Beschluss
13 B 666/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.13B666.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 - der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin einen Gehörsverstoß geltend macht, weil sie nicht alle Schriftsätze des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren erhalten habe, vermag der Senat einen beachtlichen Gehörsverstoß nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat nach eigenem Bekunden die Schriftsätze des Antragsgegners vom 11. und vom 12. Mai 2009 erhalten. Die Antragserwiderung vom 4. Mai 2009 ist ihr nebst Anlagen ausweislich der Verfügung des Berichterstatters vom 5. Mai 2009 zur Kenntnis zugeleitet worden. Auch wenn die Antragstellerin vor Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses Schriftsätze des Antragsgegners noch nicht zur Kenntnis erhalten hätte, wäre ein etwaiger Gehörsverstoß unbeachtlich. Es ist nicht zu erkennen, dass die Kenntnisnahme aller Schriftsätze durch die Antragstellerin zu einer für sie günstigeren Lösung geführt hätte. Zudem kann das Beschwerdegericht das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren berücksichtigen. In der Sache selbst bestehen - auf der Grundlage des Beschwerdevortrags - keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Grundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende gemäß § 59 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in Fällen des - hier vorliegenden - absoluten numerus clausus, da die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltung nach Maßgabe der genannten Vorschrift umfassend gewährleistet und nicht aufgrund der einheitlichen Ermittlung der Kapazität eines Studiengangs immanent beschränkt ist. Das Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der Zugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt demnach weichenstellende Bedeutung zu. Auf diese Grundsätze hat der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 15. Januar 2009 (- 13 B 1893/08 -, juris) mit ausführlicher Begründung hingewiesen. Auf die dortigen Ausführungen und die dem Fachbereich zur Verfügung stehenden gegenläufigen Einschränkungsmöglichkeiten nimmt der Senat Bezug. Hiervon ausgehend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die in dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2009 bemängelte unwirksame Beschränkung des Zugangsrechts ist berichtigt worden. Die heutige Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 ist mit Rücksicht auf die sechste Änderungsordnung vom 20. Januar 2009 rechtmäßig. Der Fachbereich hat durch Beschlüsse des Fachbereichsrats (vgl. § 26 Abs. 3 des Hochschulgesetzes) vom 6. November und 18. Dezember 2008 die Höchstzahl der Teilnehmer an den Praktika und Übungen für Mediziner rechtswirksam beschränkt. In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung heißt es zur Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs (§ 59 Abs. 1 HG NRW): Um die ordnungsgemäße Ausbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die Teilnehmerzahl der in § 7 Abs. 1+2 Nr. 1-3 der Studienordnung aufgeführten Pflichtveranstaltungen begrenzt auf die gemäß Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester und die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zuzulassende Studierendenzahl. Dieser Verweis auf die festgesetzten Studienplatzzahlen ist geeignet, der jeweiligen Zulassungssituation Rechnung zu tragen. Die in der modifizierten Regelung vorgenommene Anknüpfung ist frei von rechtlichen Bedenken, da auf die jeweiligen Verordnungen für das erste und die höheren Fachsemester über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen abgestellt wird. Eine sachlich begründete und deshalb sinnvolle Verknüpfung, die der Senat in den Beschlüssen vom 15. Januar 2009 nicht feststellen konnte, liegt nunmehr vor. Eine ebensolche Regelung hat der Dekan des Fachbereichs im Wege einer Eilentscheidung vom 4. Mai 2009 erneut getroffen und die Zuordnung des jeweiligen Fachsemesters zu den Zulassungszahlen für das entsprechende Fachsemester angeordnet. Der Senat versteht die Eilentscheidung als Bestätigung der geänderten Studienordnung in der Weise, dass sie jetzt auch ausdrücklich die Anknüpfung an das jeweilige Fachsemester anordnet. Konstitutive Wirkung hat die Eilentscheidung insoweit nicht, da bereits die Änderungsordnung vom 20. Januar 2009 diese Anknüpfung hinreichend zum Ausdruck gebracht hatte, indem sie zwischen dem ersten Fachsemester und den jeweils höheren Fachsemestern unterscheidet. Bei verständiger Auslegung enthält § 4 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung in der Fassung vom 20. Januar 2009 bereits die sachgerechte Anknüpfung, dass die Teilnehmerzahl hinsichtlich des Besuchs von Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Fachsemester nach Maßgabe der Zulassungszahlen für das passende Fachsemester bestimmt wird. Der Senat muss daher der Frage, ob die Voraussetzungen für das Ergehen einer Eilentscheidung durch den Dekan gegeben waren (vgl. 6 Abs. 9 Nr. 3 der Fachbereichsordnung), nicht nachgehen. Der Senat hat schließlich keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners, dass 166 Studierende im 2. vorklinischen Semester entsprechend der Festsetzung gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern eingeschrieben und daher sämtliche vorhandenen Studienplätze belegt sind. Soweit in der Studienordnung in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, der § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 a. F. entspricht, auf § 7 Abs. 1 und 2 (bislang § 6 Abs. 1 und 2) Bezug genommen wird, ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang dies geschieht. Ob damit auf den jeweiligen Absatz des § 7 der Studienordnung mit den jeweiligen Nummern 1 bis 3 oder allein auf die Nummern 1 bis 3 von Absatz 2 verwiesen wird, wird nicht deutlich. Allerdings wirkt sich dieses Defizit hier nicht aus, weil es hier allein um Pflichtveranstaltungen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung geht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden. Der vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des Streitwerts nicht aus, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, a. a. O. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.