Beschluss
6 B 1283/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0929.6B1283.09.00
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Leitsätze
Einem Bewerber kann die Einstellung als Lehramtsanwärter verweigert werden, wenn ihm die persönliche Eignung fehlt, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bzw. des angestrebten Berufes zu genügen.
Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 8.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Bewerber kann die Einstellung als Lehramtsanwärter verweigert werden, wenn ihm die persönliche Eignung fehlt, um den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bzw. des angestrebten Berufes zu genügen. Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 8.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt verneint. Die maßgeblich auf die Verurteilung des Antragstellers wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gestützte Entscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Da eine Verurteilung in dieser Höhe bei einem bestehenden Beamtenverhältnis kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen würde, fehle dem Antragsteller offensichtlich die für eine Einstellung erforderliche Eignung. Die Beschwerde hat einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie einwendet, die gegen den Antragsteller verhängte Strafe trage die Ablehnung seiner Einstellung nicht, weil der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte zu qualifizieren sei, zeigt sie damit nicht auf, dass der Antragsteller in den Vorbereitungsdienst zu übernehmen ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Verbindung mit § 9 BeamtStG sind Ernennungen - auch Ernennungen zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Das bedeutet, dass jeder, der sich um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bewirbt, auch die charakterliche Eignung für die von ihm gewählte Laufbahn vorweisen muss. Fehlt einem Bewerber diese persönliche Eignung, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG mittelbar ergebenden Einschränkung auch des dem Dienstherrn zustehenden Einstellungsermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und des angestrebten Berufes bezieht. Dies ist hier ungeachtet der Höhe der Vorstrafe der Fall. Die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde liegende Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes offenbart einen schwerwiegenden Mangel der persönlichen Eignung, der ihn - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - sowohl für den Vorbereitungsdienst als auch für den angestrebten Beruf insgesamt ungeeignet erscheinen lässt. Der einem Lehrer obliegenden Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zu Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, steht die - auch außerdienstliche - Verwirklichung eines Straftatbestandes, der zum Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern geschaffen wurde, unvereinbar gegenüber. Das Vorbringen der Beschwerde bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Insbesondere folgt eine solche nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Anschluss an die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung ein Jahr lang als Vertretungslehrer tätig war. Der Annahme, der Antragsteller verfüge aus diesem Grunde nunmehr über die berufserforderliche moralische Integrität, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung, steht entgegen, dass die Verurteilung erst 1 ½ Jahre zurück liegt. Insoweit spricht vieles dafür, dass der Tat erst ab dem Zeitpunkt der Tilgung der Eintragung über die Verurteilung bzw. des Ablaufs der zwanzigjährigen Tilgungsfrist gemäß den §§ 51 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG keine maßgebliche Bedeutung mehr für die Beurteilung der charakterlichen Eignung zukommt (vgl. insoweit §§ 43, 2. HS, 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1979 - 2 B 38.78 -, Buchholz 238.5 § 5 DRiG Nr. 1. Doch selbst unter Zugrundelegung des Zeitraumes von zehn Jahren ab dem Tag des ersten Urteils gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 5, 31 BZRG, dessen Ablauf zu einem relativen Verwertungsverbot führt, ist die hier zurückliegende Zeit angesichts der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen gravierenden Persönlichkeitsmängel erheblich zu kurz, um eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung seiner charakterlichen Eignung in Betracht zu ziehen. An dieser Bewertung vermag derzeit weder die nur verhältnismäßig kurze Dauer der Tätigkeit als Lehrer noch ein "auch ansonsten beanstandungsloses Verhalten" etwas zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Herabsetzung kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).