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Beschluss

11 A 474/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1125.11A474.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers belegt allein der "Begründungsaufwand" der Entscheidung erster Instanz - der Kläger hebt insoweit die Zahl der Seiten des Urteils hervor - im vorliegenden Fall keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung. Denn der umfangreiche Vortrag der Beteiligten im Klageverfahren rechtfertigte eine gewisse Länge der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, ohne dass dies bei der inhaltlichen Würdigung in der Sache zu besonderen Schwierigkeiten führte. b) Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich auch nicht aus der Frage des Klägers, "ob vorliegend eine Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch das Alter der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt". Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt darstellen, bewerten und als Entscheidungsgrundlage herausarbeiten. Sie ist ein reines Verfahrensinstrument, das Teil des Abwägungsmaterials ist. Dass vorliegend die im Rahmen des Linienabstimmungsverfahrens erstellte UVP "veraltet" gewesen sein könnte, d. h. als verfahrensrechtliche Entscheidungsgrundlage untauglich geworden wäre, legt der Zulassungsantrag nicht mit auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen Erwägungen dar. Zudem zeigen die planfestgestellten Unterlagen, insbesondere der Erläuterungsbericht vom April 2000 mit den dortigen Erwägungen zur Lärm- und Luftschadstoffproblematik sowie der im gleichen Monat aufgestellte Landschaftspflegerische Begleitplan mit den detaillierten Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplänen, dass im Planverfahren nochmals eine Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter erfolgt ist. Im Übrigen verdeutlicht der Zulassungsantrag nicht, dass eine "veraltete" UVP vorliegend zu einem im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang geführt hätte, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Vgl. etwa – zur UVP bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen - BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 (212 f.). c) Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben sich weiterhin nicht "im Zusammenhang mit der Frage der Planrechtfertigung". Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz – LStrAusbauG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), in dem für die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses geändert durch Art. 7 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), ist die Feststellung des Bedarfs (im Landesstraßenbedarfsplan) unter anderem für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die streitige Ortsumgehung ist im Landesstraßenbedarfsplan 1993 als Vorhaben der Stufe 1 dargestellt. Hiermit ist für das Vorhaben die Planrechtfertigung gegeben. Die Bedarfsfeststellung nach dem Landesstraßenausbaugesetz ist ebenso wie die Bedarfsfeststellung im Bundesfernstraßenrecht nach dem Fernstraßenausbaugesetz, vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 2 f., m. w. N., nicht nur für das Handeln der Planfeststellungsbehörde maßgeblich. Vielmehr erstreckt sich die Bindungswirkung nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen. Vgl. LT-Drucks. 11/4133, S. 5. Die Verbindlichkeit des Landesstraßenbedarfsplans 1993 ist unbeschadet der fehlenden Fortschreibung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 LStrAusbauG 1993 nicht entfallen. Die Geltungsdauer des Landesstraßenausbaugesetzes 1993 war nicht befristet. Darüber hinaus hatte der Landtag schon vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) und der dort beschlossenen Neufassung des Landesstraßenbedarfsplanes als Anlage 1 nach § 1 Abs. 1 LStrAusbauG 2006 im Januar 1999 beschlossen, dass der geltende Landesstraßenbedarfsplan und der Landesstraßenausbauplan weiterhin Grundlage für den Neu- und Ausbau der Landesstraßen in NRW sein sollen. Vgl. LT-Drucks. 12/3651 (Neudruck), S. 1 f., und Plenarprotokoll 12/108, S. 8970 (8980). Die turnusmäßige Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans im Jahr 2003 wurde lediglich wegen der verfügbaren großen Planungsreserve ausgesetzt, ohne dass hierbei die Bindungswirkung der Bedarfsfestlegung durch den Landesstraßenbedarfsplan 1993 in Frage gestellt worden wäre. Vgl. LT-Drucks. 13/6730, S. 3, und Plenarprotokoll 14/32, S. 3484 und 3488. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Landesstraßenbedarfsplan 2006 die Ortsumgehung Hückelhoven der L 364n weiterhin als Maßnahme der Stufe 1 eingestuft ist. d) Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss konkludent für das Vorhaben eine Befreiung im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW erteilt, führt entgegen der Einschätzung des Klägers ebensowenig zu besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats, dass Befreiungen von Verboten einer Landschaftsschutzverordnung auch konkludent durch den Planfeststellungsbeschluss erteilt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. April 1995 - 23 D 184/92.AK -, n. v. (S. 18 des Urteilsabdrucks), und vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, juris (Rdnrn. 71 ff.), sowie Beschluss vom 9. September 1999 - 23 B 2256/96.AK -, juris (Rdnr. 38). In der höchstrichterlichen, vom Verwaltungsgericht bereits zitierten Rechtsprechung ist gleichfalls anerkannt, dass ein Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf die Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch ohne eine ausdrückliche Befreiungsentscheidung der Sache nach die zur Verwirklichung des Vorhabens nach Landesrecht erforderliche landschaftsschutzrechtliche Befreiung enthalten kann. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 207 f., m. w. N. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - (BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem dort beurteilten Einzelfall zu der Möglichkeit der konkludenten Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Befreiung nach Landesrecht in einem Planfeststellungsbeschluss überhaupt nicht geäußert. Im Übrigen würde die vom Kläger aufgeworfene Frage ohnehin mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu besonderen Schwierigkeiten führen, da das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass es für die Frage einer Rechtsverletzung der Klägerseite entscheidend nur darauf ankommt, ob die Befreiungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt objektiv gegeben waren. Für die Annahme, dass die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen abgehandelten Befreiungsvoraussetzungen hier nicht vorgelegen haben könnten, hat der Kläger weder konkrete Anhaltspunkte benannt noch sind solche ersichtlich. e) Des Weiteren ergeben sich im Zusammenhang mit der vom Kläger problematisierten "Frage des Abwägungsfehlers aufgrund des Ausscheidens der Null-Variante" ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach dem Zulassungsvorbringen scheidet ein solcher Abwägungsfehler nämlich ohne weiteres aus. Der Kläger greift die Beurteilung des Verwaltungsgerichts an, die Planfeststellungsbehörde habe die sog. Null-Variante abwägungsfehlerfrei ausgeschieden, und kritisiert die von ihm als fehlerhaft bewertete Verkehrsprognose. In der Sache rügt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der Verkehrsprognose das Fehlen eines Bedarfs für eine Ortsumgehung schlechthin. Insoweit übersieht er allerdings, dass die von ihm kritisierte methodische Richtigkeit der Verkehrsprognose hier nicht von entscheidender Bedeutung ist. Mit der Aufnahme des Vorhabens einer Ortsumgehung in den Landesstraßenbedarfsplan ist die Frage des Verkehrsbedarfs bereits bindend entschieden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat. Zwar kann es Belange geben, die so gewichtig sind, dass sie in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung feststehenden Bedarf überwinden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 203, und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 -, juris (Rdnrn. 29 f.). Derartige Belange werden mit der bloßen Kritik an der Verkehrsprognose aber nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht, dass bei einer fehlerfreien Prognose im Rahmen der Abwägung eine Planungsvariante der Ortsumgehung I. gewählt worden wäre, die im Eigentum des Klägers stehende oder von ihm gepachtete Grundstücke verschont hätte. Mängel bei der Abwägung sind nach § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW aber nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. f) Soweit der Kläger schließlich das "Fehlen eines Gesamtverkehrskonzeptes" kritisiert, zeigt er damit ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Denn es wird trotz der entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt, dass das Vorliegen eines solchen Gesamtverkehrskonzeptes die Beklagte im Rahmen der Abwägung dazu hätte veranlassen müssen, entgegen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung auf die Planfeststellung einer Ortsumgehung I. insgesamt zu verzichten oder aber zumindest eine Trassenführung zu wählen, die Grundstücke des Klägers nicht in Anspruch nimmt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich insoweit in einer Bezugnahme auf das bereits zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache geltend Gemachte bzw. in einer kurzen Wiederholung der dahingehenden Argumente. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt, erschüttert dieses Vorbringen indes keine das angegriffene Urteil tragende Begründung und führt deshalb auch nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des Gesetzes. 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. a) Der Kläger erachtet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob im Falle des § 38 Abs. 2a Satz 2 StrWG NRW nicht jedenfalls geprüft werden muss, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Umweltverträglichkeitsstudie zugrunde liegenden Umstände vorliegen". Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Frage in einem Berufungsverfahren mit fallübergreifender Wirkung geklärt werden könnte. Denn Anhaltspunkte für eine Veränderung der Umstände, die sich auf eine bereits im Linienabstimmungsverfahren erstellte Umweltverträglichkeitsstudie auswirken können, dürften nur im konkreten Einzelfall festzustellen sein. Hierbei müssten nämlich die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im konkreten Einzelfall überprüft werden, weshalb verallgemeinerungsfähige Aussagen kaum zu erwarten sein dürften. Die aufgeworfene Frage stellt sich nach dem Zulassungsvorbringen aber jedenfalls deshalb nicht, weil es über die bloße Behauptung hinaus an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu fehlt, dass tatsächlich Anhaltspunkte für eine Veränderung der der UVP zugrunde liegenden Umstände vorliegen. Darüber hinaus wird nicht dargetan, dass – Veränderungen der in Rede stehenden Art als gegeben unterstellt – die Planfeststellungsbehörde in Kenntnis hiervon die Zulassung des Vorhabens abgelehnt oder eine andere Trassenführung planfestgestellt hätte (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW). b) Die ferner als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage "nach dem Verhältnis der in § 1 Abs. 1 LStrAusbauG NW niedergelegten Bindungswirkung der Bedarfsfeststellung für das Gericht in dem Fall, dass die in § 1 Abs. 4 LStrAusbauG NW vorgesehene Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplanes nicht stattgefunden hat" rechtfertigt genausowenig die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Denn sie lässt sich zumindest für die Ortsumgehung I. der L 364n ohne weiteres auf Grund der bestehenden Gesetzeslage und nach dem eindeutig dokumentierten Willen des Gesetzgebers im Sinne einer fortbestehenden Bindungswirkung bejahen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wiederum auf das eingangs unter 1. Ausgeführte Bezug. c) Die schließlich vom Kläger noch als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, "ob eine naturschutzrechtliche Befreiung ausdrücklich erteilt werden muss oder konkludent vom Planfeststellungsbeschluss umfasst ist", muss nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden. Sie ist bereits durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung dahingehend beantwortet, dass eine solche Befreiung konkludent erteilt werden kann, wie der Senat vorstehend unter 1. näher dargelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Neben dem bei Klagen eines Drittbetroffenen anzusetzenden Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro (vgl. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327) hält der Senat vorliegend wegen der Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung und mit Blick auf die geltend gemachte Existenzgefährdung die Berücksichtigung eines weiteren Betrages in Höhe von 35.000,00 Euro für angemessen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hat der Senat von Amts wegen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens geändert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).