Beschluss
7 A 1741/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1124.7A1741.07.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2007 ist wirkungslos.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ½ sowie der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ¼. Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen Kläger und Be-klagter je zu ½.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tra-gen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Mai 2007 ist wirkungslos. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu ½ sowie der Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ¼. Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen Kläger und Be-klagter je zu ½. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tra-gen die Beteiligten jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem der Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist aus Gründen der Klarstellung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden sowie nach § 162 Abs. 3 VwGO über die eventuelle Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt der Senat hier zunächst, dass der Beklagte an der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2005, mit der er dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagt hat, auf dem Dachboden des Hauses M. Straße 19 in C. mehr als 50 Brieftauben zu halten, nicht mehr unverändert festhält. Er hat sie dahin geändert, dass dem Kläger nunmehr (nur) aufgegeben wird, die vorhandene Taubenhaltung soweit zu reduzieren, dass nicht mehr als 40 zum Flug vorgesehene Tauben gehalten werden, und diese mit einem gesondert farblich hervorgehobenen Ring zu markieren. Andererseits ist auch der Kläger von seiner ursprünglichen Rechtsposition, nicht zuletzt aus Bestandsschutzgründen ohne Beschränkungen bzw. jedenfalls aber bis zu 50 zum Flug vorgesehene Tauben halten zu dürfen, abgerückt und hat die so geänderte Verfügung akzeptiert. Zudem hat der Beklagte mit der Änderung der Ordnungsverfügung im Wesentlichen dem Umstand Rechnung getragen, dass sich (erst) im Verlaufe des Klageverfahrens die Hinweise darauf verdichtet haben, dass die Taubenhaltung des Klägers, auch soweit sie über einen Bestand von insgesamt 50 Brieftauben hinausging, Bestandsschutz genießt. Der Kläger wiederum hat mit seinem Rechtsmittelverzicht in Bezug auf die geänderte Verfügung letztlich anerkannt, dass eine Taubenhaltung von mehr als 40 zum Flug vorgesehenen Tauben, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsverfügung vorgelegen hatte, ein bauordnungsrechtliches Einschreiten rechtfertigt. Bei diesem Sach- und Streitstand entspricht es in Anlehnung an den in § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken der Billigkeit, die Kosten wie in der Beschlussformel ausgewiesen zu verteilen, d.h. die Kosten dem Grunde nach bezogen auf den Kläger auf der einen, den Beklagten und den Beigeladenen auf der anderen Seite gegeneinander aufzuheben mit der Maßgabe, dass der Beigeladene, der in Unterstützung des Beklagten die angefochtene Ordnungsverfügung verteidigt hat, unter entsprechender Entlastung des Beklagten an einem Viertel der Gerichtskosten der ersten Instanz beteiligt wird. Eine entsprechende Beteiligung des Beigeladenen an den Gerichtskosten zweiter Instanz scheidet nach § 154 Abs. 3 VwGO aus, weil er hier keinen Antrag gestellt hat. Im Einzelnen lässt sich festhalten: Der Beklagte ist bei seiner Entschließung, bauordnungsrechtlich gegen den Kläger mit der Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2005 vorzugehen, zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger betriebene Taubenhaltung und Taubenzucht aufgrund ihres Umfangs nicht den geltenden materiellen baurechtlichen Anforderungen entsprach und sich die Legalisierungswirkung der im Februar 2005 erteilten Baugenehmigung auf einen Bestand von maximal 50 Brieftauben beschränkte. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der seinerzeitigen Taubenhaltung war schon mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO naheliegend. Denn aufgrund der großen Anzahl der vom Kläger gehaltenen und zum Flug vorgesehenen Tauben waren erhebliche Beeinträchtigungen der Umgebung, namentlich der Nutzung der Dachgeschosswohnung des Beigeladenen zu erwarten. Insoweit stellte sich die Taubenhaltung als rücksichtslos dar. Denn die Grenze zu einem erheblichen Störungspotential ist bei derzeitiger Erkenntnislage für die Taubenhaltung des Klägers sicherlich bei einer Haltung von mehr als 40 zum Flug vorgesehenen Tauben überschritten. Nachteilige Auswirkungen für die Umgebung sind demgegenüber nicht maßgeblich auf den Bestand derjenigen Tauben auf dem Dachboden zurückzuführen, die das Dach nicht – auch nicht gelegentlich – verlassen. Das entspricht im Wesentlichen dem, was das Landgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 – 4 O 114/06 – für das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis des Klägers zum Beigeladenen festgestellt hat. Die maßgeblichen Erwägungen des Landgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt, rechtfertigen eine vergleichbare Bewertung des konkreten Störungspotentials in baurechtlicher Hinsicht - jedenfalls was den Bestand angeht. Die in jenem Urteil angeführten zwangsläufigen Beeinträchtigungen durch Tauben, die benachbarte Grundstücke wie das des Beigeladenen überfliegen, sind allgemein bekannt. Vgl. zum Störpotential einer Taubenhaltung: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 - und vom 18. August 2003 - 10 A 5/02 -. Nachvollziehbar hat das Gericht unter Auswertung der schriftlichen Vernehmung verschiedener anderer Taubenhalter in C. zudem eine gewisse Ortsüblichkeit der Taubenhaltung zugrundegelegt sowie einerseits eine besondere Störempfindlichkeit eines Kerngebietes gegenüber einer Taubenhaltung anerkannt und zugleich die Interessen des Klägers an einer intensiveren Taubenhaltung wertend einbezogen. Zu Recht ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass die Taubenhaltung, soweit sie über einen Bestand von insgesamt 50 Tieren hinausging, nicht durch eine Genehmigung abgedeckt war. Die ihm im Februar 2005 erteilte Genehmigung erlaubte bei verständiger Würdigung allein die Haltung von insgesamt 50 Brieftauben. Das vom Kläger mit seinem Bauantrag verfolgte Vorhaben, neben 50 Reisetauben, die zum Flug vorgesehen waren, noch eine unbestimmte Anzahl weiterer (Brief-) Tauben zu Zucht- bzw. Aufzuchtzwecken auf dem Dachboden halten zu dürfen, die das Dach nicht - auch nicht gelegentlich - verlassen, ist nicht Gegenstand der Genehmigung geworden. Das lässt sich ohne weiteres aus der gewählten Formulierung der Nebenbestimmung 4 ableiten. Dort heißt es: "Die Anzahl der Brieftauben ist auf maximal 50 Brieftauben begrenzt ." Es folgt wie eine Hervorhebung der Hinweis: "Eine darüber hinausgehende Haltung von Brieftauben auf dem Baugrundstück ist nicht zulässig". Der Kläger hat dies nach eigenen Angaben ebenso verstanden und will deshalb am letzten Tag der Frist Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt haben. Er hat später dazu erklärt, an dem Bauantrag nicht mehr festzuhalten zu wollen. Überzeugende Indizien dafür, dass die Taubenhaltung ohne weitere Bestandsbeschränkung zu einem früheren Zeitraum einmal förmlich genehmigt worden war, fehlen ebenfalls. Soweit der Beklagte in der angefochtenen Verfügung Fragen des Bestandsschutzes nicht weiter geprüft hat, mag allerdings die Ordnungsverfügung in ihrer ursprünglichen Form rechtlichen Bedenken unterlegen haben. Ob diese Bedenken bei unveränderter Fortsetzung des Verfahrens durchgegriffen hätten, bedarf indes im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung keiner weiteren Vertiefung. Vielmehr ist – wie bereits eingangs ausgeführt – unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass sich erst im Verlaufe des Verfahrens die Hinweise auf die für die Annahme des Bestandsschutzes unentbehrliche Kontinuität einer Taubenhaltung verdichtet haben und der Beklagte diese Entwicklung zum Anlass genommen hat, den Ausspruch der Ordnungsverfügung auf die Untersagung eines Bestands von mehr als 40 zum Flug vorgesehenen Tauben zu beschränken. Entsprechende Hinweise enthalten namentlich die vorgelegten Unterlagen des Reisetaubenvereins "Wiederkehr" C. über die seit 1946 ausgegebenen Ringe für Jungtiere. Diese lassen relevante Schwankungen im Zuchtbereich nicht erkennen. Auch Herr I. , der vormalige Vorstand des Reisetaubenvereins Q. -Umgebung, hat seine Aussage im Zivilprozess erläuternd zuletzt schriftlich einen kontinuierlichen Taubenbestand bestätigt. Zugleich lässt sich nicht etwa ausschließen, dass die streitige Taubenhaltung in früherer Zeit mit Blick auf damalige tatsächliche und rechtliche Grundstücksverhältnisse und eine andere Ortsüblichkeit und Akzeptanz einer Taubenhaltung den materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts entsprochen hat . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.