Beschluss
16 B 1796/08.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0824.16B1796.08PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss der Fachkammer für Landespersonalvertre-tungssachen bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-schluss der Fachkammer für Landespersonalvertre-tungssachen bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller mit dem (klargestellten) Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg – 20 L 756/08.PVL – vom 29. Oktober 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass diejenigen Antragsteller, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht ganz freigestellt sind, für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats i.S.d. §§ 30, 31 LPVG NRW, deren Vor- und Nachbereitung sowie den Anfahrten zu den Sitzungen den Regelungen des § 42 Abs. 2 LPVG NRW unterfallen und – anders als vom Beteiligten vertreten – dadurch keinen laufenden Geschäften des Personalrats nachgehen, die über (Teil-)Freistellungen abgedeckt sind, ist unbegründet. Die Antragsteller bleiben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt erfolglos, auch wenn sie für ihren Antrag auf Feststellung, dass anteilig freigestellte Personalratsmitglieder ihre Teilnahme an Sitzungen nicht aus ihrem Freistellungsanteil bestreiten müssen, den Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht haben (1.). Für die Anfahrten zu den Sitzungen sowie für die Zeiten, die die Antragsteller zu 2. bis 13. für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen aufwenden, ist schon der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (2.). Für keine der drei beantragten Feststellungen haben die Antragsteller den über den Verfügungsanspruch hinaus ebenfalls nötigen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (3.). 1. Diejenigen Mitglieder des Antragstellers zu 1., die teilfreigestellt sind, sind in Bezug auf ihre Teilnahme an Sitzungen des Personalrats i.S.d. §§ 30, 31 LPVG NRW nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu behandeln. Die Teilnahme an Sitzungen i.S.d. §§ 30, 31 LPVG NRW ist kein laufendes Geschäft des Personalrats. Zeiten, die für die Teilnahme an diesen Sitzungen aufgewendet werden, sind nicht vom Freistellungskontingent abgedeckt. Hierzu hat der Senat (schon zum novellierten nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsrecht) in seiner Entscheidung vom 18. September 2008 – 16 A 2260/08.PVL –, juris, Rdnr. 31 (= PersR 2008, 509), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 –, juris (= PersR 2009, 126), ausgeführt: "Die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats dient dazu, dass die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungs- und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Bei diesem Arbeitsanfall handelt es sich um die – vom Vorstand geführten – laufenden Geschäfte , die sich auf die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden oder gefassten Beschlüsse beziehen." (Unterstreichungen nur hier) In ständiger Rechtsprechung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, den Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Umfang der Freistellung von Personalratsmitgliedern zu ermitteln ist, aber die Regelungen der Freistellungsstaffel nicht einschlägig sind, weil die dazu notwendigen Beschäftigtenzahlen nicht erreicht werden. Vgl. etwa Beschluss vom 22. April 1987 – 6 P 29.84 –, juris (=PersR 1987, 191); zur Rechtsprechung des BVerwG zuletzt eingehend auch BayVGH, Beschluss vom 25. September 2008 – 17 P 07.1546 –, juris Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nur konsequent, bei Anwendung der Freistellungsstaffel ebenfalls allein die laufende Geschäftsführung und nicht auch die Sitzungen als von der Staffel erfasst zu behandeln. Ohne Erfolg wendet der Beteiligte ein, die Personalratssitzungen fänden "turnusmäßig" statt und lösten (deshalb) keinen Anspruch auf Arbeits- oder Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW aus, sondern seien über das Freistellungskontingent abgedeckt. Demgemäß sei der Personalrat auch in der Pflicht, das ihm nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW zustehende