Urteil
8 D 12/08.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1209.8D12.08AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beigeladene betreibt am Standort Herne südlich des Rhein-Herne-Kanals auf den Grundstücken Hertener Straße 16 ein Heizkraftwerk, das aus vier steinkohlegefeuerten Blöcken mit einer installierten Feuerungswärmeleistung von insgesamt 2.880,30 MW besteht. Der Block 1 ist stillgelegt, der Block 2 befindet sich derzeit in "Kaltreserve". Das Heizkraftwerk dient der Strom- und Fernwärmeversorgung. Im Rahmen der Standortentwicklung plant die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb eines weiteren - fünften - Steinkohleblocks. Das Heizkraftwerk liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Herne Nr. 110 ("nördlich der Rottstraße") vom 14. September 1979. In diesem Plan ist der Standort des Heizkraftwerks als "Fläche für Versorgungsanlagen" mit dem Planzeichen "Kraftwerk" festgesetzt. Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks T.-----------straße in Recklinghausen, das er selbst bewohnt. Die kürzeste Entfernung zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Kraftwerksstandort beträgt 760 m. Die Entfernung zur Mitte des Kühlturms des geplanten Blocks 5 beläuft sich auf ca. 1.800 m. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nach Einschätzung des Fachbereichs Städtebauliche Planung der Stadt Recklinghausen hat das Gebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Am 11. September 2006 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche und umweltrechtliche Zulässigkeit einschließlich der Freisetzung von Treibhausgasen (Kohlendioxid) zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerks Herne in 44653 Herne, Hertener Straße, durch die Errichtung und den Betrieb eines Blocks 5 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.750 MWth und einer elektrischen Leistung von 760 MWel. Die Hauptanlagenteile des Blocks 5 sollen auf dem südwestlichen Teil des Kraftwerksgeländes errichtet werden. Das zusätzlich geplante Kohlelager 2 (Aktivlager) sei westlich des vorhandenen Kohlelagers 1 auf einer Fläche vorgesehen, die bereits als Kohlelagerfläche genutzt werde. Für die Anlieferung der Kohle per Schiff sei die Errichtung und der Betrieb von Entladeeinrichtungen im Osthafen vorgesehen. Die geplante Änderung durch den Neubau des Blocks 5 bestehe im Wesentlichen aus Brennstoffversorgungsanlagen, einem Dampferzeuger, Rauchgasreinigungsanlagen einschließlich Nebenanlagen, einem 181 m hohen Kühlturm mit Rauchgasableitung und Wasseraufbereitungsanlagen. Die Inbetriebnahme des Blocks 5 sei im ersten Quartal 2011 geplant. Darüber hinaus würden verschiedene bereits vorhandene Nebeneinrichtungen genutzt. Spätestens ein Jahr nach erfolgter Inbetriebnahme des Blocks 5 werde der Block 2 stillgelegt. Die Beklagte machte den Vorbescheidsantrag der Beigeladenen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 42 vom 21. Oktober 2006 öffentlich bekannt. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde mitgeteilt, dass der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen vom 30. Oktober 2006 bis einschließlich dem 29. November 2006 bei der Beklagten und bei der Stadt Herne auslägen und dort während im Einzelnen benannter Zeiten eingesehen werden könnten. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben könnten in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis einschließlich 13. Dezember 2006 schriftlich oder zur Niederschrift bei den Stellen, bei denen der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen zur Einsicht auslägen bzw. ausgelegen hätten, erhoben werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorbescheidsantrags wurde in Ausgaben von Zeitungen der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung Mediengruppe vom 21. Oktober 2006 in den Erscheinungsgebieten Essen, Bochum, Herne, Castrop-Rauxel, Gelsenkirchen, Gladbeck und Recklinghausen veröffentlicht. Unter dem 24. November 2006 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heizkraftwerk Herne vom 1. September 1997 für den Zustand nach Inbetriebnahme des Blocks 5. Am 11. Januar 2007 und am 15. Oktober 2007 nahm das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zu dem Vorbescheidsantrag Stellung. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen im Einzelnen wird auf Blatt 1585 ff. und Blatt 1621 ff. der Beiakte, Heft 5 zum Verfahren 8 D 6/08.AK, verwiesen. Am 15. und 16. Januar 2007 führte die Beklagte einen Erörterungstermin durch, an dem der Kläger als Bevollmächtigter des Bundes für Umwelt und Naturschutz - Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. - teilnahm. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass das Vorhaben ausschließlich im Amtsblatt der Beklagten und in den Lokalzeitungen der Stadt Herne bekannt gemacht worden sei. Insofern sei es weiten Teilen der Bevölkerung Recklinghausens unmöglich gemacht worden, sich als betroffene Anwohner mit Einwendungen in das Genehmigungsverfahren einzubringen. Über das Vorhaben habe er sich erst am 15. Januar 2007 informieren können, als anlässlich des Erörterungstermins eine Kurzbeschreibung ausgelegen habe. Aufgrund des beantragten völlig überdimensionierten Blocks 5 seien weitere unzumutbare Umweltbelastungen zu besorgen, die seine Gesundheit gefährdeten wie z. B. durch ein zweites offenes Kohlelager mit dann doppeltem Kohleumschlag und die Ableitung der Abgase über einen Naturzugkühlturm mit derzeit noch unbekannten Umweltrisiken. Am 14. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid zu den geplanten Änderungen des Heizkraftwerkes in Herne durch Errichtung und Betrieb eines Kraftwerkblocks (Block 5) auf dem Betriebsgelände in 44653 Herne, Hertener Straße, mit verschiedenen Flurstücken gemäß Anlage 1.1 dieser Entscheidung in dem im Kapitel 1 genannten Umfang. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die widerrufliche und bis zum 31. Dezember 2027 befristete Erlaubnis, das auf dem Gelände des Heizkraftwerks Herne anfallende Abwasser nach Maßgabe dieses Bescheids in die Emscher, den Schmiedesbach und im Ausnahmefall in den Rhein-Herne-Kanal einzuleiten. Die Erlaubnis werde zum 1. Januar 2011 wirksam und ersetze die Einleitungserlaubnis vom 6. Dezember 2007. Mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine befristete Erlaubnis, Wasser für die Versorgung des Heizkraftwerks Herne mit Brauchwasser aus dem Rhein-Herne-Kanal zu entnehmen. Die Erlaubnis werde zum 1. Januar 2011 wirksam. Der Kläger hat am 28. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er sei nicht präkludiert, weil das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt worden sei. Die Bekanntmachung des Vorbescheidsantrags ausschließlich in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung sei nicht ausreichend. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung sei in Recklinghausen nicht verbreitet. Die in Recklinghausen allgemein gelesene Zeitung sei die Recklinghäuser Zeitung, deren Abonnent er sei. Dass die Westdeutsche Allgemeine Zeitung im gesamten Untersuchungsgebiet die höchste Auflage habe, sage nichts über den Verbreitungsgrad dieser Zeitung in den einzelnen Regionen aus. Aufgrund der unzureichenden Bekanntmachung habe er von dem Vorhaben der Beigeladenen erst beim Erörterungstermin am 15. Januar 2007 Kenntnis erhalten. Die Klage sei schon deswegen begründet, weil die fehlerhafte Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer Aufhebung des Vorbescheids führen müsse. Das Vorhaben hätte nicht nur in der Recklinghäuser Zeitung bekannt gemacht werden müssen, vielmehr hätten die Antragsunterlagen auch in Recklinghausen ausgelegt werden müssen. Es habe auch keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Der Vorbescheid unterliege ferner immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Die mit der Rauchgasableitung über einen Naturzugkühlturm verbundene Vermischung von Verbrennungsabgasen und Dampfimmissionen werde nicht hinreichend bewertet. Die Aerolisierung von luftgetragenen Schadstoffen wie Schwefeldioxid und Stickoxiden in Wasserdampfschwaden von Kühltürmen führe zu toxikologischen Auswirkungen, was nicht berücksichtigt worden sei. Die Ableitung der Abgase über den Kühlturm führe zu einem massiven Verdünnungseffekt und in der Folge zu anderen, für den Anlagenbetreiber ohne Immissionsreduzierung erheblich günstigeren Ergebnissen der Immissionsberechnungen, als wenn die vorgeschriebene Ableitung über einen Schornstein erfolgen würde. Überdies führe die Ableitung von Abgasen über den Kühlturm zur Entstehung von Säureimmissionen als Aerosole , die in den immissionsschutzrechtlichen Normen und im Vorbescheid nicht geregelt seien. Die Problematik der Säuredeposition sei nicht hinreichend behandelt worden, weil sie auf der realitätsfernen Modellannahme eines ganzjährigen und ergiebigen Regenereignisses - also einer nassen Deposition - beruhe. Zudem stünden hohe Feinstaub-Vorbelastungswerte am Standort Herne der Genehmigung entgegen. In unmittelbarer Nähe des Anlagenstandortes liege die Messstation Herne, Rechtlinghauser Straße, an der im Jahr 2007 eine Grenzwertüberschreitung für NO2 und für PM10 festgestellt worden sei. Zwischen dem 1. April 2008 und dem 31. März 2009 seien außerdem Feinstaubmessungen an der Hertener Straße in Herne sowie am Horsterweg in Recklinghausen durchgeführt worden. An dem Messpunkt Hertener Straße sei der Grenzwert für PM-10 innerhalb dieses Zeitraums an 46 Tagen überschritten worden. Der Messpunkt Horsterweg habe 35 Überschreitungen aufgewiesen. Der Betrieb des neuen Kraftwerksblocks werde diese Vorbelastungssituation durch seine Zusatzimmissionen weiter verschärfen. Die von den EU-Luftreinhalterichtlinien vorgegebenen Immissionsgrenzwerte dürften aber ausnahmslos nicht überschritten werden. Dies bedeute, dass die Irrelevanzgrenze der TA Luft zumindest bei einer bereits durch die Vorbelastung bestehenden Grenzwertüberschreitung europarechtswidrig sei und nicht angewandt werden dürfe. Im Weiteren sei eine gesundheitsschädliche Aufkonzentrierung von Schwermetallen sowie kanzerogenen Stoffen im Nahbereich bis zu 500 m zu besorgen. Mit den in der Anlage 1, Formular 6, Seite 1 der Antragsunterlagen angegebenen Abscheidegraden sei der Emissionsgrenzwert für Quecksilber nur bei mittleren, nicht aber bei hohen Quecksilbergehalten in der Kohle einzuhalten. Es hätte daher im Vorbescheid eine Begrenzung des Schwermetallgehaltes in der als Brennstoff eingesetzten Kohle festgesetzt werden müssen. Dies gelte gleichermaßen für die Schwermetalle Arsen, Cadmium und Thallium. Vanadium finde sich in der Tabelle 10 des Vorbescheids nicht in der angegebenen Beurteilungskonzentration. Daher sei die Irrelevanz der Schwermetalldepositionen nicht gesichert. Für die Immissionen im Nahbereich insbesondere durch das Kohlelager sei keine pessimale Betrachtung durchgeführt worden. Der Nachweis der Irrelevanz der Zusatzimmissionen im Nahbereich sei nicht geführt. Die Immissionsprognosen der Beigeladenen beruhten auf einer fehlerhaften Eingabe der Korngrößenverteilung. Der Anteil des Stickstoffdioxidanteils des Emissionsmassenstroms sei mit 5 % zu niedrig angesetzt worden. Die Zusatzimmissionen seien im Hinblick auf den Schutz von Ökosystemen und der Vegetation unzureichend betrachtet worden. Die Beklagte betrachte zudem das mit dem Erweiterungsbau verbundene Gefährdungspotential des Kraftwerks und den Schutz der Bevölkerung im Fall eines nicht auszuschließenden Störfalls nicht ausreichend und verlagere Konfliktlösungen unzulässigerweise in das nachfolgende Genehmigungsverfahren. Die Schallschutznachtwerte würden an verschiedenen Messstellen bereits beim Betrieb des bestehenden Kraftwerks überschritten. Das Ausmaß der im Vorbescheid vorgeschriebenen Lärmreduzierung sei nicht vorhersehbar. Der Vorbescheid verstoße darüber hinaus gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften: Eine Zustimmungserklärung der Stadt Herne zu dem Bauvorhaben fehle. Der Vorbescheid widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110. Diesen komme insofern drittschützende Wirkung in Form eines gebietsübergreifenden Nachbarschutzes zu, als dort das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werde. Entgegen den Berechnungen der Beigeladenen werde die Grundflächenzahl von 0,8 und die Baumassenzahl von 15,0 überschritten. Dass den Antragsunterlagen zufolge die Anlegung einer Werksstraße mit einer 440 m langen und 4 m hohen begrünten Lärmschutzwand zur Rottstraße hin geplant sei, verstoße ebenfalls gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110. Die von der Beigeladenen geplante Werksstraße und die Wasseraufbereitungsanlagen lägen im Geltungsbereich der im Bebauungsplan Nr. 110 festgesetzten Schutz- und Grünflächen. Eine Befreiung von dieser Festsetzung sei nicht möglich, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Schließlich verstoße der Vorbescheid gegen weitere planerische Vorgaben: Die Baustelleneinrichtungsfläche G sei im Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, als Waldbereich mit der Freiraumfunktion "Regionale Grünzüge" ausgewiesen. Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan weise diese Fläche als Waldfläche aus. Auch eine temporäre Inanspruchnahme dieser Fläche als Baustelleneinrichtungsfläche für einen Zeitraum von vier Jahren scheide damit aus planerischen Gründen aus. Im Übrigen werde auf die Klagebegründung des Bundes für Umwelt- und Naturschutz im Verfahren 8 D 10/08.AK Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2009 hat die Beklagte den Tenor des Vorbescheids vom 14. Dezember 2007 dahingehend neu gefasst, dass in Nr. 1.2 hinter "(Immissionsschutz)" die Worte "mit Ausnahme der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. der 12. BImSchV" eingefügt werden. Der Kläger beantragt, den Vorbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger sei präkludiert. Ein Verstoß gegen Bekanntmachungsvorschriften liege nicht vor. Das Vorhaben müsse nicht in jeder im Einwirkungsbereich der Anlage verbreiteten Zeitung veröffentlicht werden. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung sei als auflagenstärkstes Printmedium im Untersuchungsgebiet eine im Einwirkungsbereich verbreitete Zeitung. Mit einer Veröffentlichung in den Ausgaben der WAZ-Mediengruppe sei die größtmögliche Erreichbarkeit potentiell betroffener Bürger sichergestellt worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen hinsichtlich der auszuwählenden örtlichen Tageszeitungen ausgeübt. Hierbei habe sie sich von der Überlegung leiten lassen, dass es insbesondere bei der Veröffentlichung von Großprojekten mit einem weit reichenden Untersuchungsgebiet auch aus verwaltungspraktischen Gründen sachgerecht erscheine, auf das gesamte Untersuchungsgebiet abzustellen und die Zeitung auszuwählen, die diesbezüglich am weitesten verbreitet sei. Soweit diese Zeitung in einem Teil des Untersuchungsgebiets gar nicht erscheine, sei das Vorhaben zusätzlich auch in den dort lokal erscheinenden Zeitungen zu veröffentlichen. Eine Verletzung der Vorschriften über die Auslegung der Antragsunterlagen liege nicht vor. Jedenfalls könne der Kläger sich nicht auf eine fehlende Auslegung der Antragsunterlagen in anderen Städten berufen, weil ihn ein etwaiger Fehler nicht in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt habe. In der Sache sei ausweislich der durch das LANUV NRW geprüften Immissionsprognose lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu verzeichnen. Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung lägen nicht vor. Aus dem Umstand, dass die beim Betrieb des Kraftwerks entstehenden Schadstoffe nass über einen Kühlturm abgeleitet würden, ließen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung ableiten. Gefahren für die menschliche Gesundheit, Nachteile oder Belästigungen durch etwaige Säureimmissionen seien auszuschließen. Soweit der Kläger einen Niederschlag toxikologisch relevanter Substanzen auf den Nahbereich bis zu 500 m um den Kühlturm herum beschränkt sehe, fehle es an einer tatsächlichen Betroffenheit, da sein Wohnsitz ca. 1.700 m von dem Kühlturm entfernt sei. Mit unzumutbaren Schallimmissionen müsse der Kläger nicht rechnen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf würden nicht verursacht. Eine Verminderung der Sonnenscheindauer aufgrund der Verschattung durch Kühlturmschwaden von 10 % liege innerhalb der Schwankungsbreite der jährlichen Sonnenscheindauer, welche je nach Standpunkt 20 % betrage. Auf einen Verstoß gegen im Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, ausgewiesene landesplanerische Ziele und Grundsätze könne der Kläger sich nicht berufen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110 geltend mache, seien diese für ihn nicht drittschützend. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Kläger sei präkludiert. Das Vorhaben habe nicht in sämtlichen örtlichen Tageszeitungen des Einwirkungsbereichs des Vorhabens bekannt gemacht werden müssen. Die Westdeutsche Allgemeine Zeitung sei eine auch im Stadtgebiet Recklinghausen verbreitete Tageszeitung. Da der Kläger an dem in gleicher Weise bekannt gemachten Erörterungstermin am 15. und 16. Januar 2007 teilgenommen habe, werde deutlich, dass die notwendige Anstoßfunktion der Bekanntmachung erfüllt worden sei. Die Auslegung der Antragsunterlagen in Recklinghausen sei nicht notwendig gewesen. In der Sache werde der Kläger keinen schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen ausgesetzt sein. Zum einen seien im Vorbescheid Emissionsgrenzwerte festgesetzt, welche die rechtlichen Anforderungen beachteten und deren Einhaltung durch regelmäßige Messungen überwacht werde. Zum anderen sei durch die eingereichten Immissionsprognosen, die das LANUV NRW als plausibel angesehen habe, gewährleistet, dass die Zusatzimmissionen irrelevant seien. Der Kläger sei auch nicht von schädlichen Schallimmissionen betroffen. Der Vorbescheid verlagere die Störfallvorsorge nicht unzulässigerweise in das nachfolgende Genehmigungsverfahren. Ein gestuftes Anlagenzulassungsverfahren bringe es mit sich, dass nicht schon alle Genehmigungsvoraussetzungen abschließend auf der ersten Stufe geprüft und entschieden werden müssten. Auf die fehlende Zustimmungserklärung der Stadt Herne könne der Kläger sich nicht berufen. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung seien nicht drittschützend. Auch die Darstellung des Gebietsentwicklungsplans vermittle keinen Nachbarschutz. Darüber hinaus stelle der Flächennutzungsplan der Stadt Recklinghausen für den Bereich der Baustelleneinrichtungsfläche G eine "gewerbliche Nutzung" dar, so dass die Konzeption des Flächennutzungsplans nicht berührt werde. Durch die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110 der Stadt Herne werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bebauungsplan Nr. 110 stehe auch mit den Vorgaben der Landesplanung im Einklang. Die im Landesentwicklungsplan VI ausgewiesenen Kraftwerksstandorte entfalteten für die Stadt Herne im Bebauungsplanverfahren keine Bindungswirkung. Auf Anforderung des Senats hat die Beigeladene eine "Zusatzdarstellung zur Stellungnahme zu gas- und staubförmigen Emissionen und Immissionen" vom 11. November 2009 und - ergänzt - vom 16. November 2009 vorgelegt. Diese betrachtet die Immissionsbeiträge durch das Änderungsvorhaben in Bezug auf das klägerische Grundstück. Wegen des Inhalts der Immissionsprognosen vom 11. und 16. November 2009 im Einzelnen wird auf Blatt 223 ff. und auf Blatt 461 ff. d. A. verwiesen. Der Senat hat die Immissionsprognosen vom 11. und 16. November 2009 dem LANUV NRW zur Überprüfung vorgelegt. Dieses hat dazu unter dem 2. Dezember 2009 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme des LANUV NRW wird auf Bl. 746 ff. d. A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten im Verfahren 8 D 6/08.AK vorgelegten Verwaltungsvorgänge (13 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 8 D 10/08.AK sowie auf die von der Stadt Herne zu dem Verfahren 8 D 6/08.AK übersandten Bebauungspläne Nr. 110 ("nördlich der Rottstraße") und Nr. 14/1 nebst Aufstellungsvorgängen (12 Hefte). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2007 in eigenen Rechten, insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511). Das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 53. Ausgehend davon ist der Kläger als Eigentümer des Grundstücks T.-----------straße in Recklinghausen klagebefugt. Sein Grundstück befindet sich in einem Abstand von ca. 1.800 m nordöstlich von der Mitte des Kühlturms des geplanten Blocks 5, über den die beim Anlagenbetrieb entstehenden Rauchgase abgeleitet werden sollen. Der Einwirkungsbereich des Blocks 5 umfasst ein kreisförmiges Gebiet um den Kühlturm mit einem Radius von 9,05 km (50 x 181 m). Daran gemessen ist nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der geplante Anlagenbetrieb am Grundstück des Klägers schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird. B. Die Klage ist aber unbegründet. I. Allerdings steht einem Klageerfolg nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Klagevorbringen präkludiert wäre. Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG - hier anzuwenden in der bis zum 15. Dezember 2006 gültigen (alten) Fassung (a. F.) der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) -, der gemäß § 10 Abs. 9 BImSchG auch für die Erteilung eines Vorbescheids gilt, hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen, wenn die (Genehmigungs-)Unterlagen vollständig sind (Satz 1). Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden (Satz 2). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Satz 3). Der Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a. F. ist dem Kläger gegenüber nicht eingetreten. 1. Zwar lief die Einwendungsfrist am 13. Dezember 2006 ab und erhob der Kläger erst mit Schreiben an die Beklagte vom 22. Januar 2007 Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen. Die Beklagte machte das Vorhaben am 21. Oktober 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg Nr. 42 sowie in Zeitungen der Westdeutsche Allgemeine Zeitung Mediengruppe in den Erscheinungsgebieten Essen, Bochum, Herne, Castrop-Rauxel, Gelsenkirchen, Gladbeck und Recklinghausen öffentlich bekannt. Danach lagen der Antrag und die Genehmigungsunterlagen in der Zeit vom 30. Oktober 2006 bis einschließlich dem 29. November 2006 - innerhalb der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG a. F., § 31 Abs. 1 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Auslegungsfrist - öffentlich aus. Die Einwendungsfrist lief zwei Wochen später, also am 13. Dezember 2006, ab, so dass die Einwendungen des Klägers verspätet erhoben worden sind. 2. Die Fristversäumnis kann dem Kläger aber nicht entgegen gehalten werden, weil die öffentliche Bekanntmachung an einem Mangel leidet, der den Eintritt der Ausschlusswirkung des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a. F. ihm gegenüber verhindert. Die Bekanntmachung des Vorhabens und die Auslegung des Antrags sowie der Antragsunterlagen sollen in erster Linie das Beteiligungsrecht potentiell betroffener Dritter sichern. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 Rn. 165. Mängel der Bekanntmachung können deshalb dem Eintritt der Präklusion entgegen stehen, wenn sie geeignet sind, von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren. So stellt etwa das Fehlen des von § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG vorgeschriebenen Hinweises, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen sind, einen solchen Mangel dar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. April 1992 21 A 800/88 -, NWVBl. 1993, 50 = NVwZ 1993, 385 = juris Rn. 15, und vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 9; Dietlein, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 Rn. 165. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a. F. verlangt, dass die Bekanntmachung nicht nur im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde, sondern außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, erfolgen muss. Zu den "örtlichen Tageszeitungen" zählen diejenigen Tageszeitungen, die durch einen besonderen Lokalteil regelmäßig über die Ereignisse in der Region berichten. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 Rn. 73. Sie sind dort "verbreitet", wenn sie eine gewisse Bedeutung für die Information der dort lebenden Bürger haben. Vgl. Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Teil I, Loseblatt, Stand: September 1993, § 10 D 5. Als "Bereich" i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a. F. ist dabei der mutmaßliche Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen, weil diejenigen Personen, die möglicherweise durch Auswirkungen der Anlage betroffen werden, vor dem Hintergrund der Präklusionswirkung von der behördlichen Bekanntmachung Kenntnis nehmen können sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 39. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a. F. legt die Annahme nahe, dass die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in mehr als einer örtlichen Tageszeitung bekannt machen muss, wenn im Einwirkungsbereich der Anlage mehrere Tageszeitungen mit einem relevanten Verbreitungsgrad vorhanden sind. Vgl. zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 67 Rn. 19; Ziekow, VwVfG, 2006, § 67 Rn. 8; Dürr, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 63 Rn. 25; ähnlich zu § 10 Abs. 3 BImSchG: VG Koblenz, Urteil vom 14. März 2006 - 1 K 1761/05.KO -, juris Rn. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 Rn. 73; Czajka; in: Feldhaus, BImSchR, Band 1 - Teil I, Loseblatt, Stand: Januar 2008, § 10 BImSchG Rn. 37; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Teil I, Loseblatt, September 1993, § 10 D 5; weitergehend: Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: November 2003, § 10 Rn. 275; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 10 Rn. 60; Streinz, VerwArch 79 (1988), 273, 301; Huber, AöR 114 (1989), 253, 275, die die Bekanntmachung in allen Tageszeitungen mit einem größeren Leserkreis im Einwirkungsbereich der Anlage verlangen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bekanntmachungsvorschriften, eine ausreichende, tatsächlich wirksame Information der Betroffenen im Einwirkungsbereich der Anlage zu gewährleisten. Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 10 Rn. 60; Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: November 2003, § 10 Rn. 275 f. Zudem werden auf diese Weise etwaige aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erwachsende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die materielle Präklusion ausgeräumt. Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 10 Rn. 60. Dies bedeutet aber nicht, dass das Vorhaben in allen örtlichen Tageszeitungen im Einwirkungsbereich der Anlage bekannt gemacht werden muss. Sind im Einwirkungsbereich der Anlage mehrere örtliche Tageszeitungen verbreitet, steht es vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie das Vorhaben in allen diesen Zeitungen - und zusätzlich womöglich in einer überregionalen Zeitung - bekannt macht oder sich auf einzelne beschränkt, um eine möglichst optimale Information der potentiell Betroffenen sicherzustellen. Maßgebliche Ermessenskriterien sind insoweit Ausdehnung und Dichte der jeweiligen Verbreitung. Je weniger verbreitet eine örtliche Tageszeitung ist, desto eher darf sie bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Vorhabens außer Acht gelassen werden. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 14. März 2006 1 K 1761/05.KO -, juris Rn. 32; Czajka; in: Feldhaus, BImSchR, Band 1 - Teil I, Loseblatt, Stand: Januar 2008, § 10 BImSchG Rn. 37; ähnlich Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: November 2003, § 10 Rn. 275; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Teil I, Loseblatt, September 1993, § 10 D 5; Schmatz/Nöthlichs, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 10 Anm. 5.1; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 67 Rn. 19; Ziekow, VwVfG, § 67 Rn. 8; Dürr, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 63 Rn. 25. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Auswahlermessen vorliegend nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie durfte die Recklinghäuser Zeitung hinsichtlich des Verbreitungsgebiets Recklinghausen nicht als Veröffentlichungsmedium außer Betracht lassen. Nach dem vorliegenden Zahlenmaterial hat die Recklinghäuser Zeitung für diesen Bereich eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Information der hier lebenden Bürger. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Auskunft des Medienhauses Bauer vom 14. Januar 2009 hat die Recklinghäuser Zeitung eine Auflage von 23.497 Exemplaren. Sie steht damit jedenfalls nicht derart deutlich hinter der Recklinghäuser Ausgabe der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung zurück, die (im vierten Quartal 2006) im Kreis Recklinghausen eine Druckauflage von 28.234 Exemplaren hatte, dass sie bei der Auswahl der örtlichen Tageszeitungen im potentiellen Einwirkungsbereich der Anlage hätte vernachlässigt werden dürfen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung darf bei der Auswahl des Bekanntmachungsorgans bei der Veröffentlichung von Großprojekten mit einem weit reichenden Untersuchungsgebiet nicht aus verwaltungspraktischen Erwägungen allein darauf abgestellt werden, welche Zeitung in dem Untersuchungsgebiet insgesamt am weitesten verbreitet ist. Für eine solche Praxis bietet der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a. F., der allgemein von örtlichen, im Bereich des Standortes der Anlage verbreiteten Tageszeitungen spricht, keinen Anhalt. Im Übrigen kann die Bekanntmachungsvorschrift, folgt man der Auslegung der Beklagten, ihre Funktion nicht erfüllen, eine möglichst weitreichende Information der Bevölkerung hinsichtlich des Vorhabens und seines Umfangs zu gewährleisten. Durch dieses Verständnis des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG a. F. entsteht weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand noch - wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat - Rechtsunsicherheit für den Vorhabenträger. Die Beklagte muss lediglich einmal eine Aufstellung der in ihrem Zuständigkeitsbereich im obigen Sinn verbreiteten örtlichen Tageszeitungen erarbeiten und kann bei gleichbleibendem Verbreitungsgrad der Tageszeitungen für zukünftige Veröffentlichungen auf diese Liste zurückgreifen. Geht der potentielle Einwirkungsbereich der Anlage über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus, muss die Beklagte zusätzlich die dort verbreiteten örtlichen Tageszeitungen ermitteln. Um bei der Bekanntmachung des Vorhabens "auf der sicheren Seite" zu sein, mag es sich im Übrigen empfehlen, die Veröffentlichungspraxis im Zweifel großzügig zu handhaben. Angesichts der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Anzeigenpreise halten sich auch die finanziellen Auswirkungen in Grenzen. Der Kläger kann sich auf den Bekanntmachungsfehler berufen, weil dieser geeignet war, ihn von der fristgerechten Erhebung einer Einwendung abzuhalten. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er sein Einwendungsrecht trotz des Bekanntmachungsfehlers so hätte wahrnehmen können, wie er es ohne den Fehler getan hätte. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 47. Der Kläger trägt vor, als Abonnent der Recklinghäuser Zeitung habe er erst am 16. Dezember 2006 - mithin nach Ablauf der Einwendungsfrist - Kenntnis von dem Vorhaben erlangt, als die Zeitung erstmals über dieses berichtet habe. Dieses Vorbringen ist unwiderlegt. Die Beklagte äußert lediglich die Vermutung, der Kläger sei bereits "im Vorfeld über den BUND" über das Vorhaben informiert gewesen, weil er im Erörterungstermin eng mit dessen Vertretern "zusammengearbeitet" habe. Allein daraus und aus dem Umstand, dass der BUND den Kläger unter dem 14. Januar 2007 bevollmächtigt hat, seine Interessen im Erörterungstermin wahrzunehmen, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, der Bekanntmachungsfehler habe den Kläger nicht in der Wahrnehmung seines Einwendungsrechts beeinträchtigt. Da der Einwendungsausschluss dem Kläger bereits aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen gehalten werden kann, muss der Frage nicht abschließend nachgegangen werden, wie es sich auf die Präklusion auswirkt, dass der Antrag und die Antragsunterlagen entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) in der hier maßgeblichen, bis zum 15. Dezember 2006 gültigen Fassung nicht in allen Gemeinden ausgelegt wurden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Vgl. zu dem Auslegungserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV: Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, Band 2, Loseblatt, Stand: August 2004, § 10 der 9. BImSchV Rn. 17 und 19; Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: November 2003, § 10 Rn. 310. II. Der Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt nicht gegen auch dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Vgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, 375 = UPR 1991, 235 = juris Rn. 3, und Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = NVwZ 2008, 76 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 33. Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheids vom 14. Dezember 2007 weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu 1.) noch wegen einer Verletzung materiell-rechtlicher Normen (dazu 2.) verlangen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Vorbescheids aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. a) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist vorliegend anwendbar. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich dies aus der Übergangsvorschrift des § 5 Halbsatz 1 UmwRG, weil das Verfahren auf Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids mit der Antragstellung durch die Beigeladene am 11. September 2006 und damit nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden ist. Bei dem Vorbescheid handelt es sich ferner um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, demzufolge das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i. S. v. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die UVP-Pflichtigkeit des in Rede stehenden Vorhabens der Beigeladenen ergibt sich aus § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Schwellenwerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden. Das ist hier der Fall. Für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme und erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung - wie in einem Kraftwerk oder Heizkraftwerk - mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben. Dieser Schwellenwert wird allein durch die beantragte Erweiterung des bereits bestehenden Steinkohlekraftwerks, das eine installierte Feuerungswärmeleistung von insgesamt 2.880,30 MW aufweist, um einen Block 5 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.750 MWth überschritten. b) Der Kläger hat jedoch keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 UmwRG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nicht nachgeholt worden ist. § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 UmwRG entsprechend auch für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, also für natürliche und juristische Personen sowie für Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheids nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 UmwRG jedenfalls deswegen nicht verlangen, weil die geltend gemachten Verfahrensfehler entweder gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG im Verhältnis zu ihm geheilt sind (dazu aa.) oder nicht vorliegen (dazu bb.). aa) Die Verfahrensfehler bei der Bekanntmachung des Vorhabens in Recklinghausen und bei der Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen sind im Verhältnis zu dem Kläger geheilt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG bleiben § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften unberührt. Die Bestimmung eröffnet die Möglichkeit der Heilung eines Verfahrensfehlers durch Nachholung einer aufgetretenen Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2495, S. 14 (zur dort vorgeschlagenen Ausgangsfassung des § 4 Abs. 1 UmwRG). Für die nur fehlerhaft durchgeführte - und nicht gänzlich unterbliebene - Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt es damit bei den allgemeinen Vorschriften über die Fehlerbeachtlichkeit. Vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265; Schlacke, NuR 2007, 8, 13. Durchgreifende europarechtliche Bedenken gegen die Heilungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG bestehen nicht. So auch Kment, in: Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, Vorb. Rn. 80; Genth, NuR 2008, 28, 32; Bunge, ZUR 2004, 141, 146; Durner, VerwArch 97 (2006), 345, 350. Zwar besteht bei einer zu großzügigen Handhabung von Heilungsmöglichkeiten die Gefahr, dass der Entscheidungsträger für die gewünschte Einflussnahme des Verfahrensabschnitts auf das Entscheidungsergebnis nicht mehr offen ist; ihm geht es bei der späteren Nachbesserung dann möglicherweise nicht mehr um die bestmögliche Entscheidung, d. h. um die Sache selbst, sondern nur noch um das Aufrechterhalten der bereits getroffenen Feststellungen. Vgl. Kment, in: Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, Vorb. Rn. 80 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 10. Juli 2001 - C-315/99 -, Slg. 2001, I05281, Rn. 31, und vom 22. September 1988 C187/87 -, Slg. 1988, I-05013, Rn. 17 f. Allerdings hat es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 - (Wells), Slg. 2004, I-00723, Rn. 70, für möglich gehalten, eine bereits erteilte Genehmigung "auszusetzen" und das Projekt nachträglich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ist eine Heilungsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht aber sogar bei einer gänzlich unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben, gilt dies erst recht, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt worden ist, die Durchführung jedoch "nur" an Verfahrensfehlern leidet. Dies war auch die Sichtweise der ersten Entwurfsfassung des § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG, die den Aufhebungsanspruch noch allgemein auf die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erstreckte, vgl. insoweit den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2495, S. 6, und diesbezüglich in § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRG eine Heilungsmöglichkeit vorsah. Eine Heilung von Verfahrensfehlern ist dabei gerade bei Individualklägern möglich, weil eine individuell unterbliebene oder fehlerhaft durchgeführte Beteiligung ohne Weiteres im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Hiervon ausgehend sind die Fehler bei der Bekanntmachung des Vorhabens in Recklinghausen und bei der Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen im Verhältnis zu dem Kläger gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG - anzuwenden in der von § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG in Bezug genommenen bundesrechtlichen Fassung - geheilt. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG sind die Stellung eines erforderlichen Antrags (Nr. 1), die erforderliche Begründung (Nr. 2), die erforderliche Anhörung eines Beteiligten (Nr. 3), der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist (Nr. 4) und die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde (Nr. 5). Die hier in Rede stehenden Fehlerarten der fehlerhaften Bekanntmachung des Vorhabens und der unzureichenden Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen sind von § 45 Abs. 1 VwVfG nicht ausdrücklich erfasst. Sie sind aber dem Fehlen der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG vergleich- und unter den entsprechenden Vorgaben heilbar. Denn § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist auf andere Verfahrensregelungen analog anzuwenden, deren Zweck primär darin besteht, den Betroffenen im Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rn. 24. Dies trifft auf die Bekanntmachungs- und Auslegungsvorschriften des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu, die der Information der Öffentlichkeit dienen. Verstöße gegen derartige Verfahrensvorschriften sind gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als geheilt anzusehen, wenn die in Frage stehende Verfahrenshandlung nachgeholt und anschließend den Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - VI C 43.73 -, BVerwGE 44, 17 = NJW 1974, 158 = juris Rn. 14, und vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 = DVBl. 1966, 686 = juris Rn. 38; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rn. 24. Eine Heilung des Fehlers tritt nur insoweit ein, als die Anhörung bzw. die ihr vergleichbare nachzuholende Verfahrenshandlung durch die Behörde formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht werden kann (sog. funktionale Äquivalenz). Die Heilung durch Nachholung muss in einer Art und Weise erfolgen, durch die die mit dem Fehler verbundenen Nachteile vollständig beseitigt werden. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rn. 26 und 42; Schwarz, in: Fehling/ Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, § 45 VwVfG Rn. 29. So liegt der Fall hier. Zwar war der Kläger aufgrund des Bekanntmachungsfehlers daran gehindert, innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen zu erheben. Dessen ungeachtet konnte er sich aber noch während des Vorbescheidsverfahrens an diesem beteiligen und seine Einwendungen uneingeschränkt in den behördlichen Entscheidungsprozess einbringen. Er nahm - als Bevollmächtigter des BUND - am Erörterungstermin am 15. und 16. Januar 2007 teil. Kurz darauf - am 22. Januar 2007 - formulierte er seine Einwendungen schriftlich und richtete diese an die Beklagte. Der Kläger konnte damit genauso auf die Entscheidung der Beklagten Einfluss nehmen, als wenn er bereits am 21. Oktober 2006, dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens, von dem Projekt Kenntnis erlangt hätte. Die ihm durch die fehlerhafte Bekanntmachung des Vorhabens in Recklinghausen zunächst entstandenen Nachteile waren auf diese Weise vollständig ausgeglichen. Dies gilt auch hinsichtlich der unterbliebenen Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen in Recklinghausen, sollte dem Kläger dadurch im Hinblick auf die Wahrnehmung seines Beteiligungsrechts überhaupt ein spezifischer Nachteil entstanden sein. bb) Mit dem Vorbringen, es fehle an einer selbständigen Umweltverträglichkeitsstudie (dazu [1.]) und der Vorbescheid enthalte keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung (dazu [2.]), zeigt der Kläger keinen Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf. (1) Zum einen lässt sich den maßgeblichen Verfahrensvorschriften keine Pflicht des Vorhabenträgers zur Vorlage einer selbständigen, von den übrigen Antragsunterlagen gesonderten Umweltverträglichkeitsstudie entnehmen (dazu [a.]). Zum anderen hat die Beigeladene mit den Antragsunterlagen eine solche Studie vorgelegt (dazu [b.]). (a) Gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sind dem Genehmigungsantrag bzw. dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV) die zur Prüfung nach § 6 BImSchG bzw. § 9 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen die nach den §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV erforderlichen Angaben enthalten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV hat der Antragsteller der Genehmigungsbehörde außer den in § 4 Abs. 1 und 2 der 9. BImSchV genannten Unterlagen eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4 e der 9. BImSchV erforderlichen Angaben. Die Pflicht zur Vorlage einer Kurzbeschreibung dient der Unterrichtung der Nachbarschaft und der Allgemeinheit und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung. Vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, § 4 der 9. BImSchV Rn. 14; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, Band 2, Loseblatt, Stand: Juli 2002, § 4 e der 9. BImSchV Rn. 11 f. § 4 e Abs. 1 der 9. BImSchV sieht vor, dass den Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen ist, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist. Dass die "Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen" in einer eigenständigen, in sich abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsstudie zusammengeführt sein muss, ist dem nicht zu entnehmen. Die §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV verlangen von dem Vorhabenträger bestimmte inhaltliche (Mindest-)Angaben. Sie stellen ihm aber frei, in welcher Form er die Angaben vorlegt. Dies kann in Gestalt einer selbständigen Umweltverträglichkeitsstudie geschehen; es reicht jedoch auch aus, wenn die erforderlichen Angaben auf verschiedene Unterlagen wie etwa den landschaftspflegerischen Begleitplan, den Erläuterungsbericht, die schalltechnische Untersuchung und die Luftschadstoffuntersuchung verteilt sind und die Wechselwirkungen dabei nicht ausgeklammert werden. Dem Vorhabenträger bleibt es nach den §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV sowie nach der UVP-Richtlinie überlassen, ob er von der durchaus sinnvollen Möglichkeit der Darstellung in Form einer (eigenständigen und abgeschlossenen) Umweltverträglichkeitsstudie Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 4 VR 17.97, 4 A 41.96 -, NuR 1998, 305 = juris Rn. 52, und vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528 = juris Rn. 38, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, NVwZ 2007, 211 = juris Rn. 15 (jeweils zu § 6 Abs. 3 und 4 UVPG). (b) Zum anderen hat die Beigeladene entgegen der Auffassung des Klägers eine selbständige Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt. Die Beigeladene hat neben den Antragsunterlagen, die detaillierte Angaben zu den Umweltauswirkungen der geplanten Kraftwerkserweiterung enthalten, als Anlage 13 eine "Zusammenstellung der entscheidungserheblichen Unterlagen gem. §§ 4, 4a - 4e der 9. BImSchV zum Antrag auf Vorbescheid gem. §§ 6, 9, 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung des HKW Herne durch Erweiterung um Block 5" vom 28. September 2006 vorgelegt. Diese "Zusammenstellung" ist eine den Vorgaben des § 4 e Abs. 1 der 9. BImSchV genügende zusammenfassende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter, die der Öffentlichkeit eine Beurteilung der Umweltauswirkungen ermöglicht: Die "Zusammenstellung" fasst die Ergebnisse der mit dem Vorbescheidsantrag unterbreiteten Stellungnahme zu den gas- und staubförmigen Emissionen und Immissionen zusammen (S. 26 bis 53). Sie verhält sich zu den lokalklimatischen Auswirkungen des Kühlturms (S. 54 bis 56) und zu den Auswirkungen von Kühlturmschwaden auf die Gesundheit des Menschen (S. 56). Der Abschnitt von S. 56 bis S. 61 befasst sich mit Geräuschimmissionen. Im Weiteren geht es in der "Zusammenstellung" um mögliche Auswirkungen durch Keime (S. 61 f.), um Gerüche, Erschütterungen und sonstige Emissionen und Immissionen (S. 62 f.), um den Gewässerschutz (S. 64 bis 69), um den Natur- und Landschaftsschutz (S. 69 f.), um Abfälle (S. 71) und um die Anlagensicherheit (S. 72 f.). (2) Mit dem Vorbringen, die Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen des angegriffenen Vorbescheids erfülle die Anforderungen der §§ 23 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 1 a) und Abs. 1 b) der 9. BImSchV "inhaltlich" nicht bzw. nur unzureichend, zeigt der Kläger einen Verfahrensfehler gleichfalls nicht auf. Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV muss der Vorbescheid die Begründung enthalten, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörden zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1 a) der 9. BImSchV sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1 b) der 9. BImSchV in die Begründung aufzunehmen. Die zusammenfassende Darstellung ist ein bloßes behördeninternes Dokument; eine Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Relevanz ist der nachfolgenden Bewertung anhand der Rechtsvorschriften des materiellen Zulassungsrechts vorbehalten, der die zusammenfassende Darstellung lediglich als Sachverhaltsgrundlage dient. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung reichern das materielle Recht nicht an und verschärfen die materiellen Zulassungsvoraussetzungen für UVP-pflichtige Vorhaben nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = NVwZ 1996, 788 = juris Rn. 18 f., Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, NVwZ 2007, 84 = juris Rn. 17, und Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83 = NVwZ 2008, 563 = juris Rn. 38; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 10 BImSchG Rn. 233 ff.; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, Band 2, Loseblatt, Stand: Juli 2002, § 4 e der 9. BImSchV Rn. 12. Die Genehmigungsbehörde muss die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1 a) der 9. BImSchV allerdings "erarbeiten". Hierfür genügt nicht das schlichte "Hintereinander-Abheften" der Antragsunterlagen, behördlichen Stellungnahmen und sonstigen Schriftstücke. Vielmehr erfordert die zusammenfassende Darstellung eine intellektuelle Verarbeitung und Strukturierung des vorhandenen Prüfmaterials. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 9 B 27.05 -, NVwZ 2007, 84 = juris Rn. 17; Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: November 2003, § 10 Rn. 463; Beckmann, in: Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 11 Rn. 34. Inhaltliche Vorgaben an die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen bei UVP-pflichtigen Vorhaben stellt die Regelung aber nicht auf. Allein das Fehlen des nach § 23 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 der 9. BImSchV zwingenden Inhalts des Vorbescheids zieht dessen formelle Rechtswidrigkeit unabhängig davon nach sich, ob die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen "inhaltlich" ("materiell") unzulänglich ist oder nicht. Vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2007, § 23 der 9. BImSchV Rn. 4 und § 21 der 9. BImSchV Rn. 6. Dass der angefochtene Vorbescheid den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 der 9. BImSchV genügt, stellt der Kläger nicht in Frage. Er wendet vielmehr ein, die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens seien "inhaltlich" unzureichend, weil bezogen auf das Schutzgut Wasser keine wirkungsbezogene Darstellung und keine tatsächliche Bewertung erfolgt sei, was in ähnlicher Weise für die übrigen betrachteten Umweltauswirkungen - insbesondere die Auswirkungen von Luftschadstoffen - gelte. Dies ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Rügt mithin der Kläger der Sache nach einen materiell-rechtlichen Fehler, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, der (nur) das vollständige Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 8 B 900/08.AK -, juris Rn. 35 f.; Hess. VGH, Urteile vom 24. September 2008 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 46 ff., und vom 16. September 2009 - 6 C 1005/08.T -, juris Rn. 82; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58 = juris Rn. 26; Schlacke, ZUR 2009, 80, 81, sowie NuR 2007, 8, 13; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265; Kment, NVwZ 2007, 274, 276, sowie in: Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, Vorb Rn. 59, in gemeinschaftsrechtskonformer erweiternder Auslegung auf wesentliche Verfahrensfehler zu erstrecken ist. Auch bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen Individualkläger den Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 UmwRG im Einzelnen mit Erfolg geltend machen können. Vgl. insoweit Thür. OVG, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 1 EO 448/08 -, NuR 2009, 113 = juris Rn. 41, und vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 340 = juris Rn. 9; OVG Saarl., Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58 = juris Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 105; Spieth/Appel, NuR 2009, 312, 315 f. 2. Der angegriffene Vorbescheid verletzt keine materiell-rechtlichen Bestimmungen, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids sind §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - hier der Nr. 1.1, Spalte 1, des Anhangs dieser Verordnung - erreichen. Auf Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 BImSchG). Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (Nr. 2). Als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung bindet ein Vorbescheid je nach seinem Inhalt die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen vorweg. Daher darf er eine Genehmigung nur in Aussicht stellen, wenn und soweit ein Anspruch auf ihre Erteilung nach § 6 BImSchG besteht. Demgemäß muss schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden, ob durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Erforderlichenfalls ist - um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen - die Bindungswirkung des Vorbescheides insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken. Ein klagebefugter Dritter ist durch den Vorbescheid nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die Behörde hierdurch gebunden hat, dem Antragsteller eine Genehmigung zu erteilen, die den Dritten in seinen Rechten verletzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 = NJW 1978, 1450 = juris Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, NWVBl. 2007, 218 = juris Rn. 54; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: September 2007, § 9 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 9 Rn. 7. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen aus der Prüfung ausklammern zu lassen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 23. Voraussetzung für die Erteilung des Vorbescheids ist weiter, dass die "Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können". Aufgrund einer vorläufigen Prüfung anhand der vollständigen und insoweit endgültigen Pläne muss feststehen, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort genehmigungsfähig ist, dem Gesamtvorhaben insoweit also "keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse" entgegen stehen (sog. vorläufiges positives Gesamturteil). Die an das vorläufige positive Gesamturteil anknüpfende Bindungswirkung steht unter zwei Einschränkungen, die sich aus der Vorläufigkeit der dem Urteil zugrundeliegenden Prüfung ergeben. Sie entfällt einmal, wenn die spätere Detailprüfung eines noch zu genehmigenden Anlageteils ergibt, dass dieser so, wie ursprünglich geplant, nicht ausgeführt werden kann. Sie entfällt weiter, wenn infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage an die noch nicht genehmigten Anlageteile nunmehr neue Anforderungen gestellt werden müssen. Wegen dieser beiden Vorbehalte ist die Bindungswirkung des vorläufigen positiven Gesamturteils notwendigerweise eingeschränkter als die eines auf endgültiger Prüfung beruhenden Vorbescheides. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabenbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind. Es soll verhindern, dass über Teilgenehmigungen Teile einer Anlage errichtet werden, die sich als Ganzes von vornherein als genehmigungsunfähig erweist. Diese "Vorprüfung" dient zunächst dem Investitionsschutz des Antragstellers; in seinem Interesse sollen die Risiken, die mit der abschnittsweisen Aufteilung eines einheitlichen Vorhabens verbunden sind, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Sie dient aber auch dem Schutz der von den Auswirkungen der Anlage potentiell betroffenen Dritten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1982 - 7 C 54.79 -, NVwZ 1982, 624 = juris Rn. 16, und vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 = NVwZ 1986, 208 = juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, NWVBl. 2007, 218 = juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 9 Rn. 8. Ausgehend hiervon kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 verstoße im Rahmen seines Regelungsumfangs gegen auch seinem Schutz dienende nachbarschützende Vorschriften. Im Rahmen des Vorbescheids in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung enthalten hat, hat die Beklagte nach Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen entschieden, dass unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5 des Vorbescheids formulierten Voraussetzungen und Vorbehalte die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BImSchG - mit Ausnahme der Anforderungen der Störfall-Verordnung und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. den bauplanungsrechtlichen und den naturschutzrechtlichen Vorschriften vorlägen und dass dem Vorhaben im Übrigen nach der gemäß § 9 BImSchG gebotenen überschlägigen Prüfung unüberwindbare rechtliche Hindernisse nicht entgegen stünden. In diesem Regelungsumfang verstößt der Vorbescheid nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, soweit er - unter der Einschränkung, dass einer später erteilten (Teil-)Genehmigung im Einzelnen benannte Nebenbestimmungen beigefügt werden - abschließend bindend feststellt, dass von dem geplanten Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Luftverunreinigungen (dazu 2 a) aa.), in der Gestalt von Geräuschimmissionen (dazu 2 a) bb.) und durch die Verschattung durch Kühlturmschwaden (dazu 2 a) cc.) ausgehen. Der Vorbescheid verletzt den Kläger auch insoweit nicht in seinen Rechten, als er im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils zu der Annahme gelangt, dass der Genehmigung des Vorhabens aus störfallrechtlicher Sicht keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (dazu 2 a) dd.). Ein Verstoß gegen anderweitige dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des Bauordnungsrechts (dazu 2 b) aa.), des Bauplanungsrechts (dazu 2 b) bb. bis ff.), des Wasserrechts und des Naturschutzrechts (dazu 2 b) gg.) ist gleichfalls nicht gegeben. a) Der Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 ist nicht wegen eines sich zu Lasten des Klägers auswirkenden Verstoßes gegen die drittschützende Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben. Von der geplanten Anlage gehen in Bezug auf das klägerische Grundstück voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. "Genehmigungsbedürftige Anlage" ist bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG an den Begriff der "Anlage" anknüpfen. Dementsprechend ist die behördliche Prüfung grundsätzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 114, und Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = juris Rn. 53. Dieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Der Umfang der behördlichen Prüfung im Änderungsgenehmigungsverfahren wird zwar im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Beschränkung des Prüfungsumfangs ergibt sich aber aus dem Sinn des für die wesentliche Änderung geltenden Genehmigungsvorbehalts, der es nicht gebietet, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Darüber hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich somit im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst. Welche Anlagenteile und Verfahrensschritte im Änderungsverfahren in den Blick zu nehmen sind, lässt sich abstrakt nicht näher umschreiben, sondern richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 116, und Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, NWVBl. 2007, 439 = juris Rn. 55, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347 = NVwZ 1997, 161 = juris Rn. 34 f. Dementsprechend kann in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen gegen eine Änderungsgenehmigung nicht die gesamte Anlage in ihrem geänderten Zustand angegriffen werden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 121. Der Drittbetroffene kann sich also weder gegen die Änderungsgenehmigung wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, noch kann er die Änderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 123. Vielmehr kann sich ein Drittbetroffener allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 125. aa) Gemessen an diesen Maßstäben werden durch den geplanten Anlagenbetrieb in Bezug auf das klägerische Grundstück voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen hervorgerufen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe verursacht werden, ist nach den normkonkretisierenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach den die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisierenden Bestimmungen in Abschnitt 4 der TA Luft zu bestimmen. Sind für luftverunreinigende Stoffe Immissionswerte festgelegt, ist bei deren Einhaltung davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 12 ff.; Hess. VGH, Urteile vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 70, 73 und 74, und vom 7. Mai 2009 - 6 C 1142/07.T -, juris Rn. 100, 102 und 103. Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat demgegenüber grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Anderes gilt nur dann, wenn in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind. Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. In diesem Fall können Drittbetroffene die Einhaltung der Vorsorgewerte als Ersatz für die fehlenden Schutzwerte fordern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; Hess. VGH, Urteile vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 70, und vom 7. Mai 2009 6 C 1142/07.T -, juris Rn. 100; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 122. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zugleich und "erst recht" Genüge getan wird, wenn die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, juris Rn. 63, und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 136; Nds. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 11 S 83.06 -, juris Rn. 42. Hiervon ausgehend stehen Errichtung und Betrieb des Kraftwerkblocks 5 in der dem angefochtenen Vorbescheid zu Grunde liegenden Form mit der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf die in Bezug auf das klägerische Grundstück hervorgerufenen Luftverunreinigungen im Einklang. (1) Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage in Bezug auf das Grundstück des Klägers den die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisierenden Bestimmungen der TA Luft. Der Betrieb des Kraftwerkblocks 5 wird insoweit voraussichtlich lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung hervorrufen. Soweit sich die Prüfung im Vorbescheidsverfahren auf das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bezieht, ist gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 TA Luft die Bestimmung der Nr. 3.1 TA Luft anzuwenden, nach deren Absatz 2 für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Nummern 4 und 5 TA Luft gelten. Bei einem Standortvorbescheid ist nach Nr. 3.1 Abs. 2 TA Luft zu prüfen, ob an dem angegebenen Standort Gründe der Luftreinhaltung der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage der vorgesehenen Art entgegenstehen. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert (IJZ) ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein relevanter Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird. Bei einer Überschreitung der weiteren in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 zu Nummern 4.3.1, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA Luft festgelegten Immissionswerte liegen dagegen lediglich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor. Ob solche tatsächlich auftreten oder zu erwarten sind, ist gegebenenfalls in einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft festzustellen (Nummern 4.3.2 d), 4.4.3 d), 4.5.2 d) TA Luft). Vgl. Hess. VGH, Urteile vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 74, und vom 7. Mai 2009 - 6 C 1142/07.T -, juris Rn. 103. Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2, Nr. 4.6 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Sie ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die nach dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist, auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (Nr. 4.6.4.1 TA Luft). Die Pflicht zur Ermittlung der vorgenannten Kenngrößen besteht indes nicht in jedem Fall. So besteht nach Nr. 4.1 Satz 4 a) und b) TA Luft keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft). Ergibt die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Satz 1 a), 4.3.2 a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 a) und 4.5.2 a) TA Luft), so entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 c) TA Luft). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Anlage, von atypischen Sonderfällen abgesehen, bei Verursachung einer im Verhältnis zur bestehenden Vorbelastung geringfügigen Zusatzbelastung keinen im Sinne rechtlicher Zurechnung kausalen Beitrag zu den schädlichen Umwelteinwirkungen durch den betroffenen Stoff leistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 59, m. w. N. Die von dem geplanten Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung bleibt für die in den Nummern 4.2.1 (dazu [a]), 4.3.1 (dazu [b]), 4.4.2 (dazu [c]) und 4.5.1 (dazu [d.]) TA Luft genannten Schadstoffe voraussichtlich unterhalb der jeweiligen Irrelevanzschwelle. (a) Dies gilt zunächst für die in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe. Nr. 4.2.1 Abs. 1 TA Luft legt Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit fest. Für Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten die in der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 Abs. 1 TA Luft genannten Immissions-Jahreswerte bzw. zulässigen Überschreitungshäufigkeiten im Jahr. Für Cadmium sieht Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft Folgendes vor: Werden in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit u. a. für Cadmium bestimmt, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummer ab dem Zeitpunkt, in dem die zugehörige nationale Umsetzungsvorschrift - d. h. die Änderungsverordnung zur Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft 22. BImSchV -) - in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch die in der 22. BImSchV genannten Rahmenbedingungen (Mittelungszeitraum, zulässige Überschreitungshäufigkeit). Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 13. Für Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des Schwebstaubs (PM-10), angegeben als Cd, gilt bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft ein Immissionswert von 0,02 µg/m³ bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr. Ob dies nach wie vor der Fall ist oder ob nicht bereits der strengere (Ziel-)Wert des § 15 der 22. BImSchV von 5 ng/m³ (=0,005 µg/m³) gilt, der die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. Nr. L 23 vom 26. Januar 2005, S. 3) - eine der sog. "Tochter-Richtlinien" der "Rahmen-Richtlinie" 96/62 des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - ABl. Nr. L 296, S. 55 - in bundesdeutsches Recht umsetzt, kann offen bleiben. Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 65; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 95 f.; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2007, § 15 der 22. BImSchV unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/574, S. 17, und Vorb. 22. BImSchV Rn. 9; Jarass, NVwZ 2003, 257, 260 f. Denn bezogen auf beide Werte ist - wie noch darzulegen sein wird - von einer irrelevanten Cadmium-Zusatzbelastung an dem klägerischen Grundstück auszugehen. Die Irrelevanzklausel für die in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Stoffe ist Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft zu entnehmen. Danach darf eine Genehmigung wegen der Überschreitung eines in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten luftverunreinigenden Stoffes an einem Beurteilungspunkt nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 3,0 vom Hundert des Immissions-Jahreswertes nicht überschreitet und weitere - hier zunächst nicht interessierende - Voraussetzungen gegeben sind. (aa) Die an dem Grundstück des Klägers zu erwartenden Zusatzimmissionen durch das geplante Vorhaben durch Blei, Schwebstaub (PM10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Cadmium unterschreiten die Irrelevanzschwelle von 3,0 % des jeweiligen Immissionswertes. Dies ergibt sich aus der von der Beigeladenen auf Anforderung des Senats vorgelegten "Zusatzdarstellung zur Stellungnahme zu gas- und staubförmigen Emissionen und Immissionen" vom 16. November 2009, die die Immissionsbelastung - anders als die vorhergehende Immissionsprognose vom 25. September 2006 und ihre Ergänzungen vom 29. Juni 2007 und vom 8. Oktober 2007 - spezifisch für das klägerische Grundstück abbildet. Die Zusatzdarstellung vom 16. November 2009 betrachtet das Maß der an dem klägerischen Grundstück auftretenden Zusatzimmissionen IJZ durch den Parallelbetrieb des geplanten Blocks 5 (181 m Kühlturm) zusammen mit den vorhandenen Blöcken 3 und 4 (300 m Schornstein) sowie den Zusatzimmissionen IJZ, die durch sonstige geführte und diffuse Quellen bedingt sind. Die Zusatzdarstellung hat nach der Vorgabe des Senats einen möglichst pessimalen Ansatz gewählt: Sie hat - wie vom LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 zu der von der Beigeladenen ursprünglich vorgelegten Immissionsprognose vom 25. September 2006 angeregt - die durch den Kühlturm und den Schornstein verursachten Zusatzimmissionen unter Berücksichtigung des immissionserhöhenden Gebäudeeinflusses im Nahbereich sowie unter Zugrundelegung einer geringeren Emissionsminderung bei der Bekohlung berechnet. (aaa) Auf dieser Ausgangsbasis weist die Immissionsprognose vom 16. November 2009 in der Tabelle 4.1-2 für das Grundstück des Klägers folgende - irrelevante - Zusatzimmissionen IJZ an Blei, Cadmium, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid durch den Betrieb des Blocks 5 über den 181 m hohen Kühlturm und den Betrieb der Blöcke 3 und 4 über den 300 m hohen Schornstein aus: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Blei Pb 0,5 µg/m³ 0,000077 µg/m³ 0,015 % Cadmium Cd 0,02 µg/m³ 0,0000155 µg/m³ 0,08 % Schwebstaub (PM-10) 40 µg/m³ 0,0154 µg/m³ 0,04 % Schwefeldioxid SO2 50 µg/m³ 0,184 µg/m³ 0,37 % Stickstoffdioxid NO2 40 µg/m³ 0,018 µg/m³ 0,05 % Dass die Zusatzimmissionsbelastung durch die hohen geführten Abluftquellen irrelevant ist, gilt auch dann, wenn man statt des in Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft bestimmten Immissionswertes für Cadmium den in der Richtlinie 2004/107/EG bzw. in § 15 der 22. BImSchV festgesetzten strengeren Wert von 5 ng/m³ (= 0,005 µg/m³) heranzieht. Unter dieser Annahme beträgt der Anteil der Cadmium-Zusatzbelastung am Immissionswert 0,31 %. (bbb) Hinsichtlich der sonstigen geführten und diffusen Quellen stellt die Immissionsprognose vom 16. November 2009 in Bezug auf das klägerische Grundstück in Tabelle 4.2-2 nach konservativer Abschätzung unter Beachtung der Hinweise des LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 für drei verschiedene Bekohlungsvarianten (siehe zu deren Ausgestaltung im Einzelnen S. 21 bis 23 der Stellungnahme vom 25. September 2006 sowie Anlage 4.2 der Antragsunterlagen) - Schwebstaub-(PM-10)-Zusatzimmissionen IJZ von maximal 0,17 µg/m³ (in der Bekohlungsvariante 2) dar, was einem Anteil am Immissionswert von 0,43 % entspricht. Die PM-10-Zusatzbelastung durch die sonstigen geführten und diffusen Quellen am klägerischen Grundstück ist damit ebenfalls irrelevant. Aus der Tabelle 4.2-6 der Immissionsprognose vom 16. November 2009 ergibt sich, dass die maximalen Schwermetall-Zusatzimmissionen IJZ im Schwebstaub an Blei und Cadmium am Grundstück des Klägers bei pessimaler Betrachtung gleichfalls irrelevant sind: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Blei Pb 0,5 µg/m³ 0,0000119 µg/m³ 0,0024 % Cadmium Cd 0,02 µg/m³ 0,0000003 µg/m³ 0,0015 % Legt man diese Jahreszusatzimmissionen zugrunde, stellt sich die Zusatzbelastung an im Schwebstaub transportiertem Cadmium auch dann als irrelevant dar, wenn man statt des in Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Luft bestimmten Immissionswertes den strengeren Wert von 0,005 µg/m³ heranzieht. Der Anteil der am Grundstück des Klägers auftretenden Cadmium-Jahreszusatzimmissionen beträgt dann 0,006 %. (ccc) Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Summenbelastung durch alle Quellen durch Schwebstaub-Zusatzimmissionen am Grundstück des Klägers unter pessimalen Annahmen irrelevant ist: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr durch Kühlturm, Schornstein und sonstige geführte Abluftquellen und diffuse Quellen Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Blei Pb 0,5 µg/m³ 0,0000889 µg/m³ 0,017 % Cadmium Cd 0,02 µg/m³ 0,0000158 µg/m³ 0,079 % Schwebstaub (PM-10) 40 µg/m³ 0,1854 µg/m³ 0,46 % Zieht man für Cadmium den strengeren Wert von 0,005 µg/m³ heran, ergibt sich ein Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert von 0,316 %. (bb) Das LANUV NRW hat die Ergebnisse der Zusatzdarstellung vom 16. November 2009 in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 als plausibel angesehen und dabei auf seine bisherigen Stellungnahmen vom 11. Januar 2007 und vom 15. Oktober 2007 Bezug genommen. Diese besäßen weiterhin Gültigkeit, weil die Beigeladene keine neuen Ausbreitungsrechnungen durchgeführt habe. Demzufolge stellten sich die wesentlichen Ausgangsannahmen der Immissionsprognose für die Ermittlung der Immissionszusatzbelastung - die Verwendung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000, die Heranziehung der meteorologischen Daten der Station Bocholt, die Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung des Kühlturms, die Modellierung der sonstigen geführten und diffusen Quellen ohne Abluftfahnenerhöhung, die Berücksichtigung der Gebäudeeinflüsse über Rauhigkeitslänge und Verdrängungshöhe - als plausibel bzw. TA-Luft-konform dar. Plausibel sei ferner die der Immissionsprognose zugrunde gelegte Korngrößenverteilung. Dabei legt das LANUV NRW Tabelle 13 des Anhangs 3 der TA Luft zugrunde. Diese teilt Stäube je nach Korngröße in vier verschiedene Korngrößenklassen ein, die - mit einer Ausnahme, auf die weiter unten noch einzugehen sein wird - unterschiedliche Depositions- und Sedimentationsgeschwindigkeiten aufweisen: Stäube mit einem aerodynamischen Durchmesser <2,5 µm bilden die Korngrößenklasse I, mit einem Durchmesser von 2,5 µm bis 10 µm die Klasse II, mit einem Durchmesser von 10 bis 50 µm die Klasse III und mit einem Durchmesser >50 µm die Klasse IV. Die von der Beigeladenen beigebrachte Immissionsprognose vom 25. September 2006 hat für die hohen Quellen (Kühlturm und Schornstein) einen Anteil von 90 % an Stäuben der Klasse II und von 10 % der Klasse III sowie für die diffusen Quellen einen Anteil von 35 % an Stäuben der Klasse II, von 40 % der Klasse III und von 25 % der Klasse IV zugrunde gelegt. Auch wenn, so das LANUV NRW, für die Ausbreitungsrechnung bezogen auf die hohen Quellen eine Korngrößenverteilung von 70 % der Klasse I, von 20 % der Klasse II und von 10 % der Klasse III anzusetzen sei, führe der von der Beigeladenen gewählte Ansatz tendenziell zu einer Überschätzung der Deposition. Es sei überdies davon auszugehen, dass die Staubemissionen der sonstigen geführten Quellen vorwiegend der PM-10-Fraktion zuzuordnen seien. Die für die diffusen Quellen angesetzte Korngrößenverteilung liege im Bereich dessen, was im einschlägigen wissenschaftlichen Schrifttum als Feinstaubanteil beim Umschlag staubender Güter angegeben werde. Mit Blick auf den Schwermetallgehalt der als Brennstoff eingesetzten Kohle zeige sich unter Heranziehung des "Leitfadens zur energetischen Verwertung von Abfällen in Zement-, Kalk- und Kraftwerken in NRW" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) - "Bezugsszenario für die Trockenfeuerung für Steinkohle und Petrolkoks" (siehe dort S. 89) - so das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 -, dass die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Reingaswerte deutlich höher gewählt seien als beim Einsatz von Brennstoffen mit hohen Schwermetallgehalten zu erwarten sei. Die für die Immissionsprognose getroffenen Annahmen könnten daher für die Ermittlung der Schwermetallzusatzbelastung als pessimal angesehen werden, sofern im Kraftwerk Herne keine Brennstoffe eingesetzt würden, die das Szenario des MUNLV-Leitfadens - Steinkohle/Petrolkoks mit hohen Schwermetallgehalten - überschritten. Das LANUV NRW kommt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung vom 2. Dezember 2009 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass eine rechnerische Überprüfung Immissionszusatzbelastungen in der gleichen Größenordnung wie die in der Immissionsprognose der Beigeladenen vom 16. November 2009 genannten Werte ergeben habe. Auch wenn nicht sämtliche Immissionszusatzbelastungen durch alle Stoffe nachgerechnet worden seien, lägen die Immissionskonzentrationen für Schwebstaub und Staubinhaltsstoffe weiterhin unter einem Anteil von 1 % am jeweiligen Immissionswert und damit auf der sicheren Seite. (cc) Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose in einer Weise unrich-tig sein könnte, dass der Kläger trotz der fachbehördlichen Einschätzung des LANUV NRW mit einer relevanten Luftschadstoffzusatzbelastung rechnen müsste. (aaa) Die der Immissionsprognose zugrunde gelegte Kornklassenverteilung, die der Kläger angreift, hat das LANUV NRW - wie dargelegt - als konservativ bezeichnet. Anlass zu der Annahme, die PM-10-Zusatzbelastung am Grundstück des Klägers werde aufgrund einer unzutreffenden Kornklassenverteilung unterschätzt, besteht auch nicht mit Blick auf die im Verfahren 8 D 10/08.AK vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des Ingenieurbüros H. vom 26. Oktober 2009. Die Vertreter des LANUV NRW haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Herrn H. zwar darin zuzustimmen sei, dass die Korngrößenverteilung bei den Kohlen je nach Herkunftsland vermutlich variiere. Dies führe jedoch nicht dazu, dass zur Abschätzung des Emissionsverhaltens diffuser Quellen wie der Kohlelager eine andere Kornklassenverteilung zugrunde zu legen sei als vorliegend geschehen. Vielmehr sei von einem - im wissenschaftlichen Schrifttum herausgearbeiteten - Mittelwert auszugehen, weil auch die Kohlen innerhalb eines Herkunftslands ganz unterschiedliche Korngrößen aufwiesen und - wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - des Weiteren in einem Steinkohlekraftwerk typischerweise "Mischkohle" eingesetzt werde, die sich aus Kohlen unterschiedlicher Herkunft zusammen setze. Überdies wirkt sich, wie die Vertreter des LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung weiterhin erläutert haben, die von Herrn H. geforderte genaue Unterscheidung von Stäuben der Kornklassen I und II hinsichtlich des Ausbreitungsverhaltens des Schwebstaubs (PM-10) nicht aus. Denn ausweislich der Tabelle 13 des Anhangs 3 der TA Luft beträgt die Sedimentationsgeschwindigkeit der Stäube der Klassen I und II - worunter die Absinkgeschwindigkeit zu verstehen ist - gleichermaßen 0,00 m/s. Soweit in der Tabelle 13 des Anhangs 3 der TA Luft die Depositionsgeschwindigkeit - also die Geschwindigkeit der Adhäsion an Flächen - für Stäube der Klasse I mit 0,001 m/s und für Stäube der Klasse II mit 0,01 m/s angegeben wird, ist dieser Unterschied nach Auffassung der Vertreter des LANUV NRW wegen seiner Geringfügigkeit für die Prognose des Ausbreitungsverhaltens der Stäube nicht bedeutsam. (bbb) Soweit der Kläger mit Blick auf die Immissionsbelastung durch die Kohlelager und andere diffuse Quellen rügt, eine pessimale Betrachtung mit hohen Schwermetallgehalten der Kohle sei nicht durchgeführt worden, hält der Senat dies unter Hinweis auf die gegenteilige fachbehördliche Auffassung des LANUV NRW zu den eingesetzten Brennstoffen für unbegründet. Insoweit ist nochmals auf den "Leitfaden zur energetischen Verwertung von Abfällen in Zement-, Kalk- und Kraftwerken in NRW" des MUNLV hinzuweisen, anhand dessen sich nach der Einschätzung des LANUV NRW ersehen lässt, dass die der Immissionsprognose zugrunde gelegten Reingaswerte deutlich höher gewählt sind, als beim Einsatz von Brennstoffen mit hohen Schwermetallgehalten zu erwarten ist. Dies haben die Vertreter des LANUV NRW nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dazu ausgeführt, dass die in der Immissionsprognose der Beigeladenen zugrunde gelegten Schwermetallgehalte der eingesetzten Kohlen deutlich konservativer gewählt seien als dies tatsächlich zu erwarten sei. Aus diesem Grund hat sich der Vertreter der Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung auf freiwilliger Basis dazu bereit erklärt, eine einmalige Abnahmemessung für den Block 5 an der Reingasmessstelle für alle in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a), b) und c) der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV -) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) aufgeführten Stoffe vorzunehmen. (ccc) Die Prognose der Zusatzbelastung durch Schwebstaub (PM-10) ist auch nicht deswegen unrichtig, weil die nördlich des Rhein-Herne-Kanals gelegenen Kohlelager der BAV Aufbereitung Herne GmbH, über die der Block 3 des Kraftwerks der Beigeladenen ausweislich der "Anlagen- und Betriebsbeschreibung Bekohlung" (4.2 der Antragsunterlagen) auch mit Kohle beliefert werden kann, bei der Erstellung der Immissionsprognose als weitere diffuse Quellen außer Betracht gelassen worden sind. Die Kohlelager der BAV Aufbereitung Herne GmbH sind nicht Teil des geplanten Anlagenbetriebs der Beigeladenen. Der Umfang einer genehmigten Anlage ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid und dem in dem Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = NVwZ 1990, 963 = juris Rn. 16; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 37. Der Umfang der Genehmigung wird damit maßgeblich durch den Umfang des beantragten Anlagenbetriebs und dem diesem zugrunde liegenden Betriebskonzept bestimmt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -. Allerdings sind in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- bzw. Vorbescheidsverfahren auch benachbarte Anlagen zu berücksichtigen, wenn die benachbarte Anlage mit der genehmigten Anlage in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang steht und Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte. Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 10 Rn. 50 (zu § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG). Dieses Berücksichtigungsgebot reicht jedoch nur soweit, wie die Auswirkungen des benachbarten Vorhabens der beantragten Anlage und ihrem Betreiber zugerechnet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betreiber der beantragten Anlage (auch) Betreiber der benachbarten Anlage ist. Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über den Betrieb der Anlage inne hat und die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt. Dabei kommt es vor allem darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = juris Rn. 10; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 81. Gemessen an diesen Maßstäben kann der Beigeladenen keine Zusatzbelastung an Schwebstaub (PM-10) durch die Kohlelager der BAV Aufbereitung Herne GmbH zugerechnet werden. Die Versorgung des Kraftwerks über die Kohlelager der BAV Aufbereitung Herne GmbH gehört zum einen nicht zum Betriebskonzept der Beigeladenen, das dem Vorbescheidsantrag und in der Folge auch dem Vorbescheid zugrunde liegt. Danach soll die Kohleversorgung über die Kohlelager 1 und 2 stattfinden und nur gegebenenfalls - ergänzend hinsichtlich des Blocks 3 über die Kohlelager der BAV Aufbereitung Herne GmbH. Zum anderen werden die in Rede stehenden Kohlelager nicht von der Beigeladenen betrieben, sondern von der BAV Aufbereitung Herne GmbH, auf die die Beigeladene keinen bestimmenden Einfluss ausübt. Die BAV Aufbereitung Herne GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen, das derzeit nicht nur das Kraftwerk der Beigeladenen, sondern sieben Kraftwerke der Umgebung mit Kohle beliefert. Vgl. dazu den Pressebericht auf www.derwesten .de/nachrichten/staedte/herne/2008/1/25/news-18846844/detail.html. (ddd) Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Immissionsprognose ergeben sich nicht daraus, dass die Rauchgasableitung beim Betrieb des Blocks 5 über einen Naturzugkühlturm erfolgen soll. Nach § 11 der 13. BImSchV, dem drittschützende Wirkung zukommen kann, vgl. Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 11 der 13. BImSchV Rn. 2, und der nahezu gleichlautenden Nr. 5.5.1 Satz 1 TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Nach Nr. 5.5.1 Satz 2 TA Luft ist zwar in der Regel eine Ableitung über einen Schornstein erforderlich, dessen Höhe vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach den Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 TA Luft zu bestimmen ist. Da eine Erfassung und Ableitung der Abgase über einen oder mehrere Schornsteine nicht in jedem Fall mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich ist und es auch Alternativlösungen gibt, verlangt Nr. 5.5.2 Satz 2 TA Luft allerdings nur "in der Regel" eine Ableitung über Schornsteine. Von dieser Regel kann - neben Bagatellfällen - auch abgewichen werden, wenn eine unter Immissionsgesichtspunkten gleichwertige Verteilung und Verdünnung der Abgase auch auf andere Weise erreicht werden kann. So kann es bei einem Großkraftwerk mit hochwirksamen Abgasreinigungseinrichtungen zweckmäßig sein, die Abgase über den Kühlturm abzuleiten. Vgl. Graff/Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2004, Nr. 5.5 TA Luft Rn. 6. So liegt der Fall hier. Der Kraftwerksblock 5 soll mit Abgasreinigungseinrichtungen versehen werden, die den Anforderungen des "Merkblatts über die besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen" (BVT-Merkblatt) entsprechen. In der Anlage 4.1 der Antragsunterlagen (siehe dort S. 8 ff.) wird beschrieben, dass das bei der Verbrennung der Kohle entstehende Rauchgas aus dem Dampferzeuger in eine Stickstoffminderungsanlage ("High-dust-SCR-Anlage" - selektive katalytische Reaktion) als sekundäre Stickstoffminderungsmaßnahme geführt wird. Dort wird gasförmiges Ammoniak in das Rauchgas eingedüst, wodurch die Stickstoffoxide reduziert werden. Im weiteren Verlauf wird der Rauchgasstrom durch den Elektrofilter geleitet, wo eine Reinigung von Staubpartikeln erfolgt. Dem nachgeschaltet ist eine Rauchgasentschwefelungsanlage. Bei dem dort eingesetzten Nasswaschverfahren werden die Rauchgase im Wäscher mit einer Kalkmilchlösung besprüht. Für die Rauchgasentschwefelung wird ein nasses Absorptionsverfahren eingesetzt. Nach der Reinigung in der Rauchgasentschwefelungsanlage werden die Rauchgase über den Kühlturm in die Atmosphäre abgeleitet. Im Rauchgaskanal befindet sich eine Emissionsmessstelle. Vgl. die Zusammenfassung des Merkblatts über die besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen, Stand: Mai 2005, S. V ff. Das BVT-Merkblatt weist auch ausdrücklich darauf hin, dass es Anlagen mit Nass-Rauchgasentschwefelungsanlagen gibt, die eine Kühlturmableitung verwenden. Auf diese Weise würden die teure Wiederaufheizung und die hierfür erforderliche Energie erspart und es ergäben sich signifikant geringere Bodenimmissionskonzentrationen. Vgl. BVT-Merkblatt, Kapitel 3, Nr. 3.3.7, S. 89, www.bvt.umweltbundesamt.de/archiv/ großfeuerungsanlagen.pdf. Für den Nahbereich, dem auch das klägerische Grundstück zuzurechnen ist, wirkt sich die Rauchgasableitung über einen Kühlturm damit immissionsmindernd aus. Denn auch durch eine Erhöhung der Abgasquellen kann eine Irrelevanz von Immissionsbeiträgen im Nahbereich erreicht werden. Vgl. Graff/Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2004, Nr. 5.5 TA Luft Rn. 1. (eee) Anders als der Kläger ist das LANUV NRW in seinen plausiblen Stellungnahmen nicht der Auffassung, dass der Stickstoffdioxidanteil am Emissionsmassenstrom, von dem die Immissionsprognose ausgeht (d. h. von 5 %), die Zusatzimmissionen durch Stickstoffdioxid unterschätze. Angesichts des geringen Umfangs der Zusatzbelastung durch Stickstoffdioxid, die voraussichtlich an dem Grundstück des Klägers eintreten wird, würde eine etwaige Unterschätzung des Stickstoffdioxidanteils auch erkennbar nicht zu ihn betreffenden relevanten Zusatzimmissionen führen. (dd) Die Einstufung der in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehenden Luftschadstoffzusatzimmissionen als nach Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft irrelevant verstößt weder aus der Perspektive des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (dazu aaa.) noch aus der Sicht des europäischen Luftreinhalterechts (dazu bbb.) gegen höherrangiges Recht. Denn beide Regelungsbereiche tolerieren Zusatzbelastungen im Bagatellbereich von bis zu 1,0 % des jeweiligen Immissionswerts. (aaa) Zwar erscheint nicht unzweifelhaft, ob die Irrelevanzschwelle der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft von 3,0 % eine rechtmäßige Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darstellt. Diese Frage kann indes unentschieden bleiben, weil der Kläger an seinem Grundstück lediglich Zusatzbelastungen von unter 1,0 % des jeweiligen Immissionswertes der in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe zu erwarten hat und derartige Immissionsbeiträge im Bagatellbereich auch unter den gegebenen Einzelfallumständen jedenfalls als irrelevant angesehen werden dürfen. Irrelevanzklauseln sind Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass geringfügige Zusatzbelastungen durch einen bestimmten Luftschadstoff einem bestimmten Anlagenbetreiber nicht im Sinne eines kausalen Beitrags zu schädlichen Umwelteinwirkungen zugerechnet werden können. Vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 59. Daher steht die prinzipielle Zulässigkeit von Irrelevanzklauseln im Immissionsschutzrecht letztlich nicht in Frage. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 23 und 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 94; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 17. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verlangt bei der Genehmigung von Anlagen die strikte Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen und erfasst dabei auch jede Mitverursachung. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 20; Dietlein, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 94; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 17; Roßnagel, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 5 Rn. 279. Bei der Anwendung von Irrelevanzklauseln werden jedoch geringfügige Immissionsbeiträge als nicht ursächlich angesehen. Die Übereinstimmung von Irrelevanzregelungen mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hängt deshalb entscheidend von dem im Immissionsschutzrecht verwandten Kausalitätsbegriff ab. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 20. Dieser ist nicht rein naturwissenschaftlich zu verstehen. Die Rechtsordnung ist eine Verhaltensordnung zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens. Soweit die Rechtsordnung auf Verhaltensweisen aufbaut, geht es um die Zurechnung eines Erfolges zu einem bestimmten Verhalten. Wie weit die Zurechnung reicht, hängt vom Zweck der jeweiligen Rechtsnorm - hier dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - ab. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 21; Dietlein, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand Mai 2003, § 5 Rn. 94. Wenn die Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolgen an Kausalitätsbeziehungen knüpft, kann wegen ihres wertenden Charakters nicht von vornherein jede Bedingung als gleichwertig angesehen werden. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erfolg nach der gesetzlichen Wertung einem Ereignis zurechenbar ist. Im Rahmen der §§ 5, 6 BImSchG muss - ähnlich wie es beim allgemeinen Schädigungsrisiko durch Störfälle anerkannt ist -, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - (Kalkar), BVerfGE 49, 89 = NJW 1979, 359 = juris Rn. 119 f., nicht jede Risikoerhöhung durch den Betrieb der Anlage unterbunden werden. Wenn aber ein Risikorest rechtlich grundsätzlich hinzunehmen ist, wird man das auch für den Fall annehmen müssen, dass die nicht immer zu vermeidenden Emissionen einer Anlage einen minimalen Beitrag zu einer Immissionsbelastung leisten, die als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 23. Eine andere Frage ist, in welchem Umfang Irrelevanzklauseln noch als verhältnismäßige Ausgestaltung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen angesehen werden können. Dabei kommt dem Vorschriftengeber ein gewisser Prognosespielraum zu. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 58 und 94; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 38. Ob sich die Irrelevanzklausel von 3,0 % der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft noch innerhalb dieses Rahmens hält oder ob sie im Hinblick auf die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gesetzeskonform einzuschränken ist, ist fraglich. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 25 und 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 58; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 17. Im zu entscheidenden Fall kann dies aber dahinstehen, weil am klägerischen Grundstück lediglich Zusatzbelastungen durch die in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe von weniger als 1,0 % des jeweiligen Immissionswerts - der alten Irrelevanzschwelle der Nr. 2.2.1.1 b) TA Luft 1986 - zu erwarten sind und Immissionsbeiträge in dieser Größenordnung dem Anlagenbetrieb in jedem Fall nicht mehr zugerechnet werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 17; Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 38. (bbb) Daran anschließend bestehen auch mit Blick auf das europäische Luftreinhalterecht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung der Irrelevanzklausel der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft auf den vorliegenden Fall. Zwar sehen weder die "Rahmen-Richtlinie" 96/62/EG des EG-Luftqualitätsrechts noch die hierzu ergangenen "Tochter-Richtlinien" 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. Nr. L 163, S. 41), 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (ABl. Nr. L 313, S. 12), 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt in der Luft (ABl. Nr. L 67, S. 14) und 2004/107/EG ebenso wenig wie die 22. BImSchV Ausnahmen von den Grenz- bzw. Zielwerten für die von ihnen erfassten Luftschadstoffe im Sinne einer Irrelevanz vor. Die europarechtlich vorgegebenen Immissionswerte unterliegen - soweit es sich bei ihnen um Grenzwerte mit strikter Verbindlichkeit handelt - grundsätzlich keiner Relativierung durch Abwägung. Vgl. Rehbinder, NuR 2005, 493; Jarass, NVwZ 2003, 257, 260 f.; Herrmann, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 45 Rn. 12; Backes, in: Festschrift für Eckard Rehbinder, Umweltrecht und Umweltwissenschaft, 2007, S. 669, 672 f. Dieser normative Befund steht der Anwendung von Irrelevanzregelungen auf Luftschadstoffe mit durch das europäische Luftqualitätsrecht - und im Anschluss daran durch die 22. BImSchV - vorgegebenen Grenzwerten im Bereich der Anlagenzulassung jedenfalls im zugrunde liegenden Fall nicht entgegen, weil am klägerischen Grundstück keine Zusatzbelastung zu erwarten ist, die mehr als 1,0 % des jeweiligen Immissionswertes beträgt. Dem Europarecht ist der Gedanke der Irrelevanz zunächst generell nicht fremd. Er kommt etwa dort zum Ausdruck, wo von "signifikanten" Luftverunreinigungen gesprochen wird (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen [ABl. Nr. L 188, S. 20], geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 [ABl. Nr. L 377, S. 48], oder auf die Erheblichkeit der Umweltverschmutzung abgestellt wird [vgl. Art. 3 Abs. 1 b] der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. Nr. L 257, S. 26], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 166/2006. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 [ABl. Nr. L 33, S. 1]). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 131; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 24. Überdies besteht zwischen dem europäischen Luftqualitätsrecht und der 22. BImSchV auf der einen und dem durch die Konkretisierungen der TA Luft vorgeprägten Anlagenzulassungsrecht auf der anderen Seite keine unauflösbare Kollisionslage, weil den jeweiligen Regelungsbereichen eine unterschiedliche Konzeption zugrunde liegt und sie einen anderen Ansatz zur Luftreinhaltung verfolgen. Zum einen richten sich die Luftqualitätsrichtlinien der EG und die 22. BImSchV nicht an die Anlagenbetreiber, sondern an die Mitgliedstaaten bzw. an die Behörden, denen zur Erreichung bestimmter Ziele zur Luftreinhaltung Pflichten auferlegt werden. Zu diesem Zweck werden Immissionsgrenzwerte, Toleranzmargen und Alarmschwellen festgelegt. Um zu erreichen, dass die Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen nicht überschritten werden, müssen die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden Luftreinhalte- und Aktionspläne aufstellen oder andere Maßnahmen ergreifen. Die TA Luft konkretisiert demgegenüber die von den Anlagebetreibern einzuhaltenden gesetzlichen Pflichten und steuert insoweit die Anwendung von Vorschriften, bei denen - wie hier bei §§ 16, 6 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen konkrete Rechtsfolgen geknüpft sind. Vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 95 f.; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2007, Vorb. 22. BImSchV Rn. 9; Herrmann, in: GK-BImSchG, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 45 Rn. 11 f.; Backes, in: Festschrift für Eckard Rehbinder, Umweltrecht und Umweltwissenschaft, 2007, S. 669, 678. Zum anderen zielt das EG-Luftqualitätsrecht darauf ab, eine bestimmte Qualität der Luft unabhängig davon sicherzustellen, welche Quellen dieses Ziel gefährden oder beeinträchtigen. Zu diesem Zweck werden verbindliche Immissionswerte festgesetzt. Den Mitgliedstaaten und den Umweltbehörden in den Mitgliedstaaten bleibt es dann (weithin) überlassen zu regeln, mit Hilfe welcher Instrumente sie für die Einhaltung dieser Werte sorgen. Zudem bleibt offen, welche Verursacher in Anspruch genommen werden sollen. Im Unterschied dazu ist das deutsche Luftreinhalterecht durch einen quellenorientierten Ansatz gekennzeichnet: Seine Vorschriften betreffen jeweils bestimmte Verursacher von Luftverunreinigungen. Vgl. Jarass, NVwZ 2003, 257, 258. Aufgrund dieser verschiedenartigen Regelungsansätze trifft das europäische Luftreinhalterecht keine unmittelbare Aussage dazu, welche Zusatzimmissionen an Luftschadstoffen durch ein bestimmtes Genehmigungsvorhaben im Rahmen der Anlagenzulassung noch als irrelevant toleriert werden können. Allerdings verlangen die EG-Luftqualitätsrichtlinien und die 22. BImSchV, dass die Erreichung der gebietsbezogenen Ziele der Luftreinhaltung nicht im Wege der Anlagenzulassung konterkariert wird. Die TA Luft darf nicht Luftverunreinigungen zulassen, deren Vermeidung gemäß der 22. BImSchV durch Luftreinhaltepläne sicherzustellen ist, weshalb zwischen den Immissionswerten der TA Luft und den Grenzwerten der EG-Richtlinien und der 22. BImSchV kein Widerspruch auftreten darf. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 97; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2007, Vorb. 22. BImSchV Rn. 9; Jarass, NVwZ 2003, 257, 263. Konterkariert werden die EG-rechtlich und in der 22. BImSchV verankerten Ziele der Luftreinhaltung im Wege der Anlagenzulassung aber dann nicht, wenn die zur Genehmigung gestellte Anlage keinen nennenswerten Zusatzbeitrag zur Immissionswertüberschreitung leistet. Ob dies mit Blick auf die Irrelevanzschwelle der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft von 3,0 % noch der Fall ist, mag zweifelhaft erscheinen. Vgl. Jarass, NVwZ 2003, 257, 264, Fn. 112. Zumindest eine Zusatzbelastung von weniger als 1,0 % des jeweiligen Immissionswertes kann aber auch aus der Perspektive des europäischen Luftreinhalterechts nicht mehr als nennenswerter, kausaler Beitrag zur Immissionsbelastung angesehen werden. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rn. 100. Eine solche Situation ist hier bezogen auf das klägerische Grundstück - was die in der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft aufgeführten Luftschadstoffe anbelangt - nach den obigen Ausführungen gegeben. Dass im Rahmen der Anlagenzulassung Irrelevanzklauseln angewandt werden können, wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 - C-237/07 - (Janecek), Slg. 2008 I-06221, entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs sieht die Richtlinie 96/62/EG ein spezielles Planungsinstrumentarium vor, um - wie es im zwölften Erwägungsgrund heißt - die Umwelt "insgesamt" und unter Berücksichtigung aller einzubeziehenden Faktoren wie insbesondere der Anforderungen betreffend den Betrieb von Industrieanlagen oder den Verkehr zu schützen. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG sei dahin auszulegen, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen, auch wenn sie nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um die Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftreinhaltung zu treffen. Ferner obliege den Mitgliedstaaten - unter Aufsicht der nationalen Gerichte - nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans und kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 C237/07 (Janecek), Slg. 2008 I06221, Rn. 41 ff. Eine Aussage gegen die Anwendung von Irrelevanzklauseln im Bereich der Anlagenzulassung wegen entgegenstehenden europäischen Gemeinschaftsrechts ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Anlagenzulassung ist lediglich zu verhindern, dass durch ein Einzelvorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigt werden können und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 27. Genauso wie Luftreinhaltepläne zwar ein wesentliches, aber nicht das einzige Instrument sind, um die Einhaltung der in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionswerte sicherzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 = NVwZ 2005, 442 = juris Rn. 37, muss das Luftreinhalterecht auf eine Überschreitung von Grenz- oder Zielwerten nicht notwendig mit einer Verweigerung der Zulassung von Anlagen reagieren, die lediglich einen irrelevanten Immissionsbeitrag leisten. Im Rahmen der gebietsbezogenen Luftreinhalteplanung stehen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung, um im Hinblick auf verschiedenartige Emittentengruppen Emissionsminderungen zu erreichen. Dies zeigt beispielhaft der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet - Teilplan Ruhrgebiet Ost -, der auf S. 81 ff. Maßnahmen der Luftreinhaltung unterschiedlicher Art vorsieht. Dazu gehören neben der Aufstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 BImSchG oder der Einrichtung von Umweltzonen auch "industrielle Maßnahmen", die sich auf die Verbesserung des Emissionsverhaltens Luftschadstoffe emittierender Industrieanlagen beziehen. Vollendete Tatsachen werden durch das geplante Vorhaben bezogen auf das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung aber nicht geschaffen, weil das Vorhaben insoweit keinen nennenswerten Beitrag zur Luftschadstoffbelastung leistet. (ee) Es ist auch kein atypischer Sachverhalt gegeben, in dem von einem relevanten Immissionsbeitrag durch den geplanten Anlagenbetrieb auszugehen wäre. Vgl. zu diesem Ansatz: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 39 ff. (aaa) Von einer Relevanz der Luftschadstoffzusatzbelastung ist vorliegend nicht ausnahmsweise deswegen auszugehen, weil der Betrieb der zu prüfenden Anlage kurzfristig zu extrem hohen Emissionen führt. In einem solchen Fall ist die Vermutung nicht gerechtfertigt, dass eine Anlage mit über das Jahr gemittelten geringen Immissionsbeiträgen nicht zu einer relevanten Erhöhung der zugelassenen Überschreitungshäufigkeit bei den Tages- und Stundenmittelwerten beitragen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 77; Hess. VGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 6 C 1142/07.T -, juris Rn. 162; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 39. Dies ist hier nicht der Fall. Der geplante Kraftwerksblock 5 soll unter Einhaltung der im angefochtenen Vorbescheid für eine spätere (Teil-)Genehmigungserteilung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte kontinuierlich betrieben werden. Unter Nr. 5.6.2.1.1 des Vorbescheids - die Bindungswirkung des Vorbescheids insoweit einschränkend - heißt es, dass für das Vorhaben die von dem Vorbescheidsantrag umfassten Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, wenn und soweit das vorhandene Heizkraftwerk in der Art geändert und betrieben wird, dass die in Nrn. 5.6.2.1.2 bis 5.6.2.1.7 für die einzelnen Quellen beschriebenen Emissionen nicht überschritten werden. (bbb) Hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer relevanten Zusatzbelastung liegen im Weiteren auch nicht deshalb ausnahmsweise vor, weil die Zusatzbelastung durch Immissionen der zu prüfenden Anlage von in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffen mehr als 1,0 % beträgt und vergleichbare Beiträge aus anderen Quellen bestehen oder zu erwarten sind, deren Höhe es als möglich erscheinen lässt, dass bei Hinzutreten der Zusatzbelastung der Immissionswert am Beurteilungspunkt überschritten wird (relevante Vorbelastung). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 80; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 38; sowie NVwZ 2003, 266, 273. Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie dargelegt, beträgt die Zusatzbelastung durch einen der in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe am Grundstück des Klägers ausweislich der - durch das LANUV NRW als plausibel eingestuften - Zusatzdarstellung vom 16. November 2009 weniger als 1,0 %. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass am Grundstück des Klägers und dessen näherer Umgebung eine relevante Schwebstaub(PM-10)-Vorbelastung besteht, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Immissionswert bei Hinzutreten der Zusatzbelastung durch den Betrieb des Kraftwerkblocks 5 überschritten wird. Zwar verzeichnet der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet - Teilplan Ruhrgebiet Ost - für die Ende des Jahres 2006 eingerichtete Luftqualitätsmessstation in Herne, Recklinghausener Straße (VHER), hinsichtlich PM-10 für das Jahr 2007 (siehe dort S. 29) 67 Überschreitungstage bei einer zulässigen Überschreitungshäufigkeit des 24-Stunden-Mittelwerts im Jahr von 35 Tagen (vgl. dazu Nr. 4.2.1 TA Luft, Tabelle 1). Die Messstation VHER liegt jedoch unmittelbar an der L 644 und spiegelt daher die spezifische Belastungssituation durch die Straßenverkehrsimmissionen an dieser Straße wider. Ausweislich der Stellungnahme des LANUV NRW handelt es sich bei der Recklinghäuser Straße um eine vierspurige Hauptverkehrsstraße mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 24.000 Fahrzeugen - darunter ein hoher Lkw-Anteil - am Tag. Zudem ist der Straßenabschnitt von der A 42 und der B 226 eingerahmt, die ca. 150 m südlich bzw. nördlich am Messort vorbeiführen. Diese Umgebungssituation ist mit der des klägerischen Grundstücks, das an einer Straße liegt, die durch ein geringes Verkehrsaufkommen gekennzeichnet ist, nicht hinreichend vergleichbar. Dies ist auch die Auffassung des LANUV NRW, das in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 ausführt, die PM-10-Belastung in der Nachbarschaft des klägerischen Grundstücks könne am ehesten in konservativer Weise anhand des Messorts VREB (Bochumer Straße in Recklinghausen) abgeschätzt werden, dessen nähere Umgebung durch Wohnbebauung sowie in ca. 500 m angesiedelte Industrie- und Gewerbebetriebe gekennzeichnet ist. Dieser Messort verzeichnet für das Jahr 2009 - hochgerechnet - allerdings lediglich 24 Überschreitungen des PM-10-Tageswerts und bleibt damit deutlich unterhalb der zulässigen Überschreitungshäufigkeit pro Jahr. Für die Jahre 2006 bis 2008, für die bezogen auf den Messort VREB keine Werte vorliegen, könne die PM-10-Vorbelastung - so das LANUV NRW - durch den Messort GELS abgeschätzt werden, der an einer Straße liegt, die ebenfalls ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist, der aber nur 200 m südlich der A 42 und ca. 700 m von einem großen Gewerbegebiet liegt. Auch insoweit lässt sich aber nicht auf eine relevante PM-10-Vorbelastung am Grundstück des Klägers schließen. Denn die Überschreitungshäufigkeit betrug hier im Jahr 2006 27 Tage, im Jahr 2007 26 Tage und im Jahr 2008 14 Tage. Soweit Feinstaubmessungen an der Hertener Straße in Herne zwischen dem 1. April 2008 und dem 31. März 2009 eine Überschreitungshäufigkeit von 46 Tagen ergeben haben, wird dadurch eine Aussage zur Vorbelastungssituation an der L639, nicht aber am ca. 2 km entfernt gelegenen klägerischen Grundstück und dessen Nahbereich getroffen. Wie die Vertreter des LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sinkt die straßenverkehrsbedingte Schwebstaubbelastung bereits in einer Entfernung von 250 m bis 300 m vom Messort signifikant ab. Entsprechendes gilt für den Messpunkt Horster Weg in Recklinghausen mit 35 Überschreitungstagen im Messzeitraum, dessen Entfernung zu dem Grundstück des Klägers ca. 1 km beträgt. Aus der gutachtlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltschutztechnik H. vom 25. März 2009 ergibt sich nichts anderes. Soweit dort auf eine Überschreitungshäufigkeit von 38 Tagen an der Messstation Datteln Bahnhof im Jahr 2006 und eine Ausschöpfung der zulässigen Überschreitungshäufigkeit an den Messstationen Datteln Bahnhof und Gelsenkirchen-Bismark im Jahre 2004 hingewiesen wird, lässt sich daraus nicht auf eine relevante PM-10-Vorbelastung am Grundstück des Klägers schließen. Eine solche folgt auch nicht daraus, dass am Herner Hafen Güter wie Kohle oder Gips umgeschlagen würden, die im Umfeld des Hafens zu hohen Immissionsbelastungen durch Schwebstaub und Staubniederschlag führten. Das Gleiche gilt für den Hinweis des Gutachters darauf, dass im Industrie- und Gewerbegebiet südlich des geplanten Kohlelagers 2 bzw. des bestehenden Kohlelagers 1 im Bereich der Hafenstraße etliche Industrie- und Gewerbebetriebe gemeldet seien. (ccc) Der Kläger kann auch aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass in Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft die Genehmigungserteilung bei Überschreiten der Immissionswerte über das Vorliegen einer nach den vorangegangenen Ausführungen irrelevanten Zusatzbelastung hinaus davon abhängig gemacht wird, dass durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Einzelne zur Minimierung seines Gesundheitsrisikos oder aus anderen Gründen überhaupt einen Anspruch auf Durchsetzung solcher Maßnahmen haben kann. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 87; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 29. Denn ein solcher Anspruch scheidet, von atypischen Sonderfällen abgesehen, jedenfalls - wie ausgeführt - dann aus, wenn die Zusatzbelastung unter 1,0 % des jeweiligen Immissionswertes liegt. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist ein rechtlich relevanter Beitrag der Anlage zu den schädlichen Umwelteinwirkungen wegen des deutlichen Unterschreitens der in der TA Luft bestimmten Irrelevanzschwelle in jedem Fall ausgeschlossen. Können der Anlage aber bereits die Zusatzimmissionen nicht mehr rechtlich zugerechnet werden, bleibt für einen Anspruch des von den Zusatzimmissionen Betroffenen auf weitere Minimierung dieser Immissionen kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 89. (b) In Bezug auf das klägerische Grundstück ist keine relevante Zusatzbelastung durch Staubniederschlag zu erwarten. Die Zusatzbelastung durch den in Nr. 4.3.1 TA Luft aufgeführten Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) ist nach Nr. 4.3.2 a) TA Luft irrelevant, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage nicht einen Wert von 10,5 mg/(m²*d) - gerechnet als Mittelwert für das Jahr - nicht überschreitet. So liegt der Fall hier. Die durch den Betrieb des Kühlturms des Blocks 5 und des Schornsteins der Blöcke 3 und 4 zu erwartenden Zusatzimmissionen IJZ belaufen sich nach der Tabelle 4.1-2 der Zusatzdarstellung vom 16. November 2009 auf nur 0,0000201 g/(m²*d) bei einem Immissionswert von 0,35 g/(m²*d). Die Zusatzbelastung macht demnach 0,01 % des Immissionswerts aus. Von den sonstigen geführten und den diffusen Quellen wird voraussichtlich in der Bekohlungsvariante 3 die maximale Staubniederschlag-Zusatzbelastung IJZ von 0,36 mg/(m²*d) (= 0,00036 g/(m²*d), also von 0,10 % des Immissionswerts, verursacht (vgl. Tabelle 4.2-2 der Zusatzdarstellung). Die zu erwartende Summenbelastung an Staubniederschlag beträgt damit 0,38 mg/(m²*d) und liegt unterhalb der Irrelevanzschwelle. (c) Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffoxide zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation in Nr. 4.4.1 TA Luft - etwa soweit Pflanzen von Nachbarn betroffen sein können - drittschützende Wirkung entfalten. Auch insoweit liegen nämlich irrelevante Zusatzbelastungen vor. Nach Nr. 4.4.3 TA Luft ist eine Zusatzbelastung hier irrelevant, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlagen die in Tabelle 5 bezeichneten Werte - gerechnet als Mittelwert für das Jahr - nicht überschreitet. Danach sind Immissionen von Schwefeldioxid in der Luft bei einer Zusatzbelastung von 2 µg/m³, für Stickstoffoxide bei einer Zusatzbelastung von 3 µg/m³ irrelevant. Diese Werte werden - wie dargelegt - ausweislich der Immissionsprognose vom 16. November 2009 durch die Zusatzimmissionen IJZ durch Block 5 und die Blöcke 3/ 4 mit 0,184 µg/m³ bzw. 0,018 µg/m³ (Stickstoffoxid als NO2) deutlich unterschritten. (d) Hinsichtlich des in Nr. 4.4.2 genannten Fluorwasserstoffs ist eine Zusatzbelastung nach Nr. 4.4.3 a) TA Luft irrelevant, wenn diese die in Tabelle 5 bezeichneten Werte - gerechnet als Mittelwert für das Jahr - nicht überschreitet. Danach sind Immissionen von Fluorwasserstoff in der Luft bei einer Zusatzbelastung von 0,4 µg/m³ irrelevant. Für Fluorwasserstoff weist die Tabelle 4.1-2 der Zusatzimmissionsprognose vom 16. November 2009 lediglich Zusatzimmissionen IJZ in Höhe von 0,0045 µg/m³ aus. (e) Für den Niederschlag der unter Nr. 4.