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Urteil

7 D 50/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.7D50.08NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Südwestumgehung K- 9n" der Antragsgegnerin, der die Trasse für eine Umgehungsstraße festsetzt und dabei eine Teilfläche des Grundeigentums des Antragstellers überplant. Das klassifizierte Straßennetz im Umfeld der Antragsgegnerin stellt sich derzeit wie folgt dar: Von Süden aus E. kommend führt die B 235 nach P. . Sie umgeht P. im Südosten und Osten und verläuft dann weiter in Richtung Nordosten nach M. , wobei im Bereich der Verschwenkung der B 235 nach Osten die nach Norden verlaufende K 8 in die Stadt hinein führt. Nordöstlich von P. zweigt von der B 235 die in Richtung Norden nach T. und sodann in Richtung Nordwesten weiter nach E1. führende B 474 ab. Aus der Ortslage P. heraus führen die K 9 in Richtung Westen nach B. und die K 8 in Richtung Nordwesten zur B 58, die von M. im Osten nach I. im Westen verläuft. In der Bedarfsplanung für die Bundesfernstraßen war ursprünglich die durchgehende Trassierung einer neuen Bundesstraße (B 474n) vorgesehen. Diese sollte als Verlängerung der von Süden kommenden A 45, die im Autobahnkreuz E2. -Nordwest an der A 2 endet, zunächst zwischen E. und X. sowie westlich an P. vorbei nach Norden führen und sodann in einen in Richtung Westen nach E1. führenden Verlauf abschwenken, wo sie im Kreuz E1. -Nord auf die Bundesautobahn A 43 treffen sollte. Abschnitte dieses durchgehenden Verkehrsbands der B 474n sind zwischenzeitlich in der Bedarfsplanung des Bundes gestrichen worden. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004) sind nur noch folgende hier interessierende Abschnitte der B 474 enthalten: Ortsumgehung X. , Ortsumgehung E. , Ortsumgehung E1. (Südabschnitt) und Ortsumgehung E1. (Nordabschnitt). Der Wegfall der Bundesfernstraßenplanung für die B 474n von E. bis E1. war für die Antragsgegnerin - in Abstimmung mit dem Kreis D. und weiteren Gemeinden - Anlass, in Ablehnung an die ursprünglich erwogene Trassierung der B 474n westlich von P. ihrerseits eine Westumgehung P. von der B 235 im Süden bis zur K 8 im Nordwesten zu planen. Der strittige Bebauungsplan erfasst einen rd. 1,8 km langen Abschnitt, der als Südwestumgehung von der B 235 im Süden von P. nach Nordwesten bis zur K 9 westlich von P. führen soll. Im weiteren, von einer künftigen Planfeststellung zu regelnden Verlauf soll die neue Trasse von der K 9 in Richtung Norden weiter zur K 8 führen. Der nachfolgende Übersichtsplan gibt den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans wieder. Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen die Verkehrsflächen der Südwestumgehung fest. Die neue Trasse soll im Osten mit der B 235 und der in die Stadt hinein führenden K 8 in Form eines Kreisverkehrs verknüpft werden. Eine weitere Verknüpfung ist mit dem rd. 600 m weiter westlich gelegenen T1.-----------weg vorgesehen. Schließlich soll die neue Trasse im Westen dergestalt mit der vorhandenen K 9 verknüpft werden, dass diese unter Verschwenkung nach Süden rechtwinklig auf die Südwestumgehung zugeführt wird und die Südwestumgehung sodann in Richtung Westen in den vorhandenen Verlauf der K 9 einschwenkt. Infolge dieser teilweisen Verlegung der K 9 wird ein im Mittel rd. 130 m langer Abschnitt der K 9 verlassen und kann rekultiviert werden. Der Bebauungsplan setzt ferner entlang der Nordseite der Südwestumgehung von der B 235 bis etwas über den T1.-----------weg hinaus die Fläche für einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 m über der Gradiente sowie etwa in der Mitte zwischen der B 235 und dem T1.-----------weg eine gleichfalls von einem Lärmschutzwall umgebene öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Bolzplatz" fest. Südöstlich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit dem T1.------ -----weg ist eine kleinere Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ferner wird die Südseite der Südwestumgehung auf rd. 700 m Länge von einer Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und einer kleineren Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft begleitet. Schließlich sind im Bereich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit der K 9 eine Fläche für Wald (unter Einbeziehung der Rekultivierung eines Abschnitts des vorhandenen Wegs Hohe M1. ) sowie eine öffentliche Grünfläche (unter Einbeziehung der Rekultivierung des zu verlassenden Teilabschnitts der K 9) ausgewiesen. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fehlgang 31 (Gemarkung P. -Stadt, Flur 1, Flurstücke 566 und 579, früher Flurstück 5). Dieses liegt rd. 150 m westlich des T2.-----------wegs an der Nordseite der vorgesehenen Trasse der Südwestumgehung. Eine südliche Teilfläche dieses Grundstücks ist mit der Verkehrsfläche der Südwestumgehung überplant. Das Wohnhaus des Antragstellers ist knapp 90 m von der vorgesehenen Trasse der Südwestumgehung entfernt, neben der hier kein Lärmschutzwall ausgewiesen ist. