Beschluss
8 B 785/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0804.8B785.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Mai 2009 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Mai 2009 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von der Antragstellerin nicht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Diese Frist endete mit Ablauf des 2. Juni 2009, da der insoweit mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2009 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Mai 2009 zugestellt worden ist; der 1. Juni 2009 war ein Feiertag (Pfingstmontag). Die unter dem 2. Juni 2009 verfasste Rechtsmittelschrift ist aber - trotz des auf dem Original der Beschwerdeschrift enthaltenen Vermerks "vorab per Telefax: 0241/942583204" - erst am 4. Juni 2009 auf dem Postweg beim Verwaltungsgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden; denn innerhalb der für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO geltenden Zwei-Wochen-Frist ist nicht vorgetragen worden, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, deren Verschulden ihr gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO trifft. Ein Rechtsanwalt, der - wie hier - einen fristgebundenen Schriftsatz per Telefax einreichen will, muss für eine Büroorganisation sorgen, die nicht nur die rechtzeitige Anfertigung und Versendung der Schriftsätze umfasst. Vielmehr muss er auch eine besondere Ausgangskontrolle sicherstellen, damit etwaige Fehler bei der Versendung vermieden werden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Rechtsanwalt diese Verpflichtung bei Einsatz eines Telefaxgerätes mit Rücksicht auf die Risiken bei Verwendung dieser Technik nur dann erfüllt, wenn der Organisationsablauf in der Kanzlei so ausgestaltet ist, dass bei der Übermittlung eines Schriftsatzes ein Einzelnachweis ausgedruckt wird, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung überprüft und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts gelöscht wird. Vgl nur BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2000 3 B 75.00 -, Sammlung Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235, und vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1998 - XII ZB 47.98 -, NJW-RR 1998, 1361, und vom 19. November 1997 VIII ZB 33.97 -, NJW 1998, 907. Dass eine derartige Büroorganisation bei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bestanden hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags lediglich geltend gemacht, er habe seiner seit fast 23 Jahren in der Kanzlei tätigen Sekretärin den Schriftsatz mit dem oben genannten Vermerk diktiert und die Weisung erteilt, diesen Schriftsatz nach Unterzeichnung vorab per Telefax zu übersenden. Damit fehlt es an jeglicher Darlegung zur Gewährleistung einer effektiven Ausgangskontrolle. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).