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Beschluss

12 A 233/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1023.12A233.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Antrag unzulässig ist, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht mehr zu erkennen ist, nachdem ihre Tochter in einem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 vorgelegten Schreiben erklärt hat, sie verzichteten auf eine Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme nach Deutschland und der Verzicht sei von der Klägerin unterschrieben worden. Es ist nicht erklärt worden, wie es zu dieser Mitteilung gekommen ist und warum die Klägerin daran nun angeblich nicht mehr festhalten will. Es ist lediglich eine Vollmacht mit dem Datum 5. Juni 2008 übersandt und im Schreiben vom 14. September 2009 vorgetragen worden, das Schreiben der Tochter sei ein Irrtum gewesen, was dargelegt worden sei. Auch dazu, warum die Klägerin im Klageverfahren weder die angeforderte Einverständniserklärung noch die Geburtsurkunde ihres Sohns Q. im Original vorgelegt, das Vergleichsangebot der Beklagten vom 1. August 2007 nicht angenommen und auch auf die Verfügung des Senats vom 17. Juni 2009 nicht reagiert hat, liegt keine plausible Erklärung vor. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zuletzt im Schreiben vom 14. September 2009 lediglich behauptet, es werde etwas aufgegeben, was rechtlich nicht erforderlich sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG zu sein, denn ein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum lasse sich nicht feststellen, nicht zu erschüttern. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, es sei der Schluss zwingend, dass die Klägerin immer mit deutscher Nationalität in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen sei, weil beide Eltern deutsche Volkszugehörige seien, greift nicht durch. In der von der Klägerin vorgelegten Kopie ihrer am 22. März 1935 ausgestellten Geburtsurkunde, sind ihre Eltern ohne Angabe einer Nationalität eingetragen. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Darlegung, warum die Klägerin zwingend als "Deutsche" in ihrem Inlandspass eingetragen gewesen sein sollte, "da dieses der Rechtslage entsprach". Mit Blick darauf begründet auch das Vorbringen, in diesem Fall greife "die dritte Alternative" (wohl des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG), weil nach der "hier anzuwendenden Rechtsregel des Herkunftsstaates gilt, dass Personen, deren Eltern ein und derselben Nationalität angehören, die Nationalität der Eltern haben", und es nicht auf ein Bekenntnis oder Gegenbekenntnis ankomme, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzt voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund der des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist. Denn da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 – 2 A 3054/06 –, vom 5. Juli 2007 – 2 A 3163/07 –; vom 6. Dezember 2007 – 2 A 1047/07 – und vom 18. Juni 2008 – 2 A 496/07 –. Zum Recht des Herkunftsstaates zählt es auch, wenn der Eintragung im Pass verbindliche Wirkung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. September 2006 davon ausgegangen, die Klägerin habe unter Abkehr von ihrer – insoweit unterstellten – deutschen Nationalität ein Bekenntnis zur russischen Nationalität abgelegt, denn bei der Eintragung in das Geburtenregister im Jahr 1958 habe dem Standesamt ein Pass der Klägerin mit russischem Nationalitätseintrag vorgelegen haben müssen. Dies schließt es jedoch aus, dass die Klägerin i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei 1958 in ihrem Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen und habe damit ein Gegenbekenntnis abgegeben, wird in der Zulassungsbegründung nicht wirksam in Zweifel gezogen. Der Einwand, es stelle kein Gegenbekenntnis dar, dass die Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen sei, denn wenn die Behörde die Klägerin als solche fehlerhaft in der Geburtsurkunde erfasse, sei dies kein Bekenntnis oder Gegenbekenntnis, verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, die Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit in der Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin stelle ein Gegenbekenntnis dar. Es hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts darin vielmehr den Nachweis gesehen, dass im Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister der jeweilige Aufnahmebewerber mit der dort angegebenen Nationalität in seinem Inlandspass geführt wurde, weil die Angabe der Nationalität nur durch Vorlage des Inlandspasses nachgewiesen werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat daraus den – in der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen – Schluss gezogen, dem Standesamt habe bei der Eintragung in das Geburtenregister im Jahre 1958 ein Pass der Klägerin mit russischem Nationalitätseintrag vorgelegen haben müssen, d. h. die Klägerin habe von dem russischen Nationalitätseintrag Gebrauch gemacht. Der weitere Vortrag, die Annahme eines Gegenbekenntnisses sei in Fällen ausgeschlossen, in denen beide Eltern deutsche Volkszugehörige seien, wenn auch in dem Inlandspass die deutsche Nationalität (als Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands) festgestellt werde, und es komme in diesem Fall nicht darauf an, ob eine "durchgehende Eintragung" festzustellen sei, begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil es an einer hinreichenden nachvollziehbaren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses rein hypothetischen Vorbringens im konkreten Fall fehlt. Im Übrigen steht diese in der Zulassungsbegründung vertretene Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an