Beschluss
6 E 286/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0709.6E286.09.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,- EUR festgesetzten Streitwerts auf 28.252,58 EUR abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes auf 5.000,- EUR festgesetzt. In Fällen der vorliegenden Art ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So liegt der Fall hier. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August 2008 - 6 B 734/08 -, vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -, vom 18. Februar 2008 - 6 B 147/08 - und vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, jew. juris Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Bewertung seines Interesses, in den Dienst der Hochschule übernommen zu werden, abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auf den 6,5fachen Betrag des Endgrundgehaltes nahelegen würden. Die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, sind hier nicht einschlägig. Insbesondere handelt es sich bei der von dem Kläger begehrten Übernahme in den Dienst der Hochschule nicht um eine Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 3 BRRG bzw. § 4 BeamtStG), da diese voraussetzt, dass der Bewerber - anders als es beim Kläger der Fall ist - bislang noch nicht in einem Beamtenverhältnis stand. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2009 - 1 E 54/09 -, juris. Auch eine Umwandlung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, steht vorliegend nicht im Streit. Der Begriff der Umwandlung beschränkt sich allein auf die Fälle des Wechsels aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRRG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 BeamtStG). Das erstinstanzliche Verfahren betraf ferner keine Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses. Hierunter fallen ausgehend von dem Sinn und Zweck der Norm nur Klagen, die die Wirksamkeit des Beamtenverhältnisses als solches betreffen. Mit der Aufnahme der Begriffe des Bestehens bzw. Nichtbestehens im Zuge der Einführung des mit § 52 Abs. 5 GKG inhaltsgleichen Abs. 4 in § 13 GKG a.F. durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) hat sich der Gesetzgeber an der Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (heute § 42 Abs. 3 GKG) orientiert. Dessen sozialpolitische Zielsetzung, nämlich die Begrenzung des Streitwertes in Fällen, in denen es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geht, wollte er auf die in einem besoldeten Dienst- oder Amtsverhältnis stehenden Bediensteten übertragen. Vgl. BT-Drs. 12/6962, Seite 62. Daraus folgt, dass sich der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsmerkmale auf diejenigen Statusstreitigkeiten beschränkt, die - vergleichbar der Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses - existentielle finanzielle Auswirkungen für den Betroffenen haben. Dass der Kläger, der allein geklärt wissen will, zu welchem Dienstherrn das - fortbestehende - Beamtenverhältnis besteht, ein vergleichbares wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, hat auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ging im Klageverfahren schließlich auch nicht um die Verleihung eines anderen Amtes. Denn insoweit ist gleichfalls Voraussetzung, dass finanzielle Interessen entweder unmittelbar - wie im Fall einer Beförderung oder Gewährung einer Amtszulage - oder zumindest mittelbar - wie der Gesetzgeber dies für den Fall des Laufbahnwechsels annimmt -, Vgl. BT-Drs. 12/6962, Seite 62, im Vordergrund stehen müssen. Ein solchermaßen ausgerichtetes Interesse des Klägers ist jedoch weder ersichtlich noch von der Beschwerde dargelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.