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Urteil

7 D 106/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1023.7D106.08NE.00
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Leitsätze

1.

Wird in einem Bebauungsplan für ein Neubaugebiet im Hinblick auf bereits beste-hende Lärmbeeinträchtigungen und ein deswegen zu erwartendes Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete (nur) ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so stellt dies nicht notwendig einen „Etikettenschwindel“ dar oder entbehrt sonst der nötigen städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB.

2.

Auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung ge-sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –).

3.

Bei Verwendung von Außenbauteilen, die den Anforderungen der Energieeinspar-verordnung (EnEV) – früher: Wärmeschutzverordnung – entsprechen, kann der nach DIN 4109 notwendige Schallschutz im Rauminnern auch ohne zusätzliche Maßnah-men des passiven Schallschutzes gewährleistet sein. Dabei bieten auch gekippte Fenster noch ein gewisses Schalldämmmaß.

Tenor

Die textliche Festsetzung Nr. 8.5 des Bebauungsplans Nr. 901 – L.----straße – der Stadt B. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Neubaugebiet im Hinblick auf bereits beste-hende Lärmbeeinträchtigungen und ein deswegen zu erwartendes Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete (nur) ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, so stellt dies nicht notwendig einen „Etikettenschwindel“ dar oder entbehrt sonst der nötigen städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. 2. Auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung ge-sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 –). 3. Bei Verwendung von Außenbauteilen, die den Anforderungen der Energieeinspar-verordnung (EnEV) – früher: Wärmeschutzverordnung – entsprechen, kann der nach DIN 4109 notwendige Schallschutz im Rauminnern auch ohne zusätzliche Maßnah-men des passiven Schallschutzes gewährleistet sein. Dabei bieten auch gekippte Fenster noch ein gewisses Schalldämmmaß. Die textliche Festsetzung Nr. 8.5 des Bebauungsplans Nr. 901 – L.----straße – der Stadt B. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 2, Flurstück 800 (M.-----weg 27) in B. -I. . Sie wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 901 L.----straße der Antragsgegnerin. Das ca. 2,6 ha große Plangebiet wird im Nordwesten von der L.----straße , im Westen von der Ostgrenze des Schulgrundstücks der M1. (U.---------straße 2), im Süden vom M.-----weg , im Südosten von den nördlichen Grenzen der Grundstücke Am I1. 55- 61 und im Nordosten von den westlichen Grenzen der Grundstücke L.----straße 17-21 und Am I1. 43-47 begrenzt. Das Plangebiet ergibt sich auch aus folgendem Kartenausschnitt: Karte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Der Stadtteil I. liegt in einem von den Autobahnen A 4 und A 544 sowie dem C. Ring als innerstädtischer Durchgangsstraße gebildeten Dreieck. Die Autobahn A 4 verläuft nördlich des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 600 m, die Autobahn A 544 verläuft südöstlich des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 500 m, und der C. Ring verläuft westlich des Plangebiets in einer Entfernung von ca. 1.400 m. Durchschnitten wird der Stadtteil von der Bundesstraße B 264 (K. Straße, Alt-I2. Straße), von der in der Ortsmitte eine weitere Hauptstraße (I2. H. ) nach T. abzweigt. Die B 264 liegt ca. 300 m nordwestlich des Plangebiets, die I2. H. ca. 200 m südlich des Plangebiets. Im Plangebiet befand sich früher ein vollständig von Bäumen und Sträuchern umgebener Sportplatz. Die Umgebungsbebauung an den Straßen M.-----weg , Am I1. , L.----straße und U.---------straße besteht vorwiegend aus Einzelhäusern. Der Bebauungsplan setzt für den weit überwiegenden Teil des Plangebiets fünf allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 5) fest, die bei einer Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,4 innerhalb bestimmter Baugrenzen mit Einzelhäusern oder mit Einzel- und Doppelhäusern – vorwiegend mit maximal 2 Wohnungen – bebaut werden dürfen. Insgesamt ergibt sich so eine zulässige Grundfläche von ca. 12.000 qm. Für den westlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets WA 1 ist eine eingeschossige Bebaubarkeit vorgesehen; ansonsten werden im Plangebiet anstelle einer Zahl zulässiger Vollgeschosse maximale Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Am südwestlichen Rand des Plangebiets sind zwei größere öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage bzw. Kinderspielplatz ausgewiesen. An den übrigen Rändern des Plangebiets sind Flächen für die Anlegung bzw. die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Erschließung des Plangebiets soll durch eine ca. 150 m lange, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße erfolgen, die am M.-----weg gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin beginnt und von dort in nördlicher Richtung bis zur L.----straße in Höhe des Grundstücks L.----straße 34 führt. Von dieser Straße soll in südwestlicher und nordöstlicher Richtung jeweils ein Erschließungsarm abgehen; von beiden Erschließungsarmen sollen wiederum jeweils zwei Stichstraßen in nördlicher Richtung abgehen. Sämtliche Straßen sollen verkehrsberuhigt sein. In Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen heißt es: "Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung durch Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig ist." In Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen heißt es: "Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sind." Nr. 7 der textlichen Festsetzungen lautet: "Im Bereich der Wohngärten ist aufgrund des fehlenden Mutterbodens ein Bodenauftrag in mind. 30 cm Stärke aufzubringen. Zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen hat das aufzubringende Bodenmaterial gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 BBodSchV die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV einzuhalten." Nr. 8.5 der textlichen Festsetzungen lautet: "Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes von mehr als 1,00 m in Höhe oder Tiefe sind unzulässig. Die sich daraus ergebende neue Geländehöhe ist Berechnungsgrundlage für die Abstandsflächen. Bezugshöhe für die Abgrabungen und Auffüllungen sind die angegebenen geplanten Profilhöhen." Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 6. September 2007 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu beauftragen. Nach Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der B. Zeitung und den B. Nachrichten am 13. Oktober 2007 lagen die Planungsunterlagen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 22. Oktober bis 5. November 2007 zur Einsichtnahme aus. Zudem fand am 24. Oktober 2007 eine Informationsveranstaltung statt . Mehrere Einwohner nahmen zu dem Vorhaben Stellung. Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt. In seiner Sitzung vom 3. April 2008 nahm der Planungsausschuss der Antragsgegnerin das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis und beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Nach Bekanntgabe durch Veröffentlichung in der B1. Zeitung und in den B1. Nachrichten am 12. April 2008, die auch die Mitteilung enthielt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle, lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 21. April bis 23. Mai 2008 offen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2008 und mit e-mail vom 23. Mai 2008 wandte sich die Antragstellerin gegen die Planung, desgleichen mit Schreiben vom 21. Mai 2008 zugleich für eine Bürgerinitiative "M.-----weg gegen den Bebauungsplan 901". Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. In seiner Sitzung vom 13. August 2008 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten Anregungen und beschloss, den Planentwurf in einigen Punkten gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Anwendung des § 13 BauGB vereinfacht zu ändern (insb. Verbreiterung der Nord-Süd-Erschließungsstraße an der Einmündung zum M.-----weg , Regelungen zu Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger und der Versorgungsträger, Änderung einzelner Festsetzungen zu Grünflächen und Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Erweiterung einer Garagenfläche, Änderung des Längsprofils bei einer der Erschließungsstraßen). Den so geänderten, mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan beschloss der Rat der Antragsgegnerin sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Veröffentlichung in der B1. Zeitung und den B1. Nachrichten am 23. August 2008 öffentlich bekanntgemacht. Am 17. September 2008 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkon-trollantrag gestellt. Sie trägt vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie antragsbefugt. Die zur Erschließung des Plangebiets vorgesehene Nord-Süd-Straße münde genau gegenüber ihrem Grundstück in den M.-----weg . Daher bestehe die Möglichkeit, dass sie, die Antragstellerin, durch erhebliche zusätzliche Lärmimmissionen nachteilig betroffen werde. Antragsbefugt sei sie aber auch deswegen, weil die Bebauung des Plangebiets zu einem Anwachsen der Luftschadstoffe in diesem Stadtteilbereich führe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Seine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung stellten einen "Etikettenschwindel" dar. Die diesbezüglichen Regelungen seien nur vorgeschoben, um ein anderes (unzulässiges) Planungsziel zu verdecken. Das von der Antragsgegnerin festgesetzte allgemeine Wohngebiet sei von ihr in Wirklichkeit nicht gewollt. Aufgrund der textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 und 1.3 erhalte das allgemeine Wohngebiet faktisch den Charakter eines reinen Wohngebiets. Durch den Ausschluss aller im allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie den Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzung für Anlagen für sportliche Zwecke bestehe letztlich kein Unterschied mehr zwischen dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und einem reinen Wohngebiet. Der Zuschnitt der Baufenster bestätige, dass für das gesamte Gebiet eine ausschließliche Wohnnutzung vorgesehen sei. Dies ergebe sich aber auch aus der Planbegründung. Danach solle durch den Bebauungsplan ausdrücklich der Bau von 51 Wohnhäusern als Einzel- und Doppelhäuser ermöglicht werden. In Ziffer 4.1 der Begründung sei ausgeführt, dass die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten, in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässigen Anlagen "dem angestrebten Gebietscharakter widersprächen". Ein allgemeines Wohngebiet habe die Antragsgegnerin offenbar nur festgesetzt, weil das eigentlich gewollte reine Wohngebiet nach Lage der Dinge unzulässig wäre. Ausweislich des Lärmkatasters der Antragsgegnerin betrage die Lärmbelastung im Plangebiet 58 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts. Für ein reines Wohngebiet weise die DIN 18005 Orientierungswerte von 50 dB(A) tags und 40/35 dB(A) nachts aus, die hier bei weitem überschritten würden, so dass eine abwägungsgerechte Festsetzung eines reinen Wohngebiets nicht möglich gewesen wäre. Selbst die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets erweise sich jedoch als abwägungsfehlerhaft. Auch die für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte würden um bis zu 5 dB(A) überschritten. Zwar könne eine solche Überschreitung abwägungsfehlerfrei sei. Dies setze jedoch voraus, dass dieser Umstand erkannt und hinreichend berücksichtigt worden sei. Daran fehle es hier. Die Antragsgegnerin habe sich lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Überschreitung nicht als gravierend anzusehen sei, ohne jedoch zu untersuchen, was eine Überschreitung von 5 dB(A) nachts tatsächlich bedeute. Auch die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Außenbauteile doch schalltechnische Eigenschaften aufwiesen, um das Schalldämmmaß einzuhalten, greife zu kurz, denn auch die DIN 18005 gehe davon aus, dass die zukünftige Bebauung einen bestimmten Schalldämmwert aufweise. Die Antragsgegnerin habe zudem nicht überprüft, ob eventuell aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien. Auch aus anderen Gründen sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Das Plangebiet nehme für das Stadtklima in B. eine besondere Funktion wahr. Es liege im Bereich einer Kaltluftschneise, die dazu beitrage, dass sich die Luft im B1. Talkessel über Nacht regenerieren und die vorhandenen Luftschadstoffe abtransportieren könne. Die bisher im Plangebiet vorhandene Freifläche mit ihrem Baumbestand halte die Luftmassen außerdem kühl und fördere die Luftfilterung. Wenn das Plangebiet nicht mehr als Freifläche zur Verfügung stünde, sondern bebaut würde, sei die Funktion der Durchlüftungsschneise gestört. Speziell der Stadtteil I. sei außerdem in besonderer Weise durch Luftschadstoffe belastet, weil er von den Autobahnen A 4 und A 544, der Bundesstraße B 264 und der Landstraße L 222 eingeschlossen und bei den vorherrschenden Süd-West-Winden auch die Schadstoffe aus der Innenstadt in Richtung I. transportiert würden. Von daher sei das Fortbestehen einer funktionierenden Luftschneise