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Urteil

13 A 2017/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0121.13A2017.07.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden vom 14. Mai 2007 wird zu-rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs¬verfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreck¬baren Be¬trages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte zuvor Si¬cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ¬gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden vom 14. Mai 2007 wird zu-rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs¬verfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher-heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreck¬baren Be¬trages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte zuvor Si¬cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Feststellung, auf Grund seiner Approbation als Arzt und einer ärztlichen Fachgebietsbezeichnung zu bestimmten zahnmedizinischen Tätigkeiten ohne Approbation als Zahnarzt berechtigt zu sein. Der 19.. geborene Kläger erhielt am 14. Juni 1988 in C. die Approbation als Arzt. Am 30. Juni 1989 bescheinigte die Hochschule für ärztliche Weiterbildung (Postgraduate Medical University), C1. /Ungarn, dass der Kläger das Facharztexamen in der Zahnheilkunde bestanden und damit die Befähigung zum Facharzt erhalten habe und berechtigt sei, den Titel "Doctor of Dentistry" zu führen. Am 1. September 1989 wurde der Kläger von der Medizinischen Hochschule I. zum Dr. med. promoviert. Die Bezirksregierung B. erteilte dem Kläger für die Zeiten vom 15. November 1989 bis 14. November 1991, 18. Januar 1993 bis 17. Januar 1997 und 16. Mai 1997 bis 15. Mai 1999 Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 13 Zahnheilkundegesetz), beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes und in einer Zahnklinik im Land Nordrhein-Westfalen. Am 13. Dezember 1996 verlieh die Sächsische Landesärztekammer dem Kläger das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie", wobei sie ärztliche Tätigkeiten des Klägers von Anfang 1990 bis Ende Mai 1992 und von August 1993 bis Mitte Mai 1995 in I1. , S. und T. sowie eine Zeit von etwa 4 ½ Monaten als Gastarzt in A. berücksichtigte. Eine Approbation als Zahnarzt besitzt der Kläger nicht. Der Kläger ist niedergelassener Vertragsarzt und seit Jahren in der N. F. GmbH in C2. tätig, die nach eigener Darstellung auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie und der Zahnmedizin (z. B. Zahnimplantate, Zahnkronen, Zahnprothesen, Zahnaufhellung) tätig ist. Im Rahmen seiner Tätigkeit extrahiert der Kläger Zähne und führt Kieferaugmentationen und das Einbringen von Implantaten durch. Zu diesen Maßnahmen hält er sich aufgrund seiner Approbation als Arzt und seiner Weiterbildungs-Qualifikation als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg auch ohne Approbation als Zahnarzt für berechtigt. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2007 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen. Nach einer Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger wegen der Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation und der entsprechenden Aufforderung im Strafverfahren hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass er im Rahmen seines Fachgebiets als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg berechtigt ist, Zähne zu extrahieren, Augmentationen und das Einbringen von Implantaten durchzuführen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nach der jetzt geltenden Fassung des Zahnheilkundegesetzes umfasse eine ärztliche Approbation nicht das Recht, die Zahnheilkunde auszuüben. Auch der Abschluss in der Facharztweiterbildung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" (MKG-Chirurgie) setze die zahnärztliche Approbation, das zahnärztliche Staatsexamen oder eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung voraus. Nach europarechtlichen Bestimmungen sei dies ebenfalls nicht anders zu beurteilen. Mit der zugelassenen Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, im Rahmen seiner ärztlichen Approbation und seiner Fachgebietszulassung als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg dürfe er einzelne Tätigkeiten ausüben, die sich auch unter das Gebiet der Zahnheilkunde subsumieren ließen. Eine Approbation als Zahnarzt sei dafür nicht erforderlich. Diese sei nur bei einem von ihm nicht verfolgten Anspruch, generell zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein, notwendig. Nach der Systematik des ärztlichen Aus- und Weiterbildungsrechts sei er als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie für das streitige Tätigkeitsgebiet besser ausgebildet als ein Allgemeinzahnarzt ohne Facharzt-Qualifikation. Auch aus der Gebührenordnung für Ärzte (§ 6 Abs. 1 GOÄ), die bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen bei Erbringung von im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen eine Liquidationsberechtigung und verpflichtung nach der zahnärztlichen Gebührenordnung begründe, ergebe sich, dass zahnmedizinische Maßnahmen auf der Basis der ärztlichen Approbation vorgenommen werden könnten. Gleiches gelte in Bezug auf Bundesmantelverträge zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Eine Versagung der vom Feststellungsantrag erfassten Tätigkeiten verstoße gegen seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte stünden seinem Anspruch auf Durchführung der betreffenden Tätigkeiten nicht entgegen. Das Feststellungsbegehren beziehe sich nur auf die Tätigkeiten, zu denen er im Rahmen seiner Facharzt-Qualifikation als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg berechtigt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Mai 2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, bei den vom Kläger im Feststellungsantrag bezeichneten Tätigkeiten handele es sich um zahnärztliche Leistungen, für die der Vorbehalt einer Approbation als Zahnarzt gelte. Der Kläger habe seine zahnärztliche Qualifikation nicht nachgewiesen, auch nicht durch den Abschluss der Weiterbildung im Bereich MKG-Chirurgie. Das Berufsrecht gehe vom Bestand der objektiv überprüften und vorhandenen Qualifikationen während der gesamten Berufstätigkeit aus; Weiterbildungsordnungen einzelner Ärztekammern (hier der Sächsischen Ärztekammer) könnten das zahnärztliche Staatsexamen nicht überflüssig machen. Die GOÄ betreffe Abrechnungsmöglichkeiten und könne den Approbationsbereich nicht definieren. Der Kläger habe die im Rahmen der zahnärztlichen Approbation notwendige Gleichwertigkeitsprüfung nicht bestanden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem geltend gemachten Feststellungsbegehren zu Recht abgewiesen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - Zahnheilkundegesetz, ZHG - von 1987, derzeit geltend in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2686, 2701), bedarf derjenige, der im Geltungsbereich des Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Gesetzes. Nach § 18 ZHG ist u. a. die Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt strafbar. Die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende derzeitige Fassung des Zahnheilkundegesetzes ist vorrangig maßgebend für das Feststellungsbegehren des Klägers. Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rdn. 26. Dass sich das Feststellungsbegehren nur auf einen Teilbereich zahnmedizinischer Tätigkeiten bezieht, die nach Auffassung des Klägers der (ärztlichen) Tätigkeit als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg unterfallen, steht grundsätzlich der Anwendung des Zahnheilkundegesetzes nicht entgegen; dies stellt auch der Kläger nicht generell in Frage. Aus § 1 Abs. 1 ZHG ergibt sich, dass Voraussetzung für die Ausübung der Zahnheilkunde, die in § 1 Abs. 3 ZHG legaldefiniert ist, eine Approbation als Zahnarzt (oder eine Erlaubnis nach § 13 ZHG) ist und dass - anders als nach dem früheren Wortlaut der Norm möglicherweise angenommen werden konnte - einer Approbation als Arzt insoweit keine Bedeutung zukommt. Die jetzige Fassung hat die Norm erhalten durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776, 1782). Bis dahin enthielt seit der Ausgangsfassung des Gesetzes von 1987 die Norm die Regelung, dass es für die Ausübung der Zahnheilkunde einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes "oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung" bedurfte. Durch das genannte Änderungsgesetz von 2004 wurden die letztgenannten Begriffe "oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung" gestrichen. Diese Streichung war Folge von gerichtlichen Entscheidungen mit der Kernaussage, dass es für die Berufszulassung als Zahnarzt einer eigenständigen zahnärztlichen Ausbildung bedürfe. Vgl. BT-Drucks. 15/2350 S. 25, 29; 15/3039, S. 1. Wie den Beteiligten bekannt ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. April 2001 - 3 E 1356/00 -, dass einem approbierten Arzt die Ausübung der Zahnheilkunde erlaubt sei, durch Beschluss vom 8. November 2001 - 3 C 40.01 – (Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 24) dem Europäischen Gerichtshof - EuGH - die Frage vorgelegt, ob es mit der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG) vereinbar sei, wenn eine nationale Regelung Ärzten generell die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde gestattet, ohne dass die Begünstigten über die in der Richtlinie geforderte und durch ein entsprechendes Diplom nachgewiesene zahnmedizinische Ausbildung verfügen. Die daraufhin ergangene Entscheidung des EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 – Rs C-35/02 (Vogel) – Slg. I-12229, verneinte die vorgelegte Frage und stellte entscheidend darauf ab, dass die Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines entsprechenden Befähigungsnachweises stehe, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen dürften, die keiner der in den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG angeführten Kategorien entspreche, und dass die Ausübung der Zahnheilkunde ausgeschlossen sei, wenn die betreffende Person nur über ein Arztdiplom verfüge. Als Folge dessen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 1 ZHG – in der o. a. alten Fassung – einem approbierten Arzt nicht das Recht zur generellen Ausübung der Zahnheilkunde und zur Führung der Bezeichnung "Zahnarzt" verleiht. Urteil vom 19. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss vom 21. April 2004 - 1 BvR 582/04 -. Diesen höchstrichterlichen "Vorgaben" wurden durch die 2004 erfolgte Änderung des § 1 Abs. 1 ZHG umgesetzt. Die jetzige Fassung dieser Vorschrift trägt deshalb die Sichtweise des Klägers, auf Grund seiner Approbation als Arzt zu den im Feststellungsantrag bezeichneten zahnmedizinischen Tätigkeiten berechtigt zu sein, nicht. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entscheidung des EuGH in seinem Falle deshalb nicht einschlägig sei, weil es nicht um eine generelle Ausübung der Zahnheilkunde durch ihn gehe, sondern nur ein punktueller Teilbereich der Tätigkeit eines Zahnarztes in Frage stehe. Die Erwägungen aus den vorstehenden gerichtlichen Entscheidungen, dass angesichts der gravierenden Unterschiedlichkeit der Ausbildung zum Zahnarzt und der Ausbildung zum Arzt zahnärztliche Tätigkeiten eine entsprechende Ausbildung und einen entsprechenden Befähigungsnachweis voraussetzen, ist auch einschlägig bezüglich eines Teilbereichs der zahnärztlichen Tätigkeit. Der EuGH spricht insoweit pauschal von der "Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes" und differenziert nicht nach der Art der Tätigkeit im Einzelnen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass bei dem Erfordernis einer berufsorientierten Ausbildung für eine zahnärztliche Tätigkeit eine solche Differenzierung nicht angezeigt ist. Der Kläger missversteht im Übrigen den Begriff "generell" in den Entscheidungen, weil der Begriff nicht bezogen ist auf die Gesamttätigkeit eines Zahnarztes und deshalb nicht als Gegensatz zu einzelnen Tätigkeiten gesehen werden kann; in diesem Sinne kann auch nicht der Leitsatz zum späteren Urteil des BVerwG vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 - gedeutet werden. "Generell" bezieht sich vielmehr auf die - vermeintliche - Berechtigung eines approbierten Arztes, in dieser Eigenschaft zugleich ohne zusätzliche Approbation als Zahnarzt auch uneingeschränkt und auf Dauer ("generell") zahnärztliche Tätigkeiten durchführen zu dürfen; ob es sich um einen Teilbereich der Tätigkeiten eines Zahnarztes handelt, ist dabei unerheblich. Eine Approbation als Zahnarzt als Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in Zahnmedizin kann der Kläger nicht vorweisen. Die von ihm vorgelegte ungarische Bescheinigung vom 30. Juni 1989, dass er dort das Facharztexamen in der Zahnheilkunde bestanden habe und zum Führen des Titels "Doctor of Dentistry" berechtigt sei, steht einer zahnärztlichen Approbation nicht gleich. Es handelt sich um eine Bescheinigung einer Hochschule für ärztliche Weiterbildung und nicht um eine Bescheinigung über die Absolvierung eines universitären zahnmedizinischen Studiums mit der Vermittlung von Grundlagenwissen für eine zahnärztliche Tätigkeit. Diese Wertung entspricht der im Rahmen des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt erstellten Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 9. Juni 1994 und der Beurteilung von Herrn Prof. Dr. T1. , einem für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer (zahn-)medizinischen Ausbildung im Ausland anerkannten Sachverständigen, vom 7. Dezember 1998, die sich in den vorliegenden Unterlagen befinden. Der Kläger hat auch tatsächlich nicht den Nachweis der Gleichwertigkeit seiner zahnärztlichen Aus- und/oder Weiterbildung in Ungarn erbracht, weil die Sachverständigen-Kommission der Beklagten bei einer entsprechenden Prüfung am 9. Dezember 1998 zu dem Ergebnis gelangt ist, der Schluss, dass eine systematische zahnmedizinische Ausbildung beim Kläger zugrunde liege, sei nicht gerechtfertigt, Gleichwertigkeit könne keinesfalls bescheinigt werden und es sei erforderlich, dass die Aktenlage auf das Vorliegen einer abgeschlossenen zahnmedizinischen Ausbildung, deren Gleichwertigkeit geprüft werden könne, überprüft werde. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er führe in der N. F. nur die im Klageantrag bezeichneten zahnärztlichen Tätigkeiten durch, während andere zahnärztliche Arbeiten von Zahnärzten durchgeführt würden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Zahnärzte in der N. F. GmbH tätig sind. Soweit er darauf hinweist, dass die zahnärztlichen Arbeiten dort von seinem Vater (Dr. I2. C3. ) durchgeführt würden, ist dies angesichts dessen Alters, das die Beklagte im Strafverfahren mit Schriftsatz vom 29. September 2005 mit seinerzeit 83 Jahren angegeben hat und das demnach jetzt bei 87 oder 88 Jahren liegen würde, nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund und angesichts des zusätzlichen Hinweises der Beklagten, dass der Vater des Klägers bei ihr mit dem Status "dauernd ohne zahnärztliche Tätigkeit" gemeldet sei, liegt es bei realitätsbezogener Betrachtung nahe, den Kläger als den für zahnärztliche Tätigkeiten bei der N. F. Verantwortlichen anzusehen. Da der Kläger zum Teil in Internetangaben auch als Zahnarzt bezeichnet wird, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus § 1 Abs. 7 ZHG in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2007, dass er Zahnheilkunde ausübt. Dem Kläger kommt auch nicht die frühere Fassung des § 1 Abs. 1 ZHG mit dem Hinweis auf eine Approbation "als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestimmung" zu Gute. Es ist schon zweifelhaft, ob die Norm in dieser Fassung dahin zu verstehen war, dass eine Approbation als Arzt auch zu einer zahnärztlichen Berufstätigkeit berechtigte oder ob gerade bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen die Notwendigkeit einer Doppelapprobation bestand. Vgl. dazu Haage, Darf ein Arzt als Zahnarzt tätig sein?, MedR 2002, 395. Zwar wurde auch die Auffassung vertreten, dass die ärztliche Approbation zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG ausreiche. Vgl. Hinweise in BVerwG, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 C 40.01 – a. a. O. Davon ist offenbar auch der Bundesgesetzgeber ausgegangen, wie Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Zahnheilkundegesetzes im Jahre 2004 erkennen lassen, "die generelle Ausübung des zahnärztlichen Berufs sei somit ausdrücklich Ärzten künftig nicht mehr gestattet", BT-Drucks. 15, 2350, S. 29; vgl. auch BT-Drucks. 