturierung zu erleichtern, solle es dort bis zur Inbetriebnahme der Frührehabilitation vorübergehend Belegabteilungen für Chirurgie und Gynäkologie geben; danach sollten in diesen Bereichen nur noch ambulante Leistungen erbracht werden. Ferner sei der Aufbau eines medizinischen Versorgungszentrums im Krankenhaus W. beabsichtigt. Für ein fusioniertes Krankenhaus I. /W. seien 220 Betten bedarfsgerecht, wovon 150 Betten auf die Innere Medizin einschließlich 50 Betten Frührehabilitation entfielen. Da die Beigeladene eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde in der Inneren Medizin beantrage, ein entsprechender fachärztlich geleiteter Bereich bereits betrieben werde und das Krankenhaus I. /W. mit dem Krankenhaus H. /S. künftig eng zusammenarbeiten werde, befürworte das Ministerium die Ausweisung von Frührehabilitation und Lungenheilkunde. Im Verlaufe des Anhörungsverfahrens verwiesen verschiedene Beteiligte auf die erheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für den Kreis H. ohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt C. . Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens blieb das Ministerium mit einem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31. Mai 2005 bei seinem Strukturvorschlag mit der abschließenden alleinigen Begründung, es habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten. Die Klägerin hatte für ihr Krankenhaus erstmals im November 2001 die Neuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und 10 teilstationären Betten beantragt, verbunden mit einer begehrten Kapazitätserhöhung damals zunächst nur für eine Schwerpunktabteilung Neurochirurgie und Ende 2004 auch für einen Schwerpunkt "Kapazitäten für Querschnittsgelähmte". Anfang Juni 2004 hatte das Ministerium in einem Gespräch mit der Klägerin von deren Strukturplanung bezüglich Betten für Frührehabilitation erfahren. Die Beklagte hatte in Sondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli und Oktober 2005 deren Antrag auf Planaufnahme mit Betten für Frührehabilitation zwar zur Kenntnis genommen, sich aber ablehnend geäußert, weil "vom Land ... 50 Frühreha-Betten in W. gefördert werden" sollten. Auch in ihrem anschließend dem Ministerium unterbreiteten Strukturvorschlag für die "Planungsregion Stadt C. " hatte die Beklagte erklärt, sie könne der vom Krankenhaus der Klägerin angestrebten Ausweisung von Betten für Frührehabilitation im Hinblick auf die für das Krankenhaus W. zur Ausweisung gelangten 50 Betten für Frührehabilitation nicht zustimmen. Durch Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2005 wurde die "Betriebsstelle Krankenhaus W. " des "Krankenhauses I. " mit Wirkung zum 1. November 2005 in den Krankenhausplan mit 50 Betten für Frührehabilitation, die nicht als Teil eines anderen Fachgebietes, sondern eigenständig ausgewiesen wurden, in den Krankenhausplan aufgenommen. Die Beklagte hielt eine inhaltliche Begründung des Bescheids gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW für entbehrlich. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. November 2005 stellte die Beklagte für das Krankenhaus W. den Bestand von 90 "Ist-Betten" zum Stichtag 1. November 2005 fest und wies darauf hin, dass die Abteilung Chirurgie vorübergehend bis zu deren endgültiger Aufgabe als Belegabteilung mit bis zu 10 Betten betrieben werden könne. Die Klägerin erhob Mitte Dezember 2005 Drittwiderspruch gegen den erstgenannten Feststellungsbescheid, soweit dieser die Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation als alleinige Fachabteilung am Krankenhausstandort W. zum Inhalt hat: Die geplante Krankenhausstruktur in I. und W. widerspreche den in den Bezugsunterlagen geforderten Prinzipien, weil eine wirtschaftliche Betreuung der Grund- und Begleiterkrankungen der Patienten durch die entsprechenden Fachgebiete während einer Frührehabilitation in W. nicht möglich sei. Sobald der Zustand eines Patienten derart gebessert sei, dass er ohne fachärztlich-stationäre Behandlung auskomme und damit nach W. verlegt werden könne, handele es sich nicht mehr um eine Frührehabilitation. Sie selbst, die Klägerin, habe einen Alternativvorschlag zur Planung des überregionalen Angebotes der Frührehabilitation an ihrem eigenen Krankenhaus vorgelegt, der in die Planungsentscheidungen mit einzubeziehen sei. Die Beklagte wies den Drittwiderspruch der Klägerin durch Bescheid vom 29. Juni 2006 als unzulässig zurück: Der Klägerin fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die streitige Entscheidung keinen Nachteil erleide und nicht beschwert werde. Dabei könne offen bleiben, ob der Planungsbehörde bei ihrer Entscheidung der Antrag der Klägerin auf Ausweisung frührehabilitativer Betten bereits bekannt gewesen sei und sie gleichwohl zu Gunsten der Beigeladenen entschieden habe. Am 28. Juli 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Sie sei von dem streitigen Bescheid nachteilig betroffen. Es liege ein beachtlicher Konkurrenznachteil mit wirtschaftlichen Auswirkungen vor. Wenn gemäß § 13 Abs. 4 KHG NRW sogar die Versorgungsangebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb Nordrhein-Westfalens zu berücksichtigen seien, gelte dies erst recht für benachbarte Planungsregionen innerhalb eines Versorgungsgebietes wie im vorliegenden Fall. Die Beklagte setze sich über Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans hinweg, denn weder im Krankenhaus I. noch im Krankenhaus W. spiegele sich das geforderte breite Fächerspektrum eines Akutkrankenhauses wider. Die Ausweisung einer 50 Betten umfassenden Großabteilung sei nicht nachvollziehbar. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, ob überhaupt die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses W. für eine Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation geprüft worden seien. Es seien überflüssige Bettenkapazitäten abzubauen und es sei im Rahmen einer notwendigen Auswahl ggf. die am geringsten ausgelastete Abteilung eines von mehreren konkurrierenden Krankenhäusern zu schließen. Mit Erlass vom 5. Juli 2006 leitete das Ministerium das Anhörungsverfahren gemäß § 16 Abs. 5 KHG NRW für die ebenfalls im Versorgungsgebiet 10 gelegene "Planungsregion Stadt C. " ein und führte hinsichtlich des Krankenhauses der Klägerin aus, es halte eine dortige Neuausweisung der Frührehabilitation wegen der Ausweisung am Krankenhaus W. nicht für bedarfsgerecht. In der anliegenden tabellarischen Übersicht hatte es das entsprechende Feststellungsbegehren der Klägerin bei den Zahlen der beantragten Planbetten für Neurochirurgie (stationär und Tagesklinik) berücksichtigt. In einem Erlass an die Beklagte vom 8. Januar 2007 äußerte sich das Ministerium nach Abschluss des Anhörungsverfahrens für die "Planungsregion Stadt C. " im Ergebnis gleichlautend. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 stellte die Beklagte das ab dem 1. Februar 2007 gültige neue Bettensoll für die Klinik der Klägerin fest. Planbetten für Frührehabilitation sind darin nicht enthalten. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Am 1. März 2007 erließ die Beklagte wegen der vollzogenen Fusion der Beigeladenen mit dem früheren Träger des Krankenhauses I. für das "Krankenhaus I. " mit den "Betriebsstellen" I. und W. einen neuen Feststellungsbescheid. Die dem neuen Bescheid beigefügte Anlage, die die Planbettenzahlen der Abteilungen der Krankenhausstandorte I. und W. ausweist, ist identisch mit der dem Bescheid vom 18. November 2005 zugehörigen Anlage. Soweit der neue Feststellungsbescheid wiederum 50 frührehabilitative Planbetten für das Krankenhaus W. ausweist, erhob die Klägerin Mitte März 2007 Drittwiderspruch und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen zum vorliegenden Klageverfahren. Die Klägerin hat beantragt, den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2006 und den den Ausgangsbescheid ersetzenden Bescheid vom 1. März 2007 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten für Frührehabilitation beziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, weil deren Krankenhaus außerhalb des Planbereichs (Kreis H. ) liege. Die Beigeladene hat ferner geltend gemacht: Die Klägerin habe mit dem Begehren, Betten der Frührehabilitation als "Davon-Betten" auszuweisen, gar keinen Antrag gestellt, der mit ihrem eigenen, auf fachübergreifende Betten gerichteten Planaufnahmebegehren konkurriere. Es bestehe ein Bedarf an 50 fachübergreifenden frührehabilitativen Planbetten im Kreis H. , wofür ihr Krankenhaus in W. die erforderliche Struktur und "Prozessqualität" (ärztlicher Dienst, Pflegedienst, Physiotherapie mit physikalischer Therapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychologie/Neuropsychologie, Sozialarbeit, Diätberatung sowie Musik- und Kunsttherapie) vorhalte und schaffen werde. Ihr Krankenhaus sei für die Ausweisung