OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 1865/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0608.9A1865.06.00
2mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 wird insoweit aufgehoben, als eine Abgabe von mehr als 9.789,40 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.157,84 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 wird insoweit aufgehoben, als eine Abgabe von mehr als 9.789,40 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.157,84 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt für seine Mitgliedsgemeinden Teile der Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Zu diesem Zweck betreibt er u. a. die Kläranlage J. -C. , aus welcher behandeltes Schmutzwasser in den Baarbach eingeleitet wird. Diese Einleitung wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1997 erlaubt. Dieser setzt u. a. die Jahresschmutzwassermenge auf 4.725.000 m3/a und ab dem 1. Januar 2000 einen Überwachungswert für den Parameter Nickel in Höhe von 50 µg/l fest, wobei zwei Messstellen am Ablauf der Nachklärung I und II bestimmt wurden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: die Beklagte), setzte für das Veranlagungsjahr 2001 für den Teilzeitraum 1. Januar bis 19. Dezember zuletzt mit "Abhilfebescheid" vom 23. Oktober 2003 für beide Messstellen eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 288.262,26 EUR fest. Dabei nahm er hinsichtlich des Parameters Nickel wegen Überschreitung des durch wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Überwachungswertes am 20. März 2001 mit 110 µg/l (= 120 %) eine entsprechende Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten vor. Bei Halbierung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG ging er von einer Abgabe für diesen Parameter von insgesamt 17.947,24 EUR aus. In Höhe von 270.315,02 EUR verrechnete er Investitionen; eine weitere Verrechnung bezogen auf die auf den Parameter Nickel entfallenden Abwasserabgabe lehnte er ab. Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er eine Verrechnung in Höhe des auf den Schwellenwert für Nickel entfallenden Sockelbetrags erstrebte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG scheide aus. Da ohne die Überschreitung des Schwellenwertes gar keine Abwasserabgabe angefallen wäre, handele es sich bei dem gesamten Festsetzungsbetrag um den wegen der Überschreitung erhöhten Teil der Abgabe. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Abgabe für den Parameter Nickel in Höhe der Bescheidwerte mit 8.160,22 EUR verrechenbar sei. Bei der hier vorliegenden Identität von Schwellen- und Bescheidwert führe die Nichteinhaltung des Überwachungswertes lediglich dazu, dass die Abgabefreiheit des Sockelbetrags entfalle. Die abweichende Auffassung der Beklagten könne nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG gestützt werden. Im Übrigen führe die Anwendung der Vorschrift, wie sie die Beklagte vornehme, zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Einleiter mit einem über dem Schwellenwert liegenden Überwachungswert. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, soweit eine Abgabe von mehr als 9.789,40 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verrechnung mit dem Sockelbetrag sei nicht möglich. Die gesamte Abgabe für den Parameter Nickel sei auf die Erhöhung nach § 4 Abs. 4 AbwAG zurück zu führen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Abgabe für den Parameter Nickel zu Recht insgesamt nicht mit den Investitionen des Klägers verrechnet. Die auf den sogenannten Sockelbetrag fallende Abgabe habe nicht zur Verrechnung gestanden. Es gebe keinen aufgrund des Überwachungswertes bestimmbaren abgaberelevanten Teil der Abgabe; es liege vielmehr ein allein wegen der Überschreitung des Überwachungswertes zu berechnender - gegenüber einer Nullfestsetzung - erhöhter Teil vor. Wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG stehe dieser erhöhte Teil der Abgabe für eine Verrechnung nicht zur Verfügung. Dieses Ergebnis werde durch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bestätigt. Der Kläger trägt zur Begründung der zugelassenen Berufung vor, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, weil das damalige Landesamt keine Prüfzuständigkeit für die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 5 AbwAG und des § 7a Abs. 1 WHG gehabt habe. Ihm werde zu Unrecht eine Verrechnung der auf den Sockelbetrag unterhalb des Schwellenwertes nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfallenden Schmutzwasserabgabe verweigert. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt u. a. ergänzend aus, die Interpretation des Klägers zur Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG sei zwar rechnerisch möglich, widerspreche aber den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entfalle eine Bewertung der Schädlichkeit, wenn die der Ermittlung der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage zu § 3 AbwAG angegebenen Schwellenwerte nicht überschreite. Der Schwellenwert verliere durch eine Überschreitung nicht seine abgaberechtliche Funktion. Ohne die Überschreitung wäre der in Rede stehende Parameter Nickel überhaupt nicht in die Abgabeberechnung gelangt, also auch nicht in Höhe des auf den "Sockelbetrag" entfallenden Abgabebetrags. Zudem stelle § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG seinem Wortlaut nach auf den durch die Überschreitung erhöhten Teil der Abgabe und nicht auf den erhöhten Teil der Schadeinheiten ab. Die Abgabe könne daher insgesamt nicht mit den Investitionskosten verrechnet werden. Dieses Ergebnis sei mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 - durchaus mit Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 AbwAG vereinbar. Derjenige, der wasserrechtlich einen mit dem Schwellenwert identischen Überwachungswert zu beachten habe, werde schließlich auch nicht gegenüber demjenigen benachteiligt, in dessen wasserrechtlicher Erlaubnis ein höherer Überwachungswert festgelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte). II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ergibt sich die Rechtsverletzung nicht daraus, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten für die Festsetzung der Abwasserabgabe nicht zuständig gewesen wäre. Vgl. zur Zuständigkeit des damaligen Landesumweltamtes OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 9 A 495/06 -, juris. Die Abgabe ist jedoch - wie vom Kläger begehrt - in Höhe von (weiteren) 8.157,84 EUR mit seinen getätigten Aufwendungen zu verrechnen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor; auf die Berechnung in der Anlage 2 des angefochtenen Bescheids wird Bezug genommen. Die Verrechnung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG für den nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abgabe ausgeschlossen, da der Kläger hinsichtlich des Parameters Nickel den durch wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Überwachungswert von 50 µg/l unstreitig am 20. März 2001 mit 110 µg/l überschritten hat. Nicht zum "erhöhten Teil der Abgabe" ist jedoch entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und der Annahme der Beklagten derjenige sog. Sockelbetrag zu zählen, der sich unter Anlegung des Überwachungswerts ergibt. In diesem Umfang ist die Abgabe verrechnungsfähig. Dagegen ist nicht einzuwenden, dass der Teil der Abgabe, der sich aus der Veranlagung nach dem Überwachungswert ergibt, deswegen nicht erhöht werden könne, weil er an sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i. V. m. Nr. 5.4 der Anlage zu § 3 AbwAG abgabefrei sei. Dieser Verlust der Abgabefreiheit (wegen Überschreitung des Schwellenwerts) hat mit der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG nichts zu tun. Der Schwellenwert hat nur bei seiner Einhaltung für die Grenzziehung zwischen Abgabenpflicht und -befreiung Bedeutung. Vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 115. Das hier vertretene Verständnis ergibt sich eindeutig aus der Zusammenschau von § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG mit den Regelungen in §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 4 AbwAG. § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG bestimmt als Grundsatz die Schädlichkeit des Abwassers als Bewertungsgrundlage der Abwasserabgabe, während die Ermittlung der Schädlichkeit in § 4 AbwAG geregelt ist. Die an sich erforderliche Bewertung der Schädlichkeit entfällt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG u.a. bei Einhaltung des in der Anlage angegebenen Schwellenwertes mit der Folge der Abgabefreiheit. Greift diese Sonderregelung wegen Überschreitung des Schwellenwertes nicht ein, bleibt es bei der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 4 AbwAG. Gibt es - wie hier - einen Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG, erfolgt die Ermittlung der für die Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legendenden Schadeinheiten zwanglos nach Maßgabe des § 4 AbwAG. Der Bescheidwert ist Ausgangspunkt der Ermittlung (Abs. 1). Ist dieser überschritten, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht (Abs. 4 Sätze 2 bis 4). Dabei ist unerheblich, ob der Bescheidwert dem Schwellenwert entspricht oder höher ist als dieser. Dies wird deutlich durch die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG, der den Sonderfall des § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG betrifft, in dem es an einem Bescheidwert fehlt (und fehlen durfte), weil eine Überschreitung des Schwellenwertes nicht zu erwarten war. Ist in einem solchen Fall der Schwellenwert überschritten, so dass keine Abgabefreiheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG eintritt, fingiert § 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG diesen Schwellenwert quasi als Bescheidwert, indem er fordert, dass die sich danach ergebenden Schadeinheiten zu errechnen und anschließend mit Blick auf die Überschreitung in Anwendung von § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AbwAG zu erhöhen sind. In beiden Fällen gibt es somit einen Ausgangswert und einen erhöhten Teil. Nur Letzterer ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG von der Verrechnungsmöglichkeit ausgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG pauschal auf den "erhöhten Teil der Abgabe" abstellt; durch die dortige ausdrückliche Bezugnahme auf § 4 Abs. 4 AbwAG wird klargestellt, dass an die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten angeknüpft wird. Die Schwellenwertüberschreitung allein hat jedoch keine solche Erhöhung zur Folge. Nur mit diesem Verständnis des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG wird auch sichergestellt, dass derjenige Einleiter, der den im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Schwellenwert einhalten muss, mit demjenigen, der bescheidmäßig eine Schadstofffracht über dem Schwellenwert einleiten darf, im Fall der Überschreitung des Schwellenwerts gleichbehandelt wird. Kann letzterer ohnehin immer - also auch im Falle der Überschreitung des Schwellenwerts - in Höhe des auf den Schwellenwert (und darüber hinaus sogar den gesamten Bescheidwert) entfallenden (Sockel)Betrags verrechnen, muss dasselbe demjenigen zustehen, der nur ausnahmsweise - wegen Überschreitung des Schwellenwerts - abgabepflichtig ist. Es ergibt sich hiernach folgender zur Verrechnung stehender Betrag: Der Festsetzungsbetrag für den Parameter Nickel beträgt für jede Messstelle jeweils 8.973,62 EUR (zusammen 17.947,24 EUR). Der erhöhte Teil der Abgabe beträgt bei einem halbierten Abgabesatz von 17,89 EUR/SE bei 273,6 SE (501,60 SE - 228 SE) jeweils 4.894,70 EUR. Diese Berechnung beruht auf einer Jahresschmutzfrachtmenge für den Parameter Nickel von 114,24 kg (50 µg/l x 2.362.500 m3), wobei die Zahl der relevanten Schadeinheiten mit 0,5 kg/SE zu dividieren ist (vgl. Nr. 5.4 der Anlage zu § 3 AbwAG). Eine Verrechnung in Höhe von 8.157,84 EUR (4.078,92 EUR x 2) ist hiernach zuzulassen. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abgabebetrag von 17.947,24 EUR reduziert sich daher um diesen Betrag auf 9.789,40 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.