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Beschluss

13a F 11/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1028.13A.F11.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten dieses Zwi-schenverfahrens einschließlich der außergericht¬li-chen Kosten der Beigeladenen zu 1).

Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten dieses Zwi-schenverfahrens einschließlich der außergericht¬li-chen Kosten der Beigeladenen zu 1). Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsteller wenden sich in der Hauptsache gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen bis nach Krefeld-Uerdingen durch die Beigeladene zu 1). Mit einem Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ergänzte die Antragsgegnerin den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 u. a. um ein Gutachten vom 22. September 2008, erstellt durch Prof. Dr. I. L. vom Ruhr-Forschungsinstitut für Innovations- und Strukturpolitik zur Frage der betriebs- und volkswirtschaftlichen Bedeutung der genannten Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung für den Bereich zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen. Die hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten an mehreren Stellen Schwärzungen, die die Antragsteller zu 1) und 2) nach erfolgter Akteneinsicht gerügt haben. Mit Erlass vom 24. Februar 2009 teilte die Beigeladene zu 2) als zuständige Aufsichtsbehörde mit, eine Vorlage der Unterlagen ohne die erfolgten Schwärzungen sei nicht geboten. Die Beigeladene zu 1) habe in einer Stellungnahme vom 2. Februar 2009 im Ergebnis nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den geschwärzten Daten um Eingaben handele, die für Wettbewerber bedeutsam seien oder sein könnten, so dass es sich dem Grunde nach um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Die Kernaussage des Gutachtens von Prof. Dr. L. vom 22. September 2008 bliebe auch ohne diese Angaben nachvollziehbar. Unter dem 12. März 2009 (Antragsteller zu 1) und 2)) und dem 19. März 2009 (Antragsteller zu 3) und 4)) haben die Antragsteller Anträge gem. § 99 Abs. 2 VwGO gestellt mit dem Begehren, zu entscheiden, ob die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Verwaltungsvorgänge ohne die geschwärzten Passagen rechtmäßig ist. Mit Beschluss vom 26. März 2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand offen sei, ob die Kenntnis der Kammer vom vollständigen – ungeschwärzten – Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Bl. 16, 17, 25, 26, 32 sowie Bl. 82 und 83 der Beiakten Heft 12) zur Entscheidung über die Anfechtungsklage der Antragsteller erforderlich oder entbehrlich sei. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Sache dem Fachsenat zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgelegt. Die Antragsteller sind der Auffassung, eine mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Mai 2008 vorgenommene Aktenanforderung reiche aus zur förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit durch das Gericht in der Hauptsache. Es komme nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht seine Auffassung zur Entscheidungserheblichkeit von Tatsachen zu einem späteren Zeitpunkt geändert habe. Aber selbst wenn die Frage der Entscheidungserheblichkeit offen sei, genüge dies, um die Voraussetzungen für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erfüllen. Im Übrigen sei der Antrag auch begründet. Andere geeignete Beweise stünden nicht zur Verfügung. Es sei nicht erkennbar, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, die der Geheimhaltung bedürften. Die Beigeladene zu 1) führt aus, die zu fordernde förmliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der streitgegenständlichen Schwärzungen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Eine derartige Feststellung sei der Aktenanforderung durch das Verwaltungsgericht nicht zu entnehmen. Im Übrigen reiche es nicht aus, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit als offen bezeichne. II. Der Antrag der Antragsteller nach § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Für die Entscheidung im Zwischenverfahren ist nicht das Gericht der Hauptsache, sondern ein besonderer Spruchkörper, nämlich der nach § 189 VwGO eingerichtete Fachsenat zuständig. Dieser entscheidet gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist. Eine weitergehende Entscheidungszuständigkeit steht ihm nicht zu. Der Antrag von Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit bejaht hat. Denn für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Urkunden oder Akten muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll. Dazu bedarf es gem. § 98 VwGO i.V.m § 358 ZPO grundsätzlich eines Beweisbeschlusses des Gerichts der Hauptsache, mit dem das Gericht unter Angabe des Beweisthemas förmlich verlautbart, dass es diese Tatsachen als erheblich ansieht, oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Gerichts, die für das weitere Verfahren Klarheit über seine Auffassung zur Erheblichkeit des Akteninhalts schafft, vgl. BVerwG, zuletzt Beschluss vom 31. August 2009 – 20 F 10.08 , in: juris, m.w.N. zur Entwicklung der Rechtsprechung Nichts anderes ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. September 2008 (- AN 11 K 08.01161 -, in: juris) zu entnehmen. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Entscheidungserheblichkeit der dort in Rede stehenden Verfahrensakten vielmehr positiv festgestellt. Zwar hat es die Annahme der Entscheidungserheblichkeit bereits daraus hergeleitet, dass nach seiner Auffassung bestimmte Tatsachen für die spätere Entscheidung von rechtlicher Bedeutung sein konnten, ohne dass schon abzusehen war, ob und in welcher Hinsicht dies dann auch der Fall sein würde. Auf die Frage des Erfordernisses einer förmlichen Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit hat diese Begründung keinen Einfluss, mag sie zutreffen oder nicht. An einer förmlichen Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit der hier in Rede stehenden geschwärzten Stellen in den Verwaltungsvorgängen in Form eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen Äußerung fehlt es hier. Im Beschluss vom 26. März 2009 hat das Verwaltungsgericht vielmehr festgestellt, dass es nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand offen sei, ob die Kenntnis der Kammer vom