Beschluss
6 A 2025/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0125.6A2025.07.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage eines Kriminaloberkommissars auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung nach einer rechtswidrigen Laufbahnnachzeichnung zugunsten eines wegen seiner Personalratstätigkeit freigestellten Mitbewerbers.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Kriminaloberkommissars auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung nach einer rechtswidrigen Laufbahnnachzeichnung zugunsten eines wegen seiner Personalratstätigkeit freigestellten Mitbewerbers. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zwar sind ernstliche Zweifel grundsätzlich schon dann begründet, wenn einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Zweifel müssen aber zugleich erheblich für das Entscheidungsergebnis sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die verantwortlichen Sachbearbeiter hätten bei der Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage der fehlerhaften Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs des PHK L. getroffen worden sei, schuldhaft gehandelt. Denn bei der Nachzeichnung seien Umstände außer Acht gelassen worden, die jede personalverwaltende und -führende Stelle ohne Weiteres hätte beachten müssen. Dies gelte in erster Linie mit Blick darauf, dass die im Jahre 1996 in Kraft getretenen neuen Beurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen völlig unbeachtet geblieben seien, obwohl die auf der Grundlage dieser Richtlinien erstellten Beurteilungen in der Regel schlechter ausfielen als die vorhergehenden Beurteilungen. Eine strengere Beurteilungspraxis habe jedoch notwendigerweise in die Laufbahnnachzeichnung Eingang finden müssen. Die von dem beklagten Land hiergegen dargelegten Zweifel greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ein Verschulden der handelnden Amtswalter zu Recht bejaht. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Stellt sich eine behördliche Maßnahme als fehlerhaft heraus, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Sachbearbeiters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 2 C 36.04 , juris. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend ein Verschulden des für das beklagte Land bei der Erstellung der Laufbahnnachzeichnung des PHK L. vom 22. August 2003 verantwortlich handelnden Amtsinhabers zu bejahen mit der Folge, dass auch ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren um die dem Polizeiausbildungsinstitut M. zum 1. September 2003 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 13 schuldhaft erfolgt ist. Der Leiter des Ausbildungsinstituts ging bei der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des PHK L. von der Annahme aus, dessen Leistung und Befähigung sei in der im Jahre 1996 erstmals nach Maßgabe der neuen Beurteilungsrichtlinien durchgeführten Beurteilungsrunde fiktiv mit 4 Punkten zu bewerten gewesen. Diese - in der neu erstellten Nachzeichnung vom 10. Mai 2005 revidierte - Bewertung war unter Zugrundelegung der von dem Leiter des Polizeiausbildungsinstitutes angestellten Erwägungen nicht vertretbar. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot nur gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den beruflichen Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt eines Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Dass die (fiktive) Vergabe von 4 Punkten an PHK L. , der erst 21 Monate vor dem Beurteilungsstichtag 1. Juni 1996 in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden war, mit Blick auf die Leistungsentwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe - nicht zuletzt des Klägers - und die Bewertung der von diesen gezeigten Leistungen anhand der Maßstäbe der neuen Beurteilungsrichtlinien nicht plausibel war, hat der Senat im Beschluss vom 14. Februar 2005 im Verfahren 6 B 2496/03 bereits dargelegt. Der Leiter des Ausbildungsinstitutes hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen müssen, dass seine hierzu angestellten Erwägungen die fiktive Vergabe der 4 Punkte zum Stichtag 1. Juni 1996 nicht tragen konnten. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 darauf verwiesen hat, PHK L. habe ausgehend von der letzten ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 18. September 1992 zu den Spitzenbeamten der Besoldungsgruppe A 11 gehört, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass - wie ebenfalls bereits in dem genannten Beschluss ausgeführt - diese Begründung zur Plausibilisierung der (fiktiv) vergebenen Note nicht geeignet sein konnte. Denn der Kläger hatte in der vorhergehenden, nach den früheren Beurteilungsrichtlinien erstellten dienstlichen Beurteilung ebenfalls die Höchstnote erzielt, und zwar - anders als PHK L. - bereits im Statusamt A 12. Sonstige Gründe, die die Feststellung zugelassen hätten, dass PHK L. gemessen an seinem Leistungs- und Befähigungsstand vor der Freistellung bei normaler Weiterentwicklung dieser Fähigkeiten abweichend von der durchschnittlichen Leistungsentwicklung der Beamten der Vergleichsgruppe noch vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bereits zu den Besten dieser Gruppe zu rechnen gewesen wäre, waren auch dem Leiter des Ausbildungsinstitutes nicht bekannt. Dieser hat sich offenkundig vielmehr allein aufgrund der bloßen Mitteilung seines Amtsvorgängers, Leistung und Befähigung von PHK L. seien mit 4 Punkten zu bewerten gewesen, zu der entsprechenden fiktiven Benotung veranlasst gesehen. Zwar hat der Institutsleiter in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003 angegeben, er habe die Bewertung des PHK L. "ausgiebig" mit POR U. erörtert. Welche tatsächlichen Eindrücke von dem Leistungs- und Befähigungsstand des PHK L. in diesem Gespräch vermittelt worden sein sollen, geht aber aus der Stellungnahme nicht hervor. Der Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Mail vom 15. März 2005 und der Umstand, dass die nach Aufhebung der Laufbahnnachzeichnung vom 22. August 2003 neu erstellte Nachzeichnung vom 10. Mai 2005 für den Stichtag 1. Juni 1996 eine Bewertung von 3 Punkten aufweist, legen vielmehr nahe, dass sich der Inhalt des Gespräches auf die Feststellung beschränkte, PHK L. solle mit 4 Punkten bewertet werden. Dass eine solche Vorgehensweise nicht geeignet sein konnte, die von dem Ergebnis der Vergleichsgruppe abweichende fiktive Leistungsbewertung zu tragen, hätte sich dem Institutsleiter indes bei Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Juli 1999 2 B 11275/99 , DÖV 2000, 165; OVG Saarl., Beschluss vom 23. März 1995 1 W 74/94 , NVwZ-RR 1995, 407, aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).