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Beschluss

12 E 1026/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0918.12E1026.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist der Sache nach nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete wegen Verfristung der Klageerhebung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin mit dem Beschwerdevorbringen nichts Entscheidendes entgegen zu setzen vermocht hat. Namentlich die Richtigkeit der Feststellung, dass vorliegend keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist in Betracht kommt, weil zur fristwahrenden Erhebung der Klage die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen sei, wird mit der Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. Zwar mag es zutreffen, dass für die Frage, inwieweit jemand im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, grundsätzlich auch seine individuellen Verhältnisse – wie Sprachkenntnisse und Vertrautheit mit dem Rechtssystem – Beachtung finden müssen. Auf seine persönliche Unbedarftheit kann sich der Betreffende aber dann nicht berufen, wenn er – wie hier – im Zeitraum der Klagefrist bereits anwaltlich vertreten war. Es wäre der Klägerin unter pflichtgemäßer Anleitung ihres Prozessbevollmächtigten unschwer möglich gewesen, unter Verwendung des anwaltlichen Prozesskostenhilfeantrags vom 23. Juli 2009 noch vor dem 14. April 2009 – und damit fristwahrend – selbst Klage (ggf. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zu erheben. Ungeachtet dessen ist es dem Betreffenden – wenn eine anwaltliche Vertretung i. S. v. § 121 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlich erscheint – zumutbar, vorab für die bloße eigen-ständige Klageerhebung nur erst Beratungshilfe (§§ 2 f. BerHG) in Anspruch zu nehmen. Vgl. etwa Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz-ner, VwGO, Stand Oktober 2008, § 60 Rn. 17, mit Hinweis u. a. auf Hess. VGH, Beschluss vom 25. Ok-tober 2004 – 5 TP 2880/04 –, NVwZ-RR 2005, 860, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.