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium ist nach Nr. 4.5.2 a) aa) TA Luft eine irrelevante Zusatzbelastung anzunehmen, wenn die Kenngröße 5 % der jeweils maßgeblichen Immissionswerte der Tabelle 6 der Nr. 4.5.1 TA Luft nicht überschreitet. (aa) Das ist hier der Fall. Die Gesamtbelastung durch Staubniederschlag und darin enthaltene Schwermetalle ist ausweislich der Tabellen 4.1-2, 4.2-2 und 4.26 der Immissionsprognose vom 16. November 2009 unter Berücksichtigung aller Quellen gemessen an Nr. 4.5.2 a) aa) TA Luft am klägerischen Grundstück irrelevant: Stoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr durch Kühlturm, Schornstein und sonstige geführte Abluftquellen und diffuse Quellen Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Staubniederschlag 0,35 g/(m²*d) 0,00038 g/(m²*d) 0,11 % Arsen As Deposition 4 µg/(m²·d) 0,046 µg/(m²·d) 1,15 % Blei Pb Deposition 100 µg/(m²·d) 0,13 µg/(m²·d) 0,13 % Cadmium Cd Deposition 2 µg/(m²·d) 0,021 µg/(m²·d) 1,05 % Nickel Ni Deposition 15 µg/(m²·d) 0,115 µg/(m²·d) 0,77 % Quecksilber Hg Deposition 1 µg/(m²·d) 0,0112 µg/(m²·d) 1,12 % Thallium Tl Deposition 2 µg/(m²·d) 0,0205 µg/(m²·d) 1,03 % (bb) Die Bewertung der zu erwartenden Zusatzimmissionen durch Staubniederschlag und der darin enthaltenen Schwermetalle als irrelevant steht jedenfalls im zu entscheidenden Fall mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Einklang. Zwar lässt sich in Parallele zu der Irrelevanzschwelle der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft einwenden, die Hinnahme von Zusatzbelastungen von 5 % des Immissionswertes stelle keine dem Bereich des Restrisikos zuzurechnende verhältnismäßige Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar, weil auch die Immissionswerte der Tabelle 6 zu Nr. 4.5.1 TA Luft dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.5 TA Luft Rn. 9. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Gesundheitsgefahren durch Schadstoffdepositionen - von der seltenen Ausnahme einer direkten Aufnahme der deponierten Schadstoffe abgesehen - nur mittelbar verursacht werden können und dass die Ursachenkette über die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze dann in der Regel auf andere Weise, z. B. durch Nutzungsänderung oder durch Anbau- oder Verzehrverbote, unterbrochen wird. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.5 TA Luft Rn. 9. Aus diesem Grund können jedenfalls Depositionszusatzbelastungen, die den Irrelevanzwert von 5 % - wie hier - deutlich unterschreiten, unabhängig davon als irrelevant angesehen werden, ob die 5-%-Schwelle als solche noch vertretbar ist. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.5 TA Luft Rn. 9, der dies bejaht. (cc) Gegen die Prognose der Belastung durch Schadstoffdepositionen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die Beigeladene habe eine von der Forderung des LANUV NRW abweichende Kornklassenverteilung zugrunde gelegt, die ein anderes Verteilungsmuster in der Ausbreitungsrechnung bewirke. Auch insoweit hält der Senat im Anschluss an die obigen Ausführungen die Stellungnahme des LANUV NRW vom 11. Januar 2007 für plausibel, wonach die in der Immissionsprognose zugrunde gelegte Verteilung der Korngrößenklassen tendenziell zu einer Überschätzung der Deposition führe. (dd) Dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen zu erwarten sein könnten, ist auch mit Blick auf Nr. 4.5.1 b) TA Luft nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, sichergestellt, soweit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem maßgeblichen Beurteilungspunkt die maßgebenden Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) auf Grund von Luftverunreinigungen überschritten sind. Dabei ist nur hinreichenden Anhaltspunkten für einen relevanten Anteil der Luftverunreinigungen nachzugehen, vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.5 TA Luft Rn. 7, die vorliegend nicht gegeben sind. Der am Vorbescheidsverfahren als untere Bodenschutzbehörde beteiligte Landrat des Kreises Recklinghausen hat keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. (2) Irrelevant sind auch die Zusatzimmissionen durch Luftschadstoffe, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind. In Bezug auf die von der Anlage der Beigeladenen emittierten Schadstoffe, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind und deshalb auch keine Schwelle irrelevanter Zusatzimmissionen bestimmt ist, namentlich die in der Luft enthaltenen Schadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren (BaP), Chrom, Dioxine/Furane, Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn, fehlt es in Anlehnung an Nr. 4.8 TA Luft an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, jedenfalls dann, wenn aufgrund anderweitiger sachverständiger Risikoabschätzung anzunehmen ist, dass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko angesichts der bestehenden Vorbelastung irrelevant ist. Auch insofern ist eine Bagatellgrenze in Form eines bestimmten Anteils am Beurteilungsmaßstab (Immissionswert) anzuerkennen, die jedenfalls dann nicht überschritten ist, wenn der Anteil der Zusatzbelastung am Beurteilungsmaßstab (Immissionswert) weniger als 1,0 % beträgt. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14, und Beschluss vom 16. Januar 2009 - 7 B 47.08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 102; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.1 TA Luft Rn. 22. In der ursprünglichen Immissionsprognose vom 25. September 2006 (siehe dort die Tabelle 8.2-1) wurden für die oben genannten Schadstoffe folgende Beurteilungsmaßstäbe (Immissionswerte) zu Grunde gelegt: Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab (Immissionswert) Ammoniak NH3 1 Jahr 140 µg/m³ Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ Benzo(a)pyren (BaP) C20H12 1 Jahr 1 ng/m³ Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ Dioxine/Furane (TE) 1 Jahr 150 fg/m³ Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ Kohlenmonoxid CO 8 Stunden 10.000 µg/m³ Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m³ Diese Beurteilungsmaßstäbe (Immissionswerte) hat das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 als fachlich zutreffend bezeichnet. Diese Einschätzung begegnet keinen Bedenken. Das LANUV NRW verfügt über die für die Risikoabschätzung erforderliche Sachkunde. Die vorliegend der Immissionsprognose zu Grunde gelegten Beurteilungsmaßstäbe stimmen mit den dem Senat bekannten, vgl. etwa das Urteil vom 10. Juni 2008 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 105, Beurteilungsmaßstäben des LANUV NRW überein. Das LANUV NRW hat sich bei seiner Bewertung an den vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) mitgeteilten Werten - vgl. Bericht des LAI vom 21. September 2004 "Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe", S. 26 f. - orientiert und die dort im Übrigen genannten Erkenntnisquellen herangezogen. Vgl. insoweit auch Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, Nr. 4.8 TA Luft Rn. 17. Zu der Irrelevanzbetrachtung führt das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 aus, dass für Stoffe, für die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt seien, aber andere Bewertungsmaßstäbe (z. B. LAI-Orientierungswerte) angegeben werden könnten, zu prüfen sei, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung vorlägen. An hinreichenden Anhaltspunkten könne es unabhängig von der Vorbelastung und einer Überschreitung der Immissionswerte fehlen, wenn die Zusatzbelastung irrelevant sei. Welche Zusatzbelastung als irrelevant zu qualifizieren sei, sei in Anlehnung an die Irrelevanzregelungen der TA Luft zu bestimmen. In der Regel fehle ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Sonderfallprüfung auch dann, wenn die Emissionen der Anlage für den jeweiligen Schadstoff keinen nennenswerten Beitrag zu der Immissionssituation lieferten. Hiervon sei bei einer Zusatzbelastung durch die gesamte Anlage von weniger als 1,0 % des zulässigen Immissionswertes oder Bewertungsmaßstabes auszugehen. Dass diese sachverständige Einschätzung unzutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Sie entspricht der für die Betroffenen günstigen Betrachtung zur Irrelevanzbetrachtung bei der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 111 ff.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, Nr. 4.8 TA Luft Rn. 18. Gemessen hieran verursacht das Vorhaben der Beigeladenen auch in Bezug auf die Luftschadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Chrom, Dioxine/ Furane (TE), Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium und Zinn lediglich eine irrelevante Gesamtzusatzbelastung. (a) Die maximale Zusatzbelastung durch den Kühlturm des geplanten Blocks 5 und den Schornstein der Blöcke 3 und 4 durch diese Stoffe stellt sich wie folgt dar (vgl. Tabelle 4.1-2 der ergänzenden Immissionsprognose vom 16. November 2009 hinsichtlich des klägerischen Grundstücks): Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Ammoniak NH3 1 Jahr 140 µg/m³ 0,0088 µg/m³ 0,01 % Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ 0,0000385 µg/m³ 0,05 % Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ 0,0308 ng/m³ 0,51 % Benzo(a)pyren C20H12 (BaP) 1 Jahr 1 ng/m³ 0,00385 ng/m³ 0,39 % Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ 0,077 ng/m³ 0,45 % Dioxine/Furane (TE) 1 Jahr 150 fg/m³ 0,0385 fg/m³ 0,03 % Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ 0,0385 ng/m³ 0,04 % Kohlenmonoxid CO 8 Stunden 10.000 µg/m³ 0,183 µg/m³ 0,001 % Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ 0,000077 µg/m³ 0,008 % Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ 0,000077 µg/m³ 0,05 % Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ 0,077 ng/m³ 0,39 % Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ 0,0264 ng/m³ 0,05 % Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ 0,0000155 µg/m³ 0,01 % Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ 0,077 ng/m³ 0,39 % Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m 0,0000385 µg/m³ 0,004 % (b) Die sonstigen geführten und diffusen Quellen verursachen am klägerischen Grundstück ebenfalls lediglich irrelevante Schwebstaub-Zusatzimmissionen durch die vorgenannten Stoffe, wie sich aus der Tabelle 4.2-6 der Immissionsprognose vom 16. November 2009 ablesen lässt: Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ 0,0000002 µg/m³ 0,0003 % Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ 0,0027 ng/m³ 0,05 % Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ 0,0041 ng/m³ 0,024 % Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ 0,0031 ng/m³ 0,003 % Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ 0,0000054 µg/m³ 0,001 % Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ 0,0000119 µg/m³ 0,008 % Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ 0,0071 ng/m³ 0,04 % Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ 0,00009 ng/m³ 0,0002 % Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ 0,0000002 µg/m³ 0,00007 % Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ 0,0128 ng/m³ 0,06 % Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m 0,000003 µg/m³ 0,00003 % (c) Damit ist auch die Summenbelastung durch die vorgenannten Schadstoffe am Grundstück des Klägers irrelevant: Stoff/Stoffgruppe Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr durch Kühlturm, Schornstein und sonstige geführte Abluftquellen und diffuse Quellen Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert Antimon Sb 1 Jahr 0,08 µg/m³ 0,0000387 µg/m³ 0,05 % Arsen As 1 Jahr 6 ng/m³ 0,0335 ng/m³ 0,55 % Chrom Cr 1 Jahr 17 ng/m³ 0,0811 ng/m³ 0,47 % Kobalt Co 1 Jahr 100 ng/m³ 0,0416 ng/m³ 0,04 % Kupfer Cu 1 Jahr 1 µg/m³ 0,0000824 µg/m³ 0,008 % Mangan Mn 1 Jahr 0,15 µg/m³ 0,0000889 µg/m³ 0,05 % Nickel Ni 1 Jahr 20 ng/m³ 0,0841 ng/m³ 0,42 % Quecksilber Hg 1 Jahr 50 ng/m³ 0,02649 ng/m³ 0,05 % Thallium Tl 1 Jahr 0,28 µg/m³ 0,0000157 µg/m³ 0,005 % Vanadium V 1 Jahr 20 ng/m³ 0,0898 ng/m³ 0,44 % Zinn Sn 1 Jahr 1 µg/m 0,0000415 µg/m³ 0,004 % (d) Dass die Quecksilberimmissionen am Grundstück des Klägers die Irrelevanzschwelle überschritten, weil mit den in Anlage 1, Formular 6, Seite 1 der Antragsunterlagen angegebenen Abscheidegraden die Emissionsgrenzwerte für Quecksilber nicht sicher eingehalten würden, ist nicht ersichtlich. Das LANUV NRW hat in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 die Zugrundelegung eines Reingaswertes von 0,03 mg/m³ für Quecksilber als pessimal angesehen, weil dieser Wert - wie auch die anderen Reingaswerte - höher gewählt sei als bei Einsatz von Brennstoff mit hohen Schwermetallgehalten. Der Reingasgehalt bei Kohle/Petrolkoks mit hohen Schwermetallgehalten betrage nämlich für Quecksilber 0,0186 mg/m³. Daher kann auch nach Auffassung des LANUV NRW davon ausgegangen werden, dass der Emissionsgrenzwert für Quecksilber (vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b) der 13. BImSchV) auch bei Einsatz von Kohle mit hohem Quecksilbergehalt eingehalten wird. Entsprechendes gilt für die Stoffe Arsen, Cadmium und Thallium, wie ebenfalls aus der Stellungnahme des LANUV NRW vom 11. Januar 2007 hervorgeht. Ergänzend führt das LANUV NRW in seiner weiteren Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 aus, soweit die Ergänzungsberechnung der Beigeladenen von 29. Juni 2007 nunmehr von reduzierten Emissionskonzentrationen für Cadmium und Thallium von je 0,02 mg/m³ und für Arsen von 0,04 mg/m³ ausgehe, seien diese Annahmen nach wie vor als konservativ anzusehen. Dass in der Tabelle 1 unter Nr. 5.6.2.2.1 des Vorbescheids für Vanadium ein Immissionswert von 20 ng/m³ angegeben wird, ist nicht zu beanstanden. Das LANUV NRW hat die aufgeführten Bewertungsmaßstäbe in der Stellungnahme vom 11. Januar 2007 als fachlich zutreffend bezeichnet. Für Vanadium findet sich im LAI-Bericht aus dem Jahr 2004 zwar kein Orientierungswert. Aus fachbehördlicher Sicht wird für Vanadium aber unter Berücksichtigung der aktuellen Immissionssituation ein Immissions-Jahresmittelwert von 20 ng/m³ vorgeschlagen. Vgl. dazu auch die Bewertungsmaßstäbe wichtiger Luftschadstoffe für Genehmigungsverfahren des LANUV NRW, www.lanuv.nrw.de/gesundheit/bewertungsmasstäbe.htm; sowie den Bericht des Unterausschusses "Wirkungsfragen" des Länderausschusses für Immissionsschutz, S. 28. Anlass, von dieser fachbehördlichen Einschätzung abzuweichen, besteht nicht. (3) Der Kläger hat an seinem Grundstück nicht mit einer relevanten Deposition durch Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) zu rechnen. Da weder die TA Luft noch andere Regelwerke Immissionswerte für PCDD/ FDepositionen bereit halten, kann insofern in Anlehnung an Nr. 4.8 TA Luft zur Maßstabsgewinnung auf die im Bericht des LAI vom 21. September 2004 "Bewertung für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe" genannten Depositionswerte zurückgegriffen werden. Dort wird ein - vorläufiger - Orientierungswert als Immissionswert für die Sonderfallprüfung von 9 pg WHO-Toxizitätsäquivalent (TEQ)/(m²*d) vorgeschlagen. Bei dem in dem LAI-Bericht ebenfalls genannten Wert von 4 pg WHO-Toxizitätsäquivalent (TEQ)/(m²*d) handelt es sich dagegen nicht um einen Orientierungswert für die Sonderfallprüfung, sondern um einen Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung. Dies hebt auch das LANUV NRW in seinen "Sachverständigen Hinweisen zur Bestimmung eines Immissionswertes zur Bewertung der Depositionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB im Rahmen der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft" vom 27. März 2008 hervor und führt zum Zustandekommen dieser Werte aus: Das Forschungs- und Beratungsinstitut für Gefahrstoffe in Freiburg (FoBiG) habe für den LAI drei Vorschläge (Wertespannen) zwischen insgesamt 0,36 und 9,20 pg WHO-TEQ/(m²*d) erarbeitet. Im Einzelnen seien die Varianten 0,38 bis 1,8 pg WHO-TEQ/(m²*d) (Variante 1), 1,1 bis 5,5 pg WHO-TEQ/ (m²*d) (Variante 2) und 1,8 bis 9,2 pg WHO-TEQ/(m²*d) (Variante 3) vorgeschlagen worden, welche sich in der resultierenden oralen Belastung und des damit verbundenen Schutzniveaus nur unwesentlich unterschieden. Die drei Varianten umfassten durchweg die orale Aufnahme von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB (Polychlorierte Biphenyle) über die Pfade Fleisch und Fisch sowie Gemüse und Obst und unterschieden sich lediglich hinsichtlich der tolerierbaren Aufnahmemenge durch den Gemüse- und Obstverzehr und der verwendeten Transferfaktoren. Der LAI habe sich seinerzeit für die Variante 2 entschieden und sich unter der Annahme mittlerer Transferfaktoren innerhalb dieser Spanne auf einen Punktschätzer von 4 pg WHO-TEQ/(m²*d) festgelegt. Dieser LAI-Wert begrenze jedoch nicht nur die Depositionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB bezüglich der Aufnahme über Nahrungspflanzen im unmittelbaren Umfeld der Anlagen, sondern verfolge gleichzeitig das Ziel, den Eintrag auch in Weideaufwuchs zu mindern. Da dieser Zahlenwert von der bestehenden Hintergrund-Immissionsbelastung übertroffen werde, habe das LAI indes davon abgesehen, diesen als Orientierungswert festzusetzen und die 4 pg WHO-TEQ/(m²*d) als Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung definiert. Aufgrund der Tatsache, dass der LAI durchaus eine konservativere Herangehensweise (auch innerhalb der Variante 2) in Erwägung gezogen habe und ein geringerer Zielwert als der schlussendlich festgelegte Zahlenwert möglich gewesen sei, erscheine es unter Wirkungsaspekten angemessen, den LAI-Zielwert - oder einen quantitativ nur geringfügig darüber liegenden Wert - auch als Immissionswert heranzuziehen. Nach einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Landwirtschaft vom 7. Februar 2006 dürfe allerdings die Bestimmung eines Bewertungsmaßstabs als Immissionswert, der flächendeckend überschritten sei und bei dessen Anwendung in aller Regel eine Sonderfallprüfung durchzuführen sei, dem Ausnahmecharakter der Sonderfallprüfung nicht gerecht werden. Dies sei hier für den LAI-Zielwert der Fall, da dieser an allen zehn Messstationen des NRW-Messnetzes überschritten sei. Demnach überträfen auch die an den Hintergrundmessstationen ermittelten Depositionen den LAI-Zielwert. Hier seien im Jahresmittel 6 pg WHO-TEQ/(m²*d) gemessen worden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, wonach ein Immissionswert zum einen unter Wirkungsaspekten nur geringfügig über dem Zielwert von 4 pg WHO-TEQ/ (m²*d) liegen sowie zum anderen oberhalb der Hintergrundbelastung angesiedelt sein solle und - auch im Rhein-Ruhr-Gebiet - nicht flächendeckend überschritten sei dürfe, biete sich nach Auffassung des LANUV NRW folgende Vorgehensweise an: Zur Erfüllung dieser Anforderungen sei die seinerzeit vom FoBiG vorgeschlagene Variante 3 - und hieraus ein Wert am oberen Rand dieser Wertespanne - heranzuziehen. Die Wertespanne der Variante 3 und ein aus dieser festgesetzter Punktschätzer berücksichtige die Empfehlungen der WHO hinsichtlich der tolerierbaren Dosis für die alltägliche Aufnahme. Auf der Grundlage der Variante 3 lasse sich ein Punktschätzer von gerundet 9 pg WHO-TEQ/(m²*d) angeben. Dieser Wert stelle die obere Grenze des von FoBiG und LAI unter toxikologischen Gesichtspunkten als zielführend zu erachtenden Bereichs der Variante 3 dar. Dieser behelfsmäßige Wert könne im Sinne eines - vorläufigen - Immissionswertes (Orientierungswertes) angesetzt werden. Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger an seinem Grundstück lediglich irrelevante PCDD/F-Depositionen zu gewärtigen. Bezogen auf den vom LANUV NRW als Orientierungswert vorgeschlagenen Wert von 9 pg WHO-TEQ/(m²*d) beträgt die voraussichtliche Zusatzbelastung durch PCDD/F-Depositionen gemäß Tabelle 4.4.-2 der Immissionsprognose vom 16. November 2009 mit 0,06 pg WHO-TEQ/(m²*d) 0,66 % des Immissionswerts, liegt also im jedenfalls irrelevanten Bereich von weniger als 1,0 % des Immissionswerts. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Immissionswert mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen - konservativer - an der im Rhein-Ruhr-Gebiet gemessenen PCDD/F-Hintergrundbelastung von 6 pg WHO-TEQ/(m²*d) ausrichtet und davon ausgehend bei 6,5 pg WHO-TEQ/(m²*d) ansetzt. Für diesen Fall beträgt die Immissionszusatzbelastung 0,92 % des Immissionswerts und bewegt sich ebenfalls noch im Bagatellbereich. (4) Der Kühlturm des geplanten Blocks 5 wird in Bezug auf das klägerische Grundstück schädliche Umwelteinwirkungen durch Säuredepositionen oder durch saure Aerosole voraussichtlich nicht verursachen. Der Genehmigungsfähigkeit der Anlage steht nicht schon allein der Umstand entgegen, dass von ihr überhaupt Säureimmissionen ausgehen. Aus Nr. 4.8 TA Luft lässt sich schließen, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage nicht von vornherein deshalb zu versagen ist, weil ein Stoff emittiert wird, für den weder die TA Luft noch etwa die 13. BImSchV einen Grenzwert bestimmt. Die vom Bundes-Immissionsschutzgesetz geforderte Prüfung, ob durch die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, ist außerordentlich komplex. Dies liegt u. a. daran, dass die Art der Emissionen nicht exakt zu prognostizieren ist. Aus diesem Grund sieht die TA Luft in Nr. 4.8 bei solchen Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind, eine Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vor. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Oktober 2003, Nr. 4.8 TA Luft Rn. 1 und 4. Zwar bestimmt Nr. 4.1 Abs. 5 Satz 2 TA Luft, dass die Immissionswerte auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie chemischer und physikalischer Umwandlung der Schadstoffe gelten. Umwandlungen, die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ableitung luftverunreinigender Stoffe ständig vorkommen - z. B. wie hier bei der Ableitung der Rauchgase einer Feuerungsanlage durch einen Nasskühlturm - können nicht allein deshalb unberücksichtigt gelassen bleiben, weil die Immissionswerte für die Ausgangsstoffe eingehalten sind. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Nr. 4.1 TA Luft Rn. 10. Ob durch Säuredepositionen schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, kann anhand des "critical-load"-Konzepts beurteilt werden. Die "critical-loads" sollen eine wissenschaftliche Grundlage schaffen, die auf der Basis von Dosis-/ Wirkungsbeziehungen von Luftschadstoffen eine Einschätzung luftgetragener Schädigungen von Materialien, von Waldökosystemen, Grundwasser sowie der Beeinträchtigung von Böden, der Vegetation und komplexer Ökosysteme ermöglichen. Dazu wurden kritische Werte als Referenzwerte geschaffen, die es erlauben, die bestehende Belastung einzuschätzen und bestehende Luftqualitätsziele zu überprüfen. Unter "loads" sind in Analogie zur herkömmlichen Definition der Immissionen entsprechende Konzentrations- und Depositionswerte am Ort der Einwirkung, also ökologische Belastungsgrenzen, zu verstehen. Als "critical-load" für Säureeinträge wird die höchste Deposition von säurebildenden Verbindungen verstanden, die langfristig keine schädlichen Effekte in Struktur und Funktion der Ökosysteme infolge chemischer Veränderung hervorruft. Die Höhe tolerierbarer Deposition richtet sich damit allein nach den Eigenschaften des betrachteten Ökosystems. Bei Säuredepositionen lässt sich der "critical-load" bei Einträgen >1500 eq/(ha*a) ansiedeln. Vgl. Möller, Luftchemisches Gutachten - Auswirkungen der durch die Kühlturmschwaden bedingten Deposition vom 27. September 2007, Anhang A 2, S. 18 ff.; sowie etwa www.umweltbundesamt .de/umweltbeobachtung/uid/mapping/saeure.htm. Dass es an dem klägerischen Grundstück gemessen daran zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Säuredepositionen kommt, ist nicht ersichtlich. Die zu erwartende zusätzliche nasse Säuredeposition im Nahbereich des Kühlturms (<0,5 % des Umkreises der 50-fachen Kühlturmhöhe, hier also in einem Umkreis von ca. 45 m um den Kühlturm des geplanten Blocks 5) beträgt ausweislich der vorliegenden - im Vorbescheid auf S. 75 f. und S. 99 f. beschriebenen - luftchemischen Erkenntnisse maximal 300 eq/(ha*a), kann also nicht als "critical load" angesehen werden. Für eine relevante Zusatzbelastung durch saure Aerosole bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch wenn insoweit nach Auskunft des LANUV NRW in der mündlichen Verhandlung derzeit keine spezifischen Bewertungsmaßstäbe vorhanden sind, spricht Überwiegendes dafür, dass es nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung kommt, wenn die Zusatzbelastung gemessen an dem in Nr. 4.4.1 TA Luft genannten Konzentrationswert für Schwefeldioxid nicht relevant ist. Dieser Vergleichsmaßstab erscheint sachgerecht, weil saure Aerosole Sekundäraerosole sind, die sich in der Atmosphäre durch Oxidationsreaktionen vor allem aus Schwefeldioxid bilden. Die Zusatzbelastung durch Schwefeldioxid ist aber voraussichtlich - wie dargelegt - irrelevant. (5) Schädliche Umwelteinwirkungen durch Keime - luftgetragene Mikroorganismen - hat der Kläger ebenfalls nicht zu erwarten. Mangels vorhandener Immissions- und Beurteilungswerte ist dazu vor allem auf die fachbehördliche Einschätzung des LANUV NRW abzustellen. Dieses hat in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Keimimmissionen durch die Kühltürme der Blöcke 2, 3 und 4 ergebe sich kein Hinweis auf einen relevanten Immissionsbeitrag durch Keimimmissionen. Eine als gesundheitlich bedenklich zu qualifizierende Zunahme pathologischer Keime ist danach nicht zu befürchten. Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -, juris Rn. 68, und Beschluss vom 12. August 2008 -10 A 1666/05 -, juris Rn. 26 f.; OVG LSA, Urteil vom 6. Februar 2004 - 2 L 5/00 -, juris Rn. 54. (6) Das klägerische Grundstück wird auch dann voraussichtlich nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Luftverunreinigungen betroffen, wenn man die Immissionsbelastung durch das Steinkohlekraftwerk Datteln und das geplante Steinkohlekraftwerk im Stummhafen Lünen in die Betrachtung einbezieht. Ausweislich der Immissionsprognose vom 25. September 2006 liegen die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche der drei Kraftwerksvorhaben, wo die maximalen Zusatzimmissionen an NO2, SO2 und Schwebstaub (PM-10) zu erwarten sind, im Bereich von Castrop-Rauxel und Waltrop, also in erheblicher Entfernung von dem Grundstück des Klägers. bb) Durch den Betrieb des geplanten Blocks 5 werden in Bezug auf das klägerische Grundstück voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen verursacht. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GVBl. S. 503) bestimmt. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = NVwZ 2008, 76 = juris Rn. 11 f. Gemessen an diesem Maßstab gehen von dem Betrieb des Blocks 5 voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück aus. Dies ergibt sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Geräuschimmissionsprognosen vom 8. September 2006 (Anlage 9.3 der Antragsunterlagen), vom 29. Juni 2007 (Anlage 9.3.1), vom 31. Mai 2007 (Anlage 9.3.2), vom 16. August 2007 (Anlage 9.3.3), vom 15. November 2007 (Anlage 9.3.4), vom 31. Oktober 2007 (Anlage 9.3.5) und vom 5. September 2006 (Anlage 9.4). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. Das in Rede stehende Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen trägt dem im Hinblick auf das Grundstück des Klägers Rechnung. Der Kläger kann für sein Grundstück das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets der Nr. 6.1 d) TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts beanspruchen. Ausweislich der Auskunft der Stadt Recklinghausen vom 20. November 2009 liegt das Grundstück des Klägers nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Die Zuordnung des Immissionsorts erfolgt daher gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Danach sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in den Bebauungsplänen bestehen, nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Nach Einschätzung des Fachbereichs Städtebauliche Planung der Stadt Recklinghausen, von der abzuweichen kein Anlass besteht, hat das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets, so dass die diesbezüglichen Immissionswerte für den Kläger maßgeblich sind. Errichtung und Betrieb des Kraftwerkblocks 5 werden voraussichtlich nicht zu einer Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück des Klägers führen. Die Geräuschimmissionsprognose vom 8. September 2006 (siehe Tabelle 4, S. 20, und Tabelle 5, S. 22) weist für den dem klägerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionsort (IO 4) eine durch den Betrieb des Blocks 5 verursachte Zusatzbelastung von tagsüber 46 dB(A) (inklusive des über die gesamte Tageszeit gemittelten Ruhezeitenzuschlags von 2 dB(A)) sowie von 38 dB(A) für die Nachtzeit bei einer Vorbelastung von 37 dB(A) (siehe Tabelle 2, S. 9) aus. Die Gesamtbelastung am IO 4 würde dann 51 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (Tabelle 5, S. 22) betragen. Da das Grundstück des Klägers sich in noch weiterer Entfernung von dem Kraftwerksstandort befindet als der IO 4, dessen Entfernung zum Kühlturm des geplanten Blocks 5 ca. 1.100 m beträgt (siehe S. 43 der Immissionsprognose vom 8. September 2006), ist zu erwarten, dass auch der Nachtrichtwert von 40 dB(A) dort deutlich unterschritten wird. Demgemäß hat das LANUV NRW den IO 4 in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2007 - anders als die Immissionsorte IO 1.2, IO 3 und IO 7 - nicht zu den kritischen Immissionsorten gezählt, für die die Beigeladene ergänzende Lärmminderungsvorschläge erarbeiten müsse, um die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu gewährleisten. Mit seinem Klagevorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Schallimmissionsprognose an einem Fehler leidet, der sich zu seinen Ungunsten auswirkt. Ob die Immissionsrichtwerte an den als kritisch bewerteten Immissionsorten IO 1.2, IO 3 und IO7 eingehalten werden und ob das unter Nr. 5.6.1.1.1 des streitgegenständlichen Vorbescheids dargestellte Sanierungskonzept zu einer durchgreifenden Verbesserung der Lärmsituation führt, ist für die Rechtsposition des Klägers ohne Belang. cc) Das Grundstück des Klägers wird durch die Verschattungswirkung der Kühlturmschwaden voraussichtlich nicht unter Verstoß gegen die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erheblich beeinträchtigt. Die Verschattungswirkung von Kühlturmschwaden ist als Immission i. S. v. § 3 Abs. 2 BImSchG anzusehen und daher an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BImSchG zu messen. Immissionen i. S. v. § 3 Abs. 2 BImSchG sind grundsätzlich nur physische bzw. chemische Vorgänge, d. h. Vorgänge, die durch Materieteilchen bzw. physikalische Wellen übertragen werden. Keine Immissionen sind immaterielle bzw. ideelle Einwirkungen. Nicht erfasst werden daher Einwirkungen, die zwar durch die Existenz der Anlage bedingt sind, jedoch nicht auf physischen Phänomenen beruhen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 21 B 1119/00 -, NVwZ 2001, 1182 = juris Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 31. März 2001 15 B 96.1537 -, NuR 2003, 13 = juris Rn. 38; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 7; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: März 1999, § 3 Rn. 7. Zwar sind negative Einwirkungen - wie Abschattungen -, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Juni 2004 8 A 10809/04 -, NVwZ-RR 2004, 734 = juris Rn. 3, wegen der Ausklammerung immaterieller bzw. ideeller Auswirkungen aus dem Immissionsbegriff keine Immissionen. Dies gilt auch für die Behinderung des Zutritts von Luft und Licht. Erfasst wird aber die Beschattung durch Wolkenbildung, da die Wolken - wie bei Kühlturmschwaden - durch Emissionen bzw. unwägbare Stoffe entstehen. Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rn. 7 a; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 125. Schädliche Umwelteinwirkungen setzen voraus, dass die Immissionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu negativen Effekten führen, die als erheblich eingestuft werden können und müssen. Die Frage der Erheblichkeit sonstiger Beeinträchtigungen ist anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten, in die Art und Umfang der tatsächlich zu erwartenden Beeinträchtigung sowie die nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmende Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft und weitere wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 21 D 10/95. AK -, juris Rn. 69 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90,163 = NJW 1992, 2779 = juris Rn. 11. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer Güterabwägung in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90,163 = NJW 1992, 2779 = juris Rn. 11. Richtwerte für die Verschattung durch Kühlturmschwaden, die diese wertende Gesamtbetrachtung als Orientierungshilfe steuern könnten, existieren nicht. Jedoch hat sich das LANUV NRW in einer Einschätzung vom 22. Januar 2007 zu den möglichen nachteiligen gesundheitlichen Effekten und Belästigungen aufgrund einer Verschattung durch Kühlturmschwaden geäußert. Nach dieser Einschätzung ist hinsichtlich der möglichen Effekte durch verminderte Sonnenscheindauer bzw. Strahlungsstärken zwischen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen und bloßen Belästigungen zu unterscheiden: Quantitative Beurteilungskriterien zur Bewertung der Auswirkungen verminderter Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke auf die menschliche Gesundheit (z. B. Stimmungstrübung bis hin zur Depression oder Vitamin-D-Mangel) liegen ihr zufolge nicht vor. Die zeitliche Minderung des direkten Lichteinfalls von ein bis zwei Stunden pro Tag an Tagen mit heiterem Himmel falle jedenfalls zeitlich gegenüber dem Aufenthalt in Innenräumen kaum ins Gewicht. Im Vergleich mit städtischen Wohnbedingungen in Häuserschluchten, die vielfach zu einer sehr viel stärkeren Verschattung führten, sei die relative Beeinträchtigung durch Kühltürme und ihre Schwaden als minder bedeutend einzustufen. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen einer Verschattung durch Kühlturmschwaden und adversen gesundheitlichen Effekten gebe es derzeit keine Hinweise. Ein Potential für Belästigungen durch die Verschattung durch Kühlturmschwaden könne dagegen nicht ausgeschlossen werden; als erhebliche, unzumutbare Belästigung dürfe der Schattenwurf durch Kühltumschwaden allerdings nach allgemeinem Empfinden grundsätzlich nicht anzusehen sein. Ausgehend von diesen plausiblen Erwägungen sind dem Kläger etwaige Verschattungswirkungen der Kühlturmschwaden auf sein Grundstück zumutbar. Die weitere Umgebung, in der sich das klägerische Grundstück befindet, ist in hohem Maße industriell vorgeprägt. Die prägende Wirkung geht dabei neben zahlreichen Industrie- und Gewerbebetrieben, Kohlehalden und Verkehrswegen nicht zuletzt von dem bereits bestehenden Kraftwerk der Beigeladenen mit seinen massiven und weithin sichtbaren Aufbauten - wie dem 300 m hohen Schornstein und den schon vorhandenen Kühltürmen - aus. Das jahrzehntelange Nebeneinander - die ersten Genehmigungen für das Heizkraftwerk wurden in den Jahren 1961/62 erteilt - von industrieller Nutzung und Wohnnutzung steuert die wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich und führt dazu, dass die Schwelle der Akzeptanz sonstiger Immissionen hinzutretender Anlagen, deren Bewertung nicht bereits durch technische Regelwerke vorgegeben ist, prinzipiell niedrig anzusetzen ist, soweit sie sich in die aktuelle Gebietsprägung einfügen. Dies ist mit Blick auf die Verschattung durch Kühlturmschwaden jedenfalls solange der Fall, als sie das Maß der bereits vorhandenen Verschattung nicht wesentlich überschreitet und sich dabei noch in der Größenordnung der ohnehin gegebenen natürlichen Schwankung der jährlichen Sonnenscheindauer bewegt. So liegt es hier. In der mit dem Antrag vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme zu den lokalklimatischen Auswirkungen des neuen Kühlturms vom 20. September 2006 sind die Auswirkungen des geplanten Kraftwerkblocks durch Gebäude und Kühlturmschwaden auf die Strahlungsverhältnisse und die Sonnenscheindauer in der Umgebung untersucht worden. Ergebnis der Modellsimulation ist, dass die stärker abgeschatteten Flächen sich vorwiegend im nördlichen Halbraum des Kraftwerks befänden (siehe S. 22 f. der gutachterlichen Stellungnahme sowie die Abbildungen 14 bis 16 des Anhangs zu dieser Stellungnahme). Fernwirkungen träten insbesondere bei tiefen Sonnenständen morgens und abends auf, wobei für den West- bis Nordwestsektor eine erheblich größere Fernwirkung zu beobachten sei als für den Ost- bis Nordostsektor. Die Verminderung der Sonnenscheindauer und der Globalstrahlung sei im Jahresverlauf unterschiedlich stark. Dabei seien die Auswirkungen im Winterhalbjahr deutlich ausgeprägter als im Sommerhalbjahr. Der Bereich, für den im Ist-Zustand (Betrieb der Blöcke 2 bis 4) eine deutliche Verringerung der jährlichen Sonnenscheindauer von mehr als 10 % errechnet werde, beschränke sich im Wesentlichen auf das Kraftwerksumfeld im nördlichen Halbraum bis zu einer Enfernung von ca. 400 bis 600 m. Im Planzustand (Betrieb der Blöcke 3 bis 5) erweitere sich dieser stärker verschattete Bereich um bis zu 300 m nach Westen und Norden. Hiervon betroffen sei die Wohnbebauung am Südrand des Ortsteils Recklinghausen-Hochlarmark. Am Aufpunkt 3 erhöhe sich der Rechenwert der jährlichen Sonnenscheinminderung von derzeit 9,4 % auf 12,3 % und am nordöstlich gelegenen Aufpunkt 6 von 6,3 % auf 7,4 %. Dies zugrunde gelegt ist eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch Kühlturmschwaden-Schattenwurf nicht zu erwarten. An ihm ist mit einer ähnlichen Verminderung der jährlichen Sonnenscheindauer wie am Aufpunkt 6 zu rechnen. Diese ist nicht als erheblich beeinträchtigend anzusehen. Die prognostizierte Minderung der Sonnenscheindauer von 7,4 % überschreitet das bereits vorhandene - rechnerische - Maß der Verschattung nicht wesentlich und hält sich überdies im Rahmen der natürlichen jährlichen Schwankungsbreite der Sonnenscheindauer. Diese beläuft sich ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme vom 20. September 2006 an der Station des Deutschen Wetterdienstes in Bochum auf 8,2 %. dd) Der Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. BImSchG, weil bei nicht bestimmungsgemäßem Betrieb Gefahren für die Nachbarschaft durch Störfälle bestünden. Soweit die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) - neugefasst durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1591) die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert, ist sie drittschützend (dazu [1.]). Das Vorhaben der Beigeladenen fällt unter die Störfall-Verordnung (dazu [2.]). Der Vorbescheid trifft - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch eine Neufassung des Tenors des Vorbescheids klargestellt hat - zu der Einhaltung der Vorgaben der Störfall-Verordnung aber keine abschließende Feststellung; er äußert sich zu ihnen lediglich im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils (dazu [3.]). Diese Einschätzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dem Vorhaben aus störfallrechtlicher Sicht keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen stehen (dazu [4.]). (1) Die Störfall-Verordnung dient in erster Linie der Anlagensicherheit. Ihr Ziel ist es, schwerwiegende (ernste) Gefahren abzuwehren, die von bestimmten gefährlichen Stoffen ausgehen können, wenn diese im Betriebsbereich i. S. d. § 3 Abs. 5 a) BImSchG freigesetzt werden, entstehen, in Brand geraten oder explodieren. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2005, Vorb. 12. BImSchV Rn. 7. Soweit die Störfall-Verordnung die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG konkretisiert, ist sie drittschützend. Vgl. dazu Sächs. OVG, Urteil vom 8. Juni 2004 4 D 24/00 -, juris Rn. 119; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rn. 130; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 120; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2005, § 3 der 12. BImSchV Rn. 2 und 32. (2) Das Vorhaben der Beigeladenen fällt unter die Störfall-Verordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV). In dem Betriebsbereich des Heizkraftwerks - also dem gesamten unter der Aufsicht des Betreibers stehenden Bereich (vgl. § 3 Abs. 5 a) BImSchG) - sind gefährliche Stoffe i. S. der Störfall-Verordnung vorhanden. Dazu zählen unter anderem Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I aufgeführt sind. Im vorliegenden Fall sind dies giftige Stoffe wie Ammoniak, hochentzündliche Stoffe wie Kokereigas, hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas - Flüssiggas, Erdölerzeugnisse wie Gasöle (einschließlich leichtes Heizöl) und Wasserstoff. Aus der Beschreibung der Anlagensicherheit vom 8. September 2006 für das in Betrieb befindliche Heizkraftwerk (Anlage 10 der Antragsunterlagen) ergibt sich, dass Ammoniak im Umfang von 468.350 kg und damit in Mengen vorhanden ist, die die in Anhang I Spalte 4 (50.000 kg) und 5 (200.000 kg) genannten Mengenschwellen überschreiten (vgl. Anlage 10 der Antragsunterlagen, Nr. 2.1.4). Damit gelten für den Betriebsbereich gemäß § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV nicht nur die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils, sondern außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12 der 12. BImSchV (sog. erweiterte Pflichten). Zudem wird durch den Neubau des Blocks 5 Heizöl EL im Umfang von 2.795.000 kg vorhanden sein, wodurch der maßgebliche Schwellenwert des Anhangs I Spalte 4 von 2.500.000 kg überschritten, der Schwellenwert des Anhangs I Spalte 5 von 25.000.000 kg aber nicht erreicht wird (vgl. Anlage der 10 der Antragsunterlagen, Nr. 2.2). (3) Der Vorbescheid trifft unter Nr. 5.6.3 - wie die Beklagte durch eine Neufassung des Tenors in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - jedoch keine abschließende Feststellung zu der Einhaltung der Vorgaben der Störfall-Verordnung; er äußert sich zu ihnen lediglich im Rahmen des vorläufigen positiven Gesamturteils. Dies geht auch aus der Passage auf S. 48 des Vorbescheids hervor, die seitens der Beigeladenen vorgelegten - im Zuge der Ausführungsplanungen noch zu konkretisierenden - Unterlagen zur Betriebssicherheit vom 8. September 2006 ließen erkennen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Anforderungen der 12. BImSchV (gegebenenfalls auch unter Formulierung von Nebenbestimmungen) erfüllt werden könnten und dass unüberwindbare rechtliche Genehmigungshindernisse nicht erkennbar seien. (4) Das auf den störfallrechtlichen Genehmigungsaspekt bezogene vorläufige positive Gesamturteil begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Vorhaben stehen keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. (a) Dass die Betreiberpflichten der §§ 3 und 4 der 12. BImSchV nicht erfüllt werden können, so dass das klägerische Grundstück durch einen beim Betrieb des um den Block 5 erweiterten Heizkraftwerks der Beigeladenen auftretenden Störfall im Falle einer (Teil-)Genehmigungserteilung gefährdet werden würde, ist nicht ersichtlich. Während § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die allgemeinen Betreiberpflichten normiert, stellt § 4 konkretere Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen. So muss der Betreiber den Betriebsbereich etwa mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen ausrüsten (Nr. 2), die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen ausstatten (Nr. 3) oder die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter schützen (Nr. 4). Der für das bereits in Betrieb befindliche Heizkraftwerk (vorhandene Blöcke) vorhandene Sicherheitsbericht (vgl. Anlage 10 der Antragsunterlagen) enthält hinreichende Angaben dazu, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind. Danach handelt es sich bei der Kesselwagenentladestation um einen Anlagenteil, bei dem beim Umgang mit Ammoniak ein Störfall eintreten kann. Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen seien insbesondere eine konsequente sicherheitstechnische Auslegung der Anlagenteile (doppelte Ausführung der Ammoniak-Lagerbehälter mit allseitiger Erdüberdeckung, Überfüllsicherungen, Brandschutz-, Berieselungs- und Löschanlagen, Auffangwannen usw., die systematische Anlagenüberwachung, das NOT-AUS-System und die Einrichtung von "Ex-Schutzzonen"). Es sei aber nicht auszuschließen, dass bei Störungen Ammoniak in der Anlage freigesetzt werde, weshalb im internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan Regeln zum Verhalten bei Ammoniak-Alarm aufgeführt seien. Außerhalb des Betriebsbereichs sei eine ernste Gefahr dagegen nicht zu besorgen. Kokereigas, Flüssiggas, Heizöl EL und Wasserstoff seien dagegen nur in so geringer Menge vorhanden, dass aufgrund des Vorhandenseins und des Umgangs mit diesen Stoffen die Gefahr eines Störfalls nicht bestehe (vgl. Anlage 10 der Antragsunterlagen, S. 7). An dieser Gefahreneinschätzung ändert die geplante Erweiterung des Kraftwerks um Block 5 nichts. Nach der genannten Beschreibung der Anlagensicherheit vom 8. September 2006 (Anlage 10 der Antragsunterlagen, S. 7) werden die Lagermengen an Ammoniak - ebenso wie die Mengen an Kokereigas und Flüssiggas - mit dem Neubau des Blocks 5 nicht erhöht, da die Kapazität der vorhandenen Ammoniakversorgungsanlage ausreiche, um zusätzlich den Block 5 mit Ammoniak zu versorgen. Auch insoweit, als Errichtung und Betrieb des Blocks 5 eine Erhöhung der Mengen an Heizöl EL nach sich zieht, weil für den Block 5 eine Heizöl-EL-Versorgungsanlage vorgesehen ist (siehe S. 8 der Anlage 10), ist nicht erkennbar, dass die Betreiberpflichten der §§ 3, 4 der 12. BImSchV verletzt werden könnten. Der Bericht sieht auch insoweit entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung eines Störfalls vor (siehe S. 11 f. der Anlage 10). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass infolge des Betriebs der neuen Ammoniak-Rohrleitungen und der Wasserstoffversorgung ein Störfall und damit verbundene Gefahren in Bezug auf das von dem Kraftwerksgelände mindestens 760 m entfernte klägerische Grundstück auftreten könnten. Auch wenn Ammoniak entzündlich, giftig beim Einatmen und sehr giftig für Wasserorganismen ist sowie Verätzungen verursacht - wie es in der Beschreibung der Anlagensicherheit vom 8. September 2006 auf S. 5 heißt -, erscheint die Annahme, dass eine ernste Gefahr durch den Austritt von Ammoniak außerhalb des Betriebsgeländes nicht zu besorgen sei, auch dann plausibel, wenn man die Rohrleitungen in die Gefahrenanalyse einbezieht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Grundstück trotz der genannten Maßnahmen von einem Störfall betroffen sein könnte, liegen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Stellungnahme des Landesumweltamtes NRW vom 22. Dezember 2006. Das Landesumweltamt moniert lediglich, dass die zur Erteilung des Vorbescheids eingereichten Unterlagen für eine abschließende Gefahrenbeurteilung nicht ausreichen. Für das vorläufige positive Gesamturteil benötigte die Beklagte diese Angaben aber nicht. (b) An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen des Klägers zu einem sog. "Dennoch-Störfall", der trotz ausreichender Vorkehrungen gegen vernünftigerweise zu erkennende Schadensereignisse eintritt, vgl. insoweit Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 2 UE 2899/96 -, NVwZ 2002, 742 = juris Rn. 39; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2005, § 3 der 12. BImSchV Rn. 23, nichts. § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV verlangt vorbeugend Maßnahmen, um einer durch einen Störfall ausgelösten Pflicht zur Begrenzung der Auswirkungen besser gerecht werden zu können. Diese vorsorglichen (vorbereitenden) Maßnahmen sind im Hinblick auf das besonders hohe Gefährdungspotential der unter die Störfall-Verordnung fallenden Anlagen auch von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gefordert. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2001 2 UE 2899/96 -, NVwZ 2002, 742 = juris Rn. 39 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2005, § 3 der 12. BImSchV Rn. 24. Welche Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV zu treffen sind, ist zunächst § 5 der 12. BImSchV zu entnehmen. Die dortige Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV kann auch das Vorrätighalten von Schutzausrüstungen und Medikamenten oder die Erstellung von Schutzräumen geboten sein. Ferner kann es erforderlich sein, einen Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten einzuhalten. Verlangt wird nicht, dass vorsorglich alle möglichen Vorkehrungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen werden müssen. Die Worte "so gering wie möglich" beziehen sich nur darauf, dass der Betreiber nach Eintritt des Störfalls alles ihm Mögliche tun muss, um die Auswirkungen einzugrenzen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: September 2005, § 3 der 12. BImSchV Rn. 25 f. Die Beklagte hat im Rahmen des störfallrechtlichen vorläufigen positiven Gesamturteils die Situation eines "Dennoch-Störfalls", den der Kläger bei einem Austritt von Ammoniak aufgrund eines Entgleisens eines Kesselwagens als gegeben ansieht, erkannt und dazu für ein nachfolgendes (Teil-)Genehmigungsverfahren den Hinweis erteilt, im Hinblick darauf sei es gegebenenfalls erforderlich, die Störfallszenarien des aktuellen Sicherheitsberichts zu überprüfen und fortzuschreiben. Das Risiko eines "Dennoch-Störfalls" stellt aus der Sicht des Vorbescheidserlasses kein unüberwindbares Genehmigungshindernis dar, sondern lässt sich im Rahmen eines (Teil-)Genehmigungsverfahrens bewältigen, in dessen Verlauf Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 der 12. BImSchV festgeschrieben werden könnten (vgl. Vorbescheid, S. 48). Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der von dem Kläger in Bezug genommene "Leitfaden - Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" der Störfall-Kommission Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit - vom 18. Oktober 2005 steht dem nicht entgegen. Die Abstandsempfehlungen gelten für die Bauleitplanung, um schon mit planerischen Mitteln sicherzustellen, dass Flächen mit unverträglichen Nutzungen einander in einem angemessenen Abstand zugeordnet werden (siehe dort S. 1). Die Abstandsempfehlungen sind nicht als Beurteilungsmaßstab bei der Genehmigung von Einzelvorhaben heranzuziehen (siehe dort S. 6). Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 10 D 121/07.NE -, DVBl. 2009, 1385 = juris Rn. 159. Gleiches gilt für die Emergency Response Planning Guidelines (ERPG)-Werte, auf die sich der Kläger ebenfalls bezieht. Auch diese sind allgemeine Grundsätze zu Planungsrichtlinien für Notfallmaßnahmen (siehe dazu den Bericht der Störfall-Kommission beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu Kriterien zur Beurteilung akzeptabler Schadstoffkonzentrationen, Stand: 31. Dezember 1993, S. 10). (c) Auch im Hinblick auf die erweiterten Pflichten nach § 9 der 12. BImSchV ergeben sich keine unüberwindbaren rechtlichen Genehmigungshindernisse. Gemäß § 9 Abs. 4 der 12. BImSchV hat der Betreiber der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV unbeschadet des § 4 b Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in § 9 Abs. 5 der 12. BImSchV vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen. Der Sicherheitsbericht soll sicherstellen, dass der Betreiber sich mit allen Sicherheitsaspekten befasst und die notwendigen Konsequenzen zieht. Wie zuvor erwähnt liegt für die vorhandenen Blöcke des Kraftwerks bereits ein Sicherheitsbericht vor (vgl. Anlage 10 der Antragsunterlagen). Dessen inhaltliche Richtigkeit wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Durch den Neubau des Blocks 5 ergeben sich unter störfallrechtlichen Aspekten insbesondere Veränderungen durch die Erhöhung der Mengen an Heizöl EL und Wasserstoff. Der Vorbescheid enthält auch insoweit den Hinweis, dass der Sicherheitsbericht zu einem späteren Zeitpunkt fortzuschreiben ist, indem ihm mindestens die Teilberichte beizufügen seien, die das Verfahren zur Anpassung des Sicherheitsmanagementsystems an die betrieblichen Änderungen, das Verfahren zur Umsetzung im Betrieb und zur Überprüfung der Wirksamkeit beschreiben (Vorbescheid, S. 48). b) Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheids auch nicht wegen der Verletzung anderweitiger, seinem Schutz dienender Vorschriften verlangen. aa) Mit dem Vorbringen, die Zustimmungserklärung der Stadt Herne zu dem Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW liege nicht vor, zeigt der Kläger einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht auf. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW kann für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Vorhaben gefordert werden. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Bestimmung - sollte diese neben den Verfahrensvorschriften der 9. BImSchV vorliegend überhaupt anwendbar sein - vermag den Kläger nicht in seinen Rechten zu verletzen, weil sie nicht nachbarschützend ist. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 69 Rn. 89. Im Übrigen richtet sich nach § 2 Abs. 1 der 9. BImSchV, wer einen Vorbescheidsantrag stellen kann. Danach ist der Antrag von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Darunter wird regelmäßig der spätere Anlagenbetreiber zu verstehen sein, der nicht notwendig Eigentümer des Grundstücks sein muss, auf dem die Anlage errichtet und betrieben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255 = DVBl. 1992, 1236 = juris Rn. 17; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 10 Rn. 19 und § 3 Rn. 83. bb) Eine Verletzung in eigenen Rechten legt der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen dar, der angefochtene Vorbescheid verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110, weil entgegen den Berechnungen der Beigeladenen in der Anlage 8.2.2 der Antragsunterlagen die Grundflächenzahl von 0,8 und die Baumassenzahl von 15,0 überschritten werde. Unabhängig davon, ob der diesbezügliche Einwand des Klägers in der Sache berechtigt ist oder ob die Angabe zu den Maßzahlen in den Antragsunterlagen wie die Beigeladene vorträgt - auf einem Redaktionsversehen beruht, haben Festsetzungen eines Bebauungsplans hinsichtlich der zulässigen Grundflächenzahl und der Baumassenzahl als Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 4 B 52.95 -, NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 3 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 31 Rn. 68. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung im Übrigen drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 4 B 215/95 -, NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3. Selbst wenn das Erweiterungsvorhaben die in dem Bebauungsplan Nr. 110 festgesetzte Grundflächenzahl und Baumassenzahl überschreiten würde, kann das Vorhaben dem Kläger gegenüber schon angesichts der Entfernung von mindestens 760 m nicht rücksichtslos sein. Dass der diesbezüglichen Festsetzung nach dem Willen des Plangebers drittschützende Wirkung zukommen soll, lässt sich im Übrigen auch nicht der Bebauungsplanbegründung vom 8. September 1978 entnehmen. cc) Warum die Errichtung einer 440 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand zur Rottstraße hin den Kläger in seinen Rechten verletzen könnte, ist nicht erkennbar, selbst wenn dies einer Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 110 widersprechen sollte. dd) Eine Verletzung in eigenen Rechten lässt auch der klägerische Vortrag nicht erkennen, eine temporäre Inanspruchnahme der als "Baustelleneinrichtungsfläche G" vorgesehenen Fläche scheide aus, weil der Gebietsentwicklungsplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt "Emscher-Lippe", diese Fläche als Waldbereich mit der Freiraumfunktion "Regionale Grünzüge" ausweise und der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan die Fläche gleichfalls als Waldfläche darstelle. Die 79.000 m² große "Baustelleneinrichtungsfläche G", die für die Vormontage von Anlagenteilen vorgesehen ist, befindet sich auf dem RAG-Gelände nördlich der Emscher auf dem Gebiet der Stadt Recklinghausen im Außenbereich (siehe dazu Anlage 8.5 der Antragsunterlagen, S. 4). Sie wird derzeit als Kohlelager genutzt. Abgesehen davon, dass der gegenwärtig gültige Flächennutzungsplan der Stadt Recklinghausen die "Baustelleneinrichtungsfläche G" offenbar als "gewerbliche Baufläche" darstellt (siehe dazu Anlage 3.5 und 8.5, S. 4 der Antragsunterlagen), würde ein etwaiger Widerspruch dieser Flächennutzung zu dem Gebietsentwicklungsplan und dem Flächennutzungsplan den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Grundsätzlich haben weder die in einem Gebietsentwicklungsplan niedergelegten landesplanerischen Ziele noch die Darstellungen eines Flächennutzungsplans drittschützende Wirkung. (1) Durch die Raumordnung und die Landesplanung werden in der Regel keine Rechte Einzelner begründet. Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum des Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) - LPlG NRW - durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Raumordnungspläne sind nach § 2 Abs. 3 LPlG NRW die Landesentwicklungspläne (§ 17 LPlG NRW), die Regionalpläne (§ 19 LPlG NRW), die Regionalen Flächennutzungspläne (§ 25 LPlG NRW) und die Braunkohlepläne (§ 45 LPlG NRW). Auch die Gebietsentwicklungsplanung ist demnach von ihrem Begriff und von ihrer Zweckrichtung her eine überörtliche Planung. Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, die räumliche Struktur im jeweiligen Bereich, d. h. die Gesamtheit der räumlich bedingten Lebens- und Arbeitsbedingungen, so zu beeinflussen, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen entstehen. Der so umschriebene überörtliche Charakter schließt es grundsätzlich aus, den Vorschriften über die Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung drittschützenden Charakter beizumessen. Dass auch die Regionalplanung überörtlichen Charakter trägt, kommt auch in § 19 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW zum Ausdruck. Danach legen die Regionalpläne auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet, das den gesamten Regierungsbezirk umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 LPlG NRW), fest. Vgl. zur fehlenden drittschützenden Funktion der Raumordnung- und Landesplanung: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 148; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 19. Oktober 1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, 983, 984, und vom 8. Januar 1999 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435 = juris Rn. 16. Dass eine landesplanerische Zielsetzung ausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann, ist danach zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Voraussetzung dafür ist aber, dass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in besonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen schützen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464 = juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris Rn. 150. Daran fehlt es hier. Ziel 1 des am 30. Juni 2003 neu aufgestellten und im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 39 vom 12. November 2004 veröffentlichten Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt "Emscher-Lippe", betrifft die nachhaltige Siedlungsentwicklung und die Inanspruchnahme von Freiraum (siehe dort S. 15, Rn. 77 ff.). Gemäß Teilziel 1.9 sind Regionale Grünzüge als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems vor allem im Ballungsraum besonders vor der Inanspruchnahme zu Siedlungszwecken zu schützen. Durch diese landesplanerischen Ziele wird der Kläger nicht in besonderer Weise herausgehoben; sie dienen auch nicht dem Schutz gerade seiner Interessen. (2) Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kann der Kläger sich gleichfalls nicht berufen, weil diese grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung haben. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -, S. 11 des amt-lichen Umdrucks. ee) Im Weiteren hat der Kläger auch nicht deswegen einen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids vom 14. Dezember 2007, weil der Bebauungsplan Nr. 110 der Stadt Herne, der den Kraftwerksstandort als "Fläche für Versorgungsanlagen" ausweist, wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam wäre. Zwar besteht für raumbedeutsame Vorhaben wie Steinkohlekraftwerke ein den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG konkretisierendes Planungserfordernis, dessen Verfehlung einer Genehmigungserteilung entgegen steht. Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86 = juris Rn. 17 f., vom 22. November 1968 - IV C 98.65 -, NJW 1969, 444 = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1971 - IV C 19.70 -, NJW 1972, 786 = juris Rn. 18, und vom 26. November 1976 IV C 69.74 -, NJW 1977, 1978 = juris Rn. 21 (jeweils zu § 35 BBauG/BauGB); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, BImSchG, Stand: Oktober 1994, § 50 Rn. 1 f. und 15 f.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 2; Schulze-Fielitz, in: GK-BImSchG, Loseblatt, § 50 Rn. 1 und 155, jeweils m. w. N. Der Bebauungsplan Nr. 110 ist aber nicht unwirksam; er verletzt nicht das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Der Bebauungsplan Nr. 110 der Stadt Herne widerspricht nicht den im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 (GV. NRW. S. 532) (im Folgenden: LEP NRW) im Anschluss an den früheren Landesentwicklungsplan VI (im Folgenden: LEP VI) vom 8. Dezember 1978 - "Festlegung von Gebieten, für flächenintensive Großvorhaben (einschließlich Standorte für die Energieerzeugung), die für die Wirtschaftsstruktur von besonderer Bedeutung sind" - (MBl. NRW. S. 1878) festgelegten Zielen der Raumordnung, obwohl der Standort im LEP NRW anders als im Bebauungsplan nicht als Kraftwerksstandort ausgewiesen ist. Der LEP NRW lässt bereits bestehende Kraftwerksstandorte - und damit auch den seit den 1960er Jahren bestehenden Standort der Beigeladenen in Herne - unberührt. Der LEP NRW formuliert unter C. III. 2 Ziele für flächenintensive industrielle und gewerbliche Großvorhaben wie unter anderem Kraftwerke. Die Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind aus dem LEP VI übernommen worden, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 10 D 121/07.NE -, DVBl. 2009, 1385 = juris Rn. 73, der Standorte für die Errichtung von Kraftwerken dargestellt hat. Gemäß Punkt Nr. 5.3 des Erläuterungsberichts zum LEP VI bleibt die Errichtung von Kraftwerken an schon bestehenden Standorten allerdings unberührt. Es kann daher offen bleiben, ob dem Kläger, wäre der Bebauungsplan unwirksam, überhaupt ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Planung zustünde, der sich über die Aufhebung einer (ohne zugrunde liegenden Bebauungsplan erteilten) Genehmigung bzw. eines Vorbescheids durchsetzen ließe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = NVwZ 1984, 509 = juris Rn. 11. ff) Ein sich zum Nachteil des Klägers auswirkender Verstoß gegen drittschützende Vorschriften ergibt sich nicht daraus, dass nach dem angefochtenen Vorbescheid die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überbauung von im Bebauungsplan Nr. 110 der Stadt Herne festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte der Ruhrgas AG und für eine Überbauung von Flächen, die im Bebauungsplan Nr. 110 als Flächen ausgewiesen sind, die von Bepflanzung freizuhalten sind, sowie von "Flächen mit dem Gebot zur Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern", vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung. Ein nachbarlicher Abwehranspruch ist dabei nicht nur gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans abgewichen wird. Ausreichend für einen nachbarlichen Abwehranspruch ist auch, wenn von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung durch fehlerhafte Erteilung einer Befreiung abgewichen und dabei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Der Nachbar hat folglich einen Anspruch darauf, dass die seinem Schutz dienenden Festsetzungen eingehalten werden oder eine Abweichung von anderen, nicht nachbarschützenden Festsetzungen in einer Weise erfolgt, die dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung trägt. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese zwar rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 15 ff., und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = NJW 1990, 1192 = juris Rn 15, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2006, § 31 Rn. 68. Daran gemessen verletzt eine Befreiung von den vorgenannten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 110 den Kläger nicht in Nachbarrechten, weil nicht von für ihn - nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird bzw. eine Befreiung von diesen Festsetzungen zumindest nicht zu seinen Ungunsten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nachbarschützend sind alle die Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein bestimmtes Austauschverhältnis der Grundstücksnutzung gewährleisten. Der nachbarschützende Charakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans kann sich unmittelbar aus der Festsetzung selbst ergeben; er kann aber gegebenenfalls auch erst aus der Planbegründung ersichtlich sein. Festsetzung eines Bebauungsplans sind daher nicht generell drittschützend, sondern nur insoweit, als sie den nachbarlichen Interessenausgleich gewährleisten sollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5 und 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2000 1 A 11751/99 -, juris Rn. 22; Löhr, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 62. Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (bzw. der Vorgängerregelung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 110 geltenden Bundesbaugesetzes) die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastende Flächen festgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können festgesetzt werden die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen. Für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (a), und Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (b) festgesetzt werden. (1) Der Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten der Ruhrgas AG im Bebauungsplan Nr. 110 der Stadt Herne kommt erkennbar keine drittschützende Wirkung zu. Durch solche Festsetzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme privater Flächen zu Erschließungszwecken geschaffen. Die Festsetzung selbst begründet noch kein Nutzungsrecht, sondern vermittelt erst die Grundlage für dessen spätere Einräumung, sei es z. B. durch Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder einer privatrechtlichen Dienstbarkeit. Einen weiterreichenden Regelungsgehalt besitzen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB nicht. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 4. Juli 1995 1 BA 1/95 -, juris Rn. 32 f. Die Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans erweist sich auch offensichtlich nicht als gegenüber dem Kläger rücksichtslos. (2) Demgegenüber entfalten die Festsetzungen über die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und über das Gebot zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ("Doppelfestsetzung") nachbarschützende Wirkung. Auch wenn sich dies aus der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 110 vom 8. September 1978 nicht ausdrücklich ergibt, dienen diese Festsetzungen offenbar dazu, die Errichtung von Kraftwerksgebäuden in diesem Bereich auszuschließen, um ein Heranrücken an die benachbarte Wohnbebauung zu verhindern und die Einhaltung der entsprechenden Grenz- und Richtwerte sicherzustellen. Vgl. insoweit auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 9 Rn. 201. Durch die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung werden aber keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, weil er aufgrund der Entfernung seines Grundstücks zu dem Kraftwerksgelände nicht in deren Schutzbereich einbezogen ist. Die Befreiung, die der Neugestaltung der verkehrlichen Infrastruktur am Kraftwerksstandort dient, ist auch nicht ihm gegenüber rücksichtlos. Die geplanten Maßnahmen und dafür erteilte Befreiungen berühren Nachbarrechte des Klägers nicht. Darauf, ob durch sie die Grundzüge der Planung berührt werden, kommt es insoweit nicht an. gg) Der Vorbescheid vom 14. Dezember 2007 verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen Vorschriften des Wasserrechts und des Naturschutzrechts. (1) Wasserrechtliche Vorgaben sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur dann vollständig zu berücksichtigen, wenn sie - anders als hier - nicht Gegenstand einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind. Sie werden von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ausdrücklich nicht erfasst und ergehen daher in besonderen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren. Eine Anlage darf daher nur dann nicht immissionsschutzrechtlich genehmigt werden, wenn die zusätzlichen wasserrechtlichen Gestattungen offenkundig nicht erteilt werden können. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblatt, Stand: September 2005, § 6 Rn. 39; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 14. Eine nähere Prüfung erübrigt sich hier schon deshalb, weil die wasserrechtlichen Erlaubnisse mit Bescheiden der Beklagten vom 21. Dezember 2007 bereits erteilt wurden. (2) Einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften kann der Kläger nicht geltend machen, weil diese vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen dienen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2009, 322 = NVwZ 2009, 987 = juris Rn. 69. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.