Beschluss
19 B 1818/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0212.19B1818.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unabhängig davon, ob sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung mit dem angefochtenen Beschluss im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend auseinandergesetzt hat, jedenfalls unbegründet. Die Prüfung des Senats ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller dargelegt hat. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. 8. 2007 stattzugeben. Unbeachtlich ist der Einwand des Antragstellers, die vom Finanzamt und der Steuerfahndung angegebenen Steuerrückstände beruhten nicht auf einer konkreten Berechnung, sondern auf einer „reinen Schätzung“, deren tatsächliche Grundlage ihm nicht bekannt gegeben worden sei. Auf diesen Einwand kommt es schon deshalb nicht an, weil nach der Mitteilung des Finanzamts L. vom 1. 10. 2007 die auf Feststellungen der Steuerfahndung beruhenden, öffentlich zugestellten Einkommenssteuerbescheide vom 11. 1. 2007 für die Jahre 1999 bis 2005 bestandskräftig sind, die Steuerrückstände des Antragstellers - 2007 in Höhe von mehr als 2,2 Mio. Euro - damit feststehen. Die Voraussetzung für die Passentziehung und die Personalausweisbeschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG, dass aufgrund nicht offenbar rechtswidriger vollstreckbarer Steuerbescheide erhebliche Steuerrückstände bestehen, verlangt zudem nicht, dass die Steuerfestsetzung auf einer konkreten Berechnung der Steuerschuld beruht. Vielmehr kann die Finanzbehörde nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten aus § 90 AO nicht erfüllt. Nach Aktenlage hat die Finanzbehörde hier die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil der Antragsteller in keiner Weise seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Er macht im Übrigen nicht einmal geltend, dass er sich bemüht hat, die öffentlich zugestellten Steuerbescheide zu erhalten, um daraus die Grundlagen der Schätzung der Steuerschuld zu erfahren. Davon abgesehen verstößt der Antragsteller mit seinem Einwand gegen Treu und Glauben, indem er sich gegen die Steuerschätzung verwahrt, nachdem er nach Aktenlage die Mitwirkung an der Aufklärung besteuerungserheblichen Tatsachen verweigert hat. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht im Einzelnen herangezogenen und in einer Gesamtschau gewürdigten Tatsachen in Zweifel zu ziehen, die im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG die Annahme des „Steuerfluchtwillens“ begründen. Es erschöpft sich in pauschalen gegenteiligen Behauptungen. Insbesondere steht die vom Antragsteller angeführte ordnungsgemäße Anmeldung in Deutschland (unter der Wohnanschrift seiner Eltern) als solche nicht der Annahme entgegen, dass sich ein Steuerpflichtiger ins Ausland absetzt, um sich seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere einem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Die Annahme, dass der Antragsteller geldwertes Vermögen in erheblichem Umfang ins Ausland, etwa in die Schweiz, verbracht hat, kann sich - auch angesichts der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten - hinreichend darauf stützen, dass er nach den Angaben im Ermittlungsbericht der Steuerfahndung in beträchtlicher Höhe Bezüge und Bonuszahlungen von seinen Firmen eingenommen und Gewinne erzielt hat, auf seinen inländischen Bankverbindungen keine nennenswerten Vermögenswerte festgestellt werden konnten und er über den Verbleib seiner Einnahmen nichts hat verlauten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.