nicht nur für das Stadtklima insgesamt, sondern auch für den Stadtteil I. von besonderer Bedeutung. All dies ergebe sich aus einer in ihrem Auftrag erstellten "Klimatisch-lufthygienischen Bewertung der Planung ´Sportplatz I. ´" der Fa. T1. vom 25. November 2008. Obwohl auch die Antragsgegnerin im Jahre 2001 ein Gesamtstädtisches Klimagutachten habe erstellen lassen und daher wisse, dass in einem Talkessel Erkenntnisse über die Schadstoffbelastung und die Regeneration der Luft von großer Bedeutung sind, habe sie die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das Stadtklima bei der Abwägung unbeachtet gelassen. Auch der Fachbereich Umwelt der Verwaltung der Antragsgegnerin habe die klimatische Bedeutung des Plangebiets in einer Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 bestätigt. Messungen der Luftschadstoffbelastung im Plangebiet seien bisher nicht vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin habe zudem das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet nicht zutreffend prognostiziert. Die Zahl der täglich zu erwartenden Fahrzeugbewegungen von 1,5 pro Einwohner sei zu niedrig angesetzt. Was die Belastung des Bodens im Plangebiet mit Schadstoffen anbelange, habe die Antragsgegnerin zwar eine Gefährdungsabschätzung durch die Gesellschaft für Baustoffüberwachung und geotechnischen Umweltschutz erstellen lassen. Diese sei in Bezug auf den Prüfwert für Arsen jedoch nicht plausibel. Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt und damit unwirksam. In dieser Festsetzung werde Bezug genommen auf den "Bereich der Wohngärten". Im Bebauungsplan seien jedoch keine Wohngärten ausgewiesen. Auch sonst sei nicht zu ermitteln, welche Bereiche damit in welchem Umfang in Bezug genommen seien. Auch Ziffer 8.5 der textlichen Festsetzungen sei unwirksam. In dieser Festsetzung werde bestimmt, welche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandflächen heranzuziehen sei. Für eine derartige Festlegung fehle es der Antragsgegnerin indes an der nötigen Regelungsbefugnis. Der untere Bezugspunkt für die anzusetzende Geländeoberfläche sei abschließend in § 6 Abs. 4 Satz 2 und 5 BauO NRW geregelt. Zwar könne die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 3 BauGB die Höhenlage festsetzen und damit die Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 BauO NRW beeinflussen. Dies werde durch die vorliegende Festsetzung jedoch nicht erreicht. Auch könne die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen festlegen. Von dieser Ermächtigung habe die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern weitergehende Regelungen getroffen. Diese weitergehenden Regelungen stünden mit § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht in Einklang. Ziff. 8.5 der textlichen Festsetzungen stelle uneingeschränkt darauf ab, dass im Falle einer Abgrabung oder Aufschüttung das neu erreichte Geländeniveau als Grundlage für die Bemessung der Abstandfläche herangezogen werden müsse. Nach § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW müsse hingegen differenziert werden, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Abgrabung handele. Im Falle einer unselbständigen Abgrabung bleibe diese für die Ermittlung der Wandhöhe außer Betracht. Auch der weitergehende Teil der textlichen Festsetzung Nr 8.5 sei unwirksam. Für die Bemessung des zulässigen Umfangs der Auffüllung bzw. der Abgrabung werde Bezug auf die vorgesehenen Profilhöhen genommen. Was damit gemeint sei, sei unklar, so dass die Festsetzung diesbezüglich unbestimmt sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 901 "L.----straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Grundsätzlich bleibe es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstelle, ändere oder aufhebe; maßgeblich seien ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Hier sei es in erster Linie darum gegangen, der gesteigerten Nachfrage nach Bauflächen für Einfamilienhäuser für Familien mit Kindern Rechnung zu tragen. Der im Plangebiet vorhandene Sportplatz sei wegen immer wieder auftretender Feuchtigkeitsprobleme und der Lärmimmissionen durch den Spielbetrieb an diesem Standort ohnehin problematisch gewesen. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets stelle auch keinen "Etikettenschwindel" dar. Trotz der unter Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen entspreche der Katalog der im Plangebiet zulässigen Nutzungen nicht – wie die Antragstellerin meine – dem eines reinen Wohngebiets. So seien der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe im Plangebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig, ohne dass sie sich – wie in reinen Wohngebieten – auf die Deckung des täglichen Bedarfs beschränken müssten. Auch die im Plangebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke seien hier – anders als in reinen Wohngebieten – nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssten. Diesen Nutzungskatalog, der über das in einem reinen Wohngebiet Zulässige hinausgehe, habe sie, die Antragsgegnerin, bewusst gewählt. Sie habe durchaus auch andere bauliche Nutzungen als Wohnnutzungen zulassen wollen, dies aber nur in einem mit der angestrebten Wohnqualität noch städtebaulich erwünschten Ausmaß. Die in Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossenen Nutzungen wären in das kleinteilig strukturierte Plangebiet gestalterisch und funktional nicht zu integrieren gewesen und hätten dem angestrebten Gebietscharakter widersprochen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet ohnehin nur gradueller und nicht prinzipieller Art sei. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Ihr, der Antragsgegnerin, sei bewusst gewesen, dass das Plangebiet bereits Belastungen durch Verkehrslärm ausgesetzt sei. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete würden hier tags um ca. 3 dB(A) und nachts um ca. 5 dB(A) überschritten. Die Werte der DIN 18005 seien jedoch nur eine Orientierungshilfe. Die Einhaltung dieser Werte sei nach den Ausführungen im Beiblatt 1 dieser DIN "wünschenswert", aber nicht zwingend. Die Grenze des Zumutbaren sei stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. So könne auch eine Überschreitung um etwa 5 bis 10 dB(A) durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Hier sei zu berücksichtigen, dass es idyllische, unberührte Lagen in einer Stadt ohnehin in der Realität kaum noch gebe. In dicht besiedelten Städten wie B. kämen als Baugebiete in der Regel nur Flächen in Betracht, die – wie hier - durch Verkehrslärm vorbelastet seien. Gleichzeitig bestehe aber ein nachhaltiges Interesse, eine Abwanderung der Einwohner in ruhigere, ländliche Nachbargemeinden zu verhindern. Die hier beabsichtigte Nachverdichtung entspreche im Übrigen auch dem Planungsgrundsatz des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden solle. Es sei auch nicht so, dass bei einer Überschreitung der Orientierungswerte zwingend Lärmvorsorgemaßnahmen ergriffen werden müssten. Sie, die Antragsgegnerin, habe bei der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als nicht so gravierend angesehen, dass Lärmschutzmaßnahmen erforderlich würden. Bereits die am Bau verwendeten Außenbauteile, die der Wärmeschutzverordnung entsprächen, wiesen die notwendigen schalltechnischen Eigenschaften auf, um das erforderliche Schalldämmmaß einzuhalten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 hätten allenfalls dann eingehalten werden können, wenn rund um das Plangebiet Schallschutzwände oder –wälle errichtet würden. Dies würde jedoch das Baugebiet wie ein Ghetto hermetisch von der Umgebungsbebauung abschotten, was nicht wünschenswert sei. Auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen lokalklimatischen Verhältnisse sei der Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerhaft. Das Plangebiet habe keine besondere klimatisch-lufthygienische Bedeutung. Im Zuge der Erstellung des gesamtstädtischen Klimagutachtens im Jahre 2000 seien auch im Bereich des Plangebiets Untersuchungen angestellt worden. Hierbei habe sich gezeigt, dass die dort vermuteten Kaltluftabflüsse in Richtung Ortskern I. nur in abgeschwächter Form und in schmaler räumlicher Breite nachgewiesen werden konnten. Die von der Antragstellerin angeführte besondere stadtklimatische Bedeutung des Plangebiets für ganz I. und vor allem für das gesamte Stadtklima seien bei den Messungen in der vermuteten Wirkungsintensität nicht bestätigt worden. Bei näherer Betrachtung sei nämlich festzustellen, dass oberhalb des Plangebiets zwar eine recht lockere Bebauungsstruktur, aber eine intensive Durchgrünung mit überwiegend dichten Gehölzen vorhanden sei. Daher könne die auf den höher gelegenen Freiflächen von I. gebildete Kaltluft nur in geringem Maß in die unterhalb liegenden bebauten Bereiche eindringen. Eine positive klimatische Wirkung lasse sich im Übrigen allenfalls für die unterhalb des Plangebiets liegende Wohnsiedlungszone bis an den Rand des Ortskerns von I. feststellen. Eine besondere klimatische Bedeutung für den gesamten Stadtteil I. oder gar für das gesamte Stadtgebiet von B. lasse sich hingegen nicht bestätigen. Von daher bestünden inhaltliche Bedenken gegen das von der Antragstellerin präsentierte Sachverständigengutachten. Ungeachtet dessen sei es jedenfalls nicht so, dass die klimatischen Auswirkungen einer Bebauung des Plangebiets den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zuwiderliefen. Nur in einem solchen Fall aber könnten Klimanachteile zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. Unterhalb dieser Schwelle seien die örtlichen Klimabezüge einer Planung lediglich als allgemeiner öffentlicher umweltbezogener Belang in die Abwägung einzustellen, wo sie jedoch anderen städtebaulichen Belangen gegenüber keine Priorität hätten. Im Übrigen sei es aber auch stadtklimatisch grundsätzlich sinnvoll, die bauliche Entwicklung an den Siedlungsgrenzen möglichst einzuschränken und eher eine Innenentwicklung zuzulassen. Ziff. 8.5 der textlichen Festsetzungen sei nicht zu beanstanden. Insbesondere fehle es ihr, der Antragsgegnerin, insoweit nicht an der nötigen Regelungsbefugnis. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 BauO NRW folge, dass die Gemeinde abstandsrelevante Vorgaben bei der Festlegung der Geländeoberfläche in den Bebauungsplan aufnehmen könne. Die in Ziffer 8.5 der textlichen Festsetzungen enthaltenen Festlegungen zur maßgeblichen Geländeoberfläche verstießen auch nicht gegen § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW. Die von der Antragstellerin angesprochene Differenzierung zwischen selbständiger und unselbständiger Abgrabung sei nur erforderlich, wenn es um die Ermittlung der natürlichen Geländeoberfläche gehe, nicht jedoch dann, wenn – wie hier – die maßgebliche Geländeoberfläche im Bebauungsplan festgelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin kann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu werden. Ihr Grundstück liegt unmittelbar gegenüber der Einmündung der geplanten Nord-Süd-Erschließungsstraße in den M.-----weg . Sie kann daher darauf verweisen, dass es planbedingt zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Bereich ihres Grundstücks und damit einhergehend zu verstärkten Verkehrslärmimmissionen auf ihrem Grundstück kommen wird. Das Interesse von Anwohnern, vor - planbedingt - erhöhten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben, gehört zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. In die Abwägung braucht das Lärmschutzinteresse nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn es nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der zusätzliche Verkehrslärm als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 m.w.N.. Das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme kann selbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 m.w.N. (dort unzutreffend als Beschluss vom 18. Februar 1994 bezeichnet). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägungsrelevanz des Lärmschutzinteresses der Antragstellerin hier zu bejahen. Dass infolge einer Umsetzung des strittigen Bebauungsplans der Verkehr vor dem Grundstück der Antragstellerin zunehmen wird, steht außer Zweifel. Selbst nach der von der Antragsgegnerin erstellten Verkehrsprognose vom 11. Februar 2005, die von der Antragstellerin in Zweifel gezogen wird, ist von täglich 312 Pkw-Fahrten allein der Bewohner des Baugebiets auszugehen; hinzu kommt der Verkehr der Besucher und der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Auch wenn ein Teil dieses Verkehrs über die L.----straße abgewickelt würde und der M.-----weg schon verkehrlich erheblich vorbelastet wäre, kann jedenfalls in Anbetracht der Lage des Grundstücks der Antragstellerin direkt gegenüber der Einmündung der Nord-Süd-Erschließungsstraße in den M.-----weg nicht ausgeschlossen werden, dass das dort zu verzeichnende zusätzliche Verkehrsaufkommen Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin haben wird, die über das in der Abwägung von vornherein Vernachlässigbare hinausgehen. Der Normenkontrollantrag ist aber im Wesentlichen unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufstellen, denn er dient mit der auf seiner Grundlage ermöglichten Nachverdichtung baulicher Nutzung der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Planung fehlt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB setzt mithin voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der Gemeinde umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgeblich sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N.. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung gerecht. Sie ist nach der Planbegründung maßgeblich darauf zurückzuführen, dass in B. eine gesteigerte Nachfrage von Familien mit Kindern nach Bauflächen für den Eigenheimbau bestehe. Abgesehen davon – so die Planbegründung weiter - sei der bisher im Plangebiet befindliche Sportplatz wegen immer wieder auftretender Vernässung und auch wegen der von ihm ausgehenden Immissionen nicht standortgerecht gewesen. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime Planziele, die die strittige Planung hinreichend städtebaulich rechtfertigen. Es kann auch nicht von einem "Etikettenschwindel" im Hinblick auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Plangebiet - allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO - die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat zwar unter Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen den Zulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO dahin modifiziert, dass in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung durch Anlagen für sportliche Zwecke und die nach § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen Nutzungen in seiner Zielsetzung jedoch nicht - wie die Antragstellerin meint - einem reinen Wohngebiet. In den hier festgesetzten allgemeinen Wohngebieten sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, während § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in reinen Wohngebieten nur Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unter Beschränkung darauf ausnahmsweise zulässt, dass sie zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Auch die zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sind hier - anders in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssen. Anlagen für soziale Zwecke sind generell und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Trotz der Beschränkungen geht der Katalog der zulässigen Nutzungen also immer noch deutlich über das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO Zulässige hinaus. Der Vortrag der Antragstellerin, dass hier die Festsetzung allgemeiner (statt reiner) Wohngebiete nur erfolgt wäre, um die Schutzwürdigkeit der künftigen Bewohner des Gebiets gegenüber Immissionen aus Bereichen außerhalb des Baugebiets herabzusetzen, greift nicht durch. Es wäre keineswegs abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin auch deswegen allgemeine (statt reiner) Wohngebiete festgesetzt hätte, um eine noch größere Diskrepanz zwischen den für Wohngebiete geltenden Orientierungswerten der DIN 18005 und den schon gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnissen im Plangebiet zu vermeiden. Schließlich ist nicht etwa erklärtes Ziel der Planung, den Bewohnern des Gebietes eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern in Ansehung eines bestehenden Bedarfs an Wohnraum innerhalb der Stadt in nennenswertem Umfang Wohnbauflächen auszuweisen. Dabei ist auch nicht ersichtlich, dass die in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten neben der Wohnnutzung noch zulässigen Nutzungen von der Antragsgegnerin in Wirklichkeit hätten ausgeschlossen werden sollen. Insbesondere schließen auch die zeichnerischen Festsetzungen die Verwirklichung solcher Vorhaben nicht etwa von vornherein aus. Vgl. zu einem solchen Fall, ein Dorfgebiet betreffend, BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07 -, BauR 2009, 1417. In der Planbegründung wird zwar auf die mögliche Errichtung von 51 Wohnhäusern und an anderer Stelle auf den "angestrebten Gebietscharakter" verwiesen, dem die in Nr. 1.2 und 1.3 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossenen Nutzungen widersprächen; gleichwohl wird der Antragsgegnerin bewusst gewesen und von ihr billigend in Kauf genommen worden sein, dass auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen, soweit sie nicht ausgeschlossen sind, zu genehmigen sein werden. Dabei kommt hinzu, dass der Unterschied zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet ohnehin nur gradueller und nicht prinzipieller Art ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 -, ZfBR 2009, 676, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1, und OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 D 89.06.NE -. Die Planungsentscheidung ist auch frei von Abwägungsfehlern. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wird nach ständiger Rechtsprechung zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Diesen Anforderungen wird die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes gerecht. Die Antragsgegnerin hat – wie aus der Planbegründung, Seite 12, zu ersehen ist - erkannt, dass das Plangebiet bereits bestehenden Belastungen durch Verkehrslärm, insbesondere der Autobahnen A 4 und A 544, ausgesetzt ist, so dass sich die Frage stellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene Bereich überhaupt als ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Unter Zugrundelegung des Lärmkatasters der Stadt B. ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet bei 58 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts liegen. Damit übersteigen sie um 3 dB(A) bzw. 5 dB(A) die gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete geltenden Orientierungswerte von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts (der Orientierungswert von 40 dB(A) nachts gilt nur für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren Betrieben). Diese schalltechnischen Orientierungswerte sind indes keine rechtlich bindenden Vorgaben, bei deren Überschreiten gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zwangsläufig nicht mehr gewahrt sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt 1 zur DIN 18005 lediglich "wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen". Dementsprechend können die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen sachgerechter Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden; von ihnen darf durchaus abgewichen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 89/06.NE - und Urteil vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -. Gerade eine Überschreitung der Orientierungswerte um bis zu 5 dB(A) - wie im vorliegenden Fall - kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Von dem ihr zustehenden