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Beschluss

12 A 535/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0522.12A535.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Der Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das bessere Auge des Klägers weise mit der schweren Form eines essentiellen Blepharospasmus i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG eine krankhafte Veränderung auf, die sein Sehvermögen in einem - einer Verminderung der Seh-schärfe auf nicht mehr als 1/20 entsprechenden - Maße einschränkt, nicht zu er-schüttern. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass Prof. Dr. Q. S. von der Universi-tätsaugenklinik C. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2008 auf Seite 9 zu dem Ergebnis kommt, angesichts der Möglichkeit kurzzeitiger Öffnungen der Augen könne beim Kläger nicht von einer lediglich praktischen Blindheit ausgegangen werden. Denn nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG muss - um von einer Blindheit ausgehen zu können - die nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad sein, dass sie der Beeinträchtigung von nicht mehr als 1/50 der Sehschärfe auf dem besseren Auge gleichzusetzen ist. Hier geht es aber lediglich um eine hochgradige Sehbehinderung, für die ein Grenzwert von 1/20 der Sehschärfe gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG). Unbeachtlich ist auch der Einwand, der Lidkrampf stelle keine krankhafte Veränderung des Auges selbst dar, sondern ein krankhaftes Verhalten der Augenlider. Damit tritt der Beklagte den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Lider nach den Ausführungen des Gutachters eindeutig Teil des Sehorgans seien, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zudem ist in der sozialgerichtlichen Rechsprechung mit Blick auf die "praktische Blindheit" geklärt, dass alle Störungen des Sehvermögens - egal auf welchen Ursachen beruhend und ob das Sehorgan (Auge, Sehband) selbst geschädigt ist - zu berücksichtigen sind. Lediglich in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die den Bereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, soll danach zu differenzieren sein, ob das Sehvermögen, d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können beeinträchtigt sei oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliege, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden könne, in der also die Störung nicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betreffe. Vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, BSGE 95, 76; Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R -, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1, m. w. N. Es ist weder von Seiten des Beklagten vorgetragen worden noch sonst wie ersichtlich, dass angesichts der Parallelität der Problematik im vorliegenden Fall einer hoch-gradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 GHBG etwas anderes gelten könnte. Bei der Prüfung, ob jemand eine Sehschädigung hat, sind im vorgenannten Sinne seit jeher - abgesehen von der Sehschärfe - auch die weiteren Umstände zu berücksich-tigen, die unmittelbar Einfluss auf das Sehvermögen haben, d. h. das Sehen als Funktion beeinträchtigen. Vgl. zur Blindheit schon: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1987 - 8 B 3058/86 - , mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - V C 17.68 -, FEVS 16, 165. Wenn die Beklagte dem allen entsprechend selbst davon ausgeht, dass es für die Einstufung als hochgradig sehbehindert auf die Störung der "Sehfunktion", nicht aber auf sonstige Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang stehen, ankomme, ist nicht nachvollziehbar, dass der essentielle Blepharospasmus - gerade in der beim Kläger vorliegenden schweren Form der Erkrankung, in der die Augen überwiegend geschlossen sind - keine Berücksichtigung finden soll. Es handelt sich bei diesem Krankheitsbild nicht um eine zentrale Verarbeitungsstörung, sondern schon das Sehen-Können ist beeinträchtigt. Ist § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG im Sinne einer umfassenden Funktionsbe-einträchtigung zu verstehen, bedarf es zum Zwecke der Anwendung der Vorschrift auch keiner Analogie, die ihrerseits eine Regelungslücke verlangt. Der Gesetzgeber braucht die Erkrankungen, die im Einzelfall die Funktionstüchtigkeit des Sehappara-tes - also das Sehvermögen - entscheidend herabsetzen, nicht enumerativ und abschließend aufzuführen. Zu Unrecht versucht der Beklagte seine gegenläufige Auffassung u. a. damit zu begründen, dass die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG immer eine permanent vorhandene Beeinträchtigung der Sehschärfe voraussetze. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift muss nicht die "Sehschärfe" eingeschränkt sein, sondern das "Sehvermögen" und zwar in einem Maße, die einer Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 lediglich "entspricht", also damit vergleichbar ist. Eine vergleichbare Funktionsstörung kann aber auch dann vorliegen, wenn - wie es der Gutacher beschreibt - lange Phasen völliger Blindheit (bei geschlossenen Lidern) durch nur kurze Zeiträume unterbrochen werden, in denen der Betreffenden die Augen öffnen und dann relativ gut sehen kann. Dass dabei für die Frage der gleichschwer zu erachtenden Störung der Sehfunktion maßgeblich darauf abgestellt wird, dass die Phasen des Sehens nur kurzzeitig sind und - wie der Gutachter festgestellt hat - weder medikamentös noch operativ oder durch manuelle Einwirkungen wesentlich verlängert werden können, unterliegt keinen wesentlichen Bedenken. Vgl. zur Festsetzung des Grads der Behinderung bei einem behandelbaren Blepharospasmus: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 4 SB 164/06 -, Juris. Wenn der Beklagte insoweit einwendet, nach den Angaben des Gutachters würde dem Kläger - trotz Tragens einer Sonnenbrille - ein Öffnen der Lider durch Anheben der Augenbrauen zumindest ein kurzzeitiges Sehen mit ausreichender Sehschärfe ermöglichen, wird gleichzeitig die ergänzende Angabe von Prof. Dr. S. ignoriert, dass dem Kläger ein manuelles Öffnen eines Augenschlitzes regelmäßig nicht möglich ist, da er aufgrund der Notwendigkeit der eng anliegenden Lichtschutz-brille nicht an die Oberlider herankommt. Es liegt auf der Hand, dass eine nur aus-nahmsweise und im Übrigen bloß theoretische Sehfähigkeit zwar als zeitliches Moment durchaus zu berücksichtigen ist, jedoch die Funktionsfähigkeit eines Sehapparates aufs Ganze betrachtet nicht entscheidend zu verbessern vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).