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Beschluss

18 B 599/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.18B599.09.00
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Tenor

Der Entscheidungsausspruch zu Nr. 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2009 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller sich gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro wendet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.529,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Entscheidungsausspruch zu Nr. 1 und 2 des angegriffenen Beschlusses wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2009 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller sich gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe von mehr als 5.000,00 Euro wendet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.529,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 18. Februar 2009 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es ist unschädlich, dass der Antragsgegner sich eines Textbausteins bedient hat, der bereits zuvor in vergleichbaren Fällen benutzt worden ist. Bei der Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, handelt es sich um eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Dementsprechend genügt jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 – 18 B 22/04 –. Die gebotene Anknüpfung an den konkreten Einzelfall erfordert jedoch nicht zwangsläufig, dass die Begründung in jedem Bescheid individuell formuliert wird. Vielmehr können bei gleichartigen Tatbeständen gleiche oder typisierende Begründungen ausreichen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 ‑ 11 CS 06.1724 – mit weiteren Nachweisen. Bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten der Abschiebung liegt die zu beurteilende Interessenkonstellation in vielen Fällen gleich: Die Abschiebung des betroffenen Ausländers steht unmittelbar bevor. Nach ihrer Durchführung wird der Ausländer in Deutschland voraussichtlich über kein Einkommen oder Vermögen mehr verfügen, auf das zur Deckung der Kosten zurückgegriffen werden könnte. Vollstreckungsversuche im Ausland wären nicht erfolgversprechend. Vor diesem Hintergrund würde das öffentliche Interesse an der Deckung der Abschiebungskosten ohne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig verfehlt. Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf jedoch nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für den Regelfall der aufschiebenden Wirkung umgangen wird. Damit das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verliert, muss sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben, ob und warum eine Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 ‑ 11 CS 06.1724 – Der Bescheid vom 18. Februar 2009 lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall stattgefunden hat. Der Antragsgegner nimmt auf die konkrete Situation des Antragstellers Bezug, indem er ausführt, dieser befinde sich in der Justizvollzugsanstalt C. und beziehe dort Arbeitsentgelt. Dass diese Ausführungen nicht unter der Überschrift „Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung“ erfolgten, ist unschädlich. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung führt zu einer Begrenzung der Höhe der sofort vollziehbaren Sicherheitsleistung auf 5.000,00 Euro. Es ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, weil bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung offen ist, ob die Höhe der mit Bescheid vom 18. Februar 2009 angeordneten Sicherheitsleistung zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat Kosten für die Inhaftierung des Antragstellers an 181 Tagen in Ansatz gebracht. Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 AufenthG war eine Prognose der voraussichtlichen Abschiebungskosten zu treffen. Bei Erlass des Bescheides durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass nach einer Abschiebung des Antragstellers gegen diesen endgültig gemäß § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Kosten für 181 Tage Abschiebehaft würden festgesetzt werden können. Anlass, hieran mit Blick auf eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Inhaftierung zu zweifeln, bestand nicht. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft war durch drei Gerichtsbeschlüsse (Amtsgericht S. vom 4. November 2008, Landgericht N. vom 20. Januar 2009 und Amtsgericht Q. vom 4. Februar 2009) bestätigt worden. Ob es sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. Februar 2009 auswirkt, dass die Abschiebehaft des Antragstellers weniger als 181 Tage dauerte und die sie anordnenden Beschlüsse entgegen der Auffassung der vorgenannten Gerichte nach der späteren Beurteilung des Oberlandesgerichts teilweise rechtswidrig waren (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts I. vom 10. März 2009), ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung unter den gegebenen Umständen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum ist. Bei der mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 18. Februar 2009 vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro auch nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu beanstanden sein dürfte. Auch bei Außerachtlassung der ab 20. Januar 2009 entstandenen Haftkosten dürften Abschiebungskosten in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro (Haftkosten für die Zeit bis 20. Januar 2009, Personalkosten, Fahrtkosten usw.) verbleiben, gegen deren endgültige Festsetzung gegenwärtig Bedenken nicht bestehen. Insoweit ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus, dass nach den Vermögensverhältnissen des Antragstellers eine Beitreibung von Abschiebungskosten nach Vollzug der Abschiebung nicht erfolgversprechend erscheint. Der bislang einbehaltene Betrag stünde wahrscheinlich endgültig nicht zur Deckung der Abschiebungskosten zur Verfügung, wenn er bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens an den Antragsteller ausgezahlt würde. Gleiches gilt für eventuell bekanntwerdende weitere Vermögenswerte des Antragstellers im Bundesgebiet. Dass es für den Antragsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die einbehaltenen 201,41 Euro sowie eventuelle weitere Vermögenswerte im Bundesgebiet verzichten zu müssen, ist nicht dargelegt. Demgegenüber besteht mit Blick darauf, dass derzeit offen erscheint, ob vom Antragsteller höhere Abschiebungskosten als 5.000,00 Euro verlangt werden können, kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom 18. Februar 2009 festgesetzten weitergehenden Sicherheitsleistung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.