Beschluss
18 E 587/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0609.18E587.09.00
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Leitsätze
Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist auf die Verfahrensgebühr eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, wenn die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht seine Zuziehung in diesem Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ist auf die Verfahrensgebühr eine im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, wenn die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht seine Zuziehung in diesem Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2009 zu Recht zurückgewiesen. Streitig ist allein die in der Vergütungsfestsetzung erfolgte hälftige Anrechnung der infolge der Vertretung des Klägers im Widerspruchsverfahren entstandenen 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die demzufolge nur mit 0,65 in Ansatz gebracht wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese aufgrund von Absatz 4 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 3 im Teil 3 des VV RVG erfolgte Anrechnung zutreffend als rechtmäßig angesehen. Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 10. März 2009 - 18 E 132/08 -, juris - ausgeführt hat, folgt er den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 -, - Anw.Bl. 2008, 378 = NJW 2008, 1323 = MDR 2008, 592 = FamRZ 2008, 878 - in welchem dieser in Fortführung seiner dort zitierten früheren Rechtsprechung und unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Begründung der dort zitierten gegenläufigen Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vorgerichtlich entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aufgrund von Teil 3 Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 VV RVG auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Ebenso BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 – III ZB 8/08 -, Anw.Bl. 2008, 637 = NJW-RR 2008, 1095 = MDR 2008, 886 = FamRZ 2008, 1346, vom 3. Juni 2008 – VIII ZB 3/08 -, JurBüro 2008, 469 und – VI ZB 55/07 -, vom 16. Juli 2008 - IV ZB 242/07 – und vom 25. September 2008 – VII ZB 23/08 und VII ZB 93/07 – sowie Urteil vom 25. September 2008 – IX ZR 133/07 -. Diese seinerzeit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung getroffene Entscheidung gilt in gleicher Weise, wenn – wie hier - die Geschäftsgebühr für das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht seine Zuziehung in diesem Verfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Dadurch erfolgt namentlich keine Schlechterstellung des obsiegenden Beteiligten, auf den gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO abzustellen ist, durch die vorprozessuale Tätigkeit seines Rechtsanwalts, weil der Erstattungsanspruch sämtliche Rechtsanwaltsgebühren abdeckt. Umgekehrt würde dem Beteiligten im Falle einer Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ein ungerechtfertigter "Überschuss" entstehen, weil der kostenpflichtige Gegner ihm mehr erstatten müsste, als er seinem Bevollmächtigten insgesamt schuldet. So auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 6 E 1172/08 -, juris; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 25 C 07.754 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 1 S 73/08 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.