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Beschluss

15 A 996/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0603.15A996.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. An der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung an einem Ermessensfehler leide, weil sie den Einbau des Fettabscheiders "in dem unter der Kellertreppe gelegenen abgetrennten Teil des sogenannten Fahrradkellers" anordnet, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Richtig ist, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 30. März 2007 (AWS) die Stadt u.a. die Einbaustelle einer Abscheideranlage bestimmt, wobei die Wünsche des Anschlussnehmers nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Es bedarf hier keiner Klärung, ob die Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt, was allerdings naheliegend ist. Eine eine öffentliche Abwasseranlage betreibende Gemeinde ist nämlich keineswegs befugt, jedwedes Detail der Benutzung der Anlage zu regeln. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), eine öffentliche Abwasseranlage zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) umfassen die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis unter anderem durch Satzung zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 (105). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 2478/93 -, NWVBl. 1995, 313; Urteil vom 2. Februar 1966 - III A 1213/62 -, DÖV 1967, 170 (171). Daher bestehen zwar keine Bedenken gegen eine Satzungsregelung, die die Gemeinde berechtigt, den Einbau eines Fettabscheiders zu verlangen, wenn dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage geboten ist. Wo der Anschlussnehmer diese Anlage auf seinem Grundstück errichtet, ist jedoch zuvörderst seine Sache. Hier ist lediglich ein Recht der Gemeinde denkbar, einer vom Anschlussnehmer bestimmten Einbaustelle zu widersprechen, wenn diese dem Zweck der Fettabscheideranlage entgegen steht. Von daher spricht vieles dafür, dass die Gemeinde grundsätzlich nur befugt ist, über das Ob des Einbaus einer Fettabscheideranlage zu entscheiden. Erst wenn der Anschlussnehmer den Einbau nicht vornimmt und die Gemeinde die Einbauverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken will, darf sie die Einbaustelle bestimmen. Ähnlich bei der kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme, bei der ein von der Gemeinde auszuübendes Ermessen auf die Aufsichtsbehörde übergeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 15 B 1328/07 -, NWVBl. 2008, 69 (70). Wenn die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS über die Regelungsbefugnis des Antragsgegners, die Einbaustelle des Fettabscheiders festlegen zu dürfen, überhaupt wirksam sein sollte, ist sie jedenfalls im Sinne des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, dass bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die durch die spezifische Nutzung eines Wohnungseigentümers erst herbeigeführte Notwendigkeit des Einbaus eines Fettabscheiders bei der Wahl der Einbaustelle zu berücksichtigen ist. Bei einer in das Ermessen der Behörde gestellten Entscheidung sind nämlich alle wesentlichen Gesichtspunkte einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 (70); Urteil vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 -, BVerwGE 91, 24 (39); Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 79; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 114 Rn. 178. Dass die Interessen des Anschlussnehmers dabei von wesentlicher Bedeutung sind, ergibt sich schon aus der Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS selbst, die anordnet, dass "Wünsche des Anschlussnehmers nach Möglichkeit berücksichtigt werden". Auch der Sache nach gehören die Interessen des Anschlussnehmers zu den wesentlichen Gesichtspunkten bei der Auswahl der Stelle des Einbaus eines Fettabscheiders, denn es geht um die Nutzung des Eigentums des Anschlussnehmers, nämlich wie die Räumlichkeiten im Hause genutzt werden sollen. Das bedeutet, dass auch möglicherweise konfligierende Interessen mehrerer Eigentümer in den Blick zu nehmen sind, gegebenenfalls auch die Interessen mehrerer Eigentümer, die jeweils für sich das Grundstück in einer Weise nutzen, die den Einbau eines Fettabscheiders erforderlich macht. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, stellt sich die Frage, ob bei der Bestimmung der Einbaustelle eines Fettabscheiders die jeweils betroffenen Interessen der Wohnungseigentümer als Anschlussnehmer in den Blick zu nehmen sind, nicht als klärungsbedürftig dar, da sie ohne Weiteres bereits im Antragsverfahren beantwortet werden kann. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist damit ebenfalls nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Antragsverfahren keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.