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Beschluss

1 E 825/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.1E825.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e Die gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 GVG, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass für die vorliegende Streitigkeit, welche die Gewährung von Sonderurlaub zum Gegenstand hat, der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Das folgt aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG), da die rechtswegbegründende Voraussetzung dieser Vorschrift – Klage eines Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis – hier ersichtlich erfüllt ist und eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne dieser Vorschrift vorliegend nicht eingreift. Als abdrängende Sonderzuwendung kommt hier allein die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 WBO tritt das Verfahren vor dem Truppendienstgericht insoweit, d.h. soweit dessen Entscheidungsbefugnis auf Grund des § 17 Abs. 1 WBO gegeben ist – vgl. Dau, Wehrbeschwerdeordnung, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 52 –, an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 Abs. 1 SG. Das Truppendienstgericht ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO zur Entscheidung berufen, wenn die Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte (Truppendienstgerichte) haben hiernach nur über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also das Rechtsverhältnis Vorgesetzter – Untergebener betreffen ("truppendienstliche Angelegenheiten"); Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zwischen dem Soldaten und seinem Dienstherrn zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten", d.h. Angelegenheiten nach §§ 24, 25, 30 und 31 SG sowie alle anderen nicht truppendienstlichen Angelegenheiten) wird hingegen durch die Verwaltungsgerichte gewährt. Für die Bestimmung, ob es sich um eine "truppendienstliche Angelegenheit" oder eine "Verwaltungsangelegenheit" handelt, muss auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. August 2005 – 2 B 15.05 –, DVBl. 2006, 50 = juris, dort Rn. 4, und vom 17. März 2009 – 1 WB 77.08 –, NVwZ-RR 2009, 541 = juris, dort Rn. 17; vgl. ferner Walz, in: Walz/Eichen/Sohn, Soldatengesetz, 2006, § 82 Rn. 24; Dau, a.a.O., § 17 Rn. 52 und 54 f.; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 82 Rn. 9 ff.; Vogelgesang, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I (Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht), Stand: Januar 2010, Yk § 82 Rn. 9. In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier keine den Wehrdienstgerichten zugewiesene "truppendienstliche Angelegenheit" vor, so dass es bei dem nach § 82 Abs. 1 SG eröffneten Rechtsweg zu den (allgemeinen) Verwaltungsgerichten zu verbleiben hat. Zwar betrifft die streitige Gewährung von Sonderurlaub die behauptete Verletzung eines von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfassten Rechts (nachfolgend 1.); die Vorschrift greift hier aber deshalb nicht ein, weil die von dem Kläger beanstandete Maßnahme bzw. der zugrundeliegende Anspruch der wahren Rechtsnatur nach nicht im Zusammenhang mit der Einbindung des Klägers in den militärischen Organisationsbereich steht, der durch das für ihn typische Merkmal der militärischen, auf Befehl und Gehorsam beruhenden Struktur geprägt ist (nachfolgend 2.). Der Umstand, dass der Ausgangsbescheid, mit welchem dem Kläger die Gewährung von Sonderurlaub versagt worden ist, tatsächlich von dem Dienstältesten Offizier beim IT-AmtBw (DO/MilA IT-AmtBw) gefertigt worden ist, ist für die Einordnung des behaupteten Anspruchs als "Verwaltungsangelegenheit" irrelevant (nachfolgend 3.). 1. Allerdings betrifft die streitige Gewährung von Sonderurlaub die behauptete Verletzung eines solchen Rechts, das von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO erfasst wird, so dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Norm eine den Wehrdienstgerichten zugewiesene Streitigkeit vorliegen würde, was im Übrigen auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen zu den Anforderungen an das Vorliegen "truppendienstlicher Angelegenheiten" zu gelten hätte. Die Beschwerde des Klägers hat eine von ihm geltend gemachte Verletzung seiner Rechte zum Gegenstand, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Denn Anspruchsgrundlage für die streitige Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch des Seminars "Projektmanagement", welcher der beruflichen Fortbildung des Klägers gedient hat und – nach Auffassung des Klägers – auch für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen (gewesen) ist, ist die in dem angeführten Unterabschnitt des Soldatengesetzes (§§ 6 bis 36 SG) befindliche Regelung des § 28 Abs. 3 SG, nach welcher dem Soldaten aus besonderen Anlässen – hier, soweit die in Betracht zu ziehenden Regelungen der §§ 28 Abs. 3 und 4 SG, 9 SUV und 7 Satz 1 Nr. 1 SUrlV eingreifen sollten, für die Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen – Urlaub erteilt werden kann. Diese gesetzliche Zuordnung der Frage der Gewährung von Sonderurlaub zu den "truppendienstlichen Angelegenheiten" entspricht im Übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zu den Anforderungen an das Vorliegen "truppendienstlicher Angelegenheiten". Danach ist der Streit um die dienstliche Verwendung "truppendienstlicher" Natur. Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung des inneren Dienstbetriebes beziehen und sich dazu verhalten, wann, wo und wie – also mit welchem Inhalt und unter welchen Bedingungen – der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat; hierzu zählt auch die Entscheidung über die Gewährung von (Sonder-) Urlaub zu bestimmten Zeiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1977 1 WB 143.76 , BVerwGE 53, 339 ff. (341), und vom 9. August 2005 – 2 B 15.05 –, a.a.O., in juris Rn. 6; vgl. ferner Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 82 Rn. 12, Walz, a.a.O., § 82 Rn. 26, Dau, a.a.O., § 17 Rn. 62 und Vogelgesang, a.a.O., Yk § 82 Rn. 21. 2. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO greift hier aber deshalb nicht ein, weil die von dem Kläger beanstandete Maßnahme bzw. der zugrundeliegende Anspruch der wahren Rechtsnatur nach nicht, wie dies erforderlich wäre, im Zusammenhang mit der Einbindung des Klägers in den militärischen Organisationsbereich steht, der durch das für ihn typische Merkmal der militärischen, auf Befehl und Gehorsam beruhenden Struktur geprägt ist. Das truppendienstliche Verfahren knüpft an das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 1 ff. WBO an, das die Befehls- und Anordnungsbefugnis von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr voraussetzt. Hieraus folgt, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO dann nicht eingreifen kann, wenn die von dem Soldaten beanstandete, Rechte i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO betreffende Maßnahme weder von einem militärischen Vorgesetzten, also einer Person, die befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SG), noch (zumindest) von einer Dienststelle mit militärischer Anordnungsbefugnis getroffen worden ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 WBO, 1 Abs. 3 Satz 1 SG), etwa weil der Soldat in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert ist und keinen Dienst nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäftigten tätig wird. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2005 2 B 15.05 , a.a.O., in juris Rn. 6 und 8. So liegt der Fall hier. Denn dem Präsidenten des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw), welches eine Bundesoberbehörde innerhalb der Bundeswehrverwaltung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007 1 WB 39.06 , Buchholz 449.7 § 52 SBG Nr. 4 = juris, dort Rn. 15; Kokott, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 87b Rn. 8; ferner die Informationen zu dieser Behörde unter www.bund.de und unter www.it-amtbw.de, sind nach den Angaben der Beklagten, welchen der Kläger auch im Beschwerdeverfahren mit seinem bloßen Hinweis auf die Stellung des Dienstältesten Offiziers als "militärischer Vorgesetzter" des Klägers nicht substantiiert widersprochen hat, nicht nur die bei dem IT-AmtBw beschäftigten zivilen Mitarbeiter, sondern auch die dort eingesetzten Soldaten (sog. Militärischer Anteil – MilA) fachlich und in allgemeindienstlicher Hinsicht unterstellt. Er ist deshalb in Bezug auf alle genannten Untergebenen und damit auch hinsichtlich der bei dem IT-AmtBw eingesetzten Soldaten für die Einzelheiten des Dienstbetriebs zuständig. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die sich auf die Gestaltung des inneren Dienstbetriebes beziehen und sich dazu verhalten, wann, wo und wie – also mit welchem Inhalt und unter welchen Bedingungen – der Soldat seinen (Verwaltungs-) Dienst zu verrichten hat. Erfasst ist folglich auch die Entscheidung über die Gewährung von (Sonder-) Urlaub zu bestimmten Zeiten. Die Zuordnung der die Gestaltung des inneren Dienstbetriebs betreffenden Entscheidungskompetenz zu den Befugnissen der (zivilen) Behördenleitung entspricht der verfassungsrechtlich durch Art. 87a, 87b des Grundgesetzes (GG) vorgegebenen grundsätzlichen organisatorischen, funktionellen und personellen Trennung zwischen den auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhenden Streitkräften einerseits und der – selbständigen – zivilen, den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns unterworfenen Bundeswehrverwaltung andererseits, welche erst beim Bundesminister der Verteidigung, dem beide unterstehen, zusammengeführt werden. Vgl. Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2009, Art. 87b Rn. 13 (Bearbeitung November 1962); Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 87b Rn. 5; Schmidt-Radefeld, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 87b Rn. 4; Lorse, Das Verhältnis zwischen Streitkräften und Bundeswehrverwaltung im System des Grundgesetzes, in: NZWehrr 2004, 177 ff. (180, 185). Denn ausgehend von dieser Trennung besitzt die Bundeswehrverwaltung in dem ihr zugewiesenen originären, durch Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG umschriebenen Tätigkeitsbereich – Aufgaben des Personalwesens und unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte – ein "Wahrnehmungsmonopol", welches die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch einen anderen Träger der vollziehenden Gewalt grundsätzlich (vorbehaltlich einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung) sperrt. Vgl. Lorse, a.a.O., S. 182 f.; Kokott, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 87b Rn. 10 f., m.w.N.; Schmidt-Radefeldt, in: Epping/Hillgruber, a.a.O., Art. 87b Rn. 5; Roellecke, Streitkräfte und Bundeswehrverwaltung, in: DÖV 1992, 200 ff. (200). Es besteht zu ihren Gunsten zumindest eine (gegen den willkürlichen Entzug von Aufgaben schützende) vorrangige, grundsätzliche Zuständigkeit gegenüber den Streitkräften und anderen Verwaltungsbehörden, vgl. Voigt/Seybold, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Soldaten im Bereich der Bundeswehrverwaltung, in: NZWehrr 2004, 141 ff. (147). Aus diesem Grund kann die hier in Rede stehende Wahrung der dienstlichen Aufgaben des IT-AmtBw grundsätzlich nicht den Streitkräften (in der Gestalt des Dienstältesten Offiziers) überantwortet sein. So wie in der (den Streitkräften zuzuordnenden, ausnahmsweise zulässigen) Truppenverwaltung die militärische Leitung die Dienstaufsicht auch über die dort beschäftigten zivilen Beamten ausübt, vgl. insoweit Voigt/Seybold, a.a.O., S. 146, so obliegt im Bereich der Wehrverwaltung mithin folgerichtig die Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht – wie hier von der Beklagten für den Bereich des IT-AmtBw vorgetragen – der Behördenleitung auch gegenüber den dort eingesetzten Soldaten. 3. Die nach alledem hier gebotene Einordnung der streitigen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub nicht als "truppendienstliche Angelegenheit", sondern als eine die Gestaltung des Dienstbetriebes innerhalb der Bundeswehrverwaltung betreffende Maßnahme und mithin als "Verwaltungsangelegenheit" wird nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass es der Dienstälteste Offizier beim IT-AmtBw (DO/MilA IT-AmtBw) gewesen ist, der mit Bescheid vom 13. Mai 2008 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub abgelehnt hat. a) Allerdings spricht hier Überwiegendes dafür, dass die einschlägige ZDv von einer eigenständigen Kompetenz der Dienstältesten Offiziers zur Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub ausgeht und dass der Dienstälteste Offizier hier – ggf. als Delegationsnehmer – auch das Bestehen einer solchen Kompetenz angenommen hat, obwohl dies der oben dargestellten, verfassungsrechtlich fundierten Unterstellung des Militärischen Anteils in allgemeindienstlicher Hinsicht unter den Präsidenten des IT-AmtBw widerspricht. Der Dienstälteste Offizier beim IT-AmtBw ist mit der truppendienstlichen Führung des Militärischen Anteils bei dem IT-AmtBw betraut. Damit ist er überall dort originär zuständig, wo gleichsam noch Befehl und Gehorsam regieren (dürfen), also insbesondere für disziplinarische und (verbleibende) truppendienstliche Angelegenheiten der Soldaten des Militärischen Anteils (Durchführung des Soldatensports, der Schießausbildung). Seine Zuständigkeit in Bezug auf die Erteilung von (Sonder-) Urlaub für die Soldaten des Militärischen Anteils ist dabei in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 14/5 F 511 Nr. 97 Abs. 8 Buchstabe b, zweiter Spiegelstrich geregelt. Hiernach "erteilt" bei anderen, d.h. – wie vorliegend – nicht dem Geschäftsbereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung angehörenden Dienststellen (vgl. Buchstabe a der zitierten Vorschrift) mit ziviler Leitung und militärischem Anteil den Urlaub nach Abs. 1 und 2 der Dienstälteste Offizier den ihm truppendienstlich unterstellten Soldaten. Diese Zuweisung begründet nach dem Vortrag der Beklagten nur eine ausschließlich formale Stellung des Dienstältesten Offiziers; die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sei