Beschluss
16 E 1071/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0818.16E1071.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Berichterstatter kann anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris Rdnr. 26 (= NJW 1991, 413); OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2009 – 16 E 1374/08 –. Gemessen an diesen Kriterien hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Prozesskostenhilfe zu Recht verneint. Die vom Kläger angefochtenen Namensänderungen sind aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. 1. Dies gilt zunächst für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von U. in L. , den Geburtsnamen der allein sorgeberechtigten Mutter, den jene unmittelbar nach Wirksamwerden der hier streitgegenständlichen Familiennamensänderung wieder anzunehmen beabsichtigt. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensänderungsgesetz (NÄG) – darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier auch nach der Auffassung des Beschwerdegerichts als erfüllt anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund in den Fällen der Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Erforderlichkeit liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 –, juris Rdnr. 42 ff. (= BVerwGE 116, 28); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 16 E 730/08 –. Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ist nach diesem Maßstab erforderlich. Der Kläger ist in der Vergangenheit gegenüber der Mutter der Beigeladenen mehrfach gewalttätig geworden. Infolgedessen wurde er zunächst mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, nachdem er vor den Augen seiner Kinder mindestens zweimal mit einem Spaten auf seine geschiedene Ehefrau eingeschlagen hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Jugendamt des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 zu dem Ergebnis gelangt, es entspreche dem Kindeswohl, den Nachnamen der Beigeladenen in L. abzuändern, da beide Kinder aufgrund des Verhaltens des Vaters schwer belastet seien und den Namen U. immer wieder mit dem Geschehenen in Verbindung setzten. Die Namensänderung verschaffe ihnen ein Stück weit eine andere Identität, was mit zunehmendem Alter noch an Bedeutung gewinnen werde. Diese Einschätzung erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beigeladenen den mit Urteil vom August 2006 geahndeten tätlichen Angriff auf ihre Mutter nach den strafgerichtlichen Feststellungen unmittelbar miterlebt haben und seit Jahren psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, gut nachvollziehbar. Angesichts der – durch das in der Familiensache 1 F 80/06 eingeholte psychologische Sachverständigengutachten des Dr. C. vom 8. September 2006 eindrücklich bestätigten – schwerwiegenden und tiefgreifenden Traumatisierung der Beigeladenen liegt die erhebliche Bedeutung einer weiteren Stabilisierung ihrer familiären Verhältnisse auf der Hand. Die Namensänderung kann hierzu einen nicht unwesentlichen Beitrag leisten, indem sie es vermeidet, dass die beiden Kinder stets auf Neue allein über den Familiennamen ihres Vaters an dessen traumatisierendes Gewaltverhalten erinnert werden. Sie soll den Beigeladenen nicht nur Unannehmlichkeiten ersparen, sondern – zusammen mit anderen Faktoren – eine für die Schaffung stabiler sozialer Bedingungen notwendige emotionale Entlastung ermöglichen und damit eine eigenständige, von den erlebten Gewalterfahrungen losgelöste Identitätsfindung unterstützen. Die Erwägungen des Jugendamtes dürften hinsichtlich der sie tragenden Annahme einer fortwährenden psychosozialen Belastung der Beigeladenen, die infolge der Identifikationsfunktion des Familiennamens die Notwendigkeit einer Namensänderung mit zunehmendem Alter der Kinder nicht entfallen lässt, sondern im Gegenteil noch verstärkt, auch nach wie vor Gültigkeit besitzen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen jüngeren Datums insoweit einen hinreichenden Beleg dafür erbringen, dass für die Namensänderung zum Wohl der Kinder noch immer ein wichtiger Grund besteht. Ausweislich der Ausführungen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. -H. vom 9. Mai 2008 hatte der Beigeladene zu 1. die traumatischen Erlebnisse zum damaligen Zeitpunkt zwar bereits weitgehend und für den Alltag ausreichend kompensiert. Jedoch waren weiterhin Reste einer posttraumatischen Belastungsstörung und hiermit einhergehend die Gefahr einer Retraumatisierung vorhanden. Entsprechendes ergibt sich für die Beigeladene zu 2. aus dem Schreiben der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin S. -A. vom 11. Februar 2009, wonach diese sogar mit einer gravierenden Verschlimmerung der Symptomatik ihrer posttraumatischen Belastungsstörung zu kämpfen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr im Nachgang zu diesen Stellungnahmen eine grundlegende Änderung der Situation eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich, sodass nach derzeitiger Bewertung die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ergebnis der in der parallel anhängigen Familiensache angeordneten psychologischen Begutachtung nicht abwarten bzw. ein eigenes psychologisches Gutachten nicht einholen zu müssen, keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinen Kindern erscheint schließlich gegenüber den für die weitere Entwicklung der Beigeladenen aufgezeigten bedeutsamen Aspekten nachrangig. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger sich seit geraumer Zeit familiengerichtlich um die Wiederaufnahme von Umgangskontakten zu den Beigeladenen bemüht. Andererseits ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Umgangsrecht derzeit aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen, nicht besteht. Der seit Jahren nicht gegebene Kontakt und somit das Fehlen einer aktuellen Bindung zwischen dem Kläger und den Beigeladenen, die durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens unterstrichen werden könnte, beruhen daher anders, als dies sonst häufig der Fall ist, nicht vorrangig auf der Trennung der Eltern, sondern entscheidend auf dem Verhalten des Klägers selbst. Insoweit aber kann der Umstand, dass der Kläger der Mutter der Beigeladenen – und damit mittelbar auch diesen – erheblichen Schaden zugefügt hat, in besonderer Weise für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG sprechen. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 5 C 08.2435 –, juris Rdnr. 6. Eine erfolgreiche spätere Wiederaufnahme von Kontakten des Klägers zu den Beigeladenen würde schließlich zur Überzeugung des Beschwerdegerichts durch eine Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt weder gravierend erschwert noch gar unmöglich gemacht. 2. Die Beigeladene zu 2. hat des Weiteren aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens von T. in T1. . Unabhängig von der Frage, ob der nicht mehr sorgeberechtigte Kläger durch die Änderung des Vornamens seiner Tochter überhaupt in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann, vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 23. September 2005 – 5 ZB 05.1316 –, juris Rdnr. 10; OVG Bbg., Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 4 A 580/03.Z –, juris Rdnr. 3 ff (= FamRZ 2005, 1119), ist ihm daher auch insoweit Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Gemäß § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG darf auch ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt, also die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als an die Änderung von Familiennamen, weil das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität im Hinblick auf die Kennzeichnungsfunktion einer Person in der Öffentlichkeit bei einer Vornamensänderung weniger gewichtig ist. Die Beigeladene zu 2. möchte an ihren Vornamen zukünftig ein "e" anhängen und hat sich zur Begründung darauf berufen, aufgrund der Schreibweise ihres Vornamens sei es schon oft und insbesondere im Behördenverkehr zu Missverständnissen gekommen. Der Beklagte hat dem Antrag stattgegeben, da der Name T. – obwohl im Türkischen eindeutig weiblich besetzt – im deutschen Sprachgebrauch häufig für einen männlichen Vornamen gehalten werde. Diese Erwägung erweist sich für das Gerichts als nachvollziehbar und wird im Übrigen in ihrer Tragfähigkeit durch das im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegte Schreiben der Bezirksregierung N. vom 12. März 2008 ("Ihr Sohn T. U. ") beispielhaft bestätigt. Zwar mag es der Sprachentwicklung der letzten Jahren entsprechen, zu weiblichen Vornamen vermehrt Nebenformen ohne "e" am Schluss der letzten Silbe zu bilden (z. B. Christin-e, Carolin-e). Gleichwohl wird ausgehend vom deutschen Sprachempfinden gerade beim Lesen der Name T. in Abgrenzung zu der eindeutig weiblichen Schreibweise T1. aufgrund seiner Endung häufig Assoziationen zu einem männlichen Namensträger hervorrufen, zumindest aber Anlass zu Zweifeln über das Geschlecht geben. Demgegenüber wird das Interesse der Allgemeinheit an der Namenskontinuität durch die fragliche Vornamensänderung nahezu nicht betroffen. Die beabsichtigte Änderung führt lediglich zu einer geringfügig anderen Schreibweise, während Aussprache und Betonung des Namens unberührt bleiben sollen. Das an der unveränderten Beibehaltung der bisherigen Schreibweise des Namens bestehende öffentliche Interesse ist daher im Ergebnis so gering zu bewerten, dass die für sich genommen sicherlich nicht allzu schwerwiegenden Gründe der Beigeladenen zu 2. noch ausreichen, um ein die öffentlichen Belange überwiegendes Interesse zu bejahen. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person das Recht der Vornamensgebung maßgeblich prägt und diese mithin als solche ohne Weiteres auch im Allgemeininteresse liegt. Angesichts ihrer Geringfügigkeit dürfte der beabsichtigten Änderung des Vornamens der Beigeladenen zu 2. auch nicht entgegenstehen, dass nach Nr. 62 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vornamensänderung die gedeihliche Entwicklung der Beigeladenen zu 2. in irgendeiner Weise nachteilig beeinträchtigten könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eigene Interessen, die gegen die Vornamensänderung sprechen könnten, hat der Kläger ungeachtet der Frage ihrer Beachtlichkeit bislang nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.