Beschluss
14 A 588/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0527.14A588.08.00
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. Beruht ein Urteil - wie hier hinsichtlich des Hauptantrags - auf alternativen, jeweils selbstständig tragenden Erwägungen, müssen Zulassungsgründe zu jeder dieser Erwägungen dargelegt werden und vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Das Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht. a) Der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht seinen als Anfechtungsantrag formulierten Hauptantrag nicht entsprechend seinem Klagebegehren in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet, sondern ohne Hinwirken auf eine sachgerechte Antragstellung oder einen sonstigen Hinweis die Klage insoweit überraschend abgewiesen habe. Dies kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht einer ersten alternativen Begründung zugrunde gelegt hat, dass mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, seine Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung neu zu bewerten. b) Hinsichtlich dieser ersten Alternativbegründung macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass sich die Prüfer knapp fünfzehn (oder wie der Kläger an anderer Stelle formuliert "gut vierzehn") Monate nach der zu bewertenden mündlichen Prüfung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern könnten und deshalb eine zuverlässige Grundlage für die Neubewertung nicht mehr vorhanden sei. Abgesehen davon, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der Lebenserfahrung naheliegt, kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil das Urteil mit einer zweiten alternativen Begründung darauf gestützt ist, dass die vom Kläger erhobenen Einwände sich in erster Linie gegen die Art und Weise der Prüfungsdurchführung richteten und deshalb ohnehin allenfalls eine Wiederholung der Prüfung in Betracht komme. c) Hinsichtlich dieser weiteren Alternativbegründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht missachte mit seiner Auffassung, dass Angriffe gegen das Prüfungsverfahren einen Angriff gegen die Prüfungsbewertung ausschlössen und deshalb über das Verpflichtungsbegehren nicht entschieden werden könne, das prozessuale Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Abgesehen davon, dass damit die Gründe des angefochtenen Urteils nur ungenau erfasst werden, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, was der Kläger darlegen will. Falls er meint, dass die von ihm vorgebrachten Mängel im Prüfungsverfahren heilbar seien und deshalb eine ordnungsgemäße Bewertung unter Vermeidung dieser Mängel nachträglich möglich sei, fehlen Darlegungen zur Tragfähigkeit einer solchen Einschätzung der geltend gemachten Mängel (u. a. unzulässiger Prüfungsstoff "falscher Patient", Nichtbefassung mit "richtigem Patienten", Disput mit Prof. C. wegen falsch verstandener Antwort). Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass trotz nicht heilbarer Fehler im Prüfungsverfahren ein Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung besteht, hat er nicht dargelegt, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere das sogenannte Verschlechterungsverbot vermittelt einen solchen Anspruch nicht. Die Regeln des Prüfungsverfahrens, d. h. des Verfahrens zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, dienen der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Bei ihrer Verletzung ist die misslungene Prüfung unabhängig von einer inzwischen erfolgten Bewertung durch sachgerechte Abhilfe, regelmäßig durch Wiederholung, zum Abschluss zu bringen. Dabei kann zwar im Einzelfall zu berücksichtigen sein, ob eine sachgerechte Bewertung der Prüfungsleistung trotz des Verfahrensfehlers möglich war und es deshalb unzumutbar wäre, dem Prüfling eine bereits erzielte Prüfungsnote abzuerkennen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.9.2003 - 2 B 10/03 -, Buchholz 237.7 § 20 NWLBG Nr. 1 = juris (dort Rdnrn. 3, 5). In einem solchen Fall kann es dem Prüfling insbesondere nicht verwehrt werden, auf die Rüge eines Verfahrensmangels zu verzichten. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 507. Beruft sich aber der Prüfling erfolgreich auf irreparable Verfahrensfehler, kann Abhilfe nur durch Wiederholung der Prüfung oder der betroffenen Prüfungsleistung erfolgen. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ist die Prüfungsleistung erneut zu erbringen, gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 = DVBl. 2002, 973 = juris (dort Rdnr. 38); vgl. auch Niehues, a.a.O., Rdnrn. 