Beschluss
12 A 3580/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0722.12A3580.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 156,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Rubrum wurde hinsichtlich der Anschrift des Klägers nach seiner - telefonisch von der Beklagten bestätigten - Einreise in das Bundesgebiet von Amts wegen nach weiterer Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt geändert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG ein Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 156,00 Euro zu, weil als Gegenstandswert für eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson in Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts für jeden Einzubeziehenden von einem Wert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen sei, nicht zu erschüttern. Soweit die Beklagte vorträgt, entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheids sei, ob sie das ihr bei der Wahl des Streitwertes/Gegenstandswertes zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe, und das erstinstanzliche Gericht hätte die Prüfung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheids deshalb darauf beschränken müssen, ob die Beklagte die sich für Ermessensentscheidungen aus § 114 VwGO ergebenden Voraussetzungen eingehalten, sie also von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, woraus sich ein solches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Kostenfestsetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 3 VwVfG, die - wie die Beklagte zutreffend ausführt - ein Verwaltungsakt ist, ergibt. Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 80 Rn. 92; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 80 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 2006, § 80 Rn. 27. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Dass die Vorschrift der Behörde ein Ermessen i. S. v. § 114 VwGO einräumt, das seinen Standort innerhalb des Normaufbaus auf der Rechtsfolgenseite hat, vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, Stand: Oktober 2008, § 114 Rn. 13; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 114 Rn. 3 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 40 Rn. 32, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Kostenfestsetzung durch die Zugrundelegung des Gegenstandswerts unter Heranziehung von § 52 GKG zu einer Ermessensentscheidung wird oder der im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens inzident zugrunde zu legende Gegenstandswert, bei dessen Bestimmung es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, vgl. Kallerhoff, a. a. O., § 80 Rn. 96, als tatbestandsseitige Voraussetzung der in § 80 Abs. 3 VwVfG geregelten Kostenfestsetzung im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt zu überprüfen wäre. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich des Weiteren nicht aus dem Vortrag in der Zulassungsbegründung, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, dass Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheids gerichtet seien, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses böten mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehre, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt werde, jeweils der gesetzliche Auffangstreitwert anzunehmen sei. Mit der Begründung, zwar handele es sich bei dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG um eine starre Größe, falls die Bedeutung des Antrags jedoch erkennbar in ihrem Wert unter oder über 5.000,00 Euro liege, müsse der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 2 GKG, sondern nach der in § 52 Abs. 1 GKG enthaltenen Grundregel entsprechend höher oder niedriger angesetzt werden, ist ebenso wie mit dem Vortrag, der Streitwertkatalog enthalte eine Fülle von Streitwerten, die entsprechend höher oder niedriger angesetzt seien als der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, ohne dass hierfür eine spezielle rechtliche Grundlage vorliegen würde oder das Klägerinteresse geldlich zu bewerten wäre, nicht dargelegt, dass gerade für das Einbeziehungsbegehren des Klägers nicht der Gegenstandswert von 5.000,00 Euro, sondern - wie die Beklagte meint - von 2.000,00 Euro zugrunde zu legen ist. Auch die Rüge der Beklagten, es ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das erstinstanzliche Gericht schon die Grundlagen der von der Beklagten angewandten Streitwertentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 52 Abs. 1 GKG) nicht richtig erkannt habe, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat sich auch mit der Frage auseinander gesetzt, ob die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in seinen Aufnahmebescheid ergebende Bedeutung der Sache vor allem im Hinblick auf die mit der Einbeziehung letztlich erstrebte Erhaltung der Familieneinheit mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch für die Einbezogenen hinter der sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids ergebenden Bedeutung der Sache zurückbleibe. Aus den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Streitwertentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2007 - 5 C 9.06 - (unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2005 - 5 B 54/05 -) ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend (unter Außerachtlassung des § 52 Abs. 1 GKG) angenommen habe, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Streitwertentscheidung ausschließlich auf Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) gestützt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung lediglich damit begründet habe. Der Einwand, das erstinstanzliche Gericht verkenne insoweit bereits, dass die Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs schon deshalb keine Grundlage für die Bemessung des Wertes der Einbeziehung als alleinigen Anspruch der Bezugsperson bilden könne, weil der Streitwertkatalog auf dem Stand des Jahres 2004 sei, die Einbeziehung als alleiniger Anspruch der Bezugsperson sich jedoch erstmals aus der ab dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung des § 27 BVFG ergebe, geht schon deshalb fehl, weil sich die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen und das Verwaltungsgericht Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs seiner Entscheidungsbegründung nicht ausdrücklich zugrunde gelegt hat. Das Zulassungsvorbringen, das erstinstanzliche und auch das beschließende Gericht hätten verkannt, dass die Beantragung der Einbeziehung durch die Bezugsperson gerade bei Ehegatten und minderjährigen Abkömmlingen - wie im vorliegenden Fall - und auch sonst beim Großteil der Einzubeziehenden nicht die einzige Möglichkeit darstelle, die Familieneinheit zu gewährleisten und die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dass aus dem Zulassungsvorbringen, neben der Einreise auf der Grundlage des § 8 BVFG komme für Ehegatten und Abkömmlinge noch die Einreise auf ausländerrechtlicher Grundlage im Wege des Familiennachzugs und der anschließende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Betracht und der Wert der Einbeziehung für die Bezugsperson sei allein darin zu sehen, dass die Familienangehörigen ohne zeitliche Verzögerung mit in die Bundesrepublik einreisen und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben könnten, ein niedrigerer Gegenstandswert als der vom Verwaltungsgericht für den Anspruch auf Einbeziehung eines Ehegatten oder Abkömmlings angenommene folgt, ist nicht substantiiert dargelegt und mit Blick darauf, dass der Streitwertkatalog hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person (Nr. 8.1) und im Hinblick auf eine Einbürgerung oder Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit den doppelten Auffangwert (Nrn. 42.1 und 42.2) vorsieht, auch nicht ersichtlich. Die Rechtssache weist des Weiteren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, "ob ihr Ermessen zusteht bei der Feststellung, welchen Gegenstandswert sie im isolierten behördlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwVfG der Berechnung der dem erfolgreichen Widerspruchsführer gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG zu erstattenden Kosten zugrunde zu legen hat, wenn die zuständigen Gerichte hinsichtlich des Wertes dieser Angelegenheit unterschiedlicher Auffassung sind", ist schon nicht nachvollziehbar formuliert. Es ist nicht zu erkennen, warum die Einräumung eines Ermessens von unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte zum Wert der Angelegenheit abhängen könnte. Im Übrigen beantwortet sich die sinngemäß gestellte Frage zur Einräumung eines Ermessens bei der Zugrundelegung des Gegenstandswerts im Rahmen der Kostenfestsetzung ohne weiteres daraus, dass Ermessen i. S. v. § 114 VwGO - wie bereits ausgeführt - auf der Rechtsfolgenseite einer Norm angesiedelt ist und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sich nicht als eine ein Ermessen der Behörde als Rechtsfolge vorsehende Vorschrift darstellt. Die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, "für den Fall, dass der Beklagten ein solches Ermessen zusteht, ob es ermessensfehlerhaft ist, wenn die Beklagte ihrer Kostenfestsetzung den vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Streitwert zugrunde legt", stellt sich damit nicht mehr. Die Berufung ist zudem nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insofern fehlt es an der hinreichenden Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die Festsetzung eines Streitwerts in den von der Beklagten genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begründet für sich noch keinen solchen Rechtssatz. Schließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe unzulässig ihr Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzt, fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einer entsprechenden Darlegung, woraus sich dieses Ermessen ergeben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).