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Die Planung der Südwestumgehung knüpft an die Untersuchung verschiedener Varianten an, die 1993 im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie für die B 474n geprüft worden waren und übernimmt die dort ermittelte Vorzugsvariante. Am 11. Mai 2004 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans als Schaffung einer Planungsgrundlage zur Realisierung der K 9n. Am 24. Juni 2004 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Bürgerversammlung in der Stadthalle statt. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 2. August 2004 erstmals beteiligt. Es gingen diverse Stellungnahmen ein. Am 10. Februar 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan in seinen der letztlich beschlossenen Planung entsprechenden Grenzen und beschloss die Offenlegung des Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB. Letztere wurden mit Anschreiben vom 17. November 2005 erneut beteiligt. Die Offenlegung des Planentwurfs nebst Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht und Entwurf des Grünordnungsplans fand gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 gleichzeitig mit der Auslegung des Entwurfs der 8. Änderung des Flächennutzungsplans in der Zeit vom 12. Dezember 2005 bis 13. Januar 2006 statt. Seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken geltend gemacht. Der BUND Ortsgruppe P. sprach sich mit Schreiben vom 4. Januar 2006 gegen die Planung aus. Der Antragsteller regte mit Schreiben vom 12. Januar 2006 an, den geplanten Lärmschutzwall nach Westen im Bereich seines Grundstücks mit mindestens 3 m Höhe zu verlängern. Am 22. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und folgte hierzu der ihm vorgelegten Sitzungsvorlage VO/316/2006. Hierin heißt es bezüglich der Anregung des Antragstellers, der geplante Lärmschutzwall stelle eine reine Vorsorgemaßnahme für später geplante Siedlungsentwicklungen nördlich der K 9n dar; für die derzeit anliegenden Wohnstandorte bestehe nachgewiesenermaßen kein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach. Anschließend beschloss der Rat die Aufstellung des Bebauungsplans nebst Begründung und Grünordnungsplan. Die erste Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte mit der Bekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006. Im Hinblick auf Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung des Bebauungsplans - Datum des Ausfertigungsvermerks (2. November 2006) nach dem Datum der Bekanntmachung (19. Oktober 2006) - wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2008 erneut bekannt gemacht. Am 22. Juni 2007 waren Normenkontrollanträge von zwei Antragstellern gegen den strittigen Bebauungsplan gestellt worden, die zwischenzeitlich - nach Trennung der Verfahren - durch Rücknahme (7 D 42/08.NE) bzw. übereinstimmende Erledigungserklärungen (7 D 60/07.NE) beendet worden sind. Am 23. Mai 2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Bei dem strittigen Bebauungsplan handele es sich um nichts anderes als eine Ersatzplanung für die B 474n. Die Streichung des Abschnitts der B 474n im Bereich P. habe ihre Ursache darin gehabt, dass diesem Abschnitt in der Raumwirksamkeitsanalyse nur ein geringer Kosten - Nutzen - Faktor zugeordnet worden und die Umweltrisikoeinschätzung hoch gewesen sei. Auch habe das prognostizierte Verkehrsaufkommen immer wieder nach unten korrigiert werden müssen. Da die Bemühungen der Antragsgegnerin, gleichwohl zumindest für den Abschnitt bis zur F. Straße (K 9) auf eine Einstufung als vordringlicher Bedarf hinzuwirken, erfolglos geblieben sein, habe sie die Planung einer Ortsumgehung "West" auf der Trasse der bisherigen Bundesstraße auf den Weg gebracht. Jede Alternativenprüfung einer anderweitigen Trassenführung sei unterblieben. Zudem müsse bei einem Abstellen auf den Prognosehorizont des Jahres 2015 von einer Realisierbarkeit der zugrunde gelegten Planungen ausgegangen werden können. Die Planung verstoße gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots. Sie beruhe auf dem IVV-Gutachten von 2003 - im Nachfolgenden "IVV-Gutachten" genannt -, dem die Realisierung verschiedener Abschnitte der B 474n im Bereich X. und E1. zugrunde gelegen habe. Ob es zum Bau dieser Abschnitte komme, stehe bis heute nicht fest; planungsrechtlich seien sie nicht abgesichert. Bei der hier strittigen Planung habe daher auch die Situation bedacht werden müssen, wenn die Planungen in den Bereichen X. und E. nicht weiter verfolgt würden. Als Planrechtfertigung für die Südwestumgehung werde insbesondere eine Entlastung der Innenstadt von P. angeführt. Insoweit mache es einen erheblichen Unterschied aus, welche Verkehre dem Stadtgebiet zugeführt würden. Aus dem IVV- Gutachten ergebe sich, dass die Entlastung der Innenstadt bei Realisierung der B 474n im Vergleich zum Prognose-Null-Fall deutlich geringer sei. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren habe daher ermittelt werden müssen, welche Verkehrsbelastung bei einer Nichtrealisierung der B 474n entstehen würde. Erst durch den fiktiven Ansatz der Realisierung dieser Straße ergebe sich ein solcher Anstieg des Verkehrs, dass Anlass zu der Bauleitplanung für die Südwestumgehung bestehe. Der Verkehr, der von der Umgehung bewältigt und von der Innenstadt ferngehalten werden solle, sei letztlich ein fiktiver Verkehr. Ziehe man diesen von den prognostizierten Belastungszahlen ab, ergebe sich statt einer Entlastung von 1.900 bis 2.500 Kfz nur eine solche von 400 Kfz. Die fehlerhafte Einschätzung der Entlastungswirkung sei auch wesentlich für die planerische Abwägung, da eine geringe Entlastung den für die Planung angeführten Aspekten auch nur ein geringes Gewicht zukommen lasse. Ein Vergleich der Verkehrsuntersuchungen für den Landesbetrieb Straßenbau NRW - im Nachfolgenden "Straßen-NRW-Untersuchung" genannt - mit dem IVV- Gutachten weise bei etwa gleichen Ergebnissen unterschiedliche Prognosehorizonte (2020 bzw. 2015) auf, so dass sich aus dem der Planung zugrunde gelegten IVV- Gutachten ein deutlich zwingenderer Bedarf für den Bau der Straße ergebe. Auffällig sei ferner, dass für die Zeit von 2015 bis 2020 von einem weiteren Anstieg des Verkehrsaufkommens auszugehen sei. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass für die Südumgehung nach der Straßen-NRW-Untersuchung für das Jahr 2020 eine Belastung von 7.900 Fahrzeugen prognostiziert werde, nach dem IVV-Gutachten für das Jahr 2015 hingegen eine solche von 8.900 Fahrzeugen. Ebenso wenig seien die unterschiedlichen Prognosen für die Varianten P 2 und P 3 im IVV-Gutachten nachvollziehbar. Sie unterschieden sich nur darin, dass vom südlichen Anschlusspunkt der Wohnsammelstraßen oder Erschließungsstraßen die geplante K 9n auf ca. 900 m weitgehend parallel zur bestehenden K 9 geführt werde. Eine Differenz von 3.000 Fahrzeugen sei angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Ein Mangel der Planung liege ferner darin, dass die konkrete Trassenführung der K 9n niemals zur Disposition gestanden habe. Eine alternative Trassenführung habe sich vor dem Hintergrund eines alleinigen Baus der K 9n jedoch angeboten. So sei die Anschlussstelle an der F. Straße keineswegs zwingend, vielmehr hätten weiter östlich gelegene Flächen genutzt werden können, die ökologisch nicht in gleicher Weise hochwertig seien. Eine bereits 1988 im Zusammenhang mit bergbaulichen Abbauplanungen der S. AG durchgeführte Untersuchung weise dem Korridor der K 9n eine hohe bis außerordentlich hohe ornithologische Bedeutung zu. Aus dieser Untersuchung folge, dass die K 9n mehrere Rasterfelder tangiere, beeinflusse bzw. zerschneide, in denen zwischen 28 bis 34 Brutvogelarten registriert seien. Hierbei handele es sich um zahlreiche so genannte Rote-Liste-Arten. Trotz der vergleichsweise alten Datenerhebung sei davon auszugehen, dass der Bereich nach wie vor sehr hochwertig sei. Entsprechende neuere Untersuchungen seien im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung nicht durchgeführt worden. In Höhe der Hofstelle T3. - nahe dem westlichen Ende des Plangebiets - werde die K 9n zunächst durch eine natürliche und ökologisch hochwertige Feuchtwiese geführt sowie anschließend in einem Waldbereich mit der K 9 verknüpft, ohne dass hierfür eine verkehrliche Relevanz bestehe. Über die Ortsgruppe des BUND sei ferner eine artenreiche Fledermauspopulation im Bereich der Wohnhäuser entlang der Straßen G. und Hohe M1. sowie im Bereich der Feuchtwiese/Waldrand südlich der K 9 gegenüber der Hofstelle T3. bekannt. Auch diese Fakten seien im Zuge der Planung nicht erhoben worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Südwestumgehung K-9n" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Soweit der Antragsteller die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Prognosen im IVV-Gutachten als fehlerhaft und das prognostizierte Verkehrsaufkommen als überhöht ansehe, greife er der Sache nach den Bedarf für die Planung und damit die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an. Die diesbezüglichen Einwände träfen jedoch nicht zu. Die Erkenntnisse des IVV- Gutachtens hätten der Planung durchaus zugrunde gelegt werden können, wie aus einer ergänzenden Stellungnahme der IVV zu den Kritikpunkten des Antragstellers folge. Es sei nicht zu beanstanden, dass auch solche Straßenbauprojekte berücksichtigt worden seien, die noch nicht planfestgestellt seien. Maßgeblich sei, ob mit ihrer Verwirklichung realistischerweise zu rechnen sei. Dies treffe für die weiterhin als vordringlicher Bedarf festgelegten Projekte zu. Es sei ferner nicht damit zu rechnen, dass sich das Verkehrsaufkommen von 2015 bis 2020 noch deutlich erhöhen werde, vielmehr könne sogar von einem geringfügigen Rückgang der Gesamtfahrleistung ausgegangen werden; eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nur für den Fahrverkehr auf den Bundesfernstraßen zu erwarten. Die städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Planung folge daraus, dass diese - wie in der Planbegründung ausgeführt - zu wesentlichen Entlastungen der hoch belasteten innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen und einem verminderten Lärm- und Schadstoffausstoß innerhalb der Ortslage führen werde. Gerade die geplante Verkehrsberuhigung eines Ortskerns könne als Rechtfertigung einer Straßenbaumaßnahme herangezogen werden. Wenn die Planung einer Bundesstraße - wie hier - nicht mehr verfolgt werde, könne sich die Gemeinde zulässigerweise um eine alternative Möglichkeit der verkehrlichen Entlastung ihrer Ortslage bemühen. Es treffe auch nicht zu, dass alternative Trassenführungen nicht erwogen worden seien. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich nach intensiver tatsächlicher und rechtlicher Prüfung letztlich die vorgängigen Überlegungen zur Linienführung der B 474n zu eigen gemacht. Die vom Antragsteller kritisierte Anbindung der Trasse an das Straßennetz basiere hiernach auf plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen. Die auf einer Untersuchung aus dem Jahr 1988 basierenden Einwände des Antragstellers, insbesondere die Avifauna sei nicht hinreichend ermittelt worden, träfen ebenso wenig zu wie der Hinweis auf eine angeblich artenreiche Fledermauspopulation. Insoweit sei auf die ausführliche Darstellung dieses Problembereichs im Umweltbericht zu verweisen; es habe 2002 auch eine Brutvogelerfassung stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 D 69/07.NE und 7 D 42/08.NE sowie der von der Antragsgegnerin im vorliegenden und den genannten weiteren Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass der Antragsteller sich dagegen wendet, eine Teilfläche seines Grundeigentums werde mit der - nach seiner Auffassung rechtswidrigen - Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche für die Südwestumgehung überplant. Die Frist für den Normenkontrollantrag ist gleichfalls gewahrt. Geht man davon aus, dass auf die zur Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren am 2. Juli 2008 (erneut) erfolgte Bekanntmachung abzustellen ist, bestehen gegen die Wahrung der Frist keine Bedenken. Nichts anders ergäbe sich auch dann, wenn auf die (fehlgeschlagene) erste Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 19. Oktober 2006 abzustellen wäre. In diesem Falle wäre § 195 Abs. 7 VwGO einschlägig, wonach bei Bebauungsplänen und anderen, der Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegenden Satzungen und Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung - mithin eine Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Bebauungsplans - gilt. Die Einlegung des Normenkontrollantrags am 23. Mai 2008 liegt noch innerhalb dieser Frist. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre. Allerdings litt der Plan ursprünglich an einem Ausfertigungsmangel, weil das Datum des Ausfertigungsvermerks (2. November 2006) nach dem Datum der ersten Bekanntmachung (19. Oktober 2006) lag. Zur Anforderung, dass die Ausfertigung zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen muss, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Dieser Mangel konnte hier jedoch dadurch behoben werden, dass der Bebauungsplan am 2. Juli 2008 erneut bekannt gemacht wurde, so dass das Ausfertigungsdatum nunmehr vor dem der Bekanntmachung liegt. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige auch ohne Rüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung der Südwestumgehung unterliegt keinen Bedenken. Diese neue Straßentrasse ist nach den Ausführungen in Abschnitt 1.1 und 1.2 (S. 3) der Begründung des Bebauungsplans im Wesentlichen folgendermaßen motiviert worden: "Ziel des vorliegenden Verfahrens ist es, für die geplante Südwestumgehung K- 9n der Ortslage P. Baurecht über ein Bebauungsplanverfahren zu schaffen... Die Realisierung der K-9n führt zu wesentlichen Entlastungen der innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen und bedeutet damit verminderten Lärm- und Schadstoffausstoß innerhalb der Ortslage. Durch die Verkehrsentlastung vermindert sich die Trennwirkung der Straßenzüge innerhalb P1. und verbessert so nachhaltig die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern, die Umsetzung ökologischer Gestaltungsmaßnahmen innerhalb des Stadtzentrums wird durch Rücknahme der Verkehrsbelastungen begünstigt." Hiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Ziele, die geeignet sind, gegenläufige - auch private - Belange zurückzusetzen und ggf. sogar auf privates Eigentum mit einer fremdnützigen Überplanung zuzugreifen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 4, 7 Buchst. c) und 9 BauGB). Der Einwand des Antragstellers, bei der hier strittigen Straßenplanung handele es sich um nichts anderes als eine Ersatzplanung für die im Bereich P. aufgegebene Planung der B 474n, gebietet keine andere Beurteilung. Allerdings trifft es zu, dass die Antragsgegnerin die Streichung der Ortsumgehung P. im Zuge der B 474n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Anlass genommen hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Baulastträger - hier dem Kreis D. - ihrerseits eine Südwestumgehung P. als Kreisstraße zu planen und durch einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan (vgl. § 38 Abs. 1 und 4 Satz 1 StrWG NRW) abzusichern, die durch eine im Wege der Planfeststellung nach dem StrWG NRW abzusichernde Weiterführung nach Norden bis zur K 8 ergänzt werden soll. Eine solche Vorgehensweise unterliegt jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Wenn wie im vorliegenden Fall der Bundesgesetzgeber bei der normativen Vorgabe des Bedarfs für Bundesfernstraßen durch den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes) die - bundespolitische - Entscheidung trifft, eine bestimmte neue Straße bzw. bestimmte Streckenabschnitte hiervon aus dem Bedarfsplan herauszunehmen, mag dies zur Folge haben, dass zugleich auch der Planung einer entsprechenden Bundesfernstraße im Rahmen eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans die erforderliche Planrechtfertigung genommen wird. Zur Bedeutung des Bedarfsplans für die Planrechtfertigung von Bundesfernstraßen vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381. Dies bedeutet, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, jedoch nicht, dass die betroffene Gemeinde deshalb gehindert wäre, nunmehr ihrerseits im Wege des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans eine überörtliche Straße geringer Klassifizierung (hier als Kreisstraße) zu planen, die jedenfalls hinsichtlich der örtlichen städtebaulichen Belange die städtebaulichen Zielsetzungen - zumindest teilweise - erfüllen kann, die von der Bundesfernstraße (auch) abgedeckt werden sollten. Inwieweit das betreffende Straßenbauvorhaben konkret geeignet ist, die legitime städtebauliche Zielsetzung etwa einer verkehrlichen Entlastung der Ortslage zu erfüllen, und dafür gegenläufige öffentliche und private Belange zurückgesetzt werden können, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans mehr, sondern von der planenden Gemeinde nach Maßgabe der Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen. Diesen Anforderungen genügt der strittige Bebauungsplan. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind der Antragsgegnerin nicht etwa bereits bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange, mithin des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), beachtliche Fehler unterlaufen. Die Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange durch die Antragsgegnerin ist nicht schon deshalb defizitär, weil alternative Trassenführungen der K 9n nicht näher erwogen worden wären. Davon, dass die konkrete Trassenführung niemals zur Disposition gestanden hätte, kann keine Rede sein. Zwar folgt die von der Antragsgegnerin festgesetzte Trassierung der K 9n letztlich der Linienführung, die bereits im Rahmen der für die Planung der B 474n durchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) als vorzugswürdig ermittelt worden war, wie aus der Wiedergabe der diesbezüglichen Erwägungen der UVS in Abschnitt 1.3 (S. 4/5) der Planbegründung folgt. Dies ist jedoch nicht etwa deshalb geschehen, weil diese Trassierung gleichsam als vorgegeben erachtet worden wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die für und gegen die diversen Trassenalternativen sprechenden Gesichtspunkte im Detail nochmals geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie auch für die Umsetzung der K 9n "weiterhin aktuell" seien. Im Einzelnen heißt es hierzu in Abschnitt 1.2 (S. 3) der Planbegründung: "Durch den möglichst südlichen Einbindungspunkt an der F. Straße und damit weitestmögliche Abrückung von der S1. Siedlung sowie dem mittigen Verlauf durch die Wohnstandorte nördlich und südlich der K 9n im Bereich Stat. 600 bis Stat. 1.100 wurde dem Schutzgut Mensch höchste Priorität eingeräumt. Vorliegende Linienführung berücksichtigt die Potentiale der weiteren Stadtentwicklung. Innerhalb des Stadtgebietes P. sind zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig in südwestlicher Richtung gegeben. Nach Norden bildet die Steveraue eine natürliche Grenze der Stadtentwicklung, in südöstlicher Richtung liegen bis zur Südumgehung bereits gewerbliche Nutzungen an. Um hier zukünftigem Entwicklungspotential den nötigen Spielraum zu geben und im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängende Siedlungsgebiete entstehen zu lassen, ist die Trasse mit möglichst weiter südwestlicher Abrückung zum derzeitigen Siedlungsgebiet geplant. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beeinträchtigung des Waldrandes südlich der F. Straße als unvermeidlich." Die vorstehenden Erwägungen sind an Hand der örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar und plausibel. So lässt das vorliegende Kartenmaterial die als schützenswert erachtete Wohnbebauung, namentlich auch der nördlich der vorhandenen K 9 gelegenen Siedlung S2. , deutlich erkennen. Nachvollziehbar und plausibel sind auch die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Potenziale für ihre weitere städtebauliche Entwicklung. Dass sich für diese lediglich im Westen und Südwesten der Stadt noch Freiräume anbieten, wird bestätigt durch die Ausweisungen im einschlägigen Gebietsentwicklungsplan (nunmehr: Regionalplan) für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N1. . Dort sind noch nicht genutzte Wohnsiedlungsbereiche in der Tat nur westlich und südwestlich von P. dargestellt. Zugleich lassen die Darlegungen in der Planbegründung auch erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der mit der Planung verbundenen Eingriffe in natürliche Gegebenheiten bewusst war. Hierzu heißt es auf S. 4 der Planbegründung ausdrücklich: "Entstehende Eingriffe werden i.R. der Grünordnungsplanung zum Vorhaben bilanziert und entsprechend ersetzt und ausgeglichen." Die Erwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des für die strittige Planung angeführten Entlastungseffekts der Südwestumgehung sind auch nicht etwa - wie der Antragsteller meint - deshalb defizitär, weil nicht näher betrachtet wurde, dass die Planungen für die B 474n in den Bereichen X. und E. nicht realisiert werden könnten. Insoweit konnte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen, dass nach der aktuellen Bedarfsplanung des Bundes mit einer Realisierung der B 474n von der A 2 bis nördlich von E. nahe an die M2. heran sowie auch als West- und