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Beschluss

14 B 1205/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1013.14B1205.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Beschwerde hinsichtlich der Fachprüfungen Multimedia, Informationstheorie, Si-cherheit und Zuverlässigkeit von Digitalen Syste¬men, Verteilte Systeme und Französisch I zurückge¬nom-men hat.

Im übrigen wird die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Beschwerde hinsichtlich der Fachprüfungen Multimedia, Informationstheorie, Si-cherheit und Zuverlässigkeit von Digitalen Syste¬men, Verteilte Systeme und Französisch I zurückge¬nom-men hat. Im übrigen wird die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Dem Antragsteller kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.4.2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 4.6.2009, eröffnet, dass er die Masterprüfung im Studiengang "Computer Engineering" endgültig nicht bestanden habe, nachdem er die Fachprüfung "Computervision" zweimal nicht bestanden habe und zum dritten Versuch ohne Entschuldigung nicht erschienen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen seiner Masterprüfung im Studiengang "Computer Engineering" zu den Fachprüfungen Multimedia am 5. 8. 2009 Informationstheorie am 11. 8.2009 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Digitalen Systemen am 13.8.2009 Computervision am 14.8.2009 Verteilte Systeme am 2.9.2009 Französisch I am 2.9.2009 zuzulassen abgelehnt. Aufgrund summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner den dritten Versuch der Fachprüfung "Computervision" am 27.2.2009 wegen unentschuldigter Säumnis zu Recht mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet habe und der Antragsteller deshalb die Masterprüfung in seinem Studiengang endgültig nicht bestanden habe. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller zunächst begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen seiner Masterprüfung im Studiengang "Computer Engineering" zu den Fachprüfungen Multimedia am 5. 8. 2009 Informationstheorie am 11. 8.2009 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Digitalen Systemen am 13.8.2009 Computervision am 14.8.2009 Verteilte Systeme am 2.9.2009 Französisch I am 2.9.2009 zuzulassen bzw. nachträglich zuzulassen. Nachdem der Senat dem Antragsteller anheim gestellt hatte, dieses Begehren zu erläutern, verfolgt er nunmehr nur noch den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen seiner Masterprüfung im Studiengang "Computer Engineering" zu der Fachprüfung "Computervision" zuzulassen. Diese werde im Wintersemester 2009/2010 angeboten und nach deren Bestehen werde er automatisch zu den weiteren noch notwendigen Fachprüfungen zugelassen. Soweit der Antragsteller die Beschwerde hinsichtlich aller Fachprüfungen mit Ausnahme von "Computervision" zurückgenommen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Hinsichtlich der Fachprüfung "Computervision" geht der Senat der Frage nicht nach, ob und wann die Änderung eines Begehrens des vorläufigen Rechtsschutzes zugelassen werden kann. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass für den Antragsteller schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Zulassung zur Wiederholung der Fachprüfung "Computervision" als solche und nicht nur zu einem bestimmten Prüfungstermin im Vordergrund gestanden hat, der zudem bei Eingang der Beschwerde beim erkennenden Gericht bereits verstrichen war. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll. Der Antragsteller macht geltend, dass er am Prüfungstag prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Das sei auch am gleichen Tage ärztlich attestiert worden. Aufgrund eines "Blackouts" habe er jedoch versäumt, das Attest fristgemäß beim Antragsgegner vorzulegen. Das sei ihm erst bewusst geworden, als die Bewertung der Fachprüfung bekannt gegeben worden sei. Er habe daraufhin das Attest vom Prüfungstage unverzüglich beim Antragsgegner vorgelegt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wird. Gemäß § 27 Abs. 3 der Prüfungsordnung für u. a. den Master-Studiengang "Computer Engineering" im Rahmen des auslandsorientierten Studienprogramms "International Studies in Engineering (ISE)" an der Universität E. vom 19.10.2004 (PO) ist eine krankheitsbedingte Verhinderung an der Teilnahme an einer Prüfung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das unverzüglich, grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin beim Antragsgegner vorzulegen ist. Das hat der Antragsteller nicht getan. Vielmehr hat er das Attest erst fast 2 Monate nach dem Prüfungstermin vorgelegt, ohne dass er glaubhaft gemacht hat, dass er an der rechtzeitigen Vorlage ohne Verschulden gehindert war. Er hat sich mit der Antragsschrift - sinngemäß - und im Beschwerdeverfahren zwar auf einen "Blackout" berufen. Ein solches Phänomen könnte jedoch der Annahme des Verschuldens nur dann entgegen stehen, wenn es Krankheitswert hat oder ihm aus anderen Erwägungen die Qualität eines triftigen Grundes im Sinne der Versäumnis- und Rücktrittsregelungen der Prüfungsordnung zukommt. Es liegt auf der Hand, dass diese Gründe in gleicher Weise glaubhaft zu machen sind wie diejenigen für die Versäumnis oder den Rücktritt selbst. Vgl. Senatsbeschluss vom 7.4.2008 14 E 147/08 , NRWE = juris. Das vom Antragsteller insoweit erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegte ärztliche Attest vom 26.8.2009 entspricht nicht der Anforderung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 3 PO. Im übrigen ist es inhaltlich nicht geeignet, den sicheren Schluss auf einen krankhaften Befund zu erlauben. Ein "Blackout" ohne Krankheitswert, also die Nichtvorlage des Attestes aus Vergesslichkeit oder wegen mangelnder Ordnung in eigenen Angelegenheiten, ist kein triftiger Grund im prüfungsrechtlichen Sinne. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2004. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.