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Beschluss

1 A 210/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0522.1A210.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 7.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der hinreichenden Darlegung - wie auch an dem Vorliegen - eines der gesetzlichen Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Die unter Verkennung systembedingter Unterschiede weitestgehend nach Art einer Berufungsbegründungschrift abgefasste Antragsbegründungsschrift vom 15. Februar 2008 knüpft erstmals auf der Seite 4, indem dort der Rechtssache "grundsätzliche Bedeutung" zugemessen wird, ausdrücklich an einen der im Gesetz festgelegten Gründe für die vorliegend erstrebte Zulassung des Rechtsmittels der Berufung an. Mit der insoweit allein beigefügten Begründung, bei einer Vielzahl von beamteten Nebenerwerbslandwirten stelle sich eine ähnliche Problematik, wird der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht - im Sinne der Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - hinreichend dargelegt. Insbesondere wird/werden schon die für grundsätzlich angesehene tatsächliche(n) oder rechtliche(n) Frage(n) nicht ausformuliert oder sonst hinreichend klar bezeichnet. Nicht ausdrücklich angesprochen wird vom Kläger der Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Möglicherweise soll dieser aber sinngemäß mit dem Vorbringen geltend gemacht werden, dass das vorinstanzliche Gericht das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 - "unberücksichtigt gelassen" habe. Auch damit wird den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund indes nicht genügt. Hierzu hätten vielmehr - die Anwendung derselben Rechtsnorm betreffende - divergierende abstakte Rechtsätze aus den in Rede stehenden Entscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden müssen. Der hier der Sache nach lediglich gerügte Rechtsanwendungsfehler (in Gestalt der Nichtbeachtung bestimmter Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der rechtlichen Würdigung des Falles durch das Gericht erster Instanz) vermag dagegen nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz zu führen. Soweit mit der Antragsbegründung inhaltliche Kritik an der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geübt wird, lässt sich dies in dem vorgenannten Zusammenhang wie auch im Übrigen höchstens dahin würdigen, dass damit (unausgesprochen) der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Dies zugunsten des Klägers unterstellt, lässt das Vorbringen solche Zweifel aber nicht hinreichend hervortreten; sie bestehen darüber hinaus in der Sache nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind (nur dann) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitere Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Hier fehlt es bereits an Ersterem. In dem entscheidungserheblichen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG und deren Zweck dürfe der Dienstherr - hier unter Steuerung des Ermessens durch entsprechend gefasste Verwaltungsvorschriften - zulässigerweise auch die Altersversorgung der Landwirte berücksichtigen, wenn es darum gehe, ob der Beamte unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Rente schon ohne eine Anrechnung von Ausbildungszeiten etc. annähernd die Versorgung eines "Nur-Beamten" erreiche. Für eine starre Begrenzung des Ermessens auf die von der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG erfassten Arten von Renten bzw. sonstigen Altersversorgungen gebe es in diesem Zusammenhang keine Grundlage. Soweit die geltende Ermessenspraxis der Beklagten etwa Renten, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhten, unberücksichtigt lasse, habe dies für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen, weil die hier in Rede stehende Rente des Klägers aus der Altersversorgung der Landwirte ausschließlich auf Pflichtbeiträge zurückgehe. Auch verfahrensrechtlich sei die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Bescheid vom 26. Mai 2004 habe mit Blick auf einen insoweit angebrachten Hinweis von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage - hier mit Blick auf die Gewährung einer Rente - gestanden; er habe deswegen keiner Aufhebung nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW bedurft. Dem hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung nichts von Substanz entgegengesetzt, was - in einzelnen Punkten oder insgesamt - die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen und eine nochmalige genauere Prüfung in einem Berufungsverfahren erforderlich machen würde. Soweit sich der Kläger für seine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Einbeziehung der Altersversorgung der Landwirte maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 -, BVerwGE 74, 285 = ZBR 1986, 338, beruft, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diese Entscheidung unmittelbare Aussagekraft allein für die Auslegung des § 55 BeamtVG - und dabei vornehmlich des dortigen Tatbestandsmerkmals "Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen" (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) - hat. Um die unmittelbare Anwendung dieser versorgungsrechtlichen Ruhensregelung und der dafür gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen geht es vorliegend aber gerade nicht. Infrage steht hier vielmehr, ob das dem Dienstherrn hinsichtlich der Rechtsfolge des § 12 BeamtVG bei der Berücksichtigung von Ausbildungs- bzw. sonstigen von der Vorschrift erfassten Vordienstzeiten eingeräumte Ermessen durch die Zweckbestimmung dieser Vorschrift bzw. durch höherrangiges Recht dahin begrenzt ist, dass Renten aus der Altersversorgung der Landwirte bei der Ermessensausübung als möglicher Anknüpfungspunkt für die Versagung der Berücksichtigung der genannten Zeiten ausgespart werden müssten. Einen triftigen Grund hierfür zeigt das Antragsvorbringen indes auch bei Mitwürdigung der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O) im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung aufgezeigten