Beschluss
18 E 1323/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0724.18E1323.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Dass inzwischen keine Rechtsverfolgung mehr beabsichtigt ist, nachdem die Klägerin eingebürgert worden ist und die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, hindert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegend ausnahmsweise nicht, weil sie jedenfalls aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 3. März 1998 - 1 PKH 3/98 -; Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2007 - 18 E 772/07 -. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei gilt, dass schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden dürfen. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 20. August 2007 - 653/07 -. Ausgehend hiervon bestanden hinreichende Erfolgsaussichten für die auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gerichtete Klage. Zwar war die am 4. Oktober 2005 volljährig gewordene Klägerin bei Stellung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 13. Februar 2006 nicht seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, weil die ihr am 3. Juni 1998 erteilte und bis zum 3. Oktober 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer verspäteten Antragstellung ihrer Eltern erst am 26. Februar 2004 bis zum 15. Februar 2006 verlängert wurde. In der Rechtsprechung des Senats ist bislang aber ungeklärt, ob § 85 AufenthG in einem solchen Fall dergestalt angewendet werden kann, dass die Zeit der Unterbrechung zwar nicht auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden kann, vorangegangene Besitzzeiten aber berücksichtigungsfähig bleiben. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2008 - 18 E 1140/07 -; für eine solche Möglichkeit: Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 11 TP 1155/07 -, ZAR 2007, 332; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, § 9 Rdnrn. 8, 10; Burr, in: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Juni 2007 zu § 26 Rdnr. 27; a.A: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. November 2003, - 10 B 11535/03 -, InfAuslR 2004, 106, und VG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 1998 - 10 VG 249/97 -, juris, jeweils zum gleichlautenden § 97 AuslG; offen gelassen VG Münster, Urteil vom 29. Januar 2009 - 8 K 1318/08 -, VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2009 - AN 19 K 08.01842 -. Ungeachtet der übrigen mit der Beschwerde aufgezeigten Fragen, ist die Klärung dieser Rechtsfrage entsprechend den oben aufgezeigten Maßgaben in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht angezeigt. Sofern eine Anwendung der Bestimmung für möglich gehalten würde, wäre angesichts der von der Klägerin aufgezeigten besonderen Umstände des Falles eine entsprechende - bislang nicht erfolgte - Ermessensausübung zu ihren Gunsten durchaus in Betracht gekommen. Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 166 VwGO i.V.m. 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen solchen erforderlich erschien. Das Beschwerdeverfahren der Klägerin ist gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.