Beschluss
17 A 715/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0714.17A715.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. a) Das Monitum, die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch Bescheid vom 24. Oktober 2008 sei rechtswidrig, weil die Klägerin vor dem Bescheiderlass nicht gemäß § 28 VwVfG NRW angehört worden sei, verfängt nicht. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war darin konkludent ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis enthalten. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er aufgrund der arglistigen Täuschungshandlungen bei der Erlangung eines Visums und der sich daraus ergebenden Zweifel an ihrer Identität beabsichtige, die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 4. Dezember 2007 abzulehnen. Der Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 und vom 30. April 2008 Gelegenheit, zu den Umständen Stellung zu nehmen, die ihn zur beabsichtigten Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Veranlassung gegeben haben. Zu diesen Tatsachen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin umfassend vorgetragen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hat der Beklagte sodann mit Bescheid vom 11. Juni 2008 die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis verfügt sowie den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 4. Dezember 2007 abgelehnt. In diesem Bescheid hat der Beklagte schon darauf hingewiesen, dass ebenfalls eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht komme (Bescheidabdruck Seite 4). Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in dem auf ihren Antrag vom 4. Dezember 2007 initiierten (einheitlichen) Verwaltungsverfahren, das nach ihrem eigenen Vorbringen konkludent das Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einschloss, zu den entscheidungstragenden Tatsachen angehört worden ist und ausschließlich diese Tatsachen in gleicher Weise der Nichtverlängerungsentscheidung zugrunde gelegt worden sind, die lediglich die konsequente Fortführung der auf die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts der Klägerin zielenden Maßnahmen darstellte, war eine weitere Anhörung vor der Bescheidung des (konkludent) gestellten Verlängerungsantrages am 24. Oktober 2008 nicht mehr geboten. Abgesehen davon ist dem Antragsvorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, was die Klägerin über ihre bisherigen umfangreichen Darlegungen hinaus vorgebracht hätte, wenn ihr vor dem Ergehen der Nichtverlängerungsentscheidung (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. b) Eine Verletzung der Anhörungspflicht in Bezug auf den Bescheid vom 11. Juni 2008 ist nicht darin zu sehen, dass der Beklagte nicht auf das Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 2. April 2008 hingewiesen hat, als er der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2008 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben hat. Denn der mit der Anhörungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens bezweckten Hinweis- und Warnfunktion, vgl. Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2006, § 28 Rdn. 1, ist gleichwohl ausreichend Rechnung getragen worden. Die Frage, ob die Klägerin mit der Person identisch ist, deren Passbild Bestandteil des Visumantrags und in dem im Visumverfahren vorgelegten Reisepass enthalten war, war bereits Gegenstand umfangreicher Erörterungen der Beteiligten. So hat der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 21. Dezember 2007 auf die – auch für den Senat ohne weiteres erkennbare und durch das Gutachten des Bundeskriminalamtes letztlich nachdrücklich untermauerte – Nichtübereinstimmung der Klägerin mit der im Visumverfahren durch Abgabe ihres Passbildes und Vorlage eines Reisepasses mit ihrem Foto aufgetretenen Person hingewiesen. Hierzu hat sich die Klägerin geäußert. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Rahmen der Anhörung diesen Tatbestand bestritten und ausgeführt, "[die] in der Akte erkennbaren Bilder und Unterschriften stimmen überein und weichen allenfalls im durch Zeitablauf üblichen Rahmen insoweit voneinander ab, als Personen und Unterschriften sich innerhalb von 5 Jahren weiterentwickeln und Veränderungen unterworfen sind." Eine dieses Vorbringen bestätigende "Eidesstattliche Versicherung" der Klägerin vom 11. Februar 2008 wurde vorgelegt. Darüber hinaus führte er aus: "Die vorgelegten Bilder und Unterschriften können gerne jederzeit einer sachverständigen Untersuchung unterzogen werden und werden dieser Stand halten." Die Klägerin musste ohne weiteres damit rechnen, dass der Beklagte zur Untermauerung seiner Auffassung dieser Anregung der Klägerin Folgen leisten würde. c) Die gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 VwGO ist nicht erkennbar. Die Untersuchungspflicht greift nur insoweit Platz, als eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Entscheidend ist damit, ob es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf die in Frage stehenden Tatsachen ankommt. Von diesen Grundsätzen ausgehend war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, die Frage der Identität der Klägerin und einer gültigen Eheschließung abschließend zu klären. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kommt es hierauf nicht an. Das Verwaltungsgericht hat angenommen: Die (zurückgenommene) Aufenthaltserlaubnis sei der Klägerin rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erteilt worden, weil diese – mit dem Zulassungsantrag nicht in Abrede gestellt – auf Grund von Täuschungshandlungen im Visumverfahren ohne das erforderliche Visum (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 bzw. § 5 Abs. 2 AufenthG) eingereist und ihre Identität nicht geklärt sei. Gründe für ein Absehen vom Visumerfordernis (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) seien nicht gegeben. Angesichts des Täuschungsverhaltens, des fehlenden Vertrauensschutzes, der ungeklärten Identität und bestehender generalpräventiver Gründe sei die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht ermessensfehlerhaft. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe das Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei auf der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens bestanden. Die Klägerin habe durch die Täuschungshandlungen den Grund für das Verlassen des Bundesgebietes selbst gesetzt. Die Identität und der Rechtsstatus der Klägerin könnten mit der gebotenen Verlässlichkeit in Deutschland offenkundig nicht ohne Aufwand geklärt werden. Eine solche Klärung sei im Visumverfahren in zufriedenstellender Weise möglich. Der nunmehr für eine Einreise erforderliche Spracherwerb gebiete ebenfalls keinen Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens. Damit kam es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Verzicht auf die Nachholung eines Visumverfahrens bzw. auf die die Rücknahmeentscheidung tragenden Ermessenserwägungen allein darauf an, dass berechtigte Zweifel an der Identität der Klägerin und der Gültigkeit der Eheschließung bestanden, die im Visumverfahren in zufriedenstellender Weise geklärt werden können. Dass aufgrund der Täuschungshandlungen im Visumverfahren derartige Zweifel bestehen, die die Klägerin bisher mit Blick auf ihr dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasstes Aussageverhalten nicht in plausibler Weise aufgelöst hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. d) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Klägerin zur Ausräumung der berechtigten Zweifel ermessensfehlerfrei auf das Visumverfahren verwiesen und von der Ausnahmemöglichkeit des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat. Bei Abwägung aller Gesichtspunkte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist der Klägerin die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zwar haben die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet, die gelebte Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen sowie das nunmehr für die Familienzusammenführung zu beachtende Spracherfordernis als der Nachholung des Visumverfahrens entgegenstehende Umstände mit Blick auf die Gewährleistungen aus Art. 6 GG nicht unerhebliches Gewicht. Diese Aspekte treten hier aber bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung hinter das schwerwiegende öffentliche Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens zurück. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Einhaltung des Visumverfahrens der Regelfall bleiben soll und die Verpflichtung, auch im Falle der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vor der Einreise ein Visum einzuholen, Art. 6 GG nicht verletzt. Denn die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen nicht unterlaufen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -, AuAS 2007, 195, mit weiteren Nachweisen. Zu Lasten der Klägerin fällt erschwerend ins Gewicht, dass sie bewusst in besonders gröblicher Art und Weise die Visumregeln missachtet hat und unerlaubt eingereist ist. Es ist ein gewichtiger öffentlicher Belang, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Zudem stellt das Beharren auf der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumverfahrens keinen Selbstzweck dar. Denn es bestehen, was das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, aufgrund der Täuschungshandlungen im Visumverfahren erhebliche Zweifel an der Identität der Klägerin und der Gültigkeit der Eheschließung, die die Klägerin bisher nicht plausibel auflösen konnte. Es ist gerade Sinn eines Visumverfahrens, solche Zweifel vom Ausland aus abzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wegen der Ortsnähe die berechtigten Zweifel an der Identität der Klägerin und der Gültigkeit der Eheschließung im Herkunftsstaat unter Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung weitaus besser geklärt werden können. Dies wird bereits daran deutlich, dass erforderliche Ermittlungen nur vor Ort erfolgsversprechend sind und diese ohnehin über die deutsche Auslandsvertretung veranlasst werden müssten. Die Notwendigkeit der Aufklärung vor Ort wird ferner durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag belegt, in dem im Herkunftsstaat der Klägerin aufhältige Zeugen benannt worden sind. Demgegenüber relativiert sich das Gewicht des bisherigen Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet. Dieser Aufenthalt war nur durch die massiven Täuschungshandlungen im Visumverfahren möglich. Nichts anderes gilt für die aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG folgende Verpflichtung, sich auf zumindest einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können. Angesichts ihres unredlichen Verhaltens im Visumverfahren sind die sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen für die Klägerin zumutbar. Die mit dem Spracherfordernis bei der Einreise bezweckte Förderung der Integration des ausländischen Ehegatten stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar und ist grundsätzlich von allen nachzugsberechtigten ausländischen Ehegatten zu erfüllen. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an einer raschen Integration des nachziehenden Ehegatten sowie dessen Eigeninteresse ist das Abverlangen der Spracherfordernisse auch dann zumutbar, wenn der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache eine Alphabetisierung des nachziehenden Ehegatten voraussetzt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2009 - 2 V 76.07 -, JURIS. Abgesehen davon hat sich die Klägerin des Vorhandenseins dieses Sprachniveaus mit der Beantragung der Niederlassungserlaubnis (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) berühmt. 2. Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist aus den Gründen unter 1. c) nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.