503 ff., auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat und der der Senat folgt. Hier hat der Kläger sowohl im Widerspruchs- als auch - anwaltlich vertreten - im Klageverfahren irreparable Verfahrensfehler und im Grundsatz reparable Bewertungsfehler undifferenziert nebeneinander geltend gemacht mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungsnote (Hauptantrag) oder einer neuen Prüfung (Hilfsantrag). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Verfahrensfehler nur für den Fall geltend machen wollte, dass die Klage auf Verbesserung der Bewertung aufgrund vorgebrachter Bewertungsmängel erfolglos bleibt. Eine solche Deutung seines Vortrags verbietet sich, weil der Kläger sein Verbesserungsziel nicht präzisiert hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er von den von ihm ersichtlich als schwerwiegend empfundenen Verfahrensfehlern, die irreparabel wären, bei jeder beliebigen Verbesserung der Bewertung auf Grund seiner Bewertungsrügen, auch bei einer lediglich marginalen, absehen wollte. d) Bezüglich des Hilfsantrags ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Absolvierung eines neuen Versuchs des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nur mit der Maßgabe anstrebe, dass dieser mindestens mit der Note bewertet werde, die er in dem angegriffenen Prüfungsversuch erreicht habe, und dass er diesen Anspruch nicht habe, weil das Verschlechterungsverbot nicht für den Fall gelte, dass eine Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei. Diese rechtliche Würdigung entspricht - wie vorstehend ausgeführt - der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2001, a.a.O., der der Senat folgt. Dagegen wendet der Kläger ein, dass für ihn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit bestehe, "unter Aufrechterhaltung des für ihn positiven Befundes, dass er die Prüfung bestanden hat, ausschließlich die Prüfungsbewertung anzugreifen. Und zwar auch dann, wenn das Prüfungsverfahren zu wiederholen ist." Der keinem Berufungszulassungsgrund konkret zugeordnete Hinweis des Klägers auf Niehues, a. a. O., Rdnr. 703, im Abschnitt I. der Begründung seines Zulassungsantrages ist zur Stützung der vorstehenden Rechtsbehauptung nicht geeignet. Denn dort geht es um das Verschlechterungsverbot bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung, nicht um die erstmalige Bewertung einer neu zu erbringenden Prüfungsleistung. Mit seinem Vorbringen verfehlt der Kläger im übrigen die Begründung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob und gegebenenfalls welche Folgerung für das Bestehen der Ärztlichen Prüfung zu ziehen ist, wenn der Kläger deren Dritten Abschnitt wiederholt, und brauchte dies nach der ausdrücklichen Antragstellung des Klägers auch nicht. Ausweislich der vom Kläger nicht angegriffenen Urteilsgründe hat der anwaltlich vertretene Kläger "in der mündlichen Verhandlung nach intensiver Überlegung" nicht den Antrag gestellt, zur Wiederholung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ohne Maßgabe bezüglich der Bewertung zugelassen zu werden. Deshalb ist davon auszugehen ist, dass es ihm auf dieses konkrete Verfahrensziel ankam, da nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesamtnote einer Prüfung vor einer Verschlechterung geschützt ist, wenn ein Prüfling lediglich eine Notenverbesserung anstrebt. 2. Die vom Kläger als rechtlich besonders schwierig, § 124 a Abs. 2 Nr. 2 VwGO, bezeichneten Fragen - der Interpretation des Antragsbegehrens, - der vorrangigen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren (Neubewertung) vor der Entscheidung über das Begehren auf erneute Prüfungsdurchführung, - des Zeitraumes, welcher seit der Prüfungsdurchführung vergangen sein muss, damit allgemein davon ausgegangen werden kann, dass die Erinnerungsfähigkeit der Prüfer nicht mehr gegeben ist und - des Verhältnisses der antragsgemäßen reformatio in peius bei erneuter Prüfungsdurchführung stellen sich nach den vorstehenden Ausführungen entweder nicht oder sind in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. 3. Auch die als grundsätzlich aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn durch die zitierte Rechtsprechung ist geklärt, "ob und unter welchen Umständen eine Verbesserungsklage Erfolg haben kann, wenn der Prüfling ausdrücklich für die Bewertung beantragt, dass diese nicht hinter der Bewertung der Erstprüfung zurückbleiben darf". 4. Schließlich könnte nach dem Vorstehenden das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seiner ersten Alternativbegründung zur Abweisung des Hauptantrags die vom Kläger angestrebte Klageantragsfassung zugrunde gelegt. Es hat den Kläger demnach so gestellt, als ob er - gegebenenfalls auf Grund eines entsprechenden Hinweises - seinen Antrag entsprechend formuliert hätte. Darüber hinausgehenden Zwecken hätte der vom Kläger vermisste prozessuale Hinweis nicht dienen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.