Abwägungsspielraum, gewisse Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 als hinnehmbar zu werten, hat die Antragsgegnerin bei der hier strittigen Planungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. In der Planbegründung hat sie ausgeführt, sie habe die Überschreitung als "nicht so gravierend angesehen, dass Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden". Daraus folgt, dass sie die Überschreitung erst recht nicht als so gravierend angesehen hat, dass sie in Abwägung mit den übrigen Belangen der Planung insgesamt entgegensteht. Im gerichtlichen Verfahren hat sie hierzu ergänzend vorgetragen, dass im B1. Stadtgebiet "idyllische, unberührte" Lagen ohne Lärmvorbelastung kaum noch für Bauzwecke zur Verfügung stünden, andererseits aber bauwillige Familien mit Kindern in der Stadt gehalten werden sollten und nach § 1a Abs. 2 BauGB ohnehin bei der Ausweisung von Bauland die Möglichkeiten der Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung auszuschöpfen seien. Die Planbegründung enthält - was die Lärmbelastung in den Innenwohnbereichen und damit insbesondere auch die Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 für die Nacht anbelangt - außerdem den zutreffenden Hinweis, dass bei der Verwendung von lärmdämmenden Außenbauteilen die Lärmimmissionen weiter minimiert werden könnten. Zwar hat die Antragsgegnerin derartige passive Lärmschutzmaßnahmen (beispielsweise durch Vorgabe bestimmter Lärmdämmwerte der Außenbauteile) in dem Bebauungsplan nicht festgesetzt. Stattdessen hat sie in der Planbegründung darauf verwiesen, dass Außenbauteile, die der bindenden Wärmeschutzverordnung entsprächen, automatisch auch die notwendigen schalltechnischen Eigenschaften aufwiesen, um das hier zu fordernde Schalldämmmaß einzuhalten. Dies ist nicht zu beanstanden. Der im Plangebiet nachts herrschende Lärmpegel von 50 dB(A) gehört nach Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) - MBl NRW 1990, S. 1348 – zum Lärmpegelbereich I. Das ist der niedrigste der dort aufgeführten Lärmpegelbereiche. Die Aufenthaltsräume von Wohnungen müssen in diesem Lärmpegelbereich Außenbauteile mit einem Schalldämmmaß von 30 dB aufweisen. Die Antragsgegnerin konnte, ohne dass er hierzu vertiefter Erwägungen bedurfte, davon ausgehen, dass Außenbauteile, die der Wärmeschutzverordnung (heute: Energieeinsparverordnung) entsprechen, auch über dieses Schalldämmmaß verfügen, so dass bei geschlossenen Fenstern der nach der DIN 4109 notwendige Schallschutz im Rauminnern auch ohne zusätzliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes gewährleistet ist. So für einen Fall, in dem der Orientierungswert der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) überschritten wurde: OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D 232/98.NE -. Aber auch bei gekippten Fenstern wird typischerweise ein Schalldämmmaß von noch 15 dB(A) erreicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4.05 -, BRS 70 Nr. 27, auch juris (dort Rn. 27 m.w.N.); bei der Energieeinsparverordnung entsprechenden Fenstern wird möglicherweise ein noch höherer Wert erzielt. Bei einem nächtlichen Lärmpegel von 50 dB(A) im Plangebiet wäre also auch bei gekippten Fenstern innerhalb der Häuser mit einer Lärmbelastung von allenfalls 35 dB(A) zu rechnen. Dies ist ein Wert, der ohne weiteres als zumutbar angesehen werden kann. Vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4.05 -, a.a.O. (bei juris Rn. 34). Auch auf aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wänden oder Wällen durfte die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund verzichten. Derartige Maßnahmen aktiven Schallschutzes hätten zudem, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend ausführt, eine städtebaulich nicht wünschenswerte "Ghetto-Situation" herbeigeführt, die auch mit der vorgesehenen Schaffung eines Grüngürtels rund um das Plangebiet nicht in Einklang zu bringen gewesen wäre. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2001 – 7a D 182/98.NE, juris. Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin die durch die Bebauung im Plangebiet hinzutretenden Verkehrslärmimmissionen nicht oder unzureichend gewürdigt hätte. Die entsprechenden Bedenken der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren als haltlos zurückgewiesen, weil es hierfür keine Datengrundlagen bzw. andere fachliche Beurteilungen gebe. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ermöglicht, wie sich aus der Planbegründung ergibt, die Errichtung von ca. 51 Einfamilienhäusern. In ihrer "Prognose für Verkehrserzeugung" vom 11. Februar 2005 ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass in dem Baugebiet insgesamt 208 Personen (ca. 4 Personen pro Haus) wohnen werden. Dies ist nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht beanstandet. Was die Antragstellerin beanstandet, ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass je Einwohner (nur) 1,5 Pkw-Fahrten pro Tag anzusetzen seien. Diese Annahme, bei der sich die Antragsgegnerin auf eine "Haushaltsbefragung Sozialdata" zum Mobilitätsverhalten in B. gestützt hat, ist indes nachvollziehbar. Nach den "Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006, Rn. 3.2., die als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ist von Folgendem auszugehen: Das Verkehrsaufkommen von Wohngebieten ist im Wesentlichen Bewohnerverkehr. Die Wegezahl aller Bewohner ergibt sich aus der Einwohnerzahl, multipliziert mit deren spezifischer Wegehäufigkeit. Diese liegt in Neubaugebieten – wie hier – bei 3,5 bis 4,0 Wegen pro Werktag (Rn. 3.2.2). Hieraus ergeben sich im vorliegenden Fall bei angenommenen 208 Einwohnern (multipliziert mit 3,8) rund 790 Wege. Dieser Wert ist um 10 % bis 15 % zu mindern um Wege, die weder Quelle noch Ziel im Gebiet haben (Rn. 3.2.6). Nach diesem Abzug (12 %) ergeben sich 695 Wege. Der Anteil an nicht motorisierten Wegen beträgt in Wohngebieten im Allgemeinen zwischen 30 % und 40 % (Rn. 3.2.5). Hier verbleiben danach bei angenommenen 695 Wegen (abzüglich 35 %) 452 Wege. In Großstädten beträgt der ÖPNV-Anteil im Mittel 20 % (Rn. 3.2.5). Im vorliegenden Fall ergibt das bei angenommenen 452 motorisierten Wegen 90 Wege. Diese abgezogen, verbleiben 362 Pkw-Wege. Für die Umrechnung in tatsächliche Pkw-Fahrten sind die Pkw-Wege durch den Besetzungsgrad zu dividieren (Rn. 3.2.7), der in Deutschland im Mittel bei 1,4 Personen/Pkw beträgt. Dies ergibt, ausgehend von 362 Pkw-Wegen, 258 Pkw-Fahrten. Hinzuzurechnen ist der Besucherverkehr mit bis zu 5 % der Gesamtwege (Rn. 3.2.4), hier also 5 % von 790, d.h. 40 Wege. Zu 258 Pkw-Fahrten hinzugezählt macht das 298 Pkw-Fahrten. Hinzuzuzählen ist weiter der Wirtschaftsverkehr mit ca. 0,10 Kfz-Fahrten je Einwohner (Rn. 3.2.8), hier also bei 208 Einwohnern weitere 21 Fahrten. In der Summe ergeben sich bei dieser Berechnung 319 Pkw-Fahrten pro Tag. Die Antragsgegnerin war - im Vergleich - zu 312 Pkw-Fahrten pro Tag gekommen. Die Antragsgegnerin ist weiter davon ausgegangen, dass eine exakte Aufteilung der ermittelten Pkw-Fahrten auf beide Anbindungen (L.----straße und M.-----weg ) nicht möglich sei, so dass sie in der Prognose für Verkehrserzeugung von einer Verteilung im Verhältnis 50:50 ausgegangen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus den dem Senat vorliegenden Kartenmaterial, insbesondere dem B1. Stadtplan, ist nicht ersichtlich, dass eine dieser Straße eine wesentlich bedeutendere Stellung im Straßennetz hätte als die andere. Auch die Antragstellerin trägt hierzu nichts vor. Die Antragstellerin hätte hiernach an ihrem Grundstück eine Zusatzbelastung an Verkehrslärm in einer Größenordnung von täglich 156 Pkw-Fahrten zu gewärtigen. Davon konzentrieren sich nach der Verkehrsprognose der Antragsgegnerin rund ein Drittel allein auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr und 17.00 bis 18.00 Uhr. Zu der Verkehrsbelastung, der der M.-----weg und auch die L.----straße derzeit schon ausgesetzt sind, hatte die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren vorgetragen, der M.-----weg werde als Hauptverbindungsweg zum Stadtzentrum und zu den Autobahnen benutzt; Freizeitsuchende benutzten ihn auf dem Weg zum Naherholungsgebiet I1. ; Lehrer der M1. parkten dort ihre Fahrzeuge; zudem werde der M.-----weg von Schülern als Schulweg und von Pendlern als Weg zur Bushaltestelle benutzt. Die Antragsgegnerin selbst hat zur Vorbelastung des Lindenwegs – soweit ersichtlich - keine Untersuchungen angestellt. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Es ist - wie ausgeführt - bekannt, dass das Plangebiet einer Lärmbelastung von 58 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterliegt. Unabhängig von dem Verkehrsgeschehen auf dem M.-----weg wird auf dem - direkt an das Plangebiet angrenzenden - Grundstück der Antragstellerin eine Lärmbelastung mindestens in ebendieser Höhe bestehen. In Anbetracht dieser schon bestehenden Lärmbelastung durfte die Antragsgegnerin sich auf die Erwägung stützen, die planbedingte Erhöhung des Verkehrs stelle "eine Erhöhung in einem verträglichen Rahmen" dar. Die an der Einmündung der Nord-Süd-Erschließungsstraße in den M.-----weg prognostizierte Erhöhung des Verkehrs zur Tagzeit um insgesamt etwa 156 Pkw fällt in Anbetracht der derzeit am Grundstück der Antragstellerin schon bestehenden Lärmbelastung von mindestens 58 dB(A) tags erkennbar nicht ins Gewicht. Dies mag durch folgenden, nur als Anhaltspunkt dienenden Vergleich verdeutlicht werden: Der Wert von 58 dB(A) entspricht etwa dem Lärm von 2.000 Kfz/24 h zur Tagzeit in einer Entfernung von 10 m von der Straßenmitte (das ist auch die Entfernung zwischen dem Haus der Antragstellerin und der Straßenmitte des M2.-----wegs ). Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl., Rn. 314. Ein zusätzlicher Pkw-Verkehr von 156 Kfz zur Tagzeit verursacht nur einen Bruchteil dieses Lärms und dürfte sich bei einer Vorbelastung von 58 dB(A) im dB(A)-Bereich nicht auswirken. Besonderheiten für den nächtlichen Verkehr lassen sich nicht feststellen. Eine nennenswerte Erhöhung ist auch hier – zumal vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung – nicht zu erwarten. Bei alledem ist auch zu bedenken, dass die Ruhezone des Grundstücks der Antragstellerin nach Lage der Akten nicht zur Straße, sondern nach Süden hin ausgerichtet ist. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin stadtklimatische Aspekte und Aspekte der Luftreinhaltung bei ihrer Abwägung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Die Antragsgegnerin hat, wie sich u.a. ihrer Erwiderung auf die von der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme entnehmen lässt, die Belange des Stadtklimas und der Luftreinhaltung gesehen, diese Belange aber - auch in Ansehung der Ergebnisse des Gesamtstädtischen Klimagutachtens - hinter den für die Planung sprechenden städtebaulichen Belangen zurückgestellt. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Im Gesamtstädtischen Klimagutachten heißt es zwar, dass im Stadtteil I. , weil dieser in Bezug auf die Hauptwindrichtung voll im Lee der Innenstadt liege, sich zudem innerhalb des Kaltluftsammelgebietes T2. befinde und durch gewerbliche Nutzung und starkes Verkehrsaufkommen ein hohes Emissionspotential aufweise, eine Absenkung des Emissionsniveaus und der Erhalt vorhandener Belüftungsfunktionen im Vordergrund stehen sollten; derzeit noch vorhandene Freiflächen mit nachgewiesenen bzw. vermuteten Belüftungsfunktionen (u.a. entlang der natürlichen Talansätze von I3. und X. bzw. entlang des Grünen Wegs) seien planungsrechtlich zu sichern (Gutachten S. 119, Kurzfassung S. 37). Zu den Gebieten, in denen "besonders abgesicherte und wirksame Kaltluftabflüsse mit Planungsrelevanz" nachgewiesen wurden (Gutachten S. 87 ff., Kurzfassung S. 17 f.), zählt das Plangebiet jedoch nicht. Rauchgasversuche für den Bereich I. -Nord/L.----straße haben zwar ergeben, dass wahrscheinlich Hangkaltluft aus dem Bereich I1. zumindest Teile des Siedlungsbereiches beeinflusst; eindeutige Hinweise auf erhebliche Kaltluftabflüsse in Form eines Kaltluftstroms haben sich jedoch nicht ergeben (Gutachten S. 71 und A 47). Von daher musste sich der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht aufdrängen, dass die im Plangebiet befindliche Freifläche für das Stadtklima und die Luftreinhaltung unverzichtbar ist. Der Planungsempfehlung des Fachbereichs Umwelt vom 15. Oktober 2007, mit Blick auf die Belange des Stadtklimas (dem Plangebiet werden in dieser Empfehlung ebenfalls nur schwache bis mäßige Kaltluftabflüsse attestiert) einen möglichst hohen nicht versiegelten Grünanteil (GRZ 0,3) vorzusehen, ist die Antragsgegnerin jedenfalls insoweit nachgekommen, als sie eine GRZ von 0,3 - 0,4 und mehrere Grünflächen festgesetzt hat. Der weiteren Empfehlung, die gehölzdominierte Hangfläche im nordöstlichen Bereich des Plangebiets zu erhalten, hat die Antragsgegnerin jedenfalls teilweise durch die Festsetzung von Pflanz- und Erhaltungsgeboten in diesem Bereich Rechnung getragen. Was den Aspekt der Luftreinhaltung anbelangt, hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die "Immissionsschutzgrenzwerte einschlägiger EU-Luftqualitätsrichtlinien" würden im oberen Ortsteil I. deutlich