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Beschluss

15 A 1824/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0910.15A1824.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.010,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.010,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Frage der Einstufung einer Straße in die verschiedenen Straßentypen auf die nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts maßgeblichen Kriterien abgestellt. Danach kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2008 15 E 1125/08 , NRWE Rn. 8. Dem kann nicht, wie es der Kläger tut, entgegengehalten werden, dass es auf das jeweilige Ortsrecht und nicht auf allgemeine Einstufungsgrundsätze ankomme. Richtig ist, dass die ortsrechtliche Definition des Straßentyps maßgebend ist, unter die dann die Umstände des Einzelfalls nach den allgemeinen Einstufungskriterien zu subsumieren sind. Allerdings entspricht die Definition der Anliegerstraße in § 4 Abs. 4 Buchst. a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N. vom 25. Oktober 2000 ebenso wie die der Haupterschließungsstraße in Buchst. b der üblichen Definition ("Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen." und "Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind."). Zu Recht meint der Kläger, dies erfordere bei der Anliegerstraße ein Überwiegen im Sinne von mehr als der Hälfte der zu beurteilenden Gesamtfunktion für die Erschließungsfunktion. Das ist aber, wie das Verwaltungsgericht auf S. 8 ff. ausgeführt hat, der Fall und erweist sich auch im Antragsverfahren als richtig. Die I.---------straße im hier ausgebauten Bereich dient objektiv überwiegend der durch sie erschlossenen Grundstücke, während der Funktion als Straße für den Durchgangsverkehr zu Teilen der T.--------straße und der Straße B. T1. jedenfalls keine mindestens gleichwertige Bedeutung zukommt, wie es für die nächsthöhere Stufe der Haupterschließungsstraße kennzeichnend ist. Die Verkehrsbündelungsfunktion, die für Straßen höheren Typs als Anliegerstraßen kennzeichnend ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, NWVBl. 209, 269 (270), steht hier angesichts der lediglich drei mit der I.---------straße für den Durchgangsverkehr verbundenen Straßen, die entweder sehr klein oder zu großen Teilen anderweitig anfahrbar sind, so weit hinter der Erschließungsfunktion zurück, dass die I.---------straße noch als Anliegerstraße und nicht schon als Haupterschließungsstraße einzustufen ist. Dass es dabei auf eine rein quantitative Betrachtung der Verkehrsvorgänge im Sinne von mehr als 50 % Anliegerverkehrsvorgängen gegenüber Durchgangsverkehrsvorgängen nicht ankommt, hat der Senat mehrfach entschieden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2008 15 E 1125/08 , NRWE Rn. 7; Beschluss vom 12. Juni 2006 15 B 803/06 , NRWE Rn. 6, und hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.