erfordert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 – 5 C 40.03 –, BVerwGE 119, 192 ff. und – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, "ob bei doppeldeutscher Abstammung nach dem Recht der ehemaligen Sowjetunion dennoch ein Bekenntnis durch Erklärung oder auf andere Weise gefordert werden muss bzw. bei einer andersartigen Eintragung mit einer nichtdeutschen Nationalität, alleine dieses behördliche Erfassen maßgeblich ist", fehlt es mit Blick darauf, dass in der Geburtsurkunde der Klägerin ihre Eltern ohne Volkszugehörigkeit eingetragen sind und sonstige Nachweise der Volkszugehörigkeit der Eltern nicht vorliegen, an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren. Außerdem ist diese Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im oben genannten Sinne geklärt. Der Bedarf nach höchstrichterlicher Klärung dieser Frage ist weder mit dem Vortrag, sowohl am Verwaltungsgericht Minden als auch an anderen Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland seien mehrere Verfahren anhängig, in denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich sei, noch mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass diese Problematik in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt werde, dargelegt. Angaben zu den Gerichten und den Entscheidungen, in denen diese Frage unterschiedlich beantwortet worden sein soll, fehlen. Mit den – ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 13. Februar 2008 eingegangenen – Hinweisen auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 – und Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 –) sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder sonst ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO hinreichend dargelegt. Es liegt schließlich auch kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Terminsverlegungsantrag abgelehnt habe, greift nicht durch. Der Vortrag, es sei "mit Schreiben vom 05.12.2007 die Verlegung des Termins beantragt" und dargelegt worden, dass Rechtsanwältin H. T. noch im Mutterschutzurlaub sei und Rechtsanwalt G. T1. am Mittwoch Beratungsgespräche in C. habe, ist schon nicht nachvollziehbar. Die mündliche Verhandlung mit anschließender Urteilsverkündung fand bereits am Dienstag, den 4. Dezember 2007 statt. Ein Schreiben vom 5. Dezember 2007 findet sich in der Akte nicht. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 4. Dezember 2007, mit dem die Verlegung des Termins beantrag wurde, enthält keine Ausführungen zu Rechtsanwältin T. und Rechtsanwalt G. T1. . Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch mit dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, das Gericht wäre (hinsichtlich des Ter-minsverlegungsantrags) im Rahmen seiner Rechtspflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten gewesen, die für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Ermessens erforderliche Tatsachengrundlage auch von Amts wegen zu ermitteln und dem Prozessbevollmächtigten durch eine fernmündliche Nachfrage Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Hinderungsgrund näher zu erläutern und dessen Erheblichkeit unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Bedenken des Gerichts glaubhaft zu machen. Weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO ist es zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den von der Kanzleimitarbeiterin T2. unterschriebenen, am Terminstag per Telefax um 9.58 Uhr eingegangenen Antrag auf Verlegung des Termins der um 11.10 Uhr begonnenen mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Eine Terminänderung nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 – 5 B 49.99 –, Juris und vom 5. Mai 1999 – 5 B 50.99 –. Dass es an dieser Darlegung fehlt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, indem es den Verlegungsantrag auch wegen des Fehlens der notwendigen Angaben dazu, warum es nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, dass ein anderes Mitglied der Anwaltskanzlei vertretungsweise den Termin hätte wahrnehmen können, nicht entsprochen hat. Da in dem Schreiben, mit dem die Verlegung des Termins beantragt wurde, des Weiteren nicht mitgeteilt worden ist, wann die nicht näher bezeichnete Erkrankung des Rechtsanwalts aufgetreten ist, bestand für das Verwaltungsgericht auch gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche in der Zulassungsbegründung verwiesen wird, angesichts der Umstände des Einzelfalls keine Veranlassung, den Prozessbevollmächtigten durch eine telefonische Nachfrage Gelegenheit zu geben, die vorgetragene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten glaubhaft zu machen. Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, aus der Begründung des Verlegungsantrags sei ersichtlich gewesen, dass es um einen kurzfristig aufgetretenen Hinderungsgrund gegangen sei. Denn in dem um 9.58 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen Telefax ist dazu lediglich ausgeführt: "... wird mitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte erkrankt ist. Es wird deshalb um Verlegung der Termine gebeten." Das Vorbringen, durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen können, dass der Termin verlegt werde, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil diese Bescheinigung erst am Nachmittag des Terminstags um 16.53 Uhr beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, nachdem das Urteil ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bereits am Ende der Sitzung um 11.15 Uhr verkündet worden war. Eine Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigung war dem Verwaltungsgericht deswegen nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).