Beschluss
18 B 918/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1012.18B918.09.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung wegen einer bevorstehenden Eheschließung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung wegen einer bevorstehenden Eheschließung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen N. L. abzusehen, mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Senatsrechtsprechung - - vgl. nur die Beschlüsse vom 12. September 2005 ‑ 18 B 1582/05 -, vom 4. Oktober 2006 - 18 B 2066/06 – und vom 10. Januar 2008 – 18 B 1959/07 ‑ jeweils mit weiteren Nachweisen - setzt ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer geplanten Eheschließung grundsätzlich die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung voraus. Dass es daran fehlt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2008 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - berufen. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - vgl. die Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - 18 B 103/07 -, vom 11. Juni 2007 - 18 B 863/07 -, vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 – und vom 10. Januar 2008, a.a.O. - bisher unentschieden gelassen, ob dem in dem genannten Erlass zum Ausdruck kommenden Verständnis der Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 60a AufenthG wegen Vorwirkungen des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG bei beabsichtigter Eheschließung - vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 -, 3 Bs 28/07 -, AuAS 2007, 148 = InfAuslR 2007, 282 zu folgen ist. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall unbeantwortet bleiben, weil jedenfalls die einschlägigen Voraussetzungen des Erlasses nicht erfüllt sind. Dem Erlass zufolge (Abschnitt 1 auf Seite 3) steht die Heirat unmittelbar bevor (und ist deshalb ein Duldungsgrund anzunehmen), wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen. Steht aufgrund des Verlangens des Standesbeamten eine Legalisation ihm vorgelegter ausländischer öffentlicher Urkunden noch aus, so kann nach dem Erlass noch nicht (Hervorhebung durch den Senat) davon ausgegangen werden, dass der Ausländer bereits alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. So liegt es hier, weil das zuständige Standesamt der Gemeinde M. mit Schreiben vom 29. März 2009 der Deutschen Botschaft in Guinea von dem Antragsteller vorgelegte Unterlagen mit der Bitte um inhaltliche Überprüfung zugeleitet hat. Der Antragsteller kann sich – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf den oben zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts berufen, weil diesem die von dem vorgenannten Erlass geregelte – und hier nicht gegebene – Konstellation zu Grunde lag, dass der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses abhing. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch dargelegt, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorliegen und zum anderen das daran anknüpfende Ermessen zur Erteilung einer Duldung in der Weise auf „Null“ reduziert wäre, dass als rechtmäßige Entscheidung allein die Erteilung der begehrten Duldung in Betracht käme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.