12/1524, S. 16, bezüglich der Fachärzte für Kieferchirurgie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, für die wegen des § 1 Abs. 1 ZHG keine zusätzliche Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten erforderlich sei. Der Kläger kann sich aber nicht auf die frühere Fassung des § 1 Abs. 1 ZHG berufen. Dass er seinerzeit die Weiterbildung zum Mund-,Kiefer- und Gesichtschirurgen, deren Beginn die Sächsische Ärztekammer bei der Erteilung der entsprechenden Facharzt-Qualifikation mit dem 1. Januar 1990 angenommen hat, in der Erwartung angefangen hat, später ohne weitere zahnärztliche Approbation auch als Zahnarzt tätig sein zu können, ist fernliegend und ergibt sich auch nicht andeutungsweise aus den von ihm vorgelegten Weiterbildungszeugnissen. Eine solche Erwartung wäre im Übrigen auch nicht schutzwürdig gewesen, weil auf europäischer Ebene bereits 1978, also deutlich vor dem von der Sächsischen Landesärztekammer angenommenen Beginn der Weiterbildung, die bereits genannte Richtlinie 78/687/EG und die Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG) erlassen worden waren und darin zum Ausdruck gekommen war, dass eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes bestand, dass die zahnärztliche Tätigkeit nur nach einer entsprechenden eigenständigen, von der Ausbildung zum Arzt unabhängigen Ausbildung ausgeübt werden durfte und dass die Anerkennung im Ausland absolvierter Ausbildungen von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Ausbildung abhängig ist. Mit dem Inkrafttreten der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ergab sich - insbesondere auch für die nationalen Gerichte - die Notwendigkeit, das innerstaatliche Recht im Licht dieser Richtlinien auszulegen. Die in 2004 erfolgte Änderung des § 1 Abs. 1 ZHG hat deshalb nur die europarechtlich bestehende Rechtslage im nationalen Bereich nachvollzogen, aber keine Änderung der tatsächlich vorgegebenen Rechtslage nach europarechtlichen Richtlinien bewirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, a. a. O.; EuGH, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - Rs C-35/02 (Vogel) - a. a. O. Die von der Sächsischen Landesärztekammer im Dezember 1996 erteilte Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" berechtigt den Kläger nicht zur Durchführung zahnärztlicher Tätigkeiten in ihrer gesamten Bandbreite ohne entsprechende Approbation als Zahnarzt, aber auch nicht zur Durchführung der im Feststellungsantrag genannten speziellen zahnärztlichen Verrichtungen. Die Berechtigung wurde nicht durch eine zahnärztliche Heilberufskammer, sondern durch eine Ärztekammer erteilt. Angesichts dessen, dass mit der Approbation als Zahnarzt der Abschluss der zahnmedizinischen Ausbildung und die erfolgte Vermittlung zahnmedizinischer (Grund-)Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwiesen wird und auch die genannten speziellen zahnärztlichen Verrichtungen einen Teilbereich des Spektrums zahnärztlicher Tätigkeiten darstellen, ist im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Approbation als Zahnarzt kein sachlich rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Bewertung der Tätigkeiten erkennbar. Der Senat geht dabei wegen der Bestandskraft des Anerkennungsbescheids der Sächsischen Landesärztekammer vom 13. Dezember 1996, der nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens ist, im Hinblick auf § 47 des Heilberufsgesetzes NRW von dessen Verbindlichkeit aus, auch wenn insoweit möglicherweise Bedenken deshalb bestehen könnten, weil bei der Berechnung der notwendigen Weiterbildungszeit zum weitaus überwiegenden Teil Weiterbildungszeiten des Klägers in Nordrhein-Westfalen und "in Anlehnung an die Berufs- und Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe" (so beispielsweise die vorgelegte Weiterbildungsbescheinigung des Dr. Dr. N1. vom 31. Dezember 1990) absolvierte Zeiten berücksichtigt worden sind (in Sachsen hatte der Kläger vor Erteilung der Anerkennung offenbar nur eine Weiterbildungszeit von ca. 4 ½ Monaten absolviert) und die Berücksichtigung landesfremder Weiterbildungszeiten üblicherweise nicht erfolgt. Ob eine in einem anderen Bundesland als Sachsen erteilte Anerkennung zum Führen einer ärztlichen Bezeichnung im Freistaat Sachsen bindend war (vgl. § 26 Sächs. Heilberufekammergesetz), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht relevant. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 1989 9 S 937/87 -, MedR 1989, 203. Mit dem Vorbringen, seine Berechtigung zur Durchführung der im Klageantrag genannten zahnärztlichen Betätigungen folge bereits aus der Systematik des ärztlichen Aus- und Weiterbildungsrechts, verkennt der Kläger eben diese Systematik und die Abhängigkeit der Weiterbildung von der Ausbildung. Bei der in § 1 Abs. 1 ZHG geregelten Notwendigkeit einer Approbation als Zahnarzt für die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde handelt es sich um Bundesrecht. Diese bundesrechtliche Regelung bildet die Grundlage für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes. Die Approbation gewährleistet ein während der Ausbildung erworbenes bestimmtes Basiswissen und stellt eine bundesweit gleiche Grundqualifikation sicher, auf Grund derer die Berufsausübung eines Zahnarztes erfolgen soll. Die Weiterbildung, die der Vertiefung und Erweiterung der durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem bestimmten Gebiet und einer Spezialisierung (ärztlichen oder zahnärztlichen) Fachwissens auf einem eingegrenzten Fachgebiet dient, betrifft hingegen die Berufstätigkeit in einem speziellen Bereich und schließt mit landesrechtlichen Regelungen an die bundesrechtlich geregelte Ausbildung an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 – 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125; Quaas/ Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., § 12 Rdn. 30 ff. Dies führt zu dem Schluss, dass Weiterbildung Ausbildung voraussetzt und erst nach deren Beendigung absolviert werden kann, hat aber auch die - hier relevante - Konsequenz, dass Weiterbildungsmaßnahmen und –qualifikationen keine Wirkung zuerkannt werden kann, wenn es an der bundesrechtlich geforderten grundlegenden Ausbildung und ihrem formellen Abschluss fehlt. Dies gilt deshalb auch im Falle des Klägers, der eine Weiterbildung im ärztlichen Bereich dafür in Anspruch nehmen will, auch Tätigkeiten im zahnärztlichen Bereich durchführen zu dürfen, ohne dass eine Approbation als Zahnarzt vorliegt. Das Vorliegen einer - wie der Kläger meint - "besseren Ausbildung als ein Allgemeinzahnarzt ohne eine Facharzt-Qualifikation" kann angesichts des Zwecks der Approbation als Zahnarzt nicht angeführt werden. Auch bei beruflichen Betätigungen mit Berührungspunkten und Überschneidungen zwischen ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeiten kann eine Spezialisierung im ärztlichen Bereich nicht dazu führen, auf die bundesrechtlich notwendige Approbation als Zahnarzt als Voraussetzung für die dauernde Durchführung zahnärztlicher Tätigkeiten zu verzichten. Anderenfalls würde dem in § 1 Abs. 1 ZHG für den Zahnarzt zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers, sowohl den Zugang zum Beruf als Arzt als auch den zum Beruf des Zahnarztes jeweils von einer entsprechenden Approbation abhängig zu machen, nicht hinreichend Rechnung getragen. Hätte der Gesetzgeber eine "Anrechnung" ärztlicher Qualifikationen für den Zahnarztberuf zulassen wollen, hätte ein entsprechende ausdrückliche Gesetzesregelung nahegelegen. Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass nach § 4 Abs. 1 der 1996 geltenden Weiterbildungsordnung des Sächsischen Landesärztekammer der Beginn der Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs voraussetzte und er bei Beginn der Weiterbildung eine solche Erlaubnis besessen habe. Diese Bestimmung kann bei sachgerechtem Verständnis nur dahin verstanden werden, dass für die Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen außer der Approbation als Arzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis nach § 13 ZHG erforderlich war. Dies erklärt sich aus dem Verständnis heraus, dass gerade für diese Art der ärztlichen (Weiterbildungs-)Tätigkeit mit Berührungspunkten zu Tätigkeiten eines Zahnarztes neben ärztlichen Kenntnissen auch zahnmedizinische (Ausbildungs-)Kenntnisse als erforderlich angesehen werden. Die Bestimmung darauf zu verengen, dass nur zu Beginn der Weiterbildung zum Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen der Nachweis einer zahnmedizinischen Qualifikation erforderlich gewesen sei, die Bestimmung aber nicht verlange, dass diese auch danach (noch) vorhanden sei, wird dem Regelungsgehalt und dem Zweck der Bestimmung hingegen ersichtlich nicht gerecht. Eine derartige einschränkende Interpretation der Norm ist daher nicht vertretbar. Die Bestimmung muss bei verständiger Wertung vielmehr dahin verstanden werden, dass bei Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen neben der ärztlichen Approbation auch die Approbation als Zahnarzt und – praktisch als Selbstverständlichkeit – auch deren dauerhafter Bestand während der Tätigkeit geboten ist. Der Hinweis des Klägers auf die Abrechnungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten für Mund- Kiefer-Gesichtschirurgen nach § 6 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - bewirkt ebenfalls nicht den Erfolg seines Begehrens. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, bezieht sich die GOÄ auf Abrechnungsmodalitäten und betrifft damit einen nach Erteilung einer Approbation relevanten Bereich. Zu der hier anstehenden grundlegenden Frage, ob für bestimmte heilkundliche Betätigungen eine entsprechende (zusätzliche) Approbation erforderlich ist und ob im Speziellen ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten ohne Approbation als Zahnarzt durchführen darf, können Bestimmungen, die lediglich die Abrechnung erbrachter Leistungen betreffen, nichts beitragen. Die Notwendigkeit einer Approbation (als Zahnarzt) für eine dauernde Ausübung der Zahnheilkunde ist in den bundesgesetzlichen Normen des Zahnheilkundegesetzes geregelt. Diese Gesetzesnormen können nicht durch eine Abrechnungsmodalitäten regelnde und deshalb auf einen andern Zweck gerichtete Verordnung konkretisiert werden. § 6 GOÄ bestimmt nur, wann ein Mund-Kiefer-Gesichtschirurg zahnärztliche Leistungen nach der insoweit spezielleren Gebührenordnung für Zahnärzte abzurechnen hat und wann er die ärztliche Gebührenordnung zu Grunde legen darf. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2004 - 26 K 6939/02 -, juris. Eine über den Bereich der Abrechnung hinausgehende Bedeutung und eine Relevanz auch für die Frage der Notwendigkeit einer (zahnärztlichen) Approbation bei dauernder Ausübung der Zahnheilkunde kommt dem § 6 Abs. 1 GOÄ hingegen nicht zu. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die vom Kläger erwähnten Bundesmantelverträge. Diese sehen (beispielsweise in § 3 Nr. 2.2 des Bundesmantelvertags-Ärzte oder des Bundesmantelvertrags-Ärzte/Ersatzkassen) eine Ausnahme vom Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung vor bei Leistungen, die auch von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten "gelegentlich" vorgenommen werden (z. B Zahnextraktionen). Da den Bundesmantelverträgen somit ein anderes Regelungsziel zu Grunde liegt als den approbationsrechtlichen Gesetzesnormen und dem Merkmal der gelegentlichen Vornahme dieser Leistungen schon begrifflich immanent ist, dass es sich um Ausnahmefälle handelt, kann deren Regelungen keine Bedeutung zuerkannt werden in Bezug und in Zusammenhang mit einer dauernden Ausübung der Zahnheilkunde und der dafür erforderlichen Approbation als Zahnarzt und keine Konkretisierungswirkung im Hinblick auf die Zulässigkeit zahnärztlicher Tätigkeiten ohne Approbation. Ein Erfolg des Begehrens des Klägers ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung europarechtlicher Gesichtspunkte. Dass die grundlegenden Erwägungen aus der o. a. Rechtssache W. , wonach die Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines entsprechenden Befähigungsnachweises steht und die Ausübung der Zahnheilkunde ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person nur über ein Arztdiplom verfügt, grundsätzlich auch im Falle des Klägers gelten, wurde bereits dargelegt. Die im Verfahren bisher erwähnten Richtlinien 78/686/EWG, 78/687/EWG und 93/16/EWG (Richtlinie zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise) sind nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005), durch die die o. a. Richtlinien mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben worden sind (Artikel 62 der Richtlinie 2005/36/EG), nicht mehr gültig. Die Richtlinie 2005/36/EG wurde auf Bundesebene durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV NRW S. 572) umgesetzt. Angesichts des Erwägungsgrundes 22 und des Artikels 36 der Richtlinie 2005/36/EG, wonach der Beruf des Zahnarztes als eigener, sich u. a. von dem Beruf des Arztes unterscheidender Beruf anzusehen ist, und die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes den Besitz eines entsprechenden Ausbildungsnachweises voraussetzt und der Beruf des Zahnarztes auf der zahnärztlichen Ausbildung beruht, ist nicht erkennbar, dass rechtlich eine andere Sicht als dargelegt geboten ist. Insbesondere wurde der in diesem Verfahren maßgebende § 1 Abs. 1 ZHG weder durch die Richtlinie 2005/36/EG noch durch die Umsetzungsgesetze im Wortlaut und damit auch nicht im Anwendungsbereich und hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen geändert. Die Wertung, dass der Kläger trotz seiner Facharzt-Qualifikation als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg bestimmte zahnärztliche Tätigkeiten ohne Approbation als Zahnarzt nicht durchführen darf, beinhaltet keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Allgemeinzahnärzten ohne entsprechende spezifische Ausbildung. Der daran anknüpfenden Annahme gleicher Sachverhalte, die ungleich behandelt sein könnten, steht der grundlegende und ausnahmslos geltende Ansatz in § 1 Abs. 1 ZHG entgegen, dass die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde vom Vorliegen einer Approbation als Zahnarzt abhängig ist. Wenn eine berufliche Tätigkeit im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens bei der Ausgestaltung eines Berufsbildes durch gesetzliche Vorgaben von bestimmten Voraussetzungen, hier einer Approbation als Zahnarzt, abhängig gemacht wird, und dafür rechtfertigende Gründe bestehen, ist dies zu beachten und kommt eine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Berufstätigkeiten, die ebenfalls von Zulassungsvoraussetzungen abhängig sind, nicht in Betracht. Auf der Grundlage der Vorgabe in § 1 Abs. 1 ZHG, die Ausübung der Zahnheilkunde ausnahmslos von einer entsprechenden Approbation abhängig zu machen, wäre vielmehr das Absehen von einer Approbation als Zahnarzt für einzelne berufliche Tätigkeiten sachlich nicht gerechtfertigt. Dass das die Berufsfreiheit schützende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt ist, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Zwar kann vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Berechtigung zur Durchführung der im Klageantrag bezeichneten zahnärztlichen Tätigkeiten aus seiner fachärztlichen Qualifikation ableitet und es sich bei Facharztanerkennungen und deren Umfang um den Bereich der Berufsausübung und nicht den der Berufswahl handelt, daran gedacht werden, eine Beschränkung in der Berufsausübung anzunehmen. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger zahnärztliche Tätigkeiten verrichten darf, ist wegen der generellen Abhängigkeit dieser Verrichtungen vom Vorliegen einer Approbation als Zahnarzt aber zugleich eine solche, die den Zugang zum Beruf des Zahnarztes betrifft, so dass sich jedenfalls tendenziell die Annahme einer subjektiven Berufszugangsschranke rechtfertigt. Diese dient dem Schutz der Patienten eines Zahnarztes und damit einem mit einem hohen Schutz ausgestatteten Gemeinschaftsgut. Die Anknüpfung an das Vorliegen einer Approbation als Zahnarzt für die dauernde Ausübung der Zahnheilkunde ist auch geeignet und erforderlich, um den damit verfolgten Zweck eines Schutzes der Patienten zu gewährleisten. Der in dem Erfordernis einer Approbation als Zahnarzt liegende Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers ist auch weder übermäßig noch für den Kläger unzumutbar. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche berufliche Auswirkungen für den Kläger als Folge des für ihn negativen Ausgangs des Verfahrens. Der Kläger kann sich, wie dargelegt, nicht darauf berufen, dass er für seine konkrete berufliche Tätigkeit in der N. F. GmbH keine Approbation benötige, und hat sich in Kenntnis der Regelung des § 1 Abs. 1 ZHG dem derzeitigen Berufs- und Tätigkeitsbereich zugewandt. Die an das Fehlen einer Approbation als Zahnarzt anknüpfenden möglichen Konsequenzen für seine Berufstätigkeit sind deshalb von ihm hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.