Beschluss
15 A 1881/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0909.15A1881.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.863,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.863,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Kläger meint, der ihm gegenüber ergangene bestandskräftige Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2007 habe schon deshalb zurückgenommen werden müssen, weil dessen Aufhebung weder einen Rückerstattungsanspruch begründe noch den internen Ausgleich der Miteigentümer beeinflusse, denn die ebenfalls auf den vollen Beitrag in Anspruch genommene Miteigentümerin habe auf den ihr gegenüber ergangenen Bescheid voll gezahlt. Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geweckt. Der Vortrag begründet keine Pflicht zur in das Ermessen des Beklagten gestellten Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), sondern stellt allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Rücknahme des Bescheides in Frage. Auch war das Verwaltungsgericht nicht - wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - gehalten, das Vorliegen einer unbilligen Härte zu prüfen. Deshalb kommt es nicht darauf an - wie der Kläger meint -, ob der Gesetzgeber, hätte er die Festsetzung eines Beitrags nach Eintritt der Festsetzungsverjährung regeln wollen, dies im verneinenden Sinne getan hätte. Er hat es im verneinenden Sinne geregelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), und darauf stützt sich gerade die Auffassung des Klägers, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Maßgebend für einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheides ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch gemacht hat. Das Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 15 A 1113/04 , NVwZ-RR 2005, 568. Das Verwaltungsgericht hat einen Ermessensfehler verneint, ohne dass dies der Kläger im Antragsverfahren mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dafür ist weder die vermeintliche Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheids noch der Umstand von Bedeutung, ob der Kläger erkennen konnte, dass Verjährung eingetreten war. Maßgeblich könnte es allenfalls sein, wenn der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden. Vgl. dazu, dass eine mit einem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten die Geltendmachung des Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen kann, BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 -, NJW 2007, 504 (505). Für eine Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes liegen keine Anhaltspunkte vor. Aus einem angeblichen Zeugenbeweisantritt in einem Parallelverfahren zu dieser Frage lässt sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nichts herleiten. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Rücknahmeermessens mag auch sein, inwieweit ein Betroffener Anlass haben konnte, einen Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu ergreifen. Vgl. dazu, dass das vorwerfbare Versäumnis, einen rechtswidrigen Abgabebescheid nicht im Wege des primären Rechtsschutzes bekämpft zu haben, einen späteren Amtshaftungsanspruch ausschließt, BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, BGHZ 113, 17. Hier konnte der Kläger aus dem Bescheid erkennen, dass die Frage der Verjährung problematisch sein könnte. Im Bescheid ist nämlich - wohl unzutreffend - begründet worden, warum die Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Zuschussgeber entstanden sein soll. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger sich trotz dieses Umstandes zur Hinnahme des Bescheides entschlossen hat. Es ist insbesondere bei Abgabenbescheiden immer eine Frage individueller Abwägung zwischen den finanziellen Vorteilen und Risiken, wenn über die Einlegung eines Rechtsbehelfs entschieden werden soll. Der Kläger hat sich für die Hinnahme des Verwaltungsakts entschieden und kann nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 15 A 3178/08 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Soweit der Kläger zur weiteren Begründung auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag verweist, wird damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Genüge getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.