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Beschluss

16 A 164/08.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0210.16A164.08PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 2) wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag des Beteiligten zu 2) wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller fuhr in seiner Eigenschaft als Mitglied des Beteiligten zu 2) auf dessen Einladung im April 2007 mit seinem eigenen PKW von seinem Wohnort C. in Bayern nach H. an der Ostsee. Dort fand eine zweitätige Sitzung des Beteiligten zu 2) statt. Der Antragsteller beantragte erfolglos die vollständige Erstattung seiner Reisekosten. Der Beteiligte zu 1) hatte die Erstattung auf 150,00 EUR begrenzt. Diesen Betrag sieht der über § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG anwendbare § 5 Abs. 1 BRKG als Höchstgrenze vor. Obwohl er am Anreisetag H. nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen konnte, beschränkte der Antragsteller sein Erstattungsbegehren ausdrücklich auf § 5 Abs. 1 BRKG. Die von § 5 Abs. 2 BRKG vorausgesetzte Ermessensentscheidung über das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung seines privaten PKW habe er nicht getroffen. Er ist der Ansicht, die Höchstbetragsregelung in § 5 Abs. 1 BRKG verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG und dürfe nicht angewendet werden. Gegen die Ablehnung seines Antrags auf vollständige Erstattung durch Mitteilung des Beteiligten zu 1) vom 8. Juni 2007 hat der Antragsteller am 14. Juli 2007 das gerichtliche Beschlussverfahren vor dem VG Köln eingeleitet. In der mündlichen Anhörung vom 23. November 2007 hat der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, ihm für die Dienstreise vom 15. bis zum 19. April 2007 weitere 196,80 EUR zu zahlen, festzustellen, dass auch für andere Dienstreisen des Antragstellers als Mitglied des Beteiligten zu 2) eine Höchstbegrenzung auf 150,00 EUR im Sinne von § 5 BRKG keine Anwendung finden kann. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Er hält die Höchstbetragsregelung auch für anwendbar, wenn es um Reisekosten von Personalratsmitgliedern gehe, die bundesweit reisen müssen. Ihnen würde andernfalls ein voraussetzungsloses Wahlrecht der Beförderungsart eingeräumt. Darin erblickt er eine nach § 8 BPersVG unzulässige Privilegierung gegenüber den übrigen Beschäftigten. Der Beteiligte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Gegen den ihm am 14. Dezember 2007 zugestellten Beschlusses hat der Antragsteller am 11. Januar 2008 Beschwerde erhoben und diese am 14. Februar 2008 unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags begründet. Am 1. Januar 2009 ist der Antragsteller in die Freistellungsphase der ihm gewährten Altersteilzeit eingetreten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass ihm als Mitglied des Beteiligten zu 2) gegenüber eine Höchstbegrenzung einer Reisekostenentschädigung im Sinne von § 5 BRKG auf 150,00 EUR keine Anwendung finden kann. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach dem Eintritt des Antragstellers in die Freistellungsphase hält er den Antrag für unzulässig, im Übrigen verteidigt er den angegriffenen Beschluss. Der Beteiligte zu 2) beantragt mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010, festzustellen, dass die Erstattung von Reisekosten der Mitglieder des Bezirkspersonalrats gemäß § 5 Abs. 1 BRKG nicht auf einen Höchstbetrag von 150,00 EUR pro Reise begrenzt ist. Er trägt vor, seine Mitglieder dürften durch die Übernahme des Ehrenamtes nicht benachteiligt werden. Das geschehe aber, wenn die Erstattungsbeträge trotz der umfangreichen Reisetätigkeit durch die gesamte Bundesrepublik auf 150,- EUR begrenzt würden. Potentielle Mitglieder würden durch die Kostenbelastung abgeschreckt. Die Geltendmachung von Individualrechtsschutz sei bei 59 Mitgliedern des Bezirkspersonalrats nicht effektiv. II. Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung entscheiden, nachdem die Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet haben. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der mit der Beschwerde allein weiterverfolgte Feststellungsantrag des Antragstellers ist unzulässig, weil er kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung mehr hat (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (Feststellungsinteresses) bezweckt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dass Gerichte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Beteiligten ohne rechtliche Auswirkung sind. Auch die Umstellung auf eine abstrakte Rechtsfrage, also losgelöst von konkreten Streitanlass, ist nur möglich, wenn sie sich zwischen den Verfahrensbeteiligten künftig erneut stellt. Dem genügt der im Beschwerdeverfahren erhobene Feststellungsantrag des Antragstellers nicht. Die nur noch beantragte Feststellung bezieht sich auf zukünftige Sachverhalte, die nicht mehr eintreten können. Die für das Feststellungsinteresse notwendige Mitgliedschaft des Antragstellers im Beteiligten zu 2) ist unumkehrbar erloschen. Durch den Eintritt des Antragstellers in die Freistellungsphase der ihm gewährten Altersteilzeit ist ausgeschlossen, dass sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen den Verfahrensbeteiligten künftig erneut stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 – 6 P 2.02 –, Juris Rdn. 9, 11 (= NVwZ-RR 2003, 372). Ob der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag des Beteiligten zu 2) zulässig ist, obwohl er einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einführt, bleibt offen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Zur bestehenden Antragsbefugnis bei gleichgerichteten Anträgen von Personalratsmitglied und Personalrat auf Erstattung von Schulungskosten vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 6 P 9.02 –, juris Rdn. 12 ff (= BVerwGE 118, 1). Das Begehren des Beteiligten zu 2) erfasst eine unbegrenzte Zahl von Einzelfallgestaltungen und stellt deswegen einen Globalantrag dar. Ein Globalantrag ist insgesamt unbegründet, wenn es unter den von ihm erfassten sämtlichen Fallgestaltungen mindestens auch solche gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 6 P 8.04 –, juris Rdn. 11 (= PersV 2006, 21) m.w.N. Es lassen sich zahlreiche Fallgestaltungen bilden, bei denen die Begrenzung des Erstattungsbetrags auf 150,- EUR ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Beispielhaft seien Fälle angeführt, in denen der Dienstherr kostenlose eigene Transportmöglichkeiten anbietet, die das Personalvertretungsmitglied ausschlägt. Denkbar sind auch Fälle wie der des Antragstellers, der die vollständige Erstattung seiner Reisekosten nach § 5 Abs. 2 BRKG mutwillig ablehnt, obwohl dessen Voraussetzungen nach seinem eigenen Vortrag im gerichtlichen Verfahren (vgl. Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2008) erfüllt sind. Im Übrigen wird das Personalratsmitglied, das sich grundsätzlich den für alle Bediensteten geltenden Reisekostenvorschriften unterwerfen muss, dadurch in aller Regel nicht unzulässig benachteiligt. Zwar mag unter besonderen Umständen eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 2 BRKG in Betracht zu ziehen sein. Wann das geboten ist, lässt sich jedoch nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall und nicht der vom Globalantrag vorausgesetzten Allgemeinheit feststellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, juris Rdn. 17 und 19. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.