Beschluss
5 A 3363/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0630.5A3363.07.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.855,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.855,32 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat keine rechtlichen Bedenken gegen die Berechnung der streitigen Versorgungsbeiträge gesehen, wie sie dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 zugrunde liegt. Darin hat der Beklagte die Beitragsveranlagung auf § 15 der Satzung des Versorgungswerks (VS) gestützt. Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pflichtbeitrag des Mitglieds des Beklagten (und Insolvenzschuldners) für das Jahr 2005 sind danach die Einkünfte des Mitglieds aus zahnärztlicher Tätigkeit im Geschäftsjahr 2003 nach Maßgabe des für diesen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheids oder einer vergleichbaren Bescheinigung. Ausgehend davon haben der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht als "Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit" in 2003 den Betrag angesetzt, der in der vom Kläger eingereichten Steuerberechnung des Finanzamts S. für 2003 als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" für das Mitglied des Beklagten ausgewiesen worden ist. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei dieser Berechnungsweise die Tragweite der §§ 1, 35 der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere die Bedeutung des Insolvenzplanverfahrens (§ 1 Satz 1, §§ 217 ff. InsO) verkannt, geht fehl. a) Daraus, dass in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds des Beklagten ein Insolvenzplan aufgestellt, von der Gläubigerversammlung angenommen und durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist (vgl. §§ 217 ff., §§ 244 ff. und §§ 248 ff. InsO), lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsbeitrag lediglich den nach § 100 InsO aus der Insolvenzmasse an das Mitglied geleisteten Unterhaltsbetrag zugrunde zu legen. § 6a Abs. 5 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) sieht zwingend vor, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge erheben. Die Beiträge haben sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit zu richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren. Die §§ 217 ff. InsO enthalten keine Bestimmung, nach der der Insolvenzplan die öffentlich-rechtlichen Beitragsregelungen der berufsständischen Versorgungswerke suspendiert. Gemäß § 221 InsO wird im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Beteiligte im Sinne dieser Norm sind in erster Linie die Insolvenzgläubiger und die absonderungsberechtigten Gläubiger (vgl. §§ 222 ff. InsO) sowie der Schuldner (vgl. § 227 InsO). Zu diesen Personengruppen gehört der Beklagte in Bezug auf den streitigen Versorgungsbeitrag nicht. Zwar ist er Insolvenzgläubiger, soweit er rückständige Beiträge des Mitglieds als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatte. Demgegenüber betrifft die in Rede stehende Heranziehung zu Versorgungsbeiträgen für das Jahr 2005, das nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens liegt, eine sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall InsO. In dieser Hinsicht ist der Beklagte so genannter Massegläubiger, § 53 InsO. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 9 ZB 04.3254 -, NVwZ-RR 2006, 550; VG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2007 - 3 K 933/06.KO -, juris, Rn. 13. Soweit der Insolvenzplan auch rechtliche Wirkung für Dritte entfalten kann (vgl. z.B. §§ 228, 230 Abs. 3 InsO), setzt eine solche Bindungswirkung die entsprechende (Willens- )Erklärung des Dritten voraus. Vgl. Flessner, in: Kreft, Insolvenzordnung, 5. Aufl., 2008, § 228 Rn. 5 ff.; § 230 Rn. 8. Die Zulassungsschrift zeigt nicht auf, dass der Beklagte sich als Massegläubiger verpflichtet hat, den von seinem Mitglied gesetzlich geschuldeten Versorgungsbeitrag für das Jahr 2005 lediglich nach Maßgabe des aus der Insolvenzmasse gewährten Unterhaltsbetrags zu bemessen. Dafür ergeben sich nach Aktenlage auch sonst keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans vom 20. Dezember 2002 eine solche Verpflichtungserklärung nicht entnehmen. b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, nach § 35 InsO seien die Einkünfte, die das Mitglied des Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge der Fortführung der zahnärztlichen Praxis erzielt habe, als Insolvenzmasse anzusehen, über die der Insolvenzschuldner nicht frei verfügen könne. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, die Bemessung der Versorgungsbeiträge könne nicht an diese nicht frei disponiblen Einnahmen anknüpfen, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits, dass sich die satzungsrechtliche Regelung des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbeiträge für niedergelassene und selbstständige Mitglieder nach § 15 VS mit der Wendung "Einkünfte aus zahnärztlicher Tätigkeit" an dem steuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" orientiert und den insoweit ausgewiesenen Betrag als Bemessungsgrundlage heranzieht. Die steuerrechtliche Ausweisung der aus der zahnärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte ist indes durch das Insolvenzverfahren nicht berührt worden (vgl. die Steuerberechnung für 2003, Beiakte Heft 1, Bl. 94; Berechnung der Einkommensteuer 2004, Beiakte Heft 1, Bl. 95). Dem entspricht es, auch bei der Berechnung der Beitragsleistung nach § 15 VS weiterhin von dem steuerrechtlich ausgewiesenen Betrag auszugehen. Der vom Kläger angenommenen Überlagerung der in § 15 VS vorgesehenen Bemessungsgrundlage durch das Insolvenzverfahren steht des Weiteren der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 1 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Für den Fall eines in der Insolvenz befindlichen Arbeitnehmers ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich geregelt, dass u.a. die an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführenden Beträge nicht in die Insolvenzmasse fallen. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist dabei das aus der Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, vgl. §§ 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Einen vergleichbaren Schutz sieht § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850i Abs. 1 ZPO in Bezug auf Einkünfte (Vergütungen) von (u.a.) freiberuflich Tätigen vor. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk, denn die gesetzlich geschuldeten Beiträge sind den auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beträgen im Sinne des § 850e Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZB 34/08 -, juris, Rn. 9 ff. Der Rechtsgedanke, Beiträge zur Alterssicherung in angemessenem Umfang dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen, kommt darüber hinaus in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 851c ZPO zum Ausdruck. Danach wird der Pfändungsschutz in diesem Bereich auf Beitragsleistungen ausgeweitet, die dem Aufbau einer angemessenen privaten Alterssicherung dienen. c) Die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angestellten Erwägungen des Klägers gebieten keine abweichende rechtliche Beurteilung. Es erweist sich weder gegenüber den Insolvenzgläubigern noch gegenüber dem Insolvenzschuldner als unangemessen, dass der Beklagte als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechung die der Zahnarztpraxis des Mitglieds zugeflossenen Einkünfte und nicht den an das Mitglied aus der Insolvenzmasse gewährten Unterhaltsbetrag berücksichtigt hat. Der Insolvenzplan bedarf der Annahme durch die Mehrheit der Gläubiger, § 235 Abs. 1, § 244 InsO. Finden die mit dem Insolvenzplanverfahren verbunden Rechtswirkungen nicht ihre Zustimmung, ist es ihnen unbenommen, den Plan abzulehnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Altersversorgung. Den Interessen der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners kann des Weiteren hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 23 Abs. 2 VS bei Vorliegen eines Härtefalls die Beitragsleistung auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden kann. Mit Rücksicht auf die Zielsetzung des Insolvenzplanverfahrens (vgl. § 1 Satz 1 InsO) spricht Manches dafür, dass die Voraussetzungen für einen Beitragserlass erfüllt sein können, wenn die Gläubiger die Durchführung eines nicht aussichtslosen Insolvenzplanverfahrens von der Herabsetzung der Versorgungsbeiträge abhängig machen. Für den Umfang der Beitragsreduzierung wird dabei der in § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850 i Abs. 1, 851c Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke in den Blick zu nehmen sein, dass der Insolvenzschutz im Interesse der Insolvenzgläubiger auf einen für die Existenzsicherung im Alter angemessenen Bedarf zu begrenzen ist. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Voraussetzungen eines Beitragserlasses im Fall des Klägers gegeben sind, bedarf hier keiner Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass im Streitfall nicht darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Versorgungsbeitrags hat. d) Die erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, der Beklagte hätte von den Einkünften des Insolvenzschuldners die Kosten des Insolvenzverfahrens (§§ 53, 54 InsO) absetzen müssen, dringt nicht durch. Sie genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat Kosten weder beziffert noch hinsichtlich des hier maßgeblichen Veranlagungszeitraums belegt. Auch im Übrigen begründen die Ausführungen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Beklagte als Bemessungsgrundlage die steuerrechtlich ausgewiesenen Einkünfte heranziehen durfte. 2. Die Rechtssache wirft danach weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Dass das Satzungsrecht des Beklagten über die Berechnung des Versorgungsbeitrags nicht durch das Regelungswerk der Insolvenzordnung suspendiert wird, lässt sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilen, ohne dass es der Durchführung des angestrebten Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die von dem Kläger geltend gemachte Beitragsminderung (654, 61 EUR x 12 = 7.855,32 EUR). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.