Beschluss
5 A 1838/08.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0723.5A1838.08A.00
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Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. Nach dem gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. unveränderten Wortlaut spricht viel dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt. Vgl. zu § 83 b Abs. 2 AsylVfG BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537. Gleichwohl legt das Bundesverwaltungsgericht § 30 Satz 1 RVG im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322. Dieser Rechtsprechung sind mittlerweile verschiedene Obergerichte gefolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -; Bay.VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 13 a ZB 07.30427 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 2007 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2007, 215; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 11 A 2421/06.A -, vom 17. Juli 2007 - 15 A 2119/02.A -, NVwZ-RR 2008, 216, juris, vom 2. Mai 2007 - 9 A 3203/06.A -, vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430, und vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, juris. Seine auf den Gesetzeswortlaut gründenden Bedenken gegen dieses Normverständnis des zur Auslegung von Bundesrecht besonders berufenen Bundesverwaltungsgerichts stellt der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurück. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG).