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Beschluss

12 A 2310/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.12A2310.08.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss, weil die Berufung unzulässig ist. Der Beklagte hat die vom Senat mit Beschluss vom 30. September 2009 zugelassene Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Der Zulassungsbeschluss ist dem Beklagten mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausweislich des Empfangsbekenntnisses bereits am 1. Oktober 2009 zugestellt worden. Der Wirksamkeit der Zustellung steht dabei nicht entgegen, dass die Servicemitarbeiterin des Beklagten, die das Empfangsbekenntnis abgezeichnet hat, nicht gem. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO postulationsfähig war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2005 – 15 A 3600/05 –, m. w. N. Die Frist zur Begründung der Berufung endete gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB dementsprechend am Montag, den 2. November 2009. Eine Berufungsbegründung ist indes innerhalb der Begründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht eingegangen. Die am 11. November 2009 als Fax beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangene Berufungsbegründung ist nach dem Ablauf obiger Frist und damit verspätet eingereicht worden. Der vom Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich nicht, dass der Beklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Verschulden" i. S. v. § 60 VwGO anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 – 6 C 13.93 –, NVwZ-RR 1996, 60. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176. Das gilt zumal für die Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht, in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO; sog. "Behördenprivileg"); denn diese Vorschrift bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 5 C 47.01 –, 5 B 33.01 –, FEVS 54, 390. Lässt sich eine Behörde – wie hier – in Wahrnehmung des Behördenprivilegs durch Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt vertreten, muss sie sich deren etwaiges Verschulden nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 65. Unabhängig von der Frage eines Organisationsverschuldens eventuell wegen der lückenhaften Ausgestaltung von Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses vor Fristnotierung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – IX ZA 26/05 –, NZI 2006, 544; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 23 U 309/05 –, juris, ist in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags schon nicht schlüssig dargelegt, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalles die gemäß der Geschäftsverteilung bei dem Beklagten für den vorliegenden Fall zuständige juristische Sachbearbeiterin mit Befähigung zum Richteramt, Frau Q. , an der Fristversäumung kein persönliches Verschulden trifft. Wie in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ausgeführt, hat Frau Q. den übersandten Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung selbst am Tag des Eingangs (Donnerstag, 1. Oktober 2009) aus dem Faxgerät genommen, diesen der Servicemitarbeiterin übergeben und sie gebeten, "bereits vor der Vorlage zur Bearbeitung einen Durchschrift an den Fachbereich Jugend zu übersenden". Dass Frau Q. dabei keine Kenntnis von der Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren genommen hat, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; die Bitte um Vorabübersendung einer Durchschrift an das Fachamt bestätigt die Kenntnisnahme und den aufgrund der Zulassung der Berufung offenbar gesehenen Handlungsbedarf, da ansonsten, d.h. im Falle fehlender Kenntnisnahme, jeglicher nachvollziehbare Anlass für eine dem üblichen Geschäftsablauf nicht entsprechende Vorabübersendung fehlte. Daher ist davon auszugehen, dass Frau Q. erkannt hat, dass der Senat mit dem eingegangenen Beschluss in dem Verfahren, in dem sie auch den Antrag auf Zulassung der Berufung für den Beklagten gestellt und unterzeichnet hat, die Berufung zugelassen hat. Auch ist in Ermangelung gegenteiliger Ausführungen anzunehmen, dass ihr als im Rechtsamt des Beklagten tätige juristische Sachbearbeiterin mit Befähigung zum Richteramt die sich aus