Beschluss
12 A 1534/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0917.12A1534.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 2.975,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.975,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, wonach die mit Bescheid vom 14. Januar 2009 erfolgte rückwirkende Festsetzung des Höchstbeitrags für das Jahr 2006 auf die Regelung des zum 1. August 2008 außer Kraft getretenen § 17 Abs. 1 GTK i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197, i.V.m. § 7 Abs. 3 der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Satzung der "Satzung der M. E. über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtung für Kinder" vom 22. Juni 2006 gestützt werden könne. Die Anwendung dieser Bestimmungen – und der insoweit maßgebenden Rechtsprechung – auf die im Jahre 2006 durch die ab dem 1. August 2006 erfolgte Inanspruchnahme der Tageseinrichtung C.---------straße entstandene beitragsrechtliche Pflichtenstellung und den mit der Inanspruchnahme dem Grunde nach im Jahr 2006 entstandenen Elternbeitrag ist ersichtlich zu Recht erfolgt. Da in dem zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462, bzw. der maßgeblichen Elternbeitragssatzung Übergangsvorschriften für die Festsetzung von Höchstbeiträgen für vor dem Inkrafttreten liegende Zeiträume fehlen, erfassen die diesbezüglichen Regelungen (§ 23 KiBiz) und die hierauf beruhenden kommunalen Elternbeitragssatzungen aufgrund des mit dem Inkrafttretens-zeitpunkt festgelegten Beginns der zeitlichen Geltung erst die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. August 2008) entstehenden elternbeitragsrechtlichen Pflichtenstellungen und die dann entstehenden Elternbeiträge. Dies entspricht den Grundsätzen des intertemporalen Rechts, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, und wonach materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf Wirkung und Inhalt im allgemeinen dem Recht unterstehen, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 18. Mai 1988 – X R 63/82 –, BFHE 154, 241, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 47.02 –, Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 12 A 2233/06 –, m.w.N. Der Hinweis des Klägers auf die Übergangsregelung des § 27 Abs. 5 KiBiz greift nicht durch. Mit dieser durch die Umstellung des Finanzierungssystems veranlassten Regelung sollte lediglich sichergestellt werden, "dass die nach altem Recht im Rahmen von Abschlagszahlungen bereitgestellten Landesmittel auch nach dem vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht abzurechnen sind, und zwar bis zum 31. Dezember 2008." Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 61. Einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt etwa des Inhalts, dass die Festsetzung von vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits entstandenen Elternbeiträgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ausgeschlossen werden soll, kann dieser Bestimmung offensichtlich nicht beigemessen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).