unterschritten. Aus dem Gesamtstädtischen Klimagutachten (Abbildung 7: Lufthygiene) ergibt sich in der Tat, dass Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen in dem hier in Rede stehenden Gebiet niedriger sind als etwa in der Innenstadt. Die Antragsgegnerin hat weiter ausgeführt, dass durch die Bebauung des Plangebiets nur eine überschaubare und keineswegs kritische Zusatzbelastung in Bezug auf Luftschadstoffe einträte. Dies ist angesichts der geringen Größe des Plangebiets und der darin vorgesehenen aufgelockerten Bebauung nachvollziehbar, auch wenn die Antragsgegnerin nicht der Empfehlung gefolgt ist, emissionsstarke Feststofffeuerungen (z.B. handbeschickte Kaminöfen) im Plangebiet auszuschließen. Nach alledem ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Belange des Stadtklimas und der Luftreinhaltung in den Augen der Antragsgegnerin ein solches Gewicht hätten haben müssen, dass ihre Zurückstellung hinter andere Belange als abwägungsfehlerhaft gewertet werden müsste. Dass die Antragsgegnerin Anlass gehabt hätte, vor dem Satzungsbeschluss ein spezielles, konkret auf das Plangebiet bezogenes Klimagutachten oder – was die Antragstellerin offenbar moniert - ein Gutachten über die Belastung des Plangebiets mit Luftschadstoffen einzuholen, ist in Anbetracht des bereits vorliegenden Gesamtstädtischen Klimagutachtens, das auch Aufschluss über die Situation im Plangebiet gab und gibt, nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte auch keinen Anlass, die Aussagen des Gesamtstädtischen Klimagutachtens, auf das sie sich bei der Abwägung maßgeblich gestützt hat, inhaltlich anzuzweifeln. Anhaltspunkte hierfür bietet auch nicht die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte "Klimatisch-lufthygienische Bewertung der Planung ´Sportplatz I. ´" vom 25. November 2008. Es besteht kein Widerspruch zwischen diesem Einzelgutachten und dem Gesamtstädtischen Klimagutachten. "Besonders abgesicherte und wirksame Kaltluftabflüsse mit Planungsrelevanz" werden für das Plangebiet auch hier – wie schon im Gesamtstädtischen Klimagutachten – nicht konstatiert. Vielmehr wird ausgeführt, dass das Plangebiet bereits ein "Gebiet mit flächenhaft ungünstigem Luftaustausch" sei. Das Plangebiet befinde sich in einer "Konfliktlage mit ihren negativen und positiven Effekten" (S. 52). Einerseits sei das Gebiet in seiner Randlage mit der Nähe zum Hang am I2. Kreuz und peripheren Kaltluftflächen begünstigt. Andererseits mache sich bereits eine Kombination negativer Faktoren bemerkbar, u.a. ein allgemein geminderter Luftaustausch in der Tallage. Wenn es in dem Einzelgutachten - noch deutlicher als in dem Gesamtstädtischen Klimagutachten - heißt, dass das Plangebiet aus stadtklimatischen Gründen möglichst von einer Bebauung freigehalten werden sollte, spricht dies nicht gegen die – auch auf andere Belange abstellende – Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Bebauung zuzulassen. Dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die Belastung des Bodens im Plangebiet mit Schadstoffen fehlerhaft behandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat diese Problematik gesehen und hierzu ein Gutachten erstellen lassen. Den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Messergebnisse hinsichtlich einzelner Parameter ist nicht weiter nachzugehen. Denn der Sportplatzunterbau und die Aschenbahn, die Träger der Schwermetallbelastung sind, werden vollständig entfernt (vgl. Nr. 4.8 der Planbegründung). Nicht zu beanstanden ist die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung Nr. 7. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der dort verwendete Begriff "Wohngärten" sei zu unbestimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist dieser Begriff in den textlichen Festsetzungen und auch sonst im Bebauungsplan nicht ausdrücklich definiert. Er ist jedoch Teil des normalen Sprachgebrauchs und meint Gärten, die Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks sind. Die Regelung, dass im Bereich dieser Gärten "aufgrund des fehlenden Mutterbodens" ein Bodenauftrag in mindestens 30 cm Stärke aufzubringen sei, ist hingegen auslegungsbedürftig. Denn außerhalb des Bereichs des früheren Sportplatzes, in dem Boden abgetragen wurde, dürfte auf den für Wohngärten vorgesehenen Flächen durchaus noch Mutterboden vorhanden sein. Bei einer an ihrem Sinn orientierten Auslegung ist diese Festsetzung jedoch so zu verstehen, dass in den Wohngärten ein Bodenauftrag (nur dann) aufzubringen ist, sofern dort Mutterboden nicht oder nur in geringerer Stärke als 30 cm vorhanden ist. Unwirksam ist jedoch die textliche Festsetzung Nr. 8.5. Für die in Satz 1 dieser Festsetzung getroffene Regelung ist eine Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich. Den in der Überschrift "9. Örtliche Bauvorschriften" angeführten Vorschriften - § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW – ist eine Ermächtigung zur Regelung der zulässigen Höhe bzw. Tiefe von Aufschüttungen bzw. Abgrabungen nicht zu entnehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB lässt zwar die Festsetzung von Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen zu; eine Flächenfestsetzung ist hier jedoch nicht erfolgt. Ob eine Aufschüttung bzw. Abgrabung der hier angesprochenen Größenordnung als bauliche Anlage Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung sein könnte (vgl. § 29 Abs. 1 BauGB), kann dahinstehen, denn Satz 1 trifft keine Festsetzung, die die Größe, Höhe oder Tiefe von Aufschüttungen oder Abgrabungen verbindlich festsetzt. Es wird vielmehr im Belieben der Eigentümer gelassen, überhaupt Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen. Lediglich Höchstgrenzen werden hierfür gezogen. Ist Satz 1 der textlichen Festsetzung danach unwirksam, muss dies auch für die Folgeregelung in Satz 2 gelten. Satz 3 der textlichen Festsetzung ist unwirksam, weil Profilhöhen, die als Bezugshöhe für Abgrabungen oder Aufschüttungen dienen könnten, im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind. Festgesetzt sind dort nur einzelne Höhenpunkte entlang der Erschließungsstraßen. Diese Höhenpunkte können aber wegen des unebenen, von West nach Ost sogar erheblich ansteigenden Geländes nicht als Bezugspunkte für auf den einzelnen Baugrundstücken vorzunehmende Aufschüttungen oder Abgrabungen dienen. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 8.5 macht den Bebauungsplan indes nicht insgesamt unwirksam. Auch ohne diese textliche Festsetzung schafft der Bebauungsplan eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Regelung beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.