Nordumgehung von E1. in durchaus absehbarer Zeit zu rechnen sei. So sind die diesbezüglichen Streckenabschnitte der B 474n in der aktuellen Bedarfsplanung als "vordringlicher Bedarf" qualifiziert, und zwar weit überwiegend - mit Ausnahme der Ostumgehung E. - sogar als "laufende und fest disponierte Vorhaben". Damit konnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigen, dass von dem ursprünglich durchgehend vorgesehenen Verkehrsband der B 474n jedenfalls wesentliche Abschnitte mit Ausnahme der Bereiche bei P. und T. zur Umsetzung anstehen. Eine Realisierung der hier strittigen K 9n - insbesondere im Zusammenhang mit der weiter geplanten Fortsetzung nach Norden bis zu der an die B 58 angebundenen K 8 - würde damit weitgehend bereits ein für überörtlichen Verkehr attraktives Verkehrsband sicherstellen, das von seiner Funktion her der Planung der B 474n zumindest nahe kommt. Auf einen exakt zu ermittelnden Zeitraum, innerhalb dessen die von der Antragsgegnerin berücksichtigten weiteren Planungen voraussichtlich umgesetzt werden würden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar ist anerkannt, dass einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan für eine Landesstraße grundsätzlich die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens innerhalb eines - als Orientierungshilfe maßgeblichen -Zeitraums von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2. Hier geht es jedoch nicht darum, dass die Realisierung der vom strittigen Bebauungsplan erfassten Südwestumgehung innerhalb der nächsten zehn Jahre ausgeschlossen erscheint. Es geht vielmehr um Frage, ob hinsichtlich des mit dieser Straße angestrebten Entlastungseffektes auch Straßenplanungen berücksichtigt werden können, deren Umsetzung ggf. erst später als zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des strittigen Bebauungsplans zu erwarten ist. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn diese anderweitigen Straßenplanungen - wie hier - im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen weiterhin als vordringlicher Bedarf, teilweise sogar in der Stufe höchster Priorität, enthalten sind. Auch für die Absicherung der Weiterführung der strittigen Südwestumgehung nach Norden im Wege der landesstraßenrechtlichen Planfeststellung sind bereits maßgebliche Planungsschritte eingeleitet worden, nämlich das der eigentlichen Planfeststellung (§§ 38 ff. StrWG NRW) vorgeschaltete Linienbestimmungsverfahren nach § 37 StrWG NRW. Bei einer Gesamtschau dieser durchaus realistischerweise anzusetzenden Planungen ist offensichtlich, dass dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchaus beachtliche zusätzliche Verkehre zugeführt würden, die die hier strittige K 9n westlich um die Ortslage herum leiten kann. Hinzu kommt, dass die K 9n in Verbindung mit der bereits vorhandenen Südumgehung von P. im Zuge der B 235 auch solche durchgehenden Verkehrsströme aufnehmen und um die Ortslage herum leiten kann, die von Osten - über die B 236 - kommen und nach Westen weiter führen und umgekehrt im West-Ost-Richtung fließen. Wenn die Antragsgegnerin in dieser Situation nach den Ausführungen auf S. 4 der Planbegründung darauf abgestellt hat, die verkehrlichen Entlastungen der Ortslage P. seien bereits durch das IVV-Gutachten nachgewiesen, ist dies nicht zu beanstanden. Einer erneuten Modellprognose des gesamten überörtlichen Verkehrsnetzes unter Betrachtung der K 9n anstelle des im IVV-Gutachten betrachteten durchgehenden Verkehrsbands der B 474n bedurfte es nicht, weil die diesbezüglichen Unterschiede allenfalls graduell sind, wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der angenommenen Entlastungen rd. drei Viertel (1.500 von insgesamt 1.900 Fahrzeugen) nur "fiktiv" wären, liegen nicht vor. Vielmehr war die Berücksichtigung der in der Bedarfsplanung fortbestehenden Abschnitte der B 474n sowie der strittigen Südwestumgehung einschließlich ihrer noch zur Planung anstehenden nördlichen Verlängerung bis zur K 8 aus den bereits angeführten Gründen durchaus gerechtfertigt. Angesichts dessen kommt es auf die vom Antragsteller angesprochenen Details der - angeblichen - Widersprüche zwischen dem IVV-Gutachten und der Straßen- NRW-Untersuchung letztlich nicht an. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht an einer konkret festgelegten Zahl des zu erwartenden Entlastungseffektes ausgerichtet, sondern der Sache nach daran, dass jedenfalls ein beachtlicher solcher Efffekt zu erwarten sei, wie er durch das IVV-Gutachten auch nachgewiesen sei. Die Plausibilität einer solchen prognostischen Sicht begegnet angesichts der offensichtlichen verkehrlichen Effekte der hier strittigen Südwestumgehung und ihrer vorgesehenen Weiterführung nach Norden keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Entlastungseffekt für die Ortslage P. in vollem Umfang erst dann eintreten wird, wenn zusätzlich zu der hier geplanten Südwestumgehung auch deren nördliche Fortsetzung bis zur K 8 umgesetzt wird, die - wie bereits angesprochen wurde - im Wege der landestraßenrechtlichen Planfeststellung abgesichert werden soll. Die Südwestumgehung und ihre nördliche Fortsetzung stellen als Kreisstraßenplanungen letztlich ein zusammenhängendes Vorhaben dar, das von der Antragsgegnerin mit dem strittigen Bebauungsplan in zwei planerisch gesondert zu bewältigende Abschnitte aufgeteilt worden ist. Eine solche Abschnittsbildung bei der Straßenplanung ist unter bestimmten, hier gewahrten Voraussetzungen rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Dabei leidet eine Abschnittsbildung nicht schon deshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens über den verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte Planung gibt. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20 m.w.N.. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene Abschnittsbildung der Südwestumgehung keinen Bedenken. Das der Planung zugrunde liegende Gesamtkonzept ist zwar erst vollständig realisiert, wenn sowohl der strittige Bebauungsplan als auch die nördliche Fortsetzung bis zur K 8 umgesetzt werden. Dass letztere von vornherein an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste, lässt sich jedoch nicht erkennen. So mag im Rahmen der Anschlussplanung insbesondere den vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren bereits angesprochenen ökologischen Belangen in besonderem Maß Rechnung zu tragen sein, weil dort erkennbar Flächen tangiert werden, die sowohl unter Aspekten des Natur- und Landschaftsschutzes wie - möglicherweise - auch des Artenschutzes empfindlich sind. Auch solche Belange sind jedoch nicht von vornherein unüberwindbar. Zur Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wie auch des Artenschutzes vgl. insbesondere: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS, m.w.N.. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass - sollte die nördliche Fortsetzung der Südwestumgehung unterbleiben - letztlich ein Planungstorso verbleiben würde. Die hier strittige Planung gewährleistet für den Bereich von der B 235 bis zur K 9 einen lückenlosen Netzschluss, der - wie schon die Bezeichnung des Vorhabens verdeutlicht - jedenfalls eine vollständige Südwestumgehung von P. sicherstellt. Damit können ersichtlich nicht unbeachtliche Anteile des mit der Gesamtplanung verfolgten Entlastungseffektes bereits sichergestellt werden, so namentlich hinsichtlich des bereits angesprochenen, derzeit P. durchquerenden West-Ost-Verkehrs. Auf diesen offensichtlichen Entlastungseffekt allein der strittigen Südwestumgehung und dessen Bedeutung für das hoch belastete innerörtliche Verkehrsnetz von P. hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich hingewiesen. Die Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin sind auch im Hinblick auf die vom Antragsteller betonten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht defizitär. Insoweit waren von der Antragsgegnerin sowohl das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft wie auch das Kompensationsinteresse abwägend zu prüfen. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.06 -, BRS 59 Nr. 8. Letzteres ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits im Planaufstellungsverfahren selbst zu prüfen. Dies hat zur Folge, dass der Ausgleich vorhabenbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft bei der Zulassung von Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist, weil dieser im Planaufstellungsverfahren bereits "abgearbeitet" ist. Insoweit stellt § 21 Abs. 2 BNatSchG ausdrücklich klar, dass die §§ 18 bis 20 BNatSchG - mithin die Regelungen des BNatSchG über Eingriffe in Natur und Landschaft - u.a. auf Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht anzuwenden sind. § 21 Abs. 1 BNatSchG stellt ferner klar, dass dann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - um Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen "in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (BauGB) zu berücksichtigen" sind. Das dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung tragende Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der Bauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den hierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist. Vgl. hierzu gleichfalls: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS, m.w.N.. Hinsichtlich des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft folgt aus den vorstehenden Darlegungen zur Alternativenprüfung, dass die Antragsgegnerin diesem Interesse in ihrer Abwägung durchaus - wenn auch nicht mit dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis - Rechnung getragen hat. Die Linienführung der Südwestumgehung ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller betonte Beeinträchtigung der nach seiner Einschätzung ökologisch schützenswerten Flächen im Bereich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit der vorhandenen K 9 geprüft worden. Wenn die Antragsgegnerin den dortigen Eingriff, wie dargelegt, als "unvermeidlich" bezeichnet hat, macht dies lediglich deutlich, dass sie insoweit namentlich im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes das Schutzgut Mensch als vorrangig gegenüber den ihrer Auffassung nach ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft gewertet hat. Das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft ist von der Antragsgegnerin gleichfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise "abgearbeitet" worden. Insoweit folgt aus den umfangreichen Darlegungen im Umweltbericht als Bestandteil der Planbegründung, dass die