Freistellungskontingent auf alle Mitglieder des Personalrats aufzuteilen, sodass jedes Mitglied daraus seine Teilnahme an Sitzungen bestreiten könne, ohne Dienst zu versäumen oder – nachfolgend – Dienstbefreiung (zum Freizeitausgleich) zu beanspruchen. Dienstversäumnis oder Freizeitausgleich in Form der Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW werde auf diese Weise – so der Beteiligte – nur noch in atypischen Einzelfällen vorkommen. Anders als der Beteiligte meint, ist der Personalrat schon nicht in der Pflicht, das Freistellungskontingent auf alle Mitglieder des Personalrats aufzuteilen. Das gibt die einschlägige gesetzliche Regelung nicht her. In § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW ist nur von "ganzen" Freistellungen die Rede. Erst die nachfolgende Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 7 LPVG NRW eröffnet überhaupt die Möglichkeit, mehrere Mitglieder eines Personalrats anteilig freizustellen. Sie setzt aber einen Antrag des Personalrats voraus; ein Antrags- oder gar Bestimmungsrecht des Dienststellenleiters ist nicht vorgesehen. Zudem fallen die Sitzungen auch nicht in die laufende, vom Freistellungskontingent zu bestreitende Geschäftsführung eines Personalrats, nur weil sie "turnusmäßig" stattfinden. Der Beteiligte hat weder im schriftlichen Verfahren noch im Termin zur Aufklärung des Sachverhalts und eventuellen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits am 20. August 2009 behauptet, geschweige denn substantiiert, der Antragsteller zu 1. trete zu Sitzungen zusammen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben nicht erforderlich seien oder lediglich bzw. jedenfalls teilweise nur der laufenden Geschäftsführung dienten. Wie in anderen gleichgelagerten Verfahren, in denen der Senat in vorsorglicher Ausfüllung des Untersuchungsgrundsatzes sogar Sitzungsprotokolle zur Gerichtsakte angefordert hatte, geht er mangels anderer Anhaltspunkte oder gegenteiligem Vortrag des Beteiligten auch hier davon aus, dass die in Sitzungen des Personalrats zu behandelnden Angelegenheiten in einer solchen Zahl anfallen, dass sie den aktuellen Sitzungsrhythmus des Antragstellers zu 1. rechtfertigen. Entspricht die Zahl der Sitzungen dem Bedarf, sieht der Senat einen Lehrerpersonalrat darüber hinaus in der Pflicht, die Sitzungen möglichst immer an demselben, vorher festgelegten Wochentag abzuhalten. Der Personalrat hat nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW bei der Anberaumung der Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Kann ein Lehrer wegen der Sitzungen des Personalrats regelmäßig an einem bestimmten Tag der Woche nicht unterrichten, lässt sich der Unterricht verlässlicher planen, als wenn die Sitzungen an unterschiedlichen Tagen anberaumt werden. Mit seiner Auffassung, die Sitzungen seien vom Freistellungskontingent nach der Staffel in § 42 Abs. 4 LPVG zu bestreiten, macht der Beteiligte de facto geltend, die laufende Geschäftsführung des Antragstellers zu 1. verbrauche das Kontingent nicht, sodass die Sitzungen vom unverbrauchten Rest zu bestreiten seien. § 42 Abs 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW enthalten indes eine gesetzliche Vermutung für die Erforderlichkeit von Freistellungen in Höhe der einschlägigen Freistellungsstaffel; diese Vermutung beruht auf Erfahrungswerten aus vielen Jahren und verschiedensten Dienststellen. Der Auffassung des Beteiligten eines generell überdimensionierten Freistellungskontingents trägt das Gesetz bereits durch die Regelung in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW Rechnung. Danach verringert sich das Kontingent für die örtlichen Personalräte auf der Ebene der Bezirksregierungen – wie hier für den Antragsteller zu 1. – um ein Sechstel im Vergleich zur Staffel nach § 42 Abs. 4 LPVG NRW. Von der Freistellungsstaffel kann darüber hinaus – nach unten, wie aber auch nach oben – nur noch im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden (§ 42 Abs. 4 Satz 6 LPVG NRW). 