stets vom zivilen Präsidenten des IT-AmtBw zu verantworten mit der Folge, dass der Dienstälteste Offizier den Urlaubsschein oder die ablehnende Benachrichtigung nach Vorgabe der zivilen Dienststellenleitung ausstelle. Diese Auffassung der Beklagten korrespondiert zwar mit der oben dargestellten, verfassungsrechtlich fundierten Unterstellung des Militärischen Anteils des IT-AmtBw in allgemeindienstlicher Hinsicht unter den zivilen Leiter des IT-AmtBw. Sie dürfte aber deshalb zumindest Zweifeln ausgesetzt sein, weil die zitierte ZDv ausdrücklich die Zuständigkeit zur Erteilung von (Sonder-) Urlaub regelt und damit eine eigene Kompetenz des Dienstältesten Offiziers zugrundelegen dürfte, und weil, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, der Dienstälteste Offizier hier unter dem 13. Mai 2008 erkennbar (Briefkopf, Tenor und nicht "im Auftrag" gesetzte Unterschrift) als solcher eine eigene ablehnende Entscheidung getroffen und den Kläger offensichtlich nicht lediglich über eine solche der zivilen Dienstelle informiert bzw. benachrichtigt hat. Auch dürfte die (mit der Behauptung des Verbleibs der Entscheidungsbefugnis bei dem Dienststellenleiter nicht vereinbare) weitere Rechtsauffassung der Beklagten, es liege eine Delegation der Befugnis zur Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub auf den Dienstältesten Offizier vor, dafür sprechen, dass dieser (einer allgemein geübten Praxis entsprechend) im eigenen Namen über die Gewährung des beantragten Sonderurlaubs entschieden hat. Dazu, dass die Delegation als Form der Zuständigkeitsverlagerung dadurch gekennzeichnet ist, dass die zuständige Stelle eigene Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen durch Rechtsakt auf ein anderes Subjekt überträgt, welches die ihm übertragene Aufgabe im eigenen Namen wahrnimmt, vgl. Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 84 Rn. 67; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1986, § 13 Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2009 1 WB 77.08 –, a.a.O., in juris Rn. 23. b) Auf die vorstehenden Überlegungen zu der einschlägigen ZDv und ihrer praktischen Handhabung durch die Bundeswehrverwaltung kommt es im hier vorliegenden Zusammenhang indes nicht maßgeblich an. Denn die Bestimmung der wahren Natur des gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs und der daraus abzuleitenden Rechtsfolge, welche maßgeblich für die Entscheidung ist, ob die begehrte Erteilung von Sonderurlaub eine "truppendienstliche Angelegenheit" oder eine "Verwaltungsangelegenheit" darstellt, kann nicht davon abhängen, ob der Kläger insoweit im Ausgangsbescheid durch die zuständige Stelle beschieden worden ist oder nicht. Es verbleibt deshalb dabei, dass hier eine solche Maßnahme in Rede steht, die die Gestaltung des allgemeinen Dienstbetriebs innerhalb der Bundeswehrverwaltung betrifft und deshalb der zivilen Leitung des IT-AmtBw zugeordnet ist, welche im Übrigen – nach Hinweis durch das Bundesministerium der Verteidigung – auch den Beschwerdebescheid vom 5. September 2008 erlassen und damit in ausschlaggebender Weise als zuständige Stelle entschieden hat. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 GVG, 146 ff. VwGO ist bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen. Eine Anwendung des § 17b Abs. 2 GVG ist insoweit ausgeschlossen, weil diese Vorschrift nur die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen, also erstinstanzlichen Gericht erfasst und damit keine Regelung in Bezug auf die Kosten des zwischengeschalteten Beschwerdeverfahrens trifft. Dazu, dass in dem Beschluss über die Zurückweisung einer Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 4 VO 249/05 –, NJW 2008, 1609 f., 1610, m.w.N.; in diesem Sinne ferner Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 41 § 17a GVG Rn. 35 und § 41 § 17b GVG Rn. 8; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 41 § 17a GVG Rn. 35; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 41 Rn. 37; Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, mit GVG, 7. Aufl. 2009, GVG § 17b Rn. 5; a.A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 41 Rn. 45, und BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 4 C 09.2144 –, juris, dort Rn. 15 (Anwendung des § 17b Abs. 2 GVG). Die danach veranlasste Kostenentscheidung muss zu Lasten des Klägers ausfallen, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil im Falle der – hier gegebenen – Zurückweisung einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht besonders aufgeführten Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine Festgebühr i.H.v. 50,00 Euro zu erheben ist (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 – 4 B 223.93 –.