der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ergebende prozessuale Folge – Lauf der einmonatigen Frist zur Begründung der Berufung – bewusst gewesen ist. Sie musste deshalb davon ausgehen, dass entsprechend der im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert dargestellten allgemeinen Büroorganisation die Servicemitarbeiterin ihr den Beschlussausdruck mit auf dem Ausdruck aufgebrachter Fristnotiz und mit dem Verwaltungsvorgang vorlegt und darüber hinaus die Frist zur Begründung der Berufung entsprechend dem dargestellten Geschäftsgang in dem elektrischen Aktenverwaltungsprogramm und der hierüber gesteuerten elektronischen Fristenübersicht einträgt. Beides ist jedoch ersichtlich nicht erfolgt, ohne dass dargelegt worden ist, dass Frau Q. anknüpfend an das eingetretene Versäumnis und in Wahrnehmung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten ist, irgendeine Maßnahme getroffen hat, um aufgrund des ihr zur Kenntnis gelangten Eingangs des Zulassungsbeschlusses die Einhaltung des in einer solchen fristgebundenen Fallkonstellation üblichen Geschäftsgangs sicherzustellen. Entschuldigungsgründe – wie etwa eine hohe, die jeweiligen Einzelheiten verdrängende Arbeitsbelastung – sind insoweit nicht dargelegt, solche sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, es hätte der juristischen Sachbearbeiterin im Rahmen ihrer täglichen Arbeit mit dem Aktenverwaltungsprogramm und der beim Programmstart zum Zweck der "täglichen Erinnerung" automatisch aufgeblendeten elektronischen Fristenübersicht auffallen müssen, dass im vorliegenden Verfahren trotz des ihr bekannten Eingangs des Zulassungsbeschlusses am 1. Oktober 2009 und der daran anknüpfenden Monatsfrist für die Begründung der Berufung lediglich eine – dem dargelegten Geschäftsgang in Wiedervorlagesachen entsprechende und ausweislich des vorgelegten Ausdrucks im Fristenkalender in der Spalte "Grund" ausdrücklich als solche ausgewiesene ("sonstige (Wied...)") – Wiedervorlagefrist eingetragen war, und zwar entweder mit Fristende zum 10. Oktober 2009, wie sie sie selbst verfügt haben will, oder zum 10. März 2010, wie sie die Servicemitarbeiterin verfügt/notiert haben soll. Dass ihr diese sowohl der Art als auch dem jeweiligen Fristende nach unzutreffende Fristdarstellung im elektronischen Fristenkalender nicht angezeigt worden ist, oder die Anzeige etwa wegen der Vielzahl der aufgelisteten Verfahren und Fristen in entschuldigender Weise nicht mehr zu erkennen gewesen ist, ist nicht dargelegt; ein etwaiges Darstellungsdefizit ist auch dem übersandten Ausdruck aus der elektronischen Fristenübersicht nicht zu entnehmen. Zudem hätte ihr unabhängig von der unzutreffenden Fristdarstellung in der elektronischen Fristenübersicht auffallen müssen, dass entweder bei unveränderter Darstellung der bisherigen Wiedervorlagefrist (10. Oktober 2009) in der elektronischen Fristenübersicht eine Wiedervorlage des Verwaltungsvorgangs zum Fristende (bzw. am Montag, 12. Oktober 2009) gar nicht erfolgt ist, oder bei einer Änderung der bisherigen, über Monate währenden Fristdarstellung mit dem nunmehr aktualisierten Fristende 10. März 2010 eine solche Änderung ohne Vorlage des Verwaltungsvorgangs und ohne eine von ihr autorisierte Wiedervorlageverfügung erfolgt ist. Dass Frau Q. der unterlassenen Wiedervorlage oder der erkennbar erfolgten Friständerung nachgegangen ist, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Versäumnisse sind jeweils auch kausal für die Fristversäumung gewesen; wäre die juristische Sachbearbeiterin der unzutreffenden Eintragung lediglich einer Wiedervorlagefrist oder – bei unveränderter Darstellung der bisherigen Wiedervorlagefrist zum 10. Oktober 2009 – der unterbliebenen Wiedervorlage oder – bei einer Änderung der bisherigen Fristdarstellung mit dem aktualisierten Fristende 10. März 2010 – der erkennbaren Friständerung zeitnah nachgegangen, wäre der (wohl) aufgrund einer Verwechslung mit einer unzutreffenden Wiedervorlagefrist in der Registratur fehlerhaft abgehängte Vorgang mit dem darin abgehefteten Beschluss über die Zulassung der Berufung rechtzeitig entdeckt worden, so dass die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung hätte vermieden werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.