Antragsgegnerin die vorgefundene Situation von Natur und Landschaft sowie die planbedingten Eingriffe umfassend ermittelt und bewertet hat. Sie hat ferner in diversen, in Abschnitt 4.5 des Umweltberichts näher erläuterten Detailfragen auch Erwägungen zur Verringerung der Eingriffsintensität getroffen. Schließlich hat sie ein umfangreiches, gleichfalls im Umweltbericht erläutertes "Paket" von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Beeinträchtigungen entwickelt, deren Umsetzung im Detail insbesondere im Grünordnungsplan festgelegt ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass gerade der vom Antragsteller angesprochene Eingriff in den Waldbereich durch Aufforstungen östlich der Einmündung der K 9 in die Südwestumgehung unter Einbeziehung eines rekultivierten Streckenabschnitts des Wegs Hohe M1. ausgeglichen werden soll. Soweit der Antragsteller vermeintliche Defizite bei den Ermittlungen hinsichtlich der Avifauna anspricht, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ihrer Planung nach den Darlegungen in Abschnitt 4.2.2.1 (S. 21) des Umweltberichts eine 2002 durchgeführte Brutvogelerfassung zugrunde liegt, die ersichtlich aktueller ist als die vom Antragsteller angesprochene Untersuchung aus dem Jahr 1988. Der Hinweis des Antragstellers auf der Ortsgruppe des BUND vorliegende Erkenntnisse über eine artenreiche Fledermauspopulation lässt ebenso wenig einen beachtlichen Mangel bei der Ermittlung der Belange erkennen. Konkrete Hinweise auf Fledermauspopulationen im Plangebiet bzw. dessen Umfeld lagen der Antragsgegnerin im Planungsverfahren nicht vor. Selbst die BUND Ortsgruppe P. hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2006, die sie anlässlich der Offenlegung des Planentwurfs abgegeben hat, mit keinem Wort ihr - nach Vortrag des Antragstellers - vorliegende Erkenntnisse über vorhandene Fledermauspopulationen erwähnt; auch sonst enthält diese Stellungnahme keine Hinweise auf geschützte Tier- oder Pflanzenarten. Die Antragsgegnerin hatte hiernach auch mit Blick auf den auch bei Prüfungen zum Artenschutz einschlägigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, NVwZ 2009, 302 - keinen Anlass, im Planaufstellungsverfahren gleichsam "auf Verdacht" weitere, ggf. kostenträchtige Ermittlungen anzustellen. Schließlich lässt sich auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin etwa Belange des Immissionsschutzes mangelhaft ermittelt und bewertet hätte. Der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin liegt insoweit die der Planbegründung als Anlage 3 beigefügte "Untersuchung des Straßenverkehrslärms im Rahmen der Südwestanbindung P. im Zuge der K 9n" vom 16. März 2005 zugrunde. Diese Untersuchung kommt - ausgehend von einer künftigen Verkehrsbelastung der K 9n mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 6.400 Kfz 24/h - zu dem Ergebnis, dass an keinem bestehenden Wohngebäude im Umfeld des Vorhabens die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts überschritten werden. Bedenken gegen die dieser Untersuchung zugrunde gelegten Prämissen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ist namentlich kein Anhalt dafür erkennbar, dass der angesetzte DTV-Wert etwa zu Lasten der Immissionsbetroffenen zu niedrig gegriffen wäre; gleiches gilt für die angesetzten Lkw-Anteile. Auch ist nicht zu beanstanden, dass für die betroffene, nach dem vorliegenden Kartenmaterial ersichtlich im Außenbereich gelegene vorhandene Wohnbebauung die Grenzwerte für Mischgebiete angesetzt wurden. Zur Richtigkeit dieses Ansatzes vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS. Soweit die Antragsgegnerin entlang der Nordseite der Südwestumgehung Flächen für einen Lärmschutzwall ausgewiesen hat, stellt dies nach den Ausführungen in Abschnitt 3.3.7 (S. 10) der Planbegründung eine Vorsorgemaßnahme gegenüber dem Wohngebiet und seiner geplanten Erweiterung in Richtung Süden dar; die Höhe des Lärmschutzwalls sei im Detail abhängig von der Gebietsausweisung, der Gebäudehöhe und dem Abstand der heranrückenden Wohnbebauung. Insoweit konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass aktuell noch kein Anlass zur Realisierung des Lärmschutzwalls bestand. Wenn sie gleichwohl vorsorglich Flächen für eine solche Schutzanlage ausgewiesen hat, ist dies im Hinblick auf den auch im Rahmen der Bauleitplanung beachtlichen Aspekt der Lärmvorsorge - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 - nicht zu beanstanden. Lassen sich nach alledem beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der von der strittigen Planung betroffenen Belange nicht erkennen, liegt auch für Mängel bei der abwägenden Gewichtung der Belange untereinander und des daraus folgenden Abwägungsergebnisses kein Anhalt vor. Wenn die Antragsgegnerin in Kenntnis der durchaus beachtlichen gegenläufigen Belange sich dafür entschieden hat, den städtebaulich gewichtigen Belangen einer Entlastung des Ortskerns mit ihren positiven Folgen für die Stadtgestaltung grundsätzlich den Vorrang zu geben und auch bei der konkreten Ausgestaltung der Planung dem Schutzgut Mensch Vorrang zuzugestehen, hält sich diese Entscheidung im Rahmen des der Antragsgegnerin nach Abwägungsgesichtspunkten zustehenden planerischen Ermessens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.