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Beschluss

19 B 1530/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1028.19B1530.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Be¬schwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor ist den Beteiligten vorab zu übermitteln.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Be¬schwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschlusstenor ist den Beteiligten vorab zu übermitteln. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller dargelegt hat. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. 10. 2009 stattzugeben, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller für den 28. und 29. 10. 2009 vom Unterricht ausgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (in der Beschwerdebegründung unzutreffend als "Streitgegenstand" bezeichnet) auch sein von der Antragsgegnerin angeführtes, dem in Rede stehenden Vorfall vom 16. 9. 2009 vorangegangenes schulisches Verhalten und dessen Bewer-tung als Verstöße gegen die Schulordnung oder als Verfehlungen. Zuzugeben ist ihm, dass die angefochtene Schulordnungsmaßnahme "wegen seines Ausspruchs vom 16. 9. 2009" ergangen ist und sich die Pflichtverletzung, auf die als Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW die Antragsgegnerin die strittige Ordnungsmaßnahme vom 5. 10. 2009 gestützt hat, auf diesen Vorfall beschränkt. Dies ergibt sich hinreichend eindeutig aus der Begründung der Ordnungsmaßnahme vom 5. 10. 2009 in Verbindung mit dem Anhörungsschreiben vom 25. 9. 2009. Die Begründung vom 5. 10. 2009 führt konkret den "Vorfall" an, zu dem der Antragsteller und seine Eltern angehört worden seien. Dieser Vorfall ist im Anhörungsschreiben im Detail wiedergegeben, mehrfache pädagogische Gespräche hätten nicht zu einer Verhaltensänderung geführt; "deshalb" sei beabsichtigt, schulische Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Beschränkung der tatbestandlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf das konkrete Fehlverhalten vom 16. 9. 2009 bedeutet indes nicht, dass schulisches Vorverhalten auszublenden ist. Das bisherige schulische Verhalten des betroffenen Schülers, soweit es aussagekräftig und relevant ist, hat nämlich die Schule für ihre pädagogische Ermessensentscheidung der Anwendung und Auswahl von Schulordnungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 9. 2007 19 B 772/06 -. Dies hat die Antragsgegnerin zutreffend getan. Sie hat das schulische Vorverhalten des Antragsstellers, wozu sie zunächst allgemein mehrfache Verstöße gegen die Schulordnung seit Beginn des Schuljahres und bereits in der Vergangenheit vorgekommene Beleidigungen angeführt hat, in ihre Gesamtwürdigung des schulischen Verhaltens des Antragstellers eingestellt. Fehl geht hier daher der Einwand des Antragstellers, es sei eine "weit verbreitete Unsitte der Schulen", nachträglich weitere Sachverhalte zur Begründung von Schulordnungsmaßnahmen heranzuziehen ("aus dem Hut zu zaubern", "zum Rundumschlag auszuholen"). Darauf, ob das Verwaltungsgericht (vgl. S. 8 des Beschlussabdrucks) das Vorverhalten des Antragstellers schon auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW berücksichtigt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Ein Mangel der nach § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 3 SchulG NRW gebotenen Anhörung des Antragstellers und seiner Eltern liegt entgegen dem Beschwerdevortrag nicht darin, dass die Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben vom 25. 9. 2009 die Vorwürfe zum schulischen Vorverhalten des Antragstellers nicht spezifiziert hat. Unstreitig hat der Antragsteller vor dem 16. 9. 