Beschluss
6 A 4425/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0115.6A4425.06.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen man-gelnder gesundheitlicher Eignung wendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 23.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen man-gelnder gesundheitlicher Eignung wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 23.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe, sodass der Antrag schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Auch wenn man zu seinen Gunsten annimmt, er habe der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl erfolglos. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Januar 2005 im Verfahren 3 L 2844/05 und im Beschluss des Senats vom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 - angenommen, die Bezirksregierung L. habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Kläger in der Probezeit mangels gesundheitlicher Eignung nicht bewährt habe. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. S. -I. vom 24. Juni 2004 und vom 22. September 2004, in denen diese sich unter Auswertung der einschlägigen medizinischen Fachliteratur eingehend mit der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers befasst und dabei die in der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Dres. W. vom 22. Juli 2004 und dem Arztbrief des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 3. August 2004 enthaltenen Angaben berücksichtigt habe, seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Feststellungen der Amtsärztin würden auch durch die genannten privatärztlichen Bescheinigungen nicht in Frage gestellt. Diese seien in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines späteren Rezidivs und einer etwaigen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht aussagekräftig. Mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander, sondern hält ihr nur pauschal seine eigene Wertung, die privatärztlichen Berichte seien von Gewicht, entgegen. Damit beschränkt er sich aber auf die bloße Behauptung des Gegenteils. Mit den Ausführungen des Klägers zu der Epikrise des Dr. C. vom 13. April 2005 sind ernstliche Zweifel an der Plausibilität der amtsärztlichen Stellungnahmen und daraus folgend an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit hat der Senat bereits im Beschluss vom 19. Mai 2005 ausgeführt, dass die von Dr. C. geäußerte Kritik ("Es mag stimmen, dass man aus diesen oder jenen antiquierten Büchern oder neuen Büchern mit einer antiquierten Meinung oder gar auch aus dem Internet herausfindet, dass statistisch mit einer Arbeitsunfähigkeit von ein bis zwei Monaten pro Jahr zu rechnen ist") in Ermangelung einer weiteren Begründung etwa im Wege einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Amtsärztin angeführten Fachliteratur nicht geeignet ist, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Hierauf geht der Kläger indes ebenso wenig ein wie auf die weitere Erwägung des Senats in dem genannten Beschluss, wonach den Ausführungen des Dr. C. in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs nach vielen Jahren oder einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nichts zu entnehmen ist und diese daher nicht geeignet sind, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Auch die weiteren Einwände des Klägers zeigen Schlüssigkeitsdefizite der amtsärztlichen Stellungnahmen nicht auf. Soweit er bemängelt, dass die Amtsärztin den Heilungserfolg der Operation 20 Tage nach der Entlassung nicht habe beurteilen können, erschöpft sich sein Vorbringen in einer bloßen Behauptung. Davon abgesehen hat die Amtsärztin in der Stellungnahme vom 22. September 2004 ausgeführt, dass auch jedes abgeheilte Ulcus rezidivgefährdet sei. Dass diese Stellungnahme nur abstrakte, nicht auf den Gesundheitszustand des Klägers bezogene Ausführungen enthielte, erschließt sich nicht. Vielmehr gelangt die Amtsärztin Dr. S. -I. in Auswertung der von ihr herangezogenen Fachliteratur zu der Auffassung, bei dem im Fall des Klägers vorliegenden Krankheitsbild sei die Rezidivrate hoch und aus diesem Grunde die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Soweit der Kläger ferner meint, die Amtsärztin Dr. F. -U. habe Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Stellungnahmen geäußert, trifft dies nicht zu. In deren Schreiben vom 3. Mai 2005 ist lediglich ausgeführt, dass nach dem Ausscheiden der mit dem Fall des Klägers befassten Amtsärztin Dr. S. -I. aus personellen Gründen eine Einarbeitung in dessen Krankheitsgeschichte nicht möglich sei, und werden der Bezirksregierung L. andere für eine Gutachtenerstellung fachlich geeignete Stellen empfohlen. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Der Kläger hat keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werde, stehe in seinem pflichtgemäßen Ermessen, entspricht der Rechtslage (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO). Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066.06 -, juris. Dass das Verwaltungsgericht dieses Ermessen unter Verstoß gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht erkennbar. Die Pflicht zur sachgemäßen Ermittlung des Sachverhalts verletzt das Gericht nur, wenn es von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, etwa weil das vorliegende Gutachten ohne weiteres erkennbare Mängel enthält. Derartige Mängel der Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. S. -I. hat der Kläger, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, jedoch nicht dargelegt. Der Hinweis, in der Sozialgerichtsbarkeit entspreche es ständiger Praxis, Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, vermag die fehlende Darlegung nicht zu ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).