2. Für die Anfahrten zu den Sitzungen sowie für die Zeiten, die die Antragsteller zu 2. bis 13. für die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen aufwenden, ist der Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben zu den Zeiten, die für die Anfahrten zu den Sitzungen anfallen, nichts weiter vorgetragen. Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind keine Arbeitszeit. Der Senat geht davon aus, dass die Sitzungen des Antragstellers zu 1. – im Einklang mit § 31 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW – in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden, die Antragsteller zu 2. bis 13. dagegen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zur Sitzung anreisen. So jedenfalls würde der Personalrat die dienstlichen Erfordernisse berücksichtigen, wie es ihm durch § 31 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW auferlegt ist. Diesen Vorgaben kann regelmäßig etwa dadurch genügt werden, dass die Sitzung entweder zur ersten bzw. (wenn Personalratsmitglieder zum Sitzungsort längere Wege leisten müssen als zur Schule) spätestens zur "zweiten Schulstunde" oder – alternativ – so spät am Vormittag beginnt, dass den Mitgliedern des Personalrats vor Antritt ihrer Anreise ausreichend Zeit verbleibt, andere Dienstpflichten oder Personalratsaufgaben zu erledigen. Auch zu den Vor- und Nachbereitungszeiten haben die Antragsteller weder im Beschwerde- noch im erstinstanzlichen Verfahren Näheres vorgetragen. Ob Vor- und Nachbereitungszeiten anfallen, bedarf der Betrachtung im Einzelfall. Grundsätzlich ist die Sitzung die Informationsquelle für die Mitglieder des Personalrats. Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise über die Tagesordnung hinaus Vorabinformationen zur Verfügung gestellt werden, entscheidet der Vorsitzende des Personalrats – ggf. in Abstimmung mit dem Vorstand – nach pflichtgemäßem Ermessen. 3. Die Beschwerde war ungeachtet des glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs in Bezug auf die Behandlung der Sitzungsteilnahme insgesamt zurückzuweisen. Für keine der drei begehrten Feststellungen haben die Antragsteller den nötigen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller begehren jeweils die Vorwegnahme der Hauptsache: das Gericht soll schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diejenigen Feststellungen treffen, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache darf das Gericht jedoch nur dann aussprechen, wenn den Antragstellern ohne die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung drohte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2003 – 1 B 2333/02.PVB –, juris Rdnr. 17 (= PersR 2003, 504) mit weiteren Nachweisen. Weder der Personalrat in seiner Gesamtheit, der Antragsteller zu 1., noch die einzelnen Personalratsmitglieder, die Antragsteller zu 2. bis 13., haben glaubhaft gemacht, von unzumutbaren Nachteilen betroffen zu sein, wenn der Streit zwischen ihnen und dem Beteiligten erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Mit der Beschwerdebegründung wird zum Verfügungsgrund allein vorgetragen, dem einzelnen Personalratsmitglied verbleibe nicht mehr der Raum für die Geschäftsführung, die ihm übertragen worden sei. Damit werden keine unzumutbaren Nachteile aufgezeigt. Die Antragsteller haben weder mitgeteilt, in welchem Turnus zu Personalratssitzungen eingeladen wird, noch die Dauer der Personalratssitzungen substantiiert. Der Senat kann demgemäß schon nicht feststellen, ob der Sitzungsturnus und die Dauer der Sitzungen überhaupt den jeweiligen Freistellungsanteil erreichen. Es ist aber nicht von vornherein unzumutbar, wenn die Antragsteller zu 2. bis 13. durch die Erfüllung ihrer Aufgaben als Personalratsmitglieder vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Zudem sieht der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. Juni 2008 vor, das "zusätzlich ad hoc und für jeden Einzelfall gesondert Dienstbefreiung im notwendigen Umfang erteilt werden" kann, "sofern im Einzelfall das auf ein Personalratsmitglied entfallende Freistellungskontingent aufgrund besonderer Umstände eine Sitzungsteilnahme nicht ermöglicht". Die Antragsteller haben nicht geltend gemacht, den Beteiligten hierzu – und zudem ohne Erfolg – befasst zu haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.