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Beschluss

15 B 1810/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0119.15B1810.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Räumungsaufforderung an den Antragsteller zu 3. vom 18. November 2009 durchzusetzen, dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung des Gerichts die vorgenannte Anordnung nicht durchzusetzen und dem Antragsgegner aufzugeben, im Internet bis zur vorgenannten Entscheidung die Information aufzunehmen, dass die Fraktion E. M. (mit C. ) im Geschäftszimmer 15 und im Fraktionszimmer 15a sowie unter Telefon und Fax bzw. erreichbar ist, zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 S. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist den Anträgen nicht stattzugeben. Die Anträge zu 1. und 2. sind bereits mangels eigener Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin unzulässig. Die in Rede stehende, die genannten Anträge prägende Räumungsaufforderung vom 18. November 2009 ist nämlich nicht an die Antragstellerin, sondern an das Ratsmitglied M1. in seiner Eigenschaft als ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der C. gerichtet. Der Anträge zu 1. und 2. sind aber auch unbegründet. Es ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich im Hauptsacheverfahren die Unrechtmäßigkeit der an das Ratsmitglied M1. gerichteten Räumungsaufforderung vom 18. November 2009 ergeben wird. Zudem vermochte die Antragstellerin die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft zu machen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die an das Ratsmitglied M1. gerichtete Aufforderung zur Räumung der Zimmer 15/15a im Rathaus der Stadt C1. - , die im Übrigen gleichermaßen an die Antragstellerin hätte gerichtet werden können, ihre Rechtsgrundlage im Hausrecht des Antragsgegners findet. Denn es obliegt seiner Kompetenz, für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den im Verwaltungsgebrauch der Stadt stehenden Gebäuden und Räumlichkeiten Sorge zu tragen, wobei seine Hausrechtsbefugnis grundsätzlich auch Fraktionsräumlichkeiten umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.1990 – 15 A 460/88 -, NWVBl. 1990, 344 ff. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung gehört es, gegen die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten im Rathaus ohne entsprechend eingeräumte Nutzungsbefugnis einzuschreiten; andernfalls wäre eine unbeeinträchtigte Ausübung der Aufgaben von Verwaltung und Rat nicht hinreichend sichergestellt. Vorliegend ist – worauf das Verwaltungsgericht richtig hinweist – weder der Antragstellerin noch dem Ratsmitglied M1. ein Recht zur Nutzung der Räume 15/15a im Rathaus der Stadt C1. eingeräumt worden. Im Gegenteil: Ein solches ist vielmehr der Fraktion der G. X. C1. (G1. ) zugestanden worden. Auf ein – der Fraktion der C. – in der vergangenen Wahlperiode eingeräumtes Nutzungsrecht können sich die Antragstellerin und das Ratsmitglied M1. ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb nicht berufen, weil das Nutzungsrecht mit Ablauf der Wahlperiode erloschen ist. Die Ausübung des Hausrechts durch den Antragsgegner stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Namentlich greift der Gedanke der "dolo-agit-Einrede" nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht nämlich keine Verpflichtung, die herausverlangten Räume 15/15a alsbald wieder an sie zurückzugeben. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Überlassung dieser Räumlichkeiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 56 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Danach gewährt die Gemeinde den Ratsfraktionen und –gruppen zwar Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen, wozu auch die Überlassung von Räumen im Rathaus als Geschäftsräume an die Fraktionen gehören kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 – 15 A 460/88 -, NWVBl. 1990, 344 ff. Die Antragstellerin geht jedoch fehl in der Annahme, ihr stünde vor allem im Vergleich zur zwei Mitglieder umfassenden Fraktion der G1. schon ihrer größeren Mitgliederzahl wegen (nämlich drei) ein Anspruch auf Überlassung der Räume 15/15a zu, welche ca. 6,5 m² größer sind als das der Fraktion E. M. zugewiesene Zimmer 25, auf welches die Antragstellerin nunmehr zu Recht verwiesen wird. Seitens der Antragstellerin wird vor allem verkannt, dass die Rechtsordnung bei der Gewährung von Zuwendungen der Gemeinde an Ratsfraktionen und –gruppen den Verteilungsmaßstab der Proportionalität nicht als alleinige und auch nicht als zwingend vorrangig maßgebliche Größe – gewissermaßen als Selbstzweck - vorgibt. Die Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW hat sich vor allem nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern am verfassungsrechtlichen Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit messen zu lassen. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 -; Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4374/01 -, NWVBl. 2003, 309 ff. Hinzu kommt, dass sich die Lösung von Zuteilungskonflikten der vorliegenden Art am unabweisbaren Bedürfnis der Gemeinde an der Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit von Verwaltung und Rat zu orientieren hat. So sind dann auch die zwischen den Beteiligten streitigen Rechte diesen nicht um ihrer selbst willen, sondern der Gemeinde im öffentlichen Interesse zugewiesen worden. Vgl. zur Bedeutung des Streits über innerorganisatorische Kompetenzen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 -, NWVBl. 1992, 424 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben wäre das Räumungsverlangen des Antragsgegners nur dann rechtlich bedenklich, wenn die Antragstellerin auf die Nutzung der Räume 15/15a im Rathaus der Stadt C1. angewiesen wäre, weil andernfalls ihre Arbeit – namentlich bei Verweis auf den Raum 25 – in unzumutbarer Weise erschwert würde und damit eine funktionsgerechte Ratsarbeit insgesamt in Frage gestellt wäre. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeit der Antragstellerin im Stadtrat sind indes keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Die Differenz der Mitgliederzahl der hier vergleichend heranzuziehenden Fraktion der G1. und der Antragstellerin beträgt 1 und ist damit tatsächlich so gering, dass bei lebensnaher Würdigung der vorliegenden Umstände keine maßgeblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Ratsarbeit der Antragstellerin bei Nutzung des Raumes 25 zu erwarten ist – vorausgesetzt der Antragsgegner stellt die im Übrigen benötigten Mittel für eine sachgerechte Ratsarbeit zur Verfügung, woran aber kein ernstlicher Zweifel besteht. Der Raumbedarf einer Fraktion kann zwar proportional mit der Anzahl ihrer Mitglieder steigen oder abnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 ff. Hier wird aber dem Raumbedarf der Antragstellerin mit dem Raum 25 unter Berücksichtigung seiner Größe von immerhin ca. 22,5 m² hinreichend Rechnung getragen, wie im Übrigen auch die seitens des Antragsgegners im Rahmen seiner Antragserwiderung angestellte vergleichende Betrachtung zu der den einzelnen Fraktionen pro Fraktionsmitglied zur Verfügung stehenden Fläche anschaulich belegt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Zahl der sie unterstützenden sachkundigen Bürger verweist, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn die Tätigkeit der sachkundigen Bürger hat vielmehr nur ergänzende Funktion im Rahmen der Ausschussarbeit. Sie werden durch ihre Bestellung "lediglich" Mitglieder des Ausschusses, nicht aber auch Mitglieder des Rates oder der Ratsfraktion. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 ff. Deshalb braucht sich die Entscheidung über die Zuweisung von Räumlichkeiten nicht maßgeblich an der Zahl der sachkundigen Bürger auszureichten. Ein Anordnungsanspruch ist darüber hinaus auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nicht dargelegt ist, dass im Zeitpunkt der nach der Kommunalwahl erfolgten Entscheidung über die Zuweisung der Räume 15/15a und 25 das Zusammengehen der Fraktion E. M. mit dem Ratsmitglied M1. bereits angezeigt war. Nur in diesem Fall hätte der Antragsgegner den letztgenannten Zusammenschluss bei seiner (erstmaligen) Zuteilungsentscheidung überhaupt berücksichtigen können. Etwaige nachträgliche Veränderungen in der Zusammensetzung von Fraktionen oder Gruppen ziehen dagegen nicht in jedem Fall zwingend eine Revision der erstmalig nach einer Wahl getroffenen Entscheidung über die Zuteilung von Räumlichkeiten an die Fraktionen nach sich. Entsprechende Veränderungen schlagen vielmehr erst dann auf die ursprünglich vorgenommene Raumverteilung durch, wenn sonst die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Rates, seiner Fraktionen oder Gruppen nachhaltig beeinträchtigt wäre, wofür hier aber nach den obigen Ausführungen nichts ersichtlich ist. Nur wenn die Arbeits- und Funktionsfähigkeit in dieser Weise betroffen ist, lässt sich nämlich der mit einer nachträglichen Neuzuteilung regelmäßig verbundene Verwaltungsaufwand sachlich rechtfertigen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die Zahl der nach Wegfall der Sperrklausel in den Räten vertretenen Fraktionen und Gruppen. Die Ausführungen der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 15. Januar 2010 rechtfertigen nach den vorstehenden Ausführungen keine andere Beurteilung. Danach kommt es schon im Ansatz auch nicht auf die mit Fax vom heutigen Tag seitens des Ratsmitglieds M1. persönlich angekündigte Vorlage von Grundrissplänen des Rathauses an. Die hier gegebene Situation führt darüber hinaus zur Verneinung des für die beantragte einstweilige Anordnung außerdem erforderlichen Anordnungsgrundes; damit entfällt auch zugleich die Grundlage für die ebenfalls beantragte Zwischenverfügung. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch einen zunächst für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bestehenden Ausschluss von der weiteren Nutzung der Räume 15/15a in ihrer Fraktionsarbeit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würde. Ein unabweisliches Bedürfnis für die Nutzung dieser Räumlichkeiten ist nicht erkennbar. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht möglich wäre, ihre Ratsarbeit vorläufig aus dem Zimmer 25 heraus zu leisten. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass es für den Anordnungsgrund in einem Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich nicht auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. – bei einer Vorwegnahme der Hauptsache – unabweisbar erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 -, a. a. O. Hierfür ist aber nach dem Vorgesagten nichts ersichtlich. Aus der Unbegründetheit der Anträge zu 1. und 2. folgt zugleich jedenfalls auch die Unbegründetheit des Antrags zu 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.