Beschluss
13 A 1178/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0827.13A1178.09.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfahren auf 65.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs¬verfahren auf 65.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 - 13 A 596/09 -, vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 -, und vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. Dementsprechend muss der Rechtsmittelführer darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft oder wenn die eigene Rechtsansicht wiederholt und/oder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der Antragsbegründung schlüssige Gegenargumente gegen die Feststellungen und Wertungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung derart in Frage stellen, dass das noch zuzulassende Rechtsmittel voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage gegen den Widerruf der Approbation als Arzt abzuweisen, bestehen nicht bzw. werden im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmung für den Widerruf einer ärztlichen Approbation (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung - BÄO -) zutreffend dargelegt und ist mit nicht zu beanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Approbation des Klägers durch die Bescheide der Beklagten vom 16. August 2007 und 19. November 2007 rechtmäßig ist. Das Vorbringen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Mit dem Zulassungsantrag, der sich zum großen Teil auf die Erwägungen bezieht, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren, wird im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht schon als solche die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, in denen die Straf- und Ermittlungsverfahren gegen den Kläger genannt sind, zutreffend dargelegt, dass sich aus dessen den Verfahren zu Grunde liegendem Verhalten die Annahme seiner Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ableitet - abgestellt auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im November/Dezember 2007. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind grundsätzlich nicht gehindert, die in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für den Widerruf einer ärztlichen Approbation ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat. Ein gesetzliches Verwertungsverbot besteht insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen gegeben sind. Derartige Anhaltspunkte bestehen aber nicht. Strafrechtliche Verurteilungen wegen mehrfachen Betruges zum Nachteil von Patienten und wegen in Zusammenhang mit der Berufsausübung stehender Steuerhinterziehungen sowie mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge rechtfertigen die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens bei der Einhaltung der beruflichen Verpflichtungen als Arzt. Auf Grund einer Wertung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger und in Auseinandersetzung mit dessen erklärendem Vorbringen dazu ist das Verwaltungsgericht darüber hinaus zu dem Ergebnis gelangt, dass die prognostische Einschätzung der Beklagten zum maßgebenden Zeitpunkt, bei dem Kläger bestehe nicht die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung des Arztberufs, nicht zu beanstanden sei. Mit den diesbezüglichen Wertungen und Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Einwendungen des Klägers setzt sich das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander. Dass das Verwaltungsgericht das Verhalten des Klägers als rücksichtsloses bzw. - wie der Kläger meint - als "übersteigertes" Gewinnstreben bezeichnet hat und dies nach Ansicht des Klägers nicht gerechtfertigt ist, macht die prognostische Bewertung im Hinblick auf das künftige Verhalten des Klägers nicht fehlerhaft und begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken, weil diese Bezeichnungen bei Betrugshandlungen gegenüber Patienten in einem Ausmaß von über 27.000 DM und bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 78.000 Euro in vier Jahren durchaus berechtigt sind. Dass die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens bereits einige Jahre zurück lagen, führt nicht dazu, den Widerruf der Approbation als rechtswidrig anzusehen bzw. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Maßgeblich für den Widerruf der Approbation sind die konkreten Umstände und im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordene Charakter des Arztes. Im Rahmen dieser umfassenden Wertung ist der Zeitablauf lediglich ein Faktor unter anderen, dem je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zukommen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 3 B 44.96 –, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 95. Das dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten des massiven Betrugs und der Vorenthaltung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben war aber so schwerwiegend, dass allein der Zeitablauf zwischen den entsprechenden Handlungen und dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht ausschlaggebend in der Weise war, seinerzeit von einem Widerruf der Approbation absehen zu müssen. Dies gilt erst recht vor dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Hintergrund, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers während und nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen ihn nicht wesentlich anders darstellen als zur Zeit der begangenen Delikte, und dass der Kläger das Angebot der Beklagten zur ärztlichen Tätigkeit auf Grund einer Berufserlaubnis, die eine selbständige Tätigkeit als Arzt nicht ermöglichen würde, nicht angenommen hat. Eine differenzierende Betrachtung in Orientierung am Zeitablauf seit den einzelnen Strafhandlungen war und ist angesichts dessen, dass es bei der Beurteilung, ob jemand unzuverlässig zur Ausübung eines Berufs ist, auf eine Würdigung des Gesamtverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden ankommt, nicht geboten. Die Behauptung des Klägers, die Sozialversicherungsbeiträge zurückgezahlt zu haben, ist bei der notwendigen Gesamtschau ohne entscheidende Relevanz. Dies ist ersichtlich unter dem Druck der strafrechtlichen Verfahren und der (bevorstehenden) verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfolgt und kann den in dem Begehen der Straftaten liegenden Vorwurf massiven Fehlverhaltens nicht entkräften. Dem Alter des Klägers kommt bezüglich der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation gleichfalls keine Bedeutung zu. Wer - wie der Kläger - in fortgeschrittenem Alter strafbare Handlungen begeht, die zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen (können), kann sich, wenn diese Konsequenzen tatsächlich eintreten, nicht darauf berufen, diese seien wegen seines Alters nicht verhältnismäßig. Berufsrechtliche Maßnahmen sind zudem Folge des massiven Fehlverhaltens des Klägers in der Vergangenheit und daher von ihm selbst zu verantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).