vollständigen – ungeschwärzten – Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zur Entscheidung über die Anfechtungsklage der Antragsteller erforderlich oder entbehrlich sei. Eine förmliche Äußerung des Verwaltungsgerichts, mit der es die Entscheidungserheblichkeit bejaht hätte, ist auch nicht in der früheren Aktenanforderung zu sehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. Mai 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, das Gericht jeweils zum Monatsende – beginnend mit dem 30. Juni 2008 – über den aktuellen Stand des Verwaltungsverfahrens (zwecks Weiterleitung an die anderen Beteiligten in fünffacher Ausfertigung) zu unterrichten und der Kammer bis zum 15. Oktober 2008 (Eingang bei Gericht) das Ergebnis sowie die vollständigen Vorgänge des "Verfahrens zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses" vorzulegen. Dahinstehen kann, ob angesichts des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 zur Frage der Entscheidungserheblichkeit überhaupt noch ein Rückgriff auf die zuvor erfolgte Aktenanforderung in Betracht kommt und nicht vielmehr auf die aktuelle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abzustellen ist. Letzteres dürfte insbesondere dann gelten, wenn, wie hier, der Sachverhalt von fortlaufenden Änderungen und/oder Ergänzungen geprägt ist, was für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein kann. Denn eine eindeutige Aussage, der gesamte Inhalt der Verwaltungsakten sei auch entscheidungserheblich, lässt sich der Verfügung vom 26. Mai 2008 nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang vermögen sich die Antragsteller auch nicht auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20. August 2004 (- 13a D 80/03 -, in: juris) zu berufen. Zwar hat der Senat in diesem Beschluss in einer Bitte des Verwaltungsgerichts um Vorlage der Verwaltungsvorgänge die erforderliche Verlautbarung zur Entscheidungserheblichkeit gesehen, jedoch im dortigen Einzelfall eine über die rein routinemäßige Anforderung hinausgehende Bedeutung betont. Dem lag zugrunde, dass nach der dortigen Fallkonstellation der Umfang und die Bestimmung für das Gerichtsverfahren notwendiger Beiladungen den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen waren. Eine derartige für das Gerichtsverfahren zwingende Folge ist mit der Aufforderung zur Aktenübersendung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht verbunden. Zudem erscheint es zweifelhaft, ob nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein formelhafter Beschluss, in dem schlicht darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage der streitigen Verwaltungsvorgänge als entscheidungserheblich angesehen wird, ebensowenig wie eine allgemein gehaltene Abgabeverfügung oder sie begleitende Äußerungen ausreichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 20 F 10.08 , a.a.O., m. w. N., weiterhin auf einer Aufforderung zur Aktenübersendung als förmliche Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit abgestellt werden kann. Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass ausnahmsweise ein Beweisbeschluss oder eine förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache zur Klärung der rechtlichen Erheblichkeit des Akteninhalts für die Entscheidung des Rechtsstreits entbehrlich sind, etwa weil die zurückgehaltenen/geschwärzten Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind, vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 20 F 3.08 , in: juris. Seine Auffassung, die Frage der Entscheidungserheblichkeit sei offen, hat das Verwaltungsgericht damit begründet, das Hauptsacheverfahren stehe ziemlich am Anfang. Es sei noch nicht einmal ansatzweise ausgeschrieben. Es fehle bislang jegliche – über die Schwärzungs- und Aktenumfangsfrage hinausgehend – inhaltliche Stellungnahmen der Klägerseite. Erst im weiteren Verfahrensablauf seien – aufgrund schriftsätzlicher Überlegungen der Kläger, auch in Gestalt von Beweisanträgen oder unter Beifügung von Gegengutachten – Erkenntnisse zu erwarten. Eine – vom Vorbringen der Klägerseite unabhängige – Vorabwürdigung der Verwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. L. halte die Kammer nicht für angezeigt, zumal dessen grundsätzliche Relevanz für die instanzbeendende Entscheidung noch gar nicht zweifelsfrei feststehe. Dies gelte umso mehr, als der Streitgegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens erst in den letzten Wochen durch Einbeziehung der Änderungsbescheide von Februar und März 2009 eine Erweiterung erfahren habe. Dass dennoch, abweichend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Entscheidungserheblichkeit zweifelsfrei feststehen könnte, ist weder dem Vorbringen der Beteiligten noch dem Sachverhalt im Übrigen zu entnehmen. Die Annahme der Entscheidungserheblichkeit folgt auch nicht zwingend daraus, dass es entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts offen ist, ob und in welcher Hinsicht die hier in Rede stehenden Tatsachen für die spätere Entscheidung von Bedeutung sein könnten, so aber VG Ansbach, Beschluss vom 29. September 2008 – AM 11 K 08.01161 -, a.a.O. Sinn und Zweck einer förmlichen Verlautbarung über die Entscheidungserheblichkeit ist es zu gewährleisten, dass die oberste Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO eintreten kann. Die oberste Aufsichtsbehörde ist wegen Art. 19 Abs. 4 GG in besonderem Maße gefordert, die sich im Verfahren der Hauptsache gegenüberstehenden Rechtspositionen der Beteiligten in ihre Ermessensabwägungen einzustellen. Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO wird ihr die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor den Interessen an der Geheimhaltung zu geben. Dazu ist es unerlässlich, dass die Entscheidungserheblichkeit der (vollständigen) Aktenvorlagen förmlich feststeht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 20 F 5.08 , in: juris, und damit eindeutig beantwortet ist. Nur auf der Grundlage einer solchen Feststellung kann die oberste Aufsichtsbehörde die ihr auferlegte besondere Ermessensabwägung auf rechtlich gesicherter Grundlage durchführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) kommt mangels eigener formeller Antragstellung nicht in Betracht. Die Festsetzung des Streitwertes für dieses Zwischenverfahren folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.