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Beschluss

12 A 3256/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1130.12A3256.08.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 295,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 295,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss, weil die Berufung unzulässig ist. Sie ist entgegen § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Berufungszulassung begründet worden. Der Beschluss über die - teilweise - Zulassung der Berufung vom 13. Oktober 2009 ist der Beklagten mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung am 14. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 16. November 2009. Eine Berufungsbegründung ist indes innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht eingegangen. Die am 18. November 2009 beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingegangene Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 06. November 2009 ist nach dem Ablauf obiger Frist und damit verspätet eingereicht worden. Der Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist i. S. d. §§ 125 Abs. 1, 60 VwGO zu gewähren. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Sie hat nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Geschäftsbereich eine hinreichende Vorsorge zur Organisation und Überwachung der rechtzeitigen Absendung fristwahrender Schriftsätze getroffen hat. Ebenso wie von einem Rechtsanwalt wird von einer Behörde verlangt, dass sie bei fristwahrenden Schriftsätzen das damit betraute Personal sorgfältig auswählt, sorgfältig schult und anweist und schließlich sorgfältig überwacht. BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 1995 – 6 C 13.93 –,NVwZ-RR 1996, 60, Juris. Dass die Beklagte die danach erforderlichen hinreichenden organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Fristen getroffen hat, lässt sich nicht feststellen. Es ist bereits nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen, wie organisatorisch sichergestellt wird, dass die fristwahrenden Schriftsätze – nachdem sie mit dem "Abvermerk" zur Poststelle gegeben wurden – rechtzeitig von der Poststelle zur Post bzw. an einen entsprechenden Briefdienst gelangen. Der von der Beklagten dargestellte Ablauf beschreibt lediglich, wie die fristwahrenden Schriftsätze in der Regel zur – in der eigenen Behörde befindlichen – Poststelle gelangen. Auch ist nicht dargelegt, wie für den hier gegebenen Fall, dass die Poststelle zum Zeitpunkt der Erstellung des fristwahrenden Schriftsatzes geschlossen ist, die fristwahrende Absendung des jeweiligen Schriftsatzes organisatorisch gewährleistet wird. Zudem hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass sie in der Vergangenheit ihren Überwachungspflichten in einem ausreichenden Maße nachgekommen ist. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag, es habe keinerlei Veranlassung zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben, die "Abvermerke" in den Vorgängen nochmals zu überprüfen. Die Beklagte darf sich aber nicht darauf verlassen, dass in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen festzustellen waren, sondern muss das Funktionieren der Organisation der Absendung fristwahrender Schriftsätze regelmäßig überprüfen und überwachen. Ungeachtet dessen hat eine Behörde für fristgebundene Geschäfte auch organisatorisch Vorkehrungen für eine wirksame Vertretung des zuständigen Sachbearbeiters bei dessen Ausfall zu treffen, die – gerade mit Blick auf plötzliche und unerwartete Ereignisse – unabhängig von einer individuellen Übergabe und einer persönlichen Instruktion über die Einzelheiten des Verfahrens greifen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2009 – 12 A 1796/07 –; zum entsprechenden Organisationsverschulden bei Anwälten: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 6 B 22.08 –, Juris. Die Beklagte muss also organisatorisch sicherstellen, dass im Krankheitsfall eines Mitarbeiters der ordnungsgemäße Ablauf eingehalten wird. Das dies vorliegend offensichtlich nicht gewährleitet war, zeigt die Tatsache, dass sich bei der Kontrolle des Postausgangsfaches der erkrankten Mitarbeiterin am 18. November 2009 in diesem "noch drei Vorgänge befanden" was "auch nicht von vornherein aufgrund der Örtlichkeit ersichtlich" gewesen sei. Es hat somit innerhalb des Zeitraumes vom 06. November 2009 bis zum 18. November 2009 keine - wirksame - Kontrolle der tatsächlichen Absendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes und des Postausgangsfaches der erkrankten Mitarbeiterin stattgefunden und es war scheinbar auch keine derartige Kontrolle vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.