Unterschiede bei den jeweiligen Alterssicherungssystemen nicht auf: Namentlich kommt in diesem Zusammenhang der fehlenden Erwähnung der Alterssicherung der Landwirte in der Gesetzesnorm selbst keine maßgebliche Bedeutung zu. Denn auch andere Alterssicherungssysteme sind in § 12 BeamtVG nicht ausdrücklich angesprochen worden. Was die Formulierung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften betrifft, kommt es - anders als bei Rechtsnormen - nicht auf den Wortlaut, sondern letztlich auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an. Im Übrigen legt schon der Wortlaut der in Tz. 12.0.2 BeamtVGVwV u.a. in Bezug genommene Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV ("sonstige Geldleistungen", "andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung") einen eher weiten Anwendungsbereich nahe. Dabei wird gerade in Bezug auf solche (anderen) Versorgungsleistungen, die nicht schon unter den Rentenbegriff im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG fallen, ein praktischer Anwendungsbereich für die (negative) Ermessensbetätigung im Rahmen der §§ 11, 12 BeamtVG gesehen, um im Ergebnis möglichst umfassend das Normziel zu erreichen, den Betroffenen hinsichtlich seiner Gesamtversorgung - nur - annähernd so (also nicht besser) zu stellen wie einen "Nur-Beamten", der nicht mit Blick auf die Betätigung in einem anderen Bereich (hier: als Nebenerwerbslandwirt) noch eine zusätzliche Alterssicherung aufgebaut hat und hieraus später Leistungen wie eine Rente erhält. Vgl. etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 11 Rn. 29 und § 12 Rn. 10; hierzu und zum Ganzen auch Senatsurteil vom 4. September 2003 - 1 A 3835/01 -, n.v. Dabei wird das der Ermessensregelung in (u.a.) § 12 BeamtVG zugrunde liegende Ziel auch dann nicht beachtlich verfehlt, wenn der Dienstherr bei seiner Ermessenspraxis nicht weiter danach unterscheidet, ob die andere, auf eine Rente führende Betätigung - bezogen auf die zeitliche Abfolge im gesamten Arbeitsleben des Betroffenen - schon vor oder (wie wohl im Fall des Klägers) erst neben der Erbringung der Beamtendienste stattgefunden und/oder ob sie den Charakter einer Voll- oder lediglich einer Teilversorgung hat. Da in der Regel - und auch hier - ein strikter Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von nicht im Beamtenverhältnis erbrachten Ausbildungs- und Vordienstzeiten für die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht besteht, führt eine derartige Praxis nicht - auch nicht mittelbar - zu einem Eingriff in durch höherrangiges Recht abgesicherte Bestandteile der Beamtenversorgung (Alimentation). Demgegenüber können aber Ruhensregelungen wie § 55 BeamtVG ohne weiteres zu einer spürbaren Kürzung der aufgrund der reinen Beamtendienstzeiten zustehenden (und insofern "erdienten") Versorgung führen. Schon deswegen muss der Dienstherr seine Ermessenspraxis im Rahmen des § 12 BeamtVG nicht notwendig (exakt) an dem ausrichten, was das Gesetz mit Blick auf die nähere Ausgestaltung des § 55 BeamtVG bestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Praxis wie hier etwa bestimmte Berechnungsvorgaben aus dem § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG sowie dem Rechtsgedanken nach die Unterscheidung zwischen freiwilligen und nicht freiwilligen Beitragsleistungen (vgl. § 55 Abs. 4 BeamtVG) übernommen hat. Den in diesem Zusammenhang gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger weder plausibel noch in der Sache überzeugend begründet. Weil - wie zuvor dargelegt - die Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers, anders als dieser meint, nicht den Zweck der §§ 11, 12 BeamtVG negiert, ist es auch nicht sach- bzw. systemwidrig, Leistungen der Alterssicherung der Landwirte zwar im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung außer Betracht zu lassen, ihnen aber gleichwohl im Rahmen der Ermessensregelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit doch Bedeutung zuzumessen. Im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der "Nur- Beamten" wird der Kläger im Übrigen nicht erheblich benachteiligt, weil diese Gruppe keine Zusatzleistungen aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht und die Höhe der Gesamtversorgung des Klägers (einschließlich Rente) sich annähernd gerade an der Versorgung dieser Vergleichsgruppe orientiert. Dass die hier in Rede stehende, dem Kläger wegen Erwerbsminderung gezahlte Rente entgegen der Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers (Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen) vom 9. September 2005, nicht - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - auf "Pflichtbeiträgen" beruhen würde, zeigt das Antragsvorbringen nicht schlüssig auf. Es legt u.a. nicht dar, warum im Rahmen des § 12 BeamtVG eine andere Bewertung, als sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers etwa der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht, Platz greifen müsste. Die insoweit lediglich an § 27 GAL a.F. anknüpfenden (abstrakten) Ausführungen zu einer gesetzlich eingeräumten Weiterversicherungsmöglichkeit lassen schon nicht hinreichend erkennen, ob und ggf. inwieweit die dem Kläger gezahlte Rente überhaupt auf Zeiträume einer solchen Weiterversicherung zurückgeht. Auch der Tatbestand des Urteils erster Instanz und das Klagevorbringen verhalten sich hierzu nicht. Mit Blick auf die sonach durch den in Rede stehenden Rentenbezug in beachtlicher Weise eingetretene Veränderung hinsichtlich der für die Anwendung des § 12 BeamtVG ermessensrelevanten Umstände greifen auch die auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens bezogenen Einwände der Antragsbegründung (Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides und des Anerkennungsbescheides von Februar 1981 nur nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW) am Ende nicht. In Ergänzung der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bedarf es insoweit keiner weiteren Begründung durch den Senat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).