Beschluss
12 A 1314/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1022.12A1314.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag zum einen nicht die das Urteil entscheidend mittragende, konkludente Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei durch das – die Kostenbeitragspflicht für die vollstationäre Unterbringung seiner Tochter E. betreffende – Mitteilungsschreiben des Beklagten vom 22. März 2007 - den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII entsprechend – für eine Heranziehung zu Kostenbeiträgen ab April 2007 ausreichend am jugendhilferechtlichen Verfahren beteiligt worden, in Frage zu stellen. Die Annahme des Klägers, seine Inanspruchnahme als Beitragsschuldner setze zusätzlich voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass er ihre Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könne, findet im Gesetz keine Grundlage. Anspruchsberechtigter für die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII war der zur Erziehung berechtigte Personensorgeberechtigte, hier also allein und ausschließlich die geschiedene Ehefrau des Klägers. Nur an diese war daher ein das "Ob" und "Wie" der Hilfegewährung begründender Bescheid zu richten. Durch die Hilfegewährung werden rechtlich geschützte Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils hingegen nicht unmittelbar betroffen mit der Folge, dass dieser auch weder nach § 12 Abs. 2 SGB X am Hilfeverfahren zu beteiligen ist, noch im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Bezeichnenderweise betrifft die Beratung und Mitwirkung bei der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII nicht die Eltern schlechthin, sondern den Personensorgeberechtigten. Soweit der nicht sorgeberechtigte Vater durch die Handhabung der Erziehung seitens der Kindesmutter – namentlich etwa aufgrund deren Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung oder wegen der Verweigerung des Umgangs zwischen Vater und Tochter – das Wohl des Kindes gefährdet bzw. seine verbleibenden Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 1626 ff. BGB beeinträchtigt sieht, muss Ersterer danach zur Abhilfe zunächst eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts herbeiführen und kann nicht schon unmittelbar selbst z. B. in das jugendhilferechtliche Verfahren zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und dem Jugendamt gestaltend eingreifen. Auch eine mangelnde Information darüber, wie die Erziehung des gemeinsamen Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter erfolgt – welcher Hilfen sie sich z. B. bedient –, spielt sich im sorgerechtlichen Bereich zwischen dem erziehungsberechtigten und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil ab und verletzt nicht etwa ein Pflichtenverhältnis des Jugendhilfeträgers, das gegenüber dem von der Erziehung ausgeschlossenen Vater zustande gekommen ist. Wenn der Kläger sich in der Vergangenheit unzureichend zum Erfordernis und zu den einzelnen Umständen der Unterbringung seiner Tochter informiert gefühlt hat, kann er das deshalb hier nicht im Rahmen der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen gegenüber dem Beklagten geltend machen. Für eine Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme wegen mangelnder Information des Klägers fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglicher Grundlage. Ob die ihm seinerzeit zuteil gewordene – angeblich nur oberflächliche – Unterrichtung hinreichend substantiiert und nachvollziehbar war, spielt daher keine Rolle. Ebenso wenig kommt es für die für die Kostenbeitragspflicht allein entscheidende objektive Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Jugendhilfemaßnahme darauf an, ob der Kläger den vom Beklagten insoweit angebotenen Zeugenbeweis als ausreichend, ordnungsgemäß bzw. zulässig betrachtet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Heimerziehung im vorliegenden Verfahren nicht auf derartige Zeugenaussagen gestützt. Das Zulassungsvorbringen vermag zum anderen auch nicht die vom Verwaltungsgericht bereits im – vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen – PKH-Beschluss vom 7. Januar 2009 getroffene Feststellung in Frage zu stellen, dass ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, wenn er denn überhaupt seitens der unverheirateten, minderjährigen Tochter gegenüber dem Vater ihres Kindes besteht nichts an der öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht des Klägers wegen der Hilfe für seine Tochter ändert. Das einzige für den Beitragszeitraum zu beachtende Kind der Tochter E. ist nämlich bereits im Sommer 2004 geboren worden, so dass allenfalls die maximal dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters für die Kindesmutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB bis zum Sommer 2007 gegeben gewesen sein könnte. Für die nach dem Akteninhalt allein in Betracht kommende Fallgestaltung gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Beklagte aber schon in seiner Klageerwiderung vom 4. August 2008 vorgetragen, dass ein Unterhaltsanspruch nur gegeben sein kann, wenn die Mutter das Kind auch tatsächlich betreut, was vorliegend gerade nicht gegeben sei. Dem ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen macht § 92 SGB VIII die Beitragspflicht der Elternteile (Abs. 1 Nr. 5) nicht davon abhängig, dass keine vorrangige Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB gegeben ist, denn der dort angesprochene Kindesvater kommt nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII nicht alternativ als Beitragspflichtiger in Betracht und findet auch bei der Regelung der Rangfolge der Kostenbeitragspflichtigen in § 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII demgemäß keine Berücksichtigung. Lebenspartner i. S. v. § 92 Abs. 1 Nr. 4, § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII kann nur ein (gleichgeschlechtlicher) eingetragener Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft sein. Vgl. etwa Kunkel in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rn. 2 mit Hinweis auf § 33b SGB I. Eine nichteheliche Gemeinschaft der Tochter des Klägers mit dem Vater ihres Kindes wirkt sich hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht des Klägers aus diesem Grund nicht aus. Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die vom Kläger insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, in welchem Umfang die für einen Kostenbeitrag in Anspruch genommenen Elternteile über die jeweilige Jugendhilfemaßnahmen von den veranlassenden Jugendhilfeträgern informiert werden müssen, beantwortet sich – mit Blick auf § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter gleichzeitiger Berücksichtigung der nach Maßgabe der Anspruchsnormen entstehenden Rechtsverhältnisse – unschwer kraft Gesetzes und ist zudem von vornherein auch keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles – etwa der Sorgerechtsverteilung – ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).