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Beschluss

19 A 3022/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.19A3022.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Es bestehen nicht aus den dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind immer schon dann begründet, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. BVerfG, Beschlüsse vom 21. 1. 2009 – 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515, 516, = juris Rdn. 34 und 23. 6. 2000 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, = juris Rdn. 15. Gemessen daran ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Gutachten und Stellungnahmen der Beklagtenseite "einseitig gewichtet". Der Einwand ist für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon zu pauschal. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die angeführten Berichte der vom Kläger besuchten Hauptschule und das sonderpädagogische Gutachten vom 14. 5. 2007 gemessen an den maßgeblichen rechtlichen Kriterien eingehend ausgewertet. Dass es seine Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO ganz maßgeblich auf diese Erkenntnisquellen gestützt hat, beruht darauf, dass die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger sonderpädagogischer Förderung bedarf, welcher konkrete Förderbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, entscheidend aufgrund des in der Schule gezeigten Leistungsvermögens, des Lern- und Arbeitsverhaltens und des sonstigen Verhaltens zu beurteilen ist. Dass das Verwaltungsgericht dabei den schulfachlichen und sonderpädagogisch sachverständigen Aussagen und Stellungnahmen folgt, ist wesentlicher Teil der eigenständigen richterlichen Überzeugungsbildung. Ein Anhalt dafür, dass es nicht seine eigene Überzeugung gebildet, vielmehr die Aussagen in dem Gutachten und in den Berichten der Schule einfach ungeprüft übernommen hat, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lassen die Urteilsgründe erkennen, dass das Gericht die schulfachlichen Aussagen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller nach Aktenlage erkennbaren Umstände und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung selbstverantwortlich überprüft und nachvollzogen hat. Erweisen sich dabei das sonderpädagogische Gutachten und die Berichte und Stellungnahmen der Schule inhaltlich als aussagekräftig, nachvollziehbar, objektiv, vollständig und widerspruchsfrei und sind sie wie hier nicht durch substantiierte Einwände in Zweifel gezogen, kann das Gericht seine Überzeugungsbildung auf sie stützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 4. 2009 19 A 1154/08 -. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die psychologische Stellungnahme vom 6. 4. 2008, den ergotherapeutischen Bericht vom 6. 4. 2008 und den logopädischen Bericht vom 10. 4. 2008, jeweils des Fachzentrums für Psychologie und Heilkunde in L. , unzutreffend gewürdigt, indem es sie als nicht hinreichend aussagekräftig eingestuft habe. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, aus welchen "überzeugenden Gründen" die von seinen Eltern betrauten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass er in der Hauptschule hinreichend gefördert werden kann. Insbesondere liegen die hier nach § 5 Abs. 1 AO-SF relevanten Defizite des Klägers nicht, wie in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 2. 6. 2008 angesprochen, vorrangig – und durch gezielte außerschulische Fördermaßnahmen behebbar – in einer Störung der Selbstwahrnehmung (Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl) oder in emotionaler Blockade. Diese Sichtweise blendet die schwerwiegenden, umfänglichen und langdauernden Lern- und Leistungsausfälle des Klägers, die in den schulischen Berichten und Gutachten nachvollziehbar dargetan sind und die sich – in zeitlicher Hinsicht nach den Untersuchungen im Fachzentrum - mit völliger Überforderung, Resignation und Verhaltensauffälligkeiten verschärft haben, ebenso aus wie den Rückstand der kognitiven Funktionen, der sich neben dem sonderpädagogischen Gutachten aus den anschaulichen und einleuchtenden Äußerungen der Schule über die schulische Leistungsfähigkeit des Klägers und sein Lern- und Leistungsverhalten nachvollziehbar erschließt. Aus der Stellungnahme und aus den Berichten der Gutachterinnen des Fachzentrums ist nicht ersichtlich, dass diese die zur Zeit ihrer Untersuchungen vorliegenden Berichte der Schule und das sonderpädagogische Gutachten vom 14. 5. 2007 kannten. Sie haben sich inhaltlich mit den dort eingehend beschriebenen Lern- und Leistungsausfällen des Klägers nicht auseinandergesetzt und diese nicht in ihre Begutachtung und prognostische Einschätzung der schulischen Leistungsfähigkeit des Klägers eingestellt. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Gutachterinnen des Fachzentrums auch nur annähernd die Kompetenz der pädagogisch geschulten Lehrkräfte besitzen, die den Kläger über mehrere Jahre bei seinem schulischen Lernen beobachtet und ihn schulisch gefördert haben, und die das sonderpädagogische Gutachten vom 14. 5. 2007 erstellt haben. Sind die Aussagen der Gutachterinnen des Fachzentrums danach, wie das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt hat, nicht geeignet, die Erforderlichkeit der sonderpädagogischen Förderung des Klägers in Zweifel zu ziehen, ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht dem Beweisangebot im Schriftsatz des Klägers vom 2. 6. 2008, die Gutachterinnen des Fachzentrums als sachverständige Zeuginnen zu hören, nicht nachgegangen ist und auch sonst kein pädagogisches und medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt hat. Denn eine dahingehende Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden nicht aufdrängen. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Eine erfolgreiche Rüge mangelhafter Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die als erforderlich angesehenen Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Insbesondere die mangelnde Stellung eines Beweisantrags im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO kann eine dem Kläger zurechenbare Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) darstellen, die zur Folge hat, dass er sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. 4. 2004 1 C 13.03 , DVBl 2004, 1430 (1431) und 26. 4. 1988 9 C 271.86 , BayVBl 1989, 59 (60); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. 4. 2005 – 19 A 250/05 -,3. 2. 2005 19 A 256/05 , 11. 6. 2004 19 A 1982/04 und 10. 9. 2003 19 A 3211/03 , m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat im Verfahren erster Instanz eine weitere Sachaufklärung nicht in der gebotenen Weise beantragt. Seine Prozessbevollmächtigten mussten aufgrund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter diesen Umständen lag es für den Kläger nahe, eine weitere Beweiserhebung in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu beantragen, um deutlich zu machen, dass aus seiner Sicht die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Dem Verwaltungsgericht musste sich die Sachaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, aus den vorstehenden Gründen auch nicht von sich aus aufdrängen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufweist. Mit dem pauschalen Hinweis auf eine "Vielzahl psychologischer, pädagogischer und medizinischer Umstände", von denen die Entscheidung des Rechtsstreits abhänge, legt der Kläger keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten dar. Solche ergeben sich schließlich nicht aus dem Einwand, es gebe hier "sich diametral widersprechende Gutachten und Stellungnahmen fachkundiger Personen und Stellen". Wie ausgeführt ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterinnen des Fachzentrums im vorliegenden konkreten Einzelfall die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der streitentscheidenden Frage besitzen, ob der Kläger nach seinem schulischen Lern- und Leistungsvermögen der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt Lernen an der entsprechenden Förderschule bedarf. Zudem mangelt es der psychologischen Stellungnahme und den Berichten des Fachzen-trums vom April 2008 an der erforderlichen Aussagekraft, um die Notwendigkeit einer weiteren, ggf. überdurchschnittlich schwierigen Überprüfung des schulischen Förderbedarfs des Klägers zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).