Beschluss
17 A 2290/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0819.17A2290.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Klage- und das Zulassungsverfahren auf jeweils 21.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Klage- und das Zulassungsverfahren auf jeweils 21.400,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bemessung des von ihm zu entrichtenden Versorgungswerkbeitrags seien nicht nur seine Gewinne aus anwaltlicher Tätigkeit, sondern auch seine Einkünfte als Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH zugrunde zu legen. Diese Annahme ist indes nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2002 – 4 A 4569/01 –, n.v., und 12. Dezember 2003 – 4 A 4643/02 –, n.v. In den genannten Entscheidungen ist ausgeführt, dass durch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW und ihm folgend in § 30 Abs. 2 der Satzung des Beklagten enthaltene uneingeschränkte Verweisung auf die Legaldefinition der Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in §§ 14 und 15 SGB IV eine strikte Anpassung an diese sozialversicherungsrechtliche Vorschriften herbeigeführt werden sollte, die ihrerseits von einer Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten erkennbar absehen. Dem entspricht die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu der vergleichbaren Rechtslage auf dem Gebiet der Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 1998 – 4 A 6566/95 –, n.v., und vom 30. Mai 2008 – 5 A 2907/06 –, Juris. Das Antragsvorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: a) Die vom Kläger in Bezug auf die formelle Verfassungsmäßigkeit der Satzungsermächtigung in §§ 7 und 11 RAVG NRW geltend gemachten Bedenken sind nicht begründet. Sein Einwand, dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung, die das nichtanwaltliche Einkommen des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH erfasse, verfängt nicht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur Frage der Gesetzgebungskompetenz für die in Rede stehende Rechtsmaterie ausgeführt hat: "(Es kann) dahinstehen, ob die Rechtsanwaltsversorgung eine öffentlich-rechtliche Versicherung "eigener Art" ist, die mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber nach Art. 70 GG in die Landeskompetenz fällt, oder ob es sich um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG (Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) handelt. Fällt das berufsständische Versorgungsrecht in die ausschließliche Landeskompetenz, so können sich die bundesrechtlichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (...) in der Sozialversicherung ohnehin nicht wirksam auf das landesrechtliche Rechtsanwaltsversorgungsrecht beziehen. Aber auch wenn man einen Fall der konkurrierenden Gesetzgebung annimmt, führt dies gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zu einem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist geklärt, dass der Bundesgesetzgeber namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, sondern von dem (weiteren) Bestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgeht, die auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfassen (...). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (...). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen demnach unabhängig davon, ob das berufsständische Versorgungsrecht kompetenzrechtlich zur Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG zählt oder nicht, keine bundesrechtliche Vorgabe für die landesrechtliche Regelung der Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen." BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 – 1 B 19.93 –, NJW 1994, 1887. b) Auch die gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit von §§ 7 und 11 RAVG NRW erhobenen Bedenken greifen nicht durch. aa) Dies gilt zunächst für den Einwand, die Satzungsermächtigung genüge nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts, da sie keine ausdrückliche Aussage darüber enthalte, ob bei der Bemessung des Versorgungswerkbeitrags auch Einnahmen aus berufsfremden Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Dieses Vorbringen verkennt den Inhalt der in § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW getroffenen Regelung. Dort hat der Landesgesetzgeber für eine einkommensbezogene Beitragsbemessung die entsprechende Geltung der §§ 14 und 15 SGB IV angeordnet. Aus dieser Bezugnahme auf die allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, die von einer Eingrenzung auf bestimmte Tätigkeiten absehen, folgt mit hinreichender Deutlichkeit die beitragsbemessungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit auch solcher Einnahmen, die aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten stammen. Insoweit unterscheidet sich die Gesetzeslage im Land Nordrhein-Westfalen von derjenigen im Land Rheinland-Pfalz, die Gegenstand des vom Kläger in Bezug