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Beschluss

15 B 1247/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0907.15B1247.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 453,88 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 453,88 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4642/09 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die vier Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2009 anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Auch danach bestehen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide im Sinne des entsprechenden anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Bescheide aus den dargelegten Gründen rechtswidrig sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das einen Teil der ausgebauten Straße F. bildende Flurstück 758 keine verschlissene Fahrbahn aufgewiesen habe und deshalb nicht habe ausgebaut werden dürfen, werden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht geweckt, denn dies stellt eine beitragsfähige Erneuerung nicht in Frage. Allerdings setzt eine solche Erneuerung voraus, dass die ausgebaute Straße infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, NWVBl. 2009, 269 (270). Jedoch kommt es nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist. Die Gemeinde ist nicht gehalten, unter Aussparung angeblich nicht verschlissener Straßenteile (hier eines Dreiecks von 58 m 2 Fläche) einen Flickenteppich herzustellen. Sollte der Kläger im Übrigen meinen, dass wegen der angeblich fehlenden Verschlissenheit dieses Straßenteils, der zur Erreichung des u. a. ihm gehörenden Hauses F. 9 erforderlich ist, die Beitragspflicht für dieses Grundstück in Abrede stellen zu können, so trifft dies nicht zu: Die Beitragspflicht wird nicht durch Baumaßnahmen vor dem jeweiligen Grundstück des Beitragspflichtigen ausgelöst, sondern durch beitragspflichtige Ausbaumaßnahmen an der Anlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 ‑ 15 B 210/09 ‑, NWVBl. 2009, 270 (271). Gegen die Heranziehung des Antragstellers zum vollen Beitrag, obwohl er nur einen Anteil an einem Wohnungseigentumsanteil innehat, bestehen keine Bedenken. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dafür unerheblich. Sie besteht nur im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums für die "als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten" (§ 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG -). Beitragspflichtig ist aber der Grundstückseigentümer, dem durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Jeder Wohnungseigentümer ist als Miteigentümer Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 WEG). Jedem Wohnungseigentümer wird der wirtschaftliche Vorteil gewährt, weil das Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße in seinem Gebrauchswert erhöht wird. Was für den Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gilt, gilt gleichermaßen für den Miteigentümer eines Wohnungseigentumsanteils, der darüber vermittelt ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks ist. Da die Beitragspflicht also im Grundstückseigentum und nicht in der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wurzelt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht beitragspflichtig. Daher kann der einzelne Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung und entsprechend § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich zum vollen auf das Grundstück entfallenden Beitrag herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2008 ‑ 15 A 1788/08 -, NRWE Rn. 3 ff.; BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 -, NJW 2009, 2521. Soweit der Antragsteller meint, das Auswahlermessen zwischen mehreren denkbaren Gesamtschuldnern sei nicht ausgeübt worden, jedenfalls seien die Ermessenskriterien nicht erkennbar, kann auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Bescheide wecken. Der Antragsteller verkennt, dass es nicht um eine Auswahl zwischen entweder dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner geht. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin neben dem Antragsteller auch zusätzlich seine Ehefrau als Miteigentümerin heranziehen. Daher berührt der Umstand, dass ein anderer Gesamtschuldner - aus welchen Gründen auch immer - nicht herangezogen wird, von vornherein nicht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der gegen den herangezogenen Gesamtschuldner erlassen worden ist. Dementsprechend bedarf es insoweit auch keiner Begründung. Rechtsfehlerhaft kann ein Bescheid allenfalls dann sein, wenn Umstände vorliegen, die der Heranziehung des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners entgegenstehen. Nur in diesem Rahmen kann auch eine Begründungspflicht bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 ‑ 15 A 3064/07 ‑, NRWE Rn. 4 ff. Dafür trägt der Antragsteller nichts vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.