Beschluss
13 B 1245/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.13B1245.09.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009 gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit keinen Bedenken unterliegt. Daran hält er fest. Unbedenklich ist auch die in der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2009 für die Befolgung des Glücksspiel-Vermittlungsverbots bestimmte Frist bis zum 29. Juni 2009. Nachdem der Antragsteller der Untersagungsverfügung trotz der darin erfolgten Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro nicht innerhalb der zunächst bestimmten Wochenfrist nachgekommen war, war es zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr geboten, dem Antragsteller nunmehr lediglich eine kurze Frist von wenigen Tagen zu setzten, um ihn dazu zu bewegen, die verbotene und strafbare Glücksspielvermittlung im Internet in Nordrhein-Westfalen einzustellen. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers insbesondere zu den behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine Internet-Geolokalisation einzurichten, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Dazu hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe der Beschlüsse vom 17. Juli 2009 – 27 L 990/09 – und vom 23. Juli 2009 – 27 L 977/09 –) eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller, dem das Verbot der Vermittlung von Internet-Glücksspielen seit langem bekannt sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Angebot innerhalb der gesetzten Frist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet herauszunehmen und so dem gesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil das mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2009 festgesetzte ("erste") Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- Euro beim Erlass des hier streitigen ("zweiten") Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro noch nicht beigetrieben worden sein soll. Es mag zwar sein, dass eine solche Vorgehensweise im Einzelfall unverhältnismäßig ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Beitreibung des ersten festgesetzten Zwangsgeldes den Pflichtigen zum Einlenken bewegen wird. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller hat durch seine beharrliche Weigerung, der vollziehbaren ordnungsbehördlichen Grundverfügung nachzukommen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Festsetzung und Beitreibung eines einmaligen Zwangsgeldes und auch durch die Festsetzung und Beitreibung von weiteren Zwangsgeldern in großen zeitlichen Abständen nicht hinreichend beeindrucken lässt. Vor diesem Hintergrund bestand aller Anlass, Zwangsgelder in empfindlicher Höhe und in kurzen zeitlichen Abständen anzudrohen und festzusetzen, um die Fortführung der verbotenen und strafbaren Vermittlungstätigkeit wirksam und zeitnah unterbinden zu können. Ebenfalls rechtmäßig ist die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 100.000,- Euro. Auch dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche dargetan. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Übrigen fehlerhaft sein könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.