OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 313/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0827.14A313.09.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 16. November 2006 und der Widerspruchsbe¬scheid vom 16. Mai 2007 werden teilweise auf¬gehoben.

Das beklagte Prüfungsamt wird verpflichtet, die Aufsichtsarbeit der Klägerin im Strafrecht unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und die Klägerin über das Ergebnis ihrer Prüfung neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts¬zü¬gen tragen die Klägerin zu 9/10 und das be¬klagte Prüfungsamt zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 16. November 2006 und der Widerspruchsbe¬scheid vom 16. Mai 2007 werden teilweise auf¬gehoben. Das beklagte Prüfungsamt wird verpflichtet, die Aufsichtsarbeit der Klägerin im Strafrecht unter Beachtung der Rechtsauffas¬sung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und die Klägerin über das Ergebnis ihrer Prüfung neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts¬zü¬gen tragen die Klägerin zu 9/10 und das be¬klagte Prüfungsamt zu 1/10. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterzog sich erstmals im Jahr 2005 der juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 19. November 2005 erklärte das beklagte Prüfungsamt diese Prüfung für nicht bestanden (3,72 Punkte). Im Rahmen dieses Prüfungsversuches war die Hausarbeit der Klägerin ausweislich eines an sie gerichteten Schreibens vom 4. November 2005 mit der Note "befriedigend" (8 Punkte) bewertet worden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 beantragte die Klägerin, ihr bei ihrer Wiederholungsprüfung im Mai 2006 die Anfertigung der Examenshausarbeit zu erlassen. Bei ihrer ersten Prüfung sei die Examenshausarbeit mit "befriedigend" (8 Punkte) bewertet worden. Am 6. März 2006 wurde die Klägerin zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Ihrem Erlassantrag wurde stattgegeben. Im Prüfungsverfahren erzielte die Klägerin alsdann folgende Einzelergebnisse: Aufsichtsarbeiten: Zivilrecht I mangelhaft (1 Punkt) Zivilrecht II mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht I befriedigend (7 Punkte) Öffentliches Recht II ausreichend (5 Punkte). In der mündlichen Prüfung am 3. November 2006 erzielte die Klägerin folgende Ergebnisse: Teil I (Zivilrecht) mangelhaft (2 Punkte) Teil II (Strafrecht) ausreichend (4 Punkte) Teil III (Öffentliches Recht) mangelhaft (2 Punkte) Teil IV (Wahlfach) mangelhaft (2 Punkte). Daraus errechnete sich ein Gesamtergebnis von "mangelhaft" (3,88 Punkte). Mit Bescheid vom 16. November 2006 wurde daraufhin durch den Beklagten die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden erklärt. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Mit diesem wandte sie sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht II sowie gegen die Bewertung der Hausarbeit. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2007 Bezug genommen. Das beklagte Prüfungsamt holte daraufhin hinsichtlich der Bewertung der beiden Aufsichtsarbeiten Stellungnahmen der insgesamt vier Prüfer ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 führte die Klägerin ergänzend aus: Soweit es die Hausarbeit betreffe, sei ihr Recht auf Neubewertung nicht verwirkt. Einer Anfechtung der Bewertung stehe die Bestandskraft des Bescheides über den ersten Prüfungsversuch nicht entgegen. Ihr Recht auf Neubewertung sei nicht verwirkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch hinsichtlich der Neubewertung der Hausarbeit als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Bewertungsrügen in den beiden Aufsichtsarbeiten auf die Stellungnahmen der Prüfer Bezug genommen. Hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit wurde ausgeführt, der Widerspruch sei insoweit unzulässig. Die Klägerin habe die Hausarbeit im Rahmen ihres ersten Prüfungsversuchs angefertigt. Bei der Meldung für den Wiederholungsversuch sei ihr auf Antrag die Anfertigung der häuslichen Arbeit erlassen worden. Damit sei die von der Klägerin im ersten Prüfungsversuch nicht angegriffene Bewertung der Hausarbeit bestandskräftig geworden. Im Übrigen könne die Klägerin, nachdem sie den Antrag gemäß § 18 Abs. 2 JAG gestellt habe, Bewertungs- und Verfahrensfehler, die sich auf diesen Prüfungsteil bezögen, nicht mehr geltend machen. Dies ergebe sich aus der Kommentierung sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu der fraglichen Vorschrift. Am 10. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezogen. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. November 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 zu verpflichten, die Hausarbeit sowie die Aufsichtsarbeiten der Klägerin im Strafrecht und im Öffentlichen Recht II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Das beklagte Prüfungsamt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2009 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus: Soweit es die Hausarbeit betreffe, stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil der Begründetheit einer allgemeinen Leistungsklage eine Bestandskraft des ersten Prüfungsbescheids vom 9. Dezember 2005 nicht entgegen. Richtig sei zwar, dass auch einer Leistungsklage die materielle Bestandskraft eines Bescheides entgegen stehe, wenn diese sich gegen den Teil eines Bescheides richte, der insgesamt auch mit einer Verwaltungsaktsklage hätte angegriffen werden können, diese jedoch aufgrund der formellen Bestandskraft des Bescheides nach Ablauf der Klagefrist unzulässig sei. Im Falle der Anrechung einer Hausarbeit oder einer sonstigen Prüfungsleistung liege jedoch ein anerkannter Ausnahmefall vor, der ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis begründe, welches eine allgemeine Leistungsklage zulasse. Dies folge aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin im Falle einer ihr günstigeren gerichtlichen Entscheidung die Möglichkeit gehabt hätte, die Hausarbeit mit einer besseren Benotung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage könne allenfalls verwirkt sein. Hier fehle es bereits an der Verwirkungskomponente des erforderlichen Zeitablaufs. Zwischen dem Prüfungsbescheid des ersten erfolglosen Versuches der juristischen Staatsprüfung vom 9. Dezember 2005 und der Geltendmachung des Anspruchs auf Neubewertung der Prüfungsleistungen vom 26. November 2006 habe ein Zeitraum von weniger als einem Jahr gelegen. Da dem beklagten Amt durch die Geltendmachung einer Verwirkung keine unzumutbaren Nachteile entstünden, sei auch nicht von einem kürzerem Zeitraum auszugehen. Es sei unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Hausarbeit bewertet worden sei. Es komme auf den Erlass des Prüfungsbescheides vom 9. Dezember 2005 an. Darüber hinaus fehle es auch an der Verwirkungskomponente der Treuwidrigkeit. Denn die Klägerin habe vor Einsichtnahme in die Prüfungsakten keine Kenntnis von etwaigen Bewertungsfehlern gehabt. Es sei auch nicht auf den vorbehaltlosen Antrag auf Erlass der Hausarbeit abzustellen. Der Antrag sei nur deshalb nicht unter dem Vorbehalt einer erneuten Bewertung der Hausarbeit erfolgt, weil sie - die Klägerin - keine Kenntnis von etwaigen Bewertungsfehlern gehabt habe. Ein pauschaler Vorbehalt bei Antrag auf Erlass der Hausarbeit sei nichts weiter als eine bloße Floskel, die für das beklagte Amt nicht zu größerer Rechtssicherheit führen würde. Soweit es die Aufsichtsarbeit im Strafrecht betreffe, sei die Prüferkritik an den Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 f. der Klausur zu beanstanden. Nach dem vorgegebenen Sachverhalt der Klausur sei nicht hinreichend deutlich geworden, ob das Vorverhalten des Opfers T. nicht der Annahme der Heimtücke des Täters O. entgegen gestanden habe. Daher habe die Klägerin auf diesen Punkt bei der Bearbeitung nicht eingehen müssen. Es sei vertretbar gewesen, die Ausführungen auf S. 16 der Klausur kurz abzuhandeln. Wie es auch das Verwaltungsgericht festgestellt habe, seien die Voraussetzungen der §§ 223 und 224 StGB unproblematisch zu bejahen gewesen. Letzteres gelte auch für die Randbemerkung auf Seite 7 der Aufsichtsarbeit im Öffentlichen Recht "Gutachtenstil einhalten". Schließlich sei die Randbemerkung auf Seite 17 der öffentlich-rechtlichen Klausur "Mit wem oder was wird verglichen? Unscharf formuliert" zu beanstanden. Denn aus den nachfolgenden Ausführungen werde sehr wohl deutlich, welche Gruppen verglichen würden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt zur Begründung aus: Soweit es die Hausarbeit betreffe, sei eine Verpflichtungsklage nicht statthaft, da der ursprüngliche Prüfungsbescheid vom 19. November 2005 bestandskräftig geworden sei und der Prüfungsbescheid vom 16. November 2006 diesbezüglich keine "Regelung" im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthalte. Eine Leistungsklage sei ebenfalls unzulässig, da die Klägerin ihr Recht prozessual verwirkt habe. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment von jedenfalls mehr als einem Jahr sei erfüllt. Bereits am 19. November 2005, dem Tag der mündlichen Prüfung, sei die erste juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 JAG NRW 1993). Bestandteil dieses Bescheides sei ein Einzelergebnis für die Hausarbeit von "befriedigend" (8 Punkte) gewesen. Erst am 26. November 2006 habe die Klägerin gegen den zweiten Prüfungsbescheid vom 16. November 2006 Widerspruch eingelegt. Erstmals mit der Begründung des Widerspruchs, die am 28. Februar 2007 eingegangen sei, sei erkennbar geworden, dass sich die Klägerin auch gegen die Bewertung der Hausarbeit richte. Darüber hinaus habe aufgrund des vorbehaltlosen Antrags der Klägerin auf Erlass der häuslichen Arbeit das beklagte Amt darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihre Rechte im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage nicht mehr geltend machen würde. Die allgemeine Leistungsklage sei auch deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin treuwidrig verhalte. Sie setze sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie zunächst den vorbehaltlosen Antrag auf Erlass und der damit verbundenen Anrechnung des Ergebnisses der häuslichen Arbeit auf den zweiten Prüfungsversuch beantrage und anschließend im Rahmen des zweiten Prüfungsversuches versuche, genau diese zuvor akzeptierte Leistung anzugreifen. Die allgemeine Leistungsklage sei im Übrigen auch unbegründet. Dem Begehren der Klägerin und damit der Begründetheit der Klage stehe die materielle Bestandskraft des ersten Prüfungsbescheides vom 19. November 2005 entgegen. Aufgrund der materiellen Bestandskraft habe festgestanden, dass die Hausarbeit mit "befriedigend" (8 Punkte) bewertet werde. Da dies bereits bindend für die Beteiligten festgestanden habe, könne die Klage auf Neubewertung der Hausarbeit keinen Erfolg haben. Die Klägerin sei dadurch auch nicht unzumutbar in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Sie habe sich bei ihrem Antrag auf Erlass die Geltendmachung von Rechten vorbehalten können. Im Übrigen habe sie den ersten Prüfungsbescheid anfechten können. Der Einwand, zum Zeitpunkt des vorbehaltlosen Antrags auf Anrechnung der Hausarbeit habe sie keine Kenntnisse von Bewertungsfehlern gehabt, verfange nicht. Es habe an der Klägerin gelegen, sich ggf. Kenntnisse zu verschaffen. Sie habe ohne weiteres schon unmittelbar nach der Prüfungsentscheidung im November 2005 einen Antrag auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeit stellen können. Hinsichtlich der Bewertung der Aufsichtsarbeiten werde auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nur insoweit erweisen sich der Bescheid des beklagten Amtes vom 16. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 als rechtswidrig und damit das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft. I. Hausarbeit Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der angerechneten Hausarbeit. Denn der Prüfungsbescheid vom 19. November 2005 betreffend den ersten Prüfungsversuch der Klägerin ist nicht nur hinsichtlich der Feststellung, die Klägerin habe die Prüfung nicht bestanden, sondern auch hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses von 3,72 Punkten bestandskräftig geworden. Entscheidend hierfür ist die Tatsache, dass die Klägerin die für ein Bestehen der Prüfung maßgebliche Grenze von 4,00 (Gesamt-)Punkten gemäß § 14 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 JAG 1993 (= § 17 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 JAG 2003) nicht erreicht hatte. Anders als bei einem Nichtbestehen etwa infolge eines sogenannten "Blockversagens" gemäß § 15 Abs. 3 JAG 1993, bei dem eine sich aus einer Gesamtpunktzahl ergebende Note keine Rolle spielt, sind die Ermittlung des Ergebnisses von 3,72 Punkten und damit die einzelnen Faktoren in den Regelungsgehalt des Bescheides vom 19. November 2005 eingeflossen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einzelergebnisse nicht gesondert im Bescheid vom 19. November 2005, sondern im Schreiben vom 4. November 2005 aufgeführt waren. Denn die Einzelergebnisse bilden notwendigerweise die Grundlage für die Berechnung des Endergebnisses von 3,72 Punkten. Damit steht die Bestandskraft des Bescheides vom 19. November 2005 einschließlich der Bewertung der Hausarbeit mit der Note "befriedigend" (8 Punkte) grundsätzlich einer Neubewertung der Hausarbeit entgegen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. Urteil vom 30. März 1998 22 A 4551/95 u.a. in NWVBl 1998, 403, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 6 B 75/98 in: juris, sei zu entnehmen, dass