genommenen Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2005 – 6 A 11903/04 –, NJW 2005, 1298, ist. bb) Soweit der Kläger geltend macht, ein Verständnis der Satzungsermächtigung im vorgenannten Sinne berge "die typische Gefahr einer unbeschränkten Satzungsgewalt" und lasse die "Problematik des fehlenden Minderheitenschutzes" virulent werden, übersieht er, dass der Landesgesetzgeber die Entscheidung der Frage, ob Einnahmen aus berufsfremder Tätigkeit bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind, gerade nicht dem Satzungsgeber überlassen, sondern – wie dargelegt – in § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW selbst getroffen hat. cc) Angesichts dieser Rechtslage geht auch die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung des Gleichheitssatzes ins Leere. Denn er geht selbst davon aus, dass "die Miterfassung der nicht anwaltlichen Einkünfte bei der Beitragsbemessung nur gerechtfertigt werden (könne), wenn der Landesgesetzgeber eine so angespannte Solidarpflicht der Berufsangehörigen mit Doppeleinkünften von vornherein zugelassen hätte". Dies ist aus den vorgenannten Gründen der Fall. c) Soweit der Kläger beanstandet, die Auslegung von § 30 der Satzung des Beklagten setze sich nicht mit dem Argument der Zweckentfremdung der Beitragserhebung auseinander, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Einbeziehung der Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten den Zweck einer Solidargemeinschaft nicht "ad absurdum". Denn für die nach der Satzung des Beklagten bezweckte Vollversorgung ist es erforderlich, alle Einnahmen aus Tätigkeiten und Beschäftigungen des Mitglieds zur Grundlage der Beitragsbemessung und damit des Umfangs der Rentenanwartschaft zu machen, um über einen späteren Rentenbezug den sozialen und wirtschaftlichen Status des Mitglieds zu gewährleisten. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – 4 A 4643/02 –, n.v.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1990 – 9 S 2995/88 –, NJW 1991, 1193; VG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 5 K 2412/07 –, Juris. d) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Auslegung der genannten Vorschrift durch das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Berücksichtigung auch von Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten bei der Bemessung des Versorgungswerkbeitrags verfolgt den legitimen Zweck der wirtschaftlichen Absicherung, Erhaltung und Steigerung eines leistungsfähigen Anwaltsstands. Dieser Zweck kommt in Form einer dem höheren Beitragssatz entsprechenden höheren Versorgungsanwartschaft auch dem Kläger zugute; dass er – wie von ihm geltend gemacht – von einer Vollversorgung "nichts hat", erschließt sich nicht. 2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger stützt seine Annahme, die Rechtssache weise besondere rechtliche und (!) tatsächliche Schwierigkeiten auf, auf dieselben Erwägungen, aus denen er Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils herleitet. Diese greifen indes aus den vorgenannten Gründen nicht durch und führen auch nicht auf einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Die Rechtssache weist nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, wobei es sich um eine Rechtsfrage handeln muss, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen hat der Kläger nicht dargelegt. Er macht insoweit geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lasse "sich vor allem darin ermessen, wie unterschiedlich die höchstrichterliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die Grundsätze des Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125 ff.) berücksichtigt" habe. Hiermit ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dargetan, zumal die vom Kläger im Einzelnen erörterten Entscheidungen unterschiedliches Landesrecht betreffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. Gegenstand der Klage ist die durch Bescheid des Beklagten vom 22. August 2006 vorgenommene Beitragsneufestsetzung für die Jahre 2003 bis 2005 sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 2006. Diese wird vom Kläger insoweit angegriffen, als der festgesetzte (Regelpflicht)Beitrag den sich bei einer einkommensbezogenen Beitragsberechnung, die nur die Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit berücksichtigt, ergebenden Betrag überschreitet. Für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ist insoweit der jeweilige Jahresdifferenzbetrag anzusetzen. Hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2006 auf unbestimmte Zeit erfolgten vorläufigen Festsetzung geht der Senat in Anwendung des Streitwertkatalogs zu Nr. 3.1 von dem 3 ½-fachen Jahresdifferenzbetrag aus, der allerdings mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Regelung nur zu ¼ berücksichtigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2007 – 4 E 597/06 –, n.v. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.