2009 (seit Beginn des Schuljahres "wiederum" mehrfach), wie ihm bekannt war, Verstöße gegen die Schulordnung begangen und hat die Antragsgegnerin mit ihm und seinen Eltern in der Vergangenheit wegen seines Fehlverhaltens mehrfach pädagogische Gespräche auch unter Einbeziehung der schulpsychologischen Beratungsstelle geführt. Angesichts dessen musste der Antragsteller wissen, was ihm vorgeworfen wurde. Aus den im Anhörungsschreiben angesprochenen pädagogischen Gesprächen musste auch seinen Eltern bekannt sein, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Fehlverhalten und wegen des Antragstellers zu Konflikten in der Klasse(npflegschaft) gekommen war. Sie konnten dem Anhörungsschreiben weiter entnehmen, dass die Ordnungsmaßnahme deshalb vorgesehen war, weil auch die Gespräche nicht zu einer Verhaltensänderung geführt hatten. Somit hatten der Antragsteller und seine Eltern schriftlich vor und in dem anlassbezogenen Gespräch am 1. 10. 2005 Gelegenheit, sich auch zu Fehlverhalten vor dem 16. 9. 2009 zu äußern und aus ihrer Sicht Gründe darzutun, warum der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert hat. Dass der Schulleiter in dem Gespräch am 1. 10. 2009 ihre Stellungnahme unterbunden oder abgeschnitten hat, macht der Antragsteller nicht substantiiert geltend. Wenn der Antragsteller und seine Eltern die Gelegenheit zur Stellungnahme in dem Gespräch am 1. 10. 2009 nicht in einem aus ihrer Sicht ausreichendem Maß genutzt haben, läge darin kein Anhörungsmangel. Danach kommt es auf die Frage, ob ein – unterstellter – Anhörungsmangel, wie das Verwaltungsgericht zusätzlich angenommen hat, jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch die Widerspruchsbegründung geheilt worden ist, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob § 45 VwVfG NRW mit Blick auf den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW überhaupt für die Tätigkeit der Schule und damit für Schulordnungsmaßnahmen gilt. Auch in Würdigung der Beschwerdebegründung ist zweifelsfrei, dass der Antragsteller am 16. 9. 2009 im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW seine Pflicht als Schüler verletzt hat, indem er sich, wie die Antragsgegnerin ihrer Ordnungsmaßnahme zugrunde gelegt hat, in äußerst beleidigender Weise gegenüber der betroffenen Mitschülerin geäußert hat: Er hat in der Sportstunde zu ihr entweder "Halt´s Maul Jude" (so bei seiner Befragung durch den Schulleiter am 21. 9. 2009) oder "Halt´s Maul Du Jude" (so in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. 10. 2009) gesagt. Den Ausspruch hat der Antragsteller so selbst eingeräumt, und so hat die Antragsgegnerin ihn auch ihrer Entscheidung für den Unterrichtsausschluss zugrunde gelegt. Zutreffend ist, dass die Schule für die Bewertung einer Äußerung eines Schülers als Pflichtverletzung – im Weiteren auch für deren Gewichtung - die konkreten Umstände des Einzelfalles wie Anlass und Kontext der Äußerung, Alter des Schülers und den allgemeinen Sprachgebrauch unter Altersgenossen und Klassenkameraden berücksichtigen muss. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. 6. 2009 9 S 938/09 -, juris, Rdn. 4. Das hat die Antragsgegnerin ausreichend beachtet. Sie hat insbesondere den tatsächlichen situativen Anlass und den Kontext der Äußerung im entscheidungserheblichen Kerngehalt entsprechend der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers berücksichtigt. Ersichtlich zugrunde gelegt hat sie, dass die Mitschülerin, wie diese am 17. 9. 2009 dem Schulleiter gegenüber bekundet hat, im Sportunterricht bei den von ihr gezeigten Übungen den Antragsteller und einen Mitschüler seiner Gruppe "ermahnt" hat, die Ballübungen richtig zu machen. Soweit der Antragsteller konkreter geschildert hat, die Mitschülerin sei bei seiner 4-er-Gruppe eine ganze Zeit stehen geblieben und habe allein zu ihm, dem Antragsteller, Ausdrücke gesagt wie "Mach das richtig", "Konzentrier dich" oder einfach nur ständig "O. !", liegt in diesen ausdrücklichen Ermahnungen keine wesentliche Abweichung von der Darstellung der Mitschülerin. Der pauschalen wertenden Einlassung des Antragstellers, die Mitschülerin habe die Ausdrücke gesagt, "ohne dass es hierfür einen objektiven Anlass gegeben hätte", kann nicht gefolgt werden, weil sie unsubstantiiert ist. Der Antragsteller erklärt insbesondere nicht, wie er sich in der von ihm geschilderten konkreten Situation denn aus seiner Sicht tatsächlich verhalten hat, dass er also eben nicht, wie die Mitschülerin angegeben hat, mit dem Mitschüler "Quatsch" gemacht habe. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum, zumal der angeordnete Unterrichtsausschluss am 29. 10. 2009 endete. Auch dass in dem vom Antragsteller geschilderten Verhalten der Mitschülerin eine mehrfache und zielgerichtete Provokation gelegen habe, ist eine pauschale Wertung, die sich aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen nicht erschließt. Unabhängig davon läge auch bei der gesehenen Provokation der Mitschülerin in dem Ausspruch "Halt´s Maul (Du) Jude" eine erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Eine solche – schon allgemein gänzlich unvertretbare – Äußerung gehört schlechterdings insbesondere nicht in die Schule. Sie gefährdet objektiv deren Bildungs- und Erziehungsauftrag, der u. a. auf die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln und auf eine Erziehung im Geist der Menschlichkeit und entsprechende Werthaltungen gerichtet ist (§ 2 Abs. 2 SchulG NRW) und an dessen Erfüllung mitzuarbeiten Pflicht der Schüler ist (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Sie stört ferner die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, die einen respektvollen Umgang der Schüler untereinander und das Lernen in einer möglichst aggressionsfreien Atmosphäre verlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schule einem Schüler durch eine Ordnungsmaßnahme der in Rede stehenden Art deutlich macht, dass auf Provokationen von Mitschülern gleich welcher Art nicht mit einer derart gravierenden Äußerung reagiert werden darf. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden brauchte der Schulleiter die tatsächlichen Umstände zum konkreten Ablauf des Geschehens am 16. 9. 2009 und den weiteren Kontext des inkriminierten Ausspruchs nicht über das erfolgte Maß hinaus aufzuklären; die für seine Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente hat er aufgeklärt und der Antragsteller selbst eingeräumt. Wesentliche neue Aspekte macht der Antragsteller nicht geltend. Eine die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule störende Pflichtverletzung scheidet nicht deshalb aus, weil, wie der Antragsteller geltend macht, der "sicher unglückliche" Ausspruch "Halt´s Maul (Du) Jude" "definitiv nicht politisch motiviert" gewesen sei und sich anstelle des früher in Mode gewesenen Ausspruchs "Du Schwuler" unter den Jungen seiner Klasse "etabliert habe, die dies zueinander sagen, ohne sich Gedanken über den Inhalt zu machen". Auf eine fehlende "politische Motivation" kommt es hier nicht an. Der Ausspruch des Antragstellers und insbesondere die Bezeichnung "Jude" gegenüber einer Mitschülerin sind nach ihrem objektiven Sinngehalt in dem verbalen und situativen Verwendungskontext eindeutig diffamierend und als Schimpfwort zu verstehen, mit dem die betroffene Person als Ganze herabgesetzt wurde. In dieser ausschließlich negativen Tendenz knüpft der Ausspruch an den der nationalsozialistischen Rassenideologie entsprechenden, auf Ausgrenzung und menschenverachtender Herabwürdigung der Juden zielenden Sprachgebrauch an. Vgl. zur negativen Bezeichnung einer Person als "Juden" BVerfG, Beschluss vom 6. 9. 2000 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, 61 = juris, Rdn. 43; OLG Celle, Urteil vom 18. 2. 2003 – 22 Ss 101/02 -, juris, Rdn. 14; ferner zur Bezeichnung als "Zigeunerjude": BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2005 1 BvR 2097/02 -, juris, Rdn. 15, und BayObLG, Urteil vom 15. 2. 2002 – 1 St RR 173/01 -, juris, Rdn. 17 f. In dieser Tendenz und Anknüpfung ist der Ausspruch des Antragstellers vom 16. 9. 