in Verfahren der vorliegenden Art die Bestandskraft einer Prüfungsentscheidung durchbrochen und die mögliche Verpflichtung zur Neubewertung allenfalls im Fall einer prozessualen Verwirkung des Klagerechts ausgeschlossen werde. Denn der der genannten Entscheidung des 22. Senats zu Grunde liegende Sachverhalt betraf eine Prüfungsentscheidung über ein "Blockversagen", so dass es auf die einzelne Note zum Erreichen einer Punktzahl als Bestehensgrenze nicht ankam, weil eine Gesamtnote nicht zu errechnen war. Nur für diesen Fall hatte der 22. Senat die Möglichkeit angesprochen, eine Einzelbewertung im Weg der allgemeinen Leistungsklage überprüfen zu lassen. Dementsprechend lag dem die Entscheidung des 22. Senats bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auch nur diese Konstellation zu Grunde. II. Aufsichtsarbeiten Soweit es die Aufsichtsarbeiten betrifft, hat das Verwaltungsgericht grundlegend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Prüfer sowie die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, da die Klägerin im Klageverfahren keine Einwendungen gegen die Stellungnahmen der Prüfer erhoben hatte, die zum Inhalt des Widerspruchsbescheides gemacht worden waren. Dem ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Ihre Ausführungen haben sich vielmehr nur auf die vom Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführten Kritikpunkte an der Bewertung der Strafrechtsklausur und der Klausur Öffentliches Recht II bezogen. Daher sieht der Senat zu weiteren Ausführungen ebenfalls keinen Anlass. I. Strafrechtsklausur Nicht zu beanstanden ist die Prüferkritik, es habe eine Erörterung der Frage erwartet werden können, ob das "Vorverhalten" des späteren Opfers und früheren Täters T. nicht der Annahme der Heimtücke des späteren Täters O. entgegengestanden habe. Das in der Aufgabenstellung der Klausur geschilderte Vorverhalten des T. gegenüber O. war derart aggressiv, dass es für T. durchaus nahe gelegen haben musste, dass O., in die Enge getrieben, zu Abwehrmaßnahmen greifen würde. Dies wiederum bedingt die Erörterung, ob das Mordmerkmal der Heimtücke nicht unter Umständen zu verneinen gewesen wäre, unabhängig davon, welches Ergebnis die Klägerin letztlich gefunden hätte. Soweit es die Randbemerkung "Subsumtion" auf Seite 16 der Strafrechtsklausur betrifft, folgt der Senat der Prüferkritik und der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Dort hat die Klägerin ausgeführt "Durch den Messerstich hat O. kausal und objektiv zurechenbar den T. körperlich misshandelt und an der Gesundheit i.S.d. § 223 I StGB geschädigt." Die Passagen "körperlich misshandelt" und "an der Gesundheit" hat offensichtlich der Korrektor unterstrichen. Welcher weiteren Subsumtion es bedarf, um eine körperliche Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit durch einen Messerstich festzustellen, erschließt sich dem Senat nicht. Es bestand dementsprechend auch kein Erfordernis, die üblichen Darstellungsmethoden im Gutachten einzuhalten. Der Gutachtenstil darf nicht zum Selbstzweck werden. Nebensächlichkeiten müssen daher nicht im Gutachtenstil abgehandelt werden, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 1 II 3 Prüfungsaufgaben, Rn. 6 und 8; Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 6. Aufl., Teil 1, § 3 Das öffentlich-rechtliche Gutachten, Rn. 3.01 und 3.02. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, im Rahmen des ersten juristischen Staatsexamens sei es den Prüfern nicht verwehrt, auch bei relativ eindeutigen Fragen die Einhaltung des Gutachtenstils zu erwarten, gilt dies jedenfalls nicht für die vorliegende Konstellation. Wenn es bei einer derartig (und nicht nur relativ) eindeutigen Frage wie hier nicht vertretbar wäre, vom Gutachtenstil abzuweichen, wäre kaum eine Konstellation denkbar, bei der es noch vertretbar wäre. 2. Klausur Öffentliches Recht II Dagegen ist die Randbemerkung auf Seite 7 der Klausur Öffentliches Recht II "Gutachtenstil einhalten" angesichts der dort von der Klägerin für die getroffene Feststellung gegebenen Begründung nicht zu beanstanden, wenn die Kritik auch, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, "etwas streng erscheint." Gegen die Randbemerkung auf Seite 17 der Klausur "mit wem oder was vergleichen (unscharf formuliert)" ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Klägerin hat das dortige Kapitel mit dem Satz abgeschlossen "Damit liegen gleiche Sachverhalte vor", ohne Vergleichsgruppen aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.