von Planbetten der Frührehabilitation geeignet, weil eine Verknüpfung mit einem vorgehaltenen breiten medizinischen Versorgungsangebot nicht unabdingbar sei und im Übrigen nicht nur ein Kooperationsverbund der Krankenhäuser W. und I. mit dem Städtischen Klinikum H. und dem Krankenhaus S. , sondern auch eine Kooperationsvereinbarung mit den Städtischen Kliniken C. bestehe, mit der letztere sich verpflichtet hätten, die fachübergreifende Frührehabilitation in W. mit zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 22. Mai 2007 aufgehoben, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation für die "Betriebsstelle" Krankenhaus W. der Beigeladenen festgestellt werden und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei statthaft und zulässig. Die Klägerin sei klagebefugt, denn sie könne angesichts der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 KHG NRW geltend machen, durch die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich 50 Betten für Frührehabilitation am Krankenhaus W. in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt zu sein. Die Beklagten müsse neu beurteilen, ob bei dem Krankenhaus W. 50 Betten für Frührehabilitation vorgehalten werden dürften. Zwischen den beiden Krankenhäusern bestehe zumindest für einzelne Fachabteilungen eine Konkurrenzsituation, die das Ministerium zu einer Auswahlentscheidung hätte veranlassen müssen. Es sei indes nicht feststellbar, dass das Ministerium den Antrag der Klägerin und deren Bettenangebot berücksichtigt habe. Weder das Ministerium noch die Beklagte hätten dargelegt, aus welchen Gründen das Krankenhaus W. dem der Klägerin vorgezogen werde. Derzeit spreche im Übrigen vieles dafür, dass das Krankenhaus der Klägerin besser als das Krankenhaus in W. geeignet sei, Betten für die Frührehabilitation vorzuhalten. Nach der Schließung des Krankenhauses W. mit Ablauf des Monats Oktober 2008 erließ die Beklagte Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008, mit denen sie ihre Feststellungsbescheide vom 18. November 2005 sowie vom 1. März 2007 ab dem 1. November 2008 ersetzte. Sie stellte fest, dass das Krankenhaus W. aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist und das Krankenhaus I. , Kreis H. , soweit 50 Betten Frührehabilitation betroffen waren, ab dem 1. November 2008 in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Die Frührehabilitation mit 50 Betten wurde dem Krankenhaus I. zugeordnet. Mit Feststellungsbescheid vom 7. Januar 2009 ersetzte die Beklagte die Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008 und wies mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 darauf hin, dass es sich um die Schließung einer Betriebstelle und nicht um eine "Übertragung" der Frührehabilitationsbetten handele. Es erfolge keine Änderung in der Leistungsstruktur und Gesamtbettenzahl der Beigeladenen. Die Klägerin erhob gegen die Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 Widerspruch. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Mai 2007 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und begehrt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 1. August 2007 zu verlängern. Mit am 3. August 2007 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Beklagte, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Berufungsbegründung der Beigeladenen und verweist auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren. Die Beigeladene hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie verneint eine Konkurrenzsituation beider Krankenhäuser, weil sie in unterschiedlichen Planungsregionen ansässig seien. Es sei zwar richtig, dass Planbetten für Frührehabilitationen einem überörtlichen Versorgungsbereich zugeordnet werden sollten (Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans). "Überörtlich" bedeute hier aber nur, dass es nicht um Fragen der Grundversorgung gehe, die allein mit den unmittelbar benachbarten Krankenhäusern abzuklären seien, sondern um einen weitergehenden örtlichen Bezug des Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Dieser reiche bei einer Entfernung von 30 km nicht in die nächste Großstadt hinein. Zudem habe die Klägerin einen eigenen Antrag auf Zuweisung einer fächergreifenden Rehabilitation bei der Beklagten nicht gestellt. Sie habe lediglich die Ausweisung einzelner Betten, nämlich sog. "Davonbetten" als Umnutzung von Abteilungsbetten im Bereich der Neurologie und der Neurochirurgie, begehrt. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, und die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen, jeweils mit der Maßgabe, dass die Bescheide der Beklagten vom 18. November 2005 , 29. Juni 2006, 1. März 2007, 22. Dezember 2008 und 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit darin 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. und macht geltend: Die Berufung der Beklagten sei unzulässig. Ihre Bezugnahme auf die Berufungsbegründung der Beigeladenen genüge zur Begründung der Berufung nicht, da aus ihr nicht deutlich werde, dass sie eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen habe. Auch genüge ihre Bezugnahme auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren nicht, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben sei. Die Berufung der Beigeladenen sei unbegründet. Sie verkenne den Begriff der überörtlichen Versorgung. Im Planungsgrundsatz Nr. 9 der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 sei bestimmt, dass Krankenhäuser der übergeordneten Versorgung ihre Leistungen über die Wohnnähe hinaus (Kreis, kreisfreie Stadt) anböten und die örtlichen Angebote anderer Krankenhäuser ergänzten. Hieraus sei abzuleiten, dass die Auswahlentscheidung nicht auf einen Vergleich der Bewerber aus einem Landkreis zu beschränken sei, sondern dass Angebote aus benachbarten Landkreisen einzubeziehen seien. Die Frage, ob die einfachrechtliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 KHG NRW drittschützende Charakter habe, sei unerheblich. Drittschutz werde durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Ebenfalls sei es unerheblich, dass die auf die Ausweisung von Betten im Fachgebiet Frührehabilitation gerichteten Anträge mit dem Antrag der Beigeladenen nicht inhaltlich identisch seien. Auch im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 sei die notwendige Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der der Beigeladenen nicht getroffen und hinreichend begründet worden. Der Bescheid vom 22. Dezember 2008 sei zudem rechtswidrig, weil die vorgenommene Änderung nicht ohne Verhandlungen über das regionale Planungskonzept (§ 14 Abs. 2 KHGG NRW) und ohne Anhörung (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW) erfolgt sei. Abgesehen hiervon verhandele die Beigeladene mit dem Klinikum C. über eine Fusion, so dass nach einer Zusammenlegung mit der Verlagerung der streitgegenständliche Betten nach C. zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Beklagte hat die Berufung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils am 29. Mai begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hatte zwar mit Einlegung der Berufung am 27. Juni 2007 eine Fristverlängerung bis zum 1. August 2007 beantragt, die auch gewährt worden ist. Allerdings ist die Berufungsbegründung vom 1. August 2007 erst mit Faxschreiben am 3. August 2007, mithin verspätet eingegangen. Abgesehen hiervon weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil sie in ihrer Begründung ausschließlich auf Ausführungen der Beigeladenen Bezug genommen habe. Mit Rücksicht auf den vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) hat der Prozessbevollmächtigte oder der Vertreter der Behörde eine eigene Prüfung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 119, 120, m. w. N. Soweit die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren Bezug nimmt, genügt dies den Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung nicht. Denn die Berufungsgründe müssen sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 44 m. w. N. Soweit die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 12. September 2007 die Berufung näher begründet hat, ist dies unzweifelhaft nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist geschehen. Die Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um ihre Aufnahme oder - wie hier - um die Aufnahme einer bestimmten Abteilung in den Krankenhausplan eines Landes, so kann eine Anfechtungsklage des einen gegen den ein anderes Krankenhaus begünstigenden Bescheid zulässig sein, wenn der Kläger ebenfalls eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten will. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei der Verteilung Übergangene nach Erschöpfung des Kontingents, anstelle eines anderen, seiner Meinung nach zu Unrecht Begünstigten, in den Genuss der Begünstigung zu erlangen. Es geht also um eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um die Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann. Vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Loseblatt-Kommentar, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 42 Abs. 2 Rn. 289 m. w. N. Der - nicht begünstigte - Konkurrent muss daher die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses oder einer Abteilung in den Krankenhausplan angestrebt haben. Er muss ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts geltend gemacht haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ 2006, 481; vgl. auch Steiner, NVwZ 2009, 486, 487. Das Begehren der Klägerin ist beachtlich, weil sie einen Anspruch auf Krankenhausplanaufnahme geltend gemacht hat. Seit November 2001 begehrt sie die Neuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und 10 teilstationären Betten, eine Kapazitätserhöhung für eine Schwerpunktabteilung Neurochirurgie sowie Ende des Jahres 2004 für einen Schwerpunkt "Kapazitäten für Querschnittsgelähmte". Sie setzte, was unstreitig ist, das Ministerium im Juni 2004 von ihrer Strukturplanung hinsichtlich Betten für Frührehabilitation in Kenntnis. Hiermit hat die Klägerin ihr Begehren ausreichend deutlich gemacht, an einer diesbezüglichen Auswahlentscheidung beteiligt sein zu wollen. Hiervon ist auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie kannte das Begehren der Klägerin und hatte in Sondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli und Oktober 2005 deren Antrag auf Planaufnahme mit Betten für Frührehabilitation erneut zur Kenntnis genommen. Schließlich hat die Klägerin ihr Begehren mit dem hier vorliegenden Klageverfahren weiter verfolgt. Ob der Umstand, dass das Krankenhaus der Klägerin nicht in der "Planungsregion Kreis H. " liegt, sondern in der benachbarten "Planungsregion Stadt C. ", der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen beiden Krankenhäusern entgegensteht, ist demgegenüber nicht Prüfungsgegenstand bei der Klagebefugnis, sondern der weiteren Prüfung der Begründetheit der Klage. Liegt damit bereits ein konkretes Konkurrenzverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin vor, kann es letztlich dahinstehen, ob der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des - mittlerweile außer Kraft getretenen - Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW), nach der die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete auch außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen waren, und der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW), wonach die Versorgungsangebote benachbarter Länder zu berücksichtigen sind, drittschützende Wirkung zukommt. Zwar ist, weil die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide ist, die Klagebefugnis nur gegeben, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten kann, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44. Die Klägerin kann aber die Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Krankenhausplanaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. Es braucht dabei nicht auf § 12 Abs. 1 GG als Schutznorm zurückgegriffen zu werden. Die Klägerin kann sich darauf berufen, in der Versorgungsregion zur Bedienung der klinischen Versorgung der Bevölkerung mit Betten für Frührehabilitation ebenso wie das beigeladene Klinikum bereit gewesen zu sein und deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren gleichermaßen qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) zu haben. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, was hier beachtlich ist, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, juris. Die Klage ist auch begründet. Der an die Beigeladene gerichtete Bescheid vom 18. November 2005, der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, der Bescheid vom 1. März 2007 sowie die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 sind rechtswidrig, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. Der Senat geht davon aus, dass der Feststellungsbescheid vom 18. November 2005 in der Folgezeit teilweise geändert worden ist, wesentliche Regelungselemente gleichwohl weiterhin wirksam sind. Die Beklagte hat diesen Bescheid daher nicht durch die nachfolgenden Bescheide zur Gänze ersetzt. Die Regelungen in dem Bescheid vom 18. November 2005 betreffen die Teilgebiete (hier: Frührehabilitation), die Anzahl der Betten und das jeweilige Bezugsobjekt. Nach Erlass dieses Bescheids sind die ersten beiden Regelungsteile unangetastet geblieben. Lediglich das Bezugskrankenhaus wurde durch weitere Bescheide geändert. Zuletzt hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2009 den vorangegangenen Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2008 im Hinblick auf das Bezugsobjekt (I. ) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt. Der demnach maßgebliche Feststellungsbescheid vom 18. November 2005 in seiner aktuellen Fassung vom 7. Januar 2009 ist jedoch rechtswidrig, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zugunsten des Krankenhauses I. festgestellt worden sind. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des letzten, die vorangegangenen Bescheide abändernden Bescheids vom 7. Januar 2009 ist nunmehr u. a. das Krankenhausgestaltungsgesetz NRW und nicht mehr das außer Kraft getretene Krankenhausgesetz NRW maßgeblich. Es war demnach nach dem aktuellen landesrechtlichen Maßstab und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen beiden konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, da innerhalb des Versorgungsgebiets 10 für eine Ausweisung von Planbetten für Frührehabilitation neben dem Krankenhaus der Beigeladenen auch dasjenige der Klägerin in Betracht kam. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid entfaltet unmittelbar Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O. Der Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Versorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die Behörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie aber im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O. Daher vollzieht die Bezirksregierung als nachgeordnete Behörde die Entscheidung des zuständigen Ministeriums, ohne einen eigenen Entscheidungsspielraum zu haben. Vgl. Bracher, DVBl. 2009, 49. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auch mit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW gilt weiterhin das Zwei-Stufen-Modell und das Feststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a.a.O. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O. Auf der ersten Stufe stellt in Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 13 Abs. 1 des aufgehobenen KHG NRW und jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 18 Abs. 1 KHG NRW und jetzt § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O. Demnach war hier eine Ermessensentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin, die eine Planaufnahme begehrt, und dem der Beigeladenen zu treffen. Nunmehr ist das Krankenhaus der Beigeladenen in I. und nicht mehr das mittlerweile geschlossene Krankenhaus in W. Zuordnungsobjekt für die Krankenhausplanung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Schließung des Krankenhauses W. Ende Oktober 2008 nicht lediglich um die Schließung einer Betriebsstelle des Krankenhauses I. , sondern um eine "Übertragung" der Soll-Struktur von Frührehabilitationsbetten auf ein anderes Krankenhaus. Die Krankenhäuser W. und I. waren jeweils eigenständige Krankenhäuser und nicht nur unselbständige Betriebsstellen. Nach § 29 Abs. 2 KHGG NRW bilden mehrere benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind (vgl. auch § 33 Abs. 2 KHG NRW). In beiden Krankenhäusern waren Abteilungen (u. a. für Chirurgie) parallel vorgehalten worden. Zwar war die Planung der Beigeladenen dahingegangen, die in W. gelegenen konkurrierenden Abteilungen zu schließen. Hierzu war es aber zu den Zeitpunkten des Ergehens der Feststellungsbescheide im Novem-ber 2005 und im März 2007 nicht gekommen. Die erfolgte Fusion zweier Krankenhausträger vermag hieran nicht zu ändern. Einer zu treffenden Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass das Krankenhaus der Klägerin nicht in der "Planungsregion Kreis H. " liegt, sondern in der benachbarten "Planungsregion Stadt C. ". Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Planbetten für Frührehabilitation nach Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Hier sind beide Planungsregionen Teil des Versorgungsgebiets 10. Hiermit stimmt die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW, der dem aufgehobenen § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 KHG NRW entspricht, überein, nach der die Angebote benachbarter Länder zu berücksichtigen sind. Daraus ist ohne Weiteres abzuleiten, dass konkurrierende Versorgungsangebote mehrerer Kliniken innerhalb benachbarter Planregionen desselben Versorgungsgebiets erst recht zu berücksichtigen sind. Dieser Bestimmung kommt auch drittschützende Wirkung zu. Die Berücksichtigung von Krankenhausangeboten benachbarter Versorgungsgebiete außerhalb des Bundeslandes gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW ist daher nicht allein ein objektiv-rechtliches Gebot. Hierfür spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift, dem eine ausschließliche Beachtung alleine des öffentlichen Interesses nicht zu entnehmen ist. Bei einer grundrechtsfreundlichen Auslegung am Maßstab der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dient § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW, der eine berufsregelende Tendenz hat, auch dem Interesse des Wettbewerbers. Auch wenn verfassungsrechtlich ein Schutz vor Konkurrenz und ein Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb sowie auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten nicht bestehen, kann eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, die Berufsfreiheit des Konkurrenten beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel steht. Entscheidet die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -; Steiner, NVwZ 2009, 486, 487. Die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit bliebe sonach unbeachtet, wenn § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW allein die Verwaltung zu einem bestimmten Handeln verpflichten und der Schutz des Anbieters von Leistungen im Krankenhausbereich nicht berücksichtigt würde. Den geäußerten Bedenken, dass der Kreis der Konkurrenten zu weit gezogen würde, wenn auch Krankenhausträger mit einem in einem anderen Bundesland liegenden Krankenhaus sich auf § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW berufen könnten, kann dadurch begegnet werden, dass die Ausweisung von konkurrierenden Krankenhäusern und Abteilungen an die räumliche Nähe des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsregion geknüpft wird, mithin letztlich auf die Eignung abgestellt wird, den Bedarf mit einem leistungsfähigen Krankenhaus zu decken. Bei der danach zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen war § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu beachten. Die Beklagte musste deshalb von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen sowie die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben. Die maßgebenden Ermessensabwägungen waren zudem darzulegen (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Ermessensentscheidung hatte sich an dem Umstand der Förderung von Frührehabilitationsmaßnahmen auszurichten. Im Versorgungsgebiet 10, zu dem sowohl der Kreis H. als auch die kreisfreie Stadt C. gehören, besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen Feststellung von Planbetten für Frührehabilitation unstreitig ein Bedarf. Frührehabilitationsmaßnahmen sind in der akutstationären Behandlung die erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen und Bestandteil der Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB V). Der Begriff der Frührehabilitation kennzeichnet die rehabilitativen Maßnahmen, die während der stationär akutmedizinisch-kurativen Behandlung erbracht werden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V). Die Frührehabilitation gehört zu den "sonstigen Angebotsstrukturen" i. S. v. Nr. 3.6.2 des Krankenhausplans, die nicht der Schwerpunktplanung unterliegen, die aber wegen ihrer Besonderheiten und der Nachfrage zum Teil an ausgewählten Krankenhäusern vorgehalten werden. Laut Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans ist die Frührehabilitation nach den Planungsgrundsätzen als sonstiges Versorgungsangebot in bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Eine fachliche Anbindung mit "Davon-Betten" kommt insbesondere an die Gebiete Neurologie und Orthopädie in Betracht, wobei auf ein ausreichend großes Leistungsangebot des Hauptgebietes zu achten ist; unter dem Begriff der Frührehabilitation ist auch die fachübergreifende (Früh-)Rehabilitation zu verstehen. Eine an diesen Anforderungen orientierte und begründete Auswahlentscheidung ist zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen indessen nicht getroffen worden. Die Beklagte hat keinem der genannten Feststellungsbescheide eine ausreichende formelle Begründung beigefügt. Vielmehr hält sie eine inhaltliche Begründung seit Ergehen des Bescheids vom 18. November 2005 gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW für entbehrlich. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, der den Fall der antragsgemäßen Entscheidung betrifft, scheidet vorliegend indes aus, weil die angefochtenen Bescheide nicht ausschließlich Rechtsfolgen für die Beigeladenen haben, sondern als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung auch die rechtlichen Interessen der Klägerin berühren. Die vorliegenden Verwaltungsakten geben außerdem nichts dafür her, dass die Auffassung der Behörde der Klägerin ohne formelle Mitteilung im Feststellungs- oder im Widerspruchsbescheid bereits bekannt oder auch ohne Begründung für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar waren (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Den Verwaltungsakten lassen sich zudem keine den Feststellungsbescheid tragenden sachlichen Erwägungen entnehmen. Es bestehen demnach durchgreifende Zweifel, ob die Beklagte materiell ihren Ermessensspielraum überhaupt ausgeübt hat, so dass der Senat auch auf sein vergleichbar liegendes und ebenfalls krankenhausrechtliche Feststellungsbescheide der Beklagten betreffendes Urteil vom 9. Dezember 2008 (- 13 A 1570/07 -, juris), das den Beteiligten bekannt ist, verweisen kann. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht daher davon aus, dass weder die Beklagte noch das Ministerium ein Auswahlermessen zwischen den Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen getroffen haben. Es spricht alles dafür, dass bei der Entscheidung für die "Planungsregion Kreis H. " (fachübergreifende) frührehabilitative Planbetten am Krankenhaus W. auszuweisen, das teilweise konkurrierende Versorgungsangebot der Klägerin gar nicht mit in den Blick genommen worden ist. Dies zeigt bereits die Begründung des Widerspruchsbescheids, der den Widerspruch der Klägerin wegen fehlender eigener Rechtsbetroffenheit als unzulässig zurückgewiesen hat. Ferner geben die für die Ausweisung von Betten für Frührehabilitation maßgeblichen Umstände ausweislich des Akteninhalts keinen Hinweis auf eine Auswahlentscheidung zwischen den betroffenen Krankenhäusern. Diesen bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Erwägungen ist weder die Beklagte noch die Beigeladene im Berufungsverfahren entgegengetreten. Die nachfolgenden Bescheide der Beklagten enthalten ebenfalls keine Begründung einer Ermessensentscheidung zugunsten der Krankenhäuser in W. und in I. . Die Beklagte hat Ermessenserwägungen schließlich nicht im Berufungsverfahren heilend nachgeschoben. Einer Heilung des Begründungsdefizits hätte im Hinblick auf den Bescheid vom 7. Januar 2009 allerdings die zeitliche Grenze des § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nicht entgegengestanden, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 13 A 1570/07 -, a. a. O., da er nicht Gegenstand einer Überprüfung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gewesen ist. Die Heilung eines Ermessensdefizits ist im gerichtlichen Verfahren allerdings nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO möglich. Das Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich im Rahmen des materiellen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts zulässig, soweit eine Ergänzung der Ermessensentscheidung in Rede steht. Das Nachschieben von Gründen darf deshalb nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92, NVwZ 1993, 976, 977; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 48, und den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233. Vorliegend wären aber nicht Ermessenserwägungen zu ergänzen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, a. a. O., sondern es müsste das Ermessen erstmals ausgeübt werden, was sogar die Ersetzung des alten durch einen neuen Verwaltungsakt bedeuten würde. Ob die Ausweisung einer Abteilung für Frührehabilitation bei der Klägerin wegen der möglichen Anbindung an ihr Leistungsspektrum mit Abteilungen für Neurologie (einschließlich Schlaganfallstation - stroke unit -), Neurochirurgie, Unfallchirurgie (mit Endoprothetik) und Innere Medizin schließlich sogar angezeigt ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, da die Beklagte hierüber zu befinden hat und im gerichtlichen Verfahren allein die Überprüfung einer solchen Entscheidung vorgesehen ist. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.