2009 mit dem schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag und den Pflichten des Schülers schlechthin unvereinbar und ist seine Bewertung durch die Antragsgegnerin als schwerwiegende Beleidigung nicht zu beanstanden. Daran ändert es nichts, wenn der Ausspruch, wie der Antragsteller behauptet hat, unter den Jungen seiner Klasse verwendet wird, ohne dass sie sich Gedanken über seinen Inhalt machen. Abgesehen davon kann der Senat dieser Annahme nicht folgen. Sie ist – auch in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 16. 10. 2009 – unsubstantiiert. Der Senat hält sie zudem für fern liegend, weil bei Schülern der 8. Klasse einer Realschule – wie hier – im allgemeinen ein Bewusstsein für den spezifischen Bedeutungsgehalt der als Schimpfwort verwendeten Bezeichnung "Du Jude" vorausgesetzt werden kann. Außerdem hat die Antragsgegnerin in Abrede gestellt, dass die Bezeichnung "Jude" dem normalen Sprachgebrauch der Jugendlichen an der Schule untereinander entspricht; wäre dies dem Schulleiter oder dem Lehrerkollegium bekannt geworden, hätten sie dem entgegengewirkt. Dem ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Seine Behauptung, der Ausspruch komme "deutschlandweit jeden Tag" und " in der Schule jeden Tag mit identischem Wortlaut zig-mal vor", ist gleichermaßen aus den vorstehenden Gründen unerheblich und überdies unsubstantiiert. Diesen Einwänden des Antragstellers ist danach auch im Rahmen der Ermessensprüfung, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme, nicht zu folgen. Schließlich ist auch die Behauptung des Antragstellers, bei seinem Ausspruch sei ihm " – wie zu erwarten ADHS-bedingt – der Kragen geplatzt", nicht geeignet, eine tatbestandsmäßige Pflichtverletzung auszuschließen. Der Senat kann ihm nicht darin folgen, sein Ausspruch sei ADHS-typisch eine gleichsam reflexhafte Reaktion (man müsse bei ADHS-Schülern quasi "nur auf einen Knopf drücken", damit sie entsprechend reagieren) und daher keine zurechenbare Tathandlung. Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass es bei einer nach Aktenlage hier als solcher unstreitigen – ADHS-Erkrankung stets eine einheitliche Symptomatik mit allgemein bekannten ADHS-typischen Verhaltensweisen gibt. Zur konkreten Ausprägung dieser Erkrankung bei ihm hat er nicht substantiiert vorgetragen. (Fach)Ärztliche Atteste oder Gutachten oder solche von Therapeuten hat er weder der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Ein Anhalt dafür, dass das Aufmerksamkeits-Defizit-und Hyperaktivitäts-Syndrom bei ihm so stark ausgeprägt ist, dass er auf empfundene Provokationen stets etwa in der hier in Rede stehenden Weise reagiert, erschließt sich insbesondere nicht aus seinem Vortrag, er unterziehe sich seit der 5. Klasse, nachdem er ein seit der 1. Klasse eingenommenes "ruhigstellendes" Medikament wegen massiver Nebenwirkungen abgesetzt habe, einer heilhypnotischen Behandlung und einer Bachblütentherapie bei einer Heilpraktikerin. Im Gegenteil weist seine Einlassung gegenüber dem Schulleiter am 21. 9. 2009, er habe nicht "Hure" gesagt, "Hure" habe er letztes Jahr gesagt, jetzt überlege er mehr und sage "Jude", darauf hin, dass er selbst sein verbales Verhalten im Umgang oder in der Auseinandersetzung mit Mitschülern nicht als reflexhaft, sondern so einschätzt, dass er es hinreichend kontrollieren und überlegt beeinflussen und steuern kann. Ein gegenteiliger Anhalt ergibt sich schließlich nicht aus der vom Antragsteller angeführten – allgemeinen – Aussage von Klaus Skrodzki in seiner Veröffentlichung "Kinder mit ADHS – Kinder mit besonderem Förderbedarf" (aus Menzel/Wiater, Verhaltensauffällige Schüler, Klinkhardt Verlag, 2009): "Durch die schlechte Steuerung der eigenen Körpersprache wirken sie häufig ungeschickt, gehemmt, provokativ und aggressiv, geraten in Streit, in verbale und körperliche Auseinandersetzungen und werden frühzeitig zu Außenseitern. Die grundlegenden Erziehungsregeln klingen banal, sind aber im Alltag schwierig umzusetzen: klare Strukturen, Regeln, Grenzen und Konsequenzen. Der Erziehende muss das tun, was diese Kinder eben nicht können, nämlich Denken vor dem Reden." Dieser Aussage kann entnommen werden, dass Kinder mit ADHS-Erkrankung bei Anwendung grundlegender Erziehungsregeln im allgemeinen ihr Verhalten steuern, also auch durch erzieherische Einwirkung oder durch Ordnungsmaßnahmen beeinflussbar sein können. Dass dies beim Antragsteller schon im Ansatz anders zu sehen ist, hat dieser nicht substantiiert dargetan. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, zumal wegen der zur Verfügung stehenden Zeit, auch in diesem Zusammenhang kein Raum. Angesichts des Vorstehenden ist nicht ersichtlich, dass die strittige Ordnungsmaßnahme sich als ungeeignet erweist, den ihr zukommenden Zweck zu erreichen, eine Verhaltensänderung zu bewirken; sie ist vielmehr unter vorgenanntem Aspekt verhältnismäßig. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Unterrichtsausschlusses ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen auch sonst nicht. Die Antragsgegnerin hat die Ordnungsmaßnahme wegen der Schwere der Verfehlung des Antragstellers, seines häufigen Fehlverhaltens in der Schule, seiner fehlenden Einsichtsfähigkeit und der Wirkungslosigkeit bisheriger erzieherischer Einwirkung als erforderlich und angemessen angesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Dass sich der Antragsteller, wie im Bescheid vom 5. 10. 2009 angesprochen, in äußerst beleidigender Weise bereits in der Vergangenheit gegenüber Mitschülern geäußert hat, hat dieser selbst eingeräumt, indem er bei seiner Befragung durch den Schulleiter am 21. 9. 2009 angegeben hat, "Hure" habe er im letzten Jahr gesagt, weswegen er, so in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. 10. 2009, schon einmal "Ärger bekommen" habe. Auch sonstiges Fehlverhalten des Antragstellers wie kontinuierliche Verstöße gegen grundlegende Gesprächsregeln in allen Unterrichtsfächern und wiederholte massive Verstöße gegen Unterrichtsregeln und die Schulordnung sowie fehlende Einsichtsfähigkeit und Ausbleiben einer Verhaltensänderung trotz wiederholter pädagogischer Gespräche (so die Antragserwiderung vom 21. 10. 2009) konnte die Antragsgegnerin ihrer Ordnungsmaßnahme zugrunde legen. Das Fehlverhalten hat der Antragsteller selbst im Kern – wenn auch als ADHS-typisch bezeichnet – eingeräumt. An dem von der Antragsgegnerin vermittelten Gesamtbild des Fehlverhaltens ändert die Stellungnahme des Antragstellers zu den von der Antragsgegnerin zur beispielhaften Erläuterung angeführten Klassenbucheinträgen aus der Zeit vom 19. 8. 2009 bis zum 14. 9. 2009 nichts. Der Antragsteller gesteht das in den Einträgen knapp bezeichnete Fehlverhalten in tatsächlicher Hinsicht ganz überwiegend zu; seine abweichende Darstellung zu den Einträgen vom 2./3. und 11. 9. 2009 stellt das vermittelte Gesamt-bild nicht in Frage. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin leidet auch sonst nicht an Fehlern, beruht insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen. Der Beschwerdevortrag zu den von der Antragsgegnerin am 17. 9. 2009 protokollierten Aussagen zweier weiterer Mitschülerinnen (der Antragsteller habe sie "Hure" und "Jude" bzw. "Schlampe" genannt), diese gezielten Denunziationen habe die Antragsgegnerin offenbar (auch) zur Grundlage der Ordnungsmaßnahme herangezogen, ist nach Lage der Akten bloße Mutmaßung; darauf hat die Antragsgegnerin nach der Begründung der Ordnungsmaßnahme (in Verbindung mit dem Anhörungsschreiben) und ihren im Schriftsatz vom 21. 10. 2009 erläuterten Ermessenserwägungen die Maßnahme nicht gestützt. Es gibt schließlich auch keinen Anhalt dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung von Denunziationen sowie von der angenommenen Ablehnung und Bestrebungen von Mitschülern und Eltern hat leiten lassen, die, wie der Antragsteller anführt ("um was es eigentlich geht"), ihn wegen seiner ADHS-bedingten Verhaltensauffälligkeiten "auf dem Kieker" hätten und aus der Klasse haben wollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).