Beschluss
12 A 263/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0617.12A263.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, welches der Regelungsgehalt der Neuregelung des § 27 Abs. 1 BVFG ist, ist in dieser Allgemeinheit einer Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Die Antwort auf die weitere Frage, "ob nach dem 01.01.2005 die Einbeziehung der Abkömmlinge von Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet befinden, nur dann im Härtefallverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG durchgesetzt werden kann, wenn vorher ein irgendwie gearteter Antrag der Bezugsperson oder einer anderen Person gestellt wurde", ergibt sich ohne weiteres aus § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Es liegt auch kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Terminsverlegungsantrag abgelehnt habe, greift nicht durch. Der Vortrag, es sei mit "Schreiben vom 05.12.2007 die Verlegung des Termins beantragt" und dargelegt worden, dass Rechtsanwältin T. noch im Mut-terschutzurlaub sei und Rechtsanwalt G. T1. Beratungsgespräche in C. habe, ist schon nicht nachvollziehbar. Die mündliche Verhandlung mit anschließender Urteilsverkündung fand bereits am 4. Dezember 2007 statt. Ein Schreiben vom 5. Dezember 2007 findet sich in der Akte nicht. Die Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2007 und vom 4. Dezember 2007, mit denen jeweils die Verlegung des Termins beantragt wurde, enthalten keine Ausführungen zu Rechtsanwältin T. und Rechtsanwalt G. T1. . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch mit dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, das Gericht wäre (hinsichtlich des Terminsverlegungsantrags) im Rahmen seiner Rechtspflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten gewesen, die für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Ermessens erforderliche Tatsachengrundlage von Amts wegen zu ermitteln und dem Prozessbevollmächtigten durch eine fernmündliche Nachfrage Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Hinderungsgrund näher zu erläutern und dessen Erheblichkeit glaubhaft zu machen. Es bestand für das Verwaltungsgericht weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO eine Verpflichtung, den Prozessbevollmächtigten zwischen dem Eingang des von der Kanzleimitarbeiterin T2. unterschriebenen Telefaxes am Terminstag um 9.58 Uhr und dem Beginn der mündlichen Verhandlung um 10.30 Uhr durch eine telefonische Rückfrage Gelegenheit zu geben, die vorgetragene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten glaubhaft zu machen. Zum einen hat es - worauf in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert eingegangen wird - dem Terminsverlegungsantrag auch deshalb nicht entsprochen, weil es an den notwendigen Angaben dazu gefehlt habe, warum es nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, dass ein anderes Mitglied der Anwaltskanzlei vertretungsweise den Termin hätte wahrnehmen können. Zum anderen war ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung hier lediglich die - rechtzeitige - Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kanzleimitarbeiterin oder gar der erkrankte Prozessbevollmächtigte selbst die Erkrankung in einem Telefongespräch besser als in dem zuvor übersandten Telefax hätten glaubhaft machen können. Das Vorbringen, durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen können, dass der Termin verlegt werde, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil diese Bescheinigung erst am Nachmittag des Terminstags um 16.55 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, nachdem das Urteil ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bereits am Ende der Sitzung um 11.15 Uhr verkündet worden war. Eine Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung war dem Verwaltungsgericht deswegen nicht mehr möglich. Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gesehen wird, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war und sie deswegen im Hinblick auf ihre Behauptung, dass sie bereits im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Antrages auf Ausreise die gesamten Familienmitglieder in den Antrag einbezogen habe, gehindert gewesen sei, "ihre weiteren Gründe sowie die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen", ist ebenfalls kein Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Denn vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus kam es im Rahmen der für den geltend gemachten Anspruch zu prüfenden Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BVFG nur darauf an, ob die Einzubeziehenden vor der Ausreise der Klägerin als Bezugsperson einen Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid gestellt hatten. Insofern bedurfte es keiner Gewährung rechtlichen Gehörs für die Frage, ob die Klägerin selbst vor ihrer Ausreise trotz damals fehlender Rechtsgrundlage die Einbeziehung von Familienangehörigen in ihren Aufnahmebescheid geltend gemacht hatte. Dies hat die Klägerin im Übrigen auch selbst bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht behauptet. In der Klagebegründung vom 20. September 2007 heißt es nämlich lediglich wie folgt: "Im Falle der Klägerin ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt ihrer Einreise die allgemeine Auffassung herrschte, dass nach der Einreise mit dem Aufnahmebescheid erst die Bezugsperson die entsprechenden Anträge stellen konnte. Zum damaligen Zeitpunkt gingen die Spätaussiedler (...) davon aus, dass auch nach der Einreise die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG beantragt werden kann." Der mit dem Vortrag, es fehle durch die Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebeschlüsse an einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils, geltend gemachte Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Erfüllung der Begründungspflicht durch Bezugnahmen auf vorangegangene Entscheidungen - wie hier auf den Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 19. Oktober 2007 - kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Beteiligter die entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Würdigung der Vorentscheidung substantiiert in Frage gestellt hat. In diesem Fall fordert das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, dass das Gericht inhaltlich darauf eingeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 711. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Mit ihrem Schriftsatz vom 19. November 2007 - weitere Schriftsätze zur Sache sind zwischen dem in Bezug genommenen Beschluss und dem Urteil nicht zu den Akten gelangt - hat die Klägerseite lediglich ihre schon zuvor vorgetragene Auffassung wiederholt und zum Teil vertieft; auch mit der dort zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich das Verwaltungsgericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss auseinandergesetzt. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2007 nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt hat. Einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einzelnen Aspekten des Beteiligtenvortrags - die in der Antragsbegründung im Übrigen aber auch nicht genannt sind - bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Ausgehend hiervon geht auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich "keine Überzeugung im Sinne der Überzeugungsbildung in einem Hauptsacheverfahren gebildet", ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend zum Ausdruck gebracht, seiner abschließenden Überzeugungsbildung seine Bewertung im Beschluss vom 19. Oktober 2007 zugrunde legen zu